LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/430 (16/379) 01.06.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) betr.: Sonderauswertung „Messerattacken“ Zurzeit wird durch das LPP eine aufwändige Sonderauswertung zum Thema „Messerattacken“ im Saarland für die Jahre 2016 bis 2018 erstellt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Regierung des Saarlandes: Warum wird die Erfassung für die Sonderauswertung nicht rückwirkend bis 2014 ausgedehnt? Zu Frage 1: Zur Darstellung der Kriminalitätslage greift die Polizei grundsätzlich auf die Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik, der PKS zurück. Bei dieser handelt es sich um eine Arbeitsstatistik , in der alle der Polizei bekannt gewordenen und von ihr bearbeiteten strafrechtlichen Ermittlungsvorgänge – mit Ausnahme der Staatsschutzdelikte und der Verkehrsstraftaten - erfasst werden. Die Erstellung der PKS erfolgt dabei nach bundeseinheitlichen Vorgaben, den sog. „PKS-Richtlinien“. Derzeit sieht die PKS weder als Erhebungs- noch als Recherchekriterium das Tatmittel „Messer“ bzw. „Hieb- und Stoßwaffe“ vor. Eine Auswertung bezüglich solcher Straftaten kann daher nicht automatisiert durchgeführt werden, sondern muss für jeden einzelnen Vorgang manuell erfolgen. Anhand der PKS können derzeit lediglich Aussagen zur Entwicklung der Gewaltkriminalität getroffen werden. Unter diesen Sammelbegriff, der verschiedene Deliktsarten wie Tötungsdelikte, Raubdelikte und qualifizierte Körperverletzungsdelikte zusammengefasst , können in der Regel auch „Messerattacken“ subsumiert werden. In den letzten fünf Jahren kann für das Saarland in Bezug auf die Gewaltkriminalität kein besorgniserregender Anstieg festgestellt werden. In den vergangenen Monaten hat jedoch insbesondere die mediale Berichterstattung zur Thematik „Straftaten/Gewalttaten unter Einsatz von Messern und vergleichbaren Hieb- und Stoßwaffen“ stark zugenommen. Da nicht auszuschließen ist, dass die Fallzahlen im Hinblick auf diese speziellen Straftaten – im Gegensatz zur Entwicklung der Gewaltkriminalität im Ganzen – eine kritischere Entwicklung genommen haben, erstellt das Landespolizeipräsidium (LPP) derzeit ein landesweites Sonderlagebild „Straftaten mit Messer“. Hierzu müssen Vorgänge aus dem polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem selektiert und einzeln gesichtet bzw. ausgewertet werden. Ausgegeben: 04.06.2018 (03.05.2018) bitte wenden Drucksache 16/430 (16/379) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Der in diesem Zusammenhang gewählte Auswertungszeitraum stellt dabei einen Kompromiss dar: Neben den aktuellen Zahlen des Jahres 2018 sollen mit den Jahren 2016 und 2017 zumindest zwei vollständige Jahre betrachtet werden, um eine möglichst hohe Vergleichbarkeit gewährleisten und fundierte Aussagen zur Entwicklung der Fallzahlen in den vergangenen beiden Jahren treffen zu können. Aufgrund des mit der Erstellung verbundenen hohen personellen Aufwands ist jedoch eine Ausdehnung über den derzeit gewählten Auswertungszeitraum hinaus – beispielsweise für einen aussagekräftigeren Fünfjahresvergleich der Jahre 2013 bis 2017 – nicht leistbar. Perspektivisch ist davon auszugehen, dass Straftaten mit Messern in absehbarer Zeit zum Zwecke der differenzierten statistischen Erfassung und Auswertung bundeseinheitlich in die PKS aufgenommen werden. Aufgrund der Aktualität sowie der besonderen Bedeutung für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung kann aus Sicht der Landesregierung jedoch nicht zugewartet werden, bis die PKS-Richtlinien sowie die Technik entsprechend angepasst werden. Mit dem vom LPP erstellten Sonderlagebild wird daher – auch bei einem eingeschränkten Auswertungszeitraum – kurzfristig eine aussagekräftige Datenlage geschaffen, um die derzeitige öffentlichkeitswirksame Diskussion zu versachlichen und zu objektiveren und das weitere polizeiliche Vorgehen auf eine valide Grundlage zu stellen. Soll anhand der Sonderauswertung eine Aussage über die Entwicklung des speziellen Tatbestandes über den Zeitraum vor Beginn der sog. Flüchtlingskrise bis heute getroffen werden können? Zu Frage 2: Nein. Die Gründe für die Festlegung des Auswertungszeitraums ergeben sich aus der Antwort zur Frage 1.