LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/447 (16/375) 11.06.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Josef Dörr (AfD) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung zu der Anfrage betreffend Missstände an saarländischen Schulen [Drucksache 16/342 (16/302)] Nachfrage zu den Antworten auf Frage 1: 1. Ich bitte um die Schülerzahlen für jede Schule . 2. Ich bitte um die Anzahl der Inklusionsschüler für jede der Schulen. a) nach Möglichkeit nach Förderbedarf aufgeschlüsselt . 3. Ich bitte um die Anzahl der Schüler mit Migrationshintergrund 1 für jede der Schulen. Ausgegeben: 11.06.2018 (30.04.2018) bitte wenden 1 Gemäß der Migrationshintergrund-Definition des Statistischen Bundesamtes (Stand 2016): „Eine Person hat einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboten wurde. Im Einzelnen umfasst diese Definition zugewanderte und nicht zugewanderte Ausländer, zugewanderte und nicht zugewanderte Eingebürgerte , (Spät-)Aussiedler sowie die als Deutsche geborenen Nachkommen dieser Gruppen .“ Drucksache 16/447 (16/375) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - a) nach Möglichkeit untergliedert nach Herkunftsstaaten , wie b) unter Angabe des Aufenthaltsstatus. Zu Frage 1: Schule Schülerzahl (Kl. 5-10) GemS Bexbach 504 GemS Heusweiler 364 GemS Kirkel 294 GemS Marpingen 742 GemS SB-Bellevue 506 GemS SB-Bruchwiese 326 GemS SB-Dudweiler 851 GemS SB-Güdingen 486 GemS SB-Ludwigspark 434 GemS SB-Rastbachtal 846 GemS Sulzbach 384 GemS VK-Sonnenhügel 575 (Stichtag: 30.08.2017) Zu Frage 2 a): Durch die Einführung der Inklusion an den öffentlichen Regelschulen des Saarlandes setzt eine sonderpädagogische Unterstützung von Kindern und Jugendlichen nicht mehr voraus, dass ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf (früher: sonderpädagogischer Förderbedarf) formal auf der Basis eines sonderpädagogischen Gutachtens festgestellt werden muss. Die Schulen vor Ort können, nötigenfalls unter Einbeziehung der Förderschullehrkraft, festlegen, welche unterstützenden pädagogischen Maßnahmen sie für notwendig und sinnvoll erachten und ergriffen werden sollen. Die Inklusionsverordnung unterscheidet zwischen einem „besonderen“ und einem „sonderpädagogischen“ Unterstützungsbedarf. Diese unterscheiden sich vor allem in der Schwere und der Dauer der vorliegenden Beeinträchtigungen und ihrer Auswirkung auf schulisches Lernen. Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler ein Recht auf individuelle Förderung. Die ministerielle Anerkennung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (AVVsU) erfolgt vorwiegend, wenn die Erziehungsberechtigten eine Beschulung an einer Förderschule beantragen. Nur diese Kinder können zahlenmäßig erfasst werden. Für die Kinder, die mit diesem Bedarf an der Regelschule unterrichtet werden, aber kein Antrag gestellt wurde, steht die sonderpädagogische Expertise durch die vor Ort budgetierte Förderschullehrkraft unmittelbar zur Verfügung. Diese Schülerinnen und Schüler werden im Ministerium für Bildung und Kultur zahlenmäßig nicht erfasst. Eine Angabe verlässlicher Zahlen ist daher nicht möglich. An den saarländischen Förderschulen werden 3.071 Schülerinnen und Schüler unterrichtet (Stichtag: 15.09.2017). Zu Frage 3 a) und b): Die erfragten Zahlen werden durch die Landesverwaltung nicht erfasst.