LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/450 (16/383) 11.06.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Messerstecherei in Saarbrücken am 09.09.2017 [Drucksache 16/373 (16/323)] Vorbemerkung des Fragestellers: „In Ihrer Antwort schreiben Sie, dass beide Tatverdächtige bereits vorbestraft sind, einer sogar wegen einer Raubstraftat und Körperverletzungsdelikten . Des Weiteren waren beide zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme ‚subsidiär schutzberechtigt ‘ und im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis . Im Zusammenhang mit der Antwort der Landesregierung auf diese Anfrage haben sich folgende Nachfragen ergeben:“ Vorbemerkung der Landesregierung: Zu der Vorbemerkung des Fragestellers erlaubt sich die Landesregierung den Hinweis, dass in der Antwort der Landesregierung (Drucksache 16/373) zur Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) (Drucksache 16/323) auf die Frage 5, „Sind die Tatverdächtigen …bereits in der Vergangenheit polizeiliche auffällig geworden…“, die in den polizeilichen Informationssystemen vorhandenen Registrierungen angegeben wurden. Es handelt sich hierbei nicht um Verurteilungen bzw. Vorstrafen. Nach Kenntnisstand der Landesregierung ist keine der beiden Personen vorbestraft. Ausgegeben: 11.06.2018 (04.05.2018) Drucksache 16/450 (16/383) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Wie ist der aktuelle Sachstand in beiden Fällen, nachdem die Akte bereits im November 2017 zur weiteren Entscheidung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vorgelegt wurde? Zu Frage 1: Die Akte, welche die gefährliche Körperverletzung am 09.09.2017 in der Kaiserstraße in 66111 Saarbrücken zum Gegenstand hat, und in der die beiden Syrer Beschuldigte sind, liegt dem zuständigen Dezernenten zur Abschlussentscheidung vor. Voraussichtlich wird Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben werden. Dabei ist beabsichtigt, weitere gegen den jüngeren Beschuldigten anhängige Verfahren zu verbinden. Die Akte betreffend des im Anschluss begangenen Raubes zum Nachteil eines 16- jährigen Deutschen ist als ungeklärte Justizsache bei der Staatsanwaltschaft registriert , da die Täter bisher nicht ermittelt werden konnten. In Bezug auf die Raubstraftat eines Tatverdächtigen würde ich gerne wissen, ob ein bzw. welches Strafmaß diesbezüglich wann verhängt wurde? Zu Frage 2: Auch die dem jüngeren Beschuldigten vorgeworfene räuberische Erpressung – es handelt sich um gewaltsames Abpressen von 5 € von einem anderen Syrer gleichen Alters, Tatzeit: 03.06.2017 – ist noch anhängig und wird voraussichtlich Gegenstand der o.g. Anklage. Ist eine der tatverdächtigen Personen in der Zwischenzeit erneut polizeilich auffällig geworden? a) Falls ja, wegen welcher Delikte? b) Falls ja, sind diesbezüglich laufende Ermittlungen bzw. Verfahren anhängig? Zu Frage 3: Zur Beantwortung der Frage 3a wurde in Informationssystemen des Landespolizeipräsidiums (LPP) recherchiert. Die Beantwortung der Frage 3b erfolgt auf der Grundlage des Verfahrensregisters der Staatsanwaltschaft Saarbrücken. Diskrepanzen zwischen beiden Antworten erklären sich daraus, dass einige Ermittlungsverfahren noch nicht durch das LPP der Staatsanwaltschaft übersandt worden sind. Zudem kann es vorkommen , dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen verschiedene Verfahren bzw. Sachverhalte zusammenfasst, so dass die polizeilichen Zahlen nicht deckungsgleich mit denen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sind. Zu Frage 3a: Beim LPP sind seit dem 09.09.2017 folgende Strafverfahren gegen die beiden Personen registriert: Drucksache 16/450 (16/383) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Gegen den jüngeren Beschuldigten - ein Verfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung am 20.09.2017 - ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 29.09.2017 - ein Verfahren wegen Körperverletzung am 27.10.2017 - ein Verfahren wegen Diebstahls am 25.01.2018 - ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 30.01.2017 - ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr am 30.01.2017 - drei Verfahren wegen Hausfriedensbruchs am 23.02.2017 - ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs am 24.02.2017 - ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs am 27.02.2017 - zwei Verfahren wegen Hausfriedensbruchs am 28.02.2017 - ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs am 01.03.2017 - ein Verfahren wegen Raubes am 11.03.2017 - ein Verfahren wegen Nötigung am 25.03.2018 - ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz am 26.03.2018 - ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs am 03.04.2018 - ein Verfahren wegen Sachbeschädigung am 03.04.2018 Gegen den älteren Beschuldigten ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 25.02.2018 Zu Frage 3b: Bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sind seit dem 09.09.2017 folgende Strafverfahren registriert: Gegen den jüngeren Beschuldigten - ein Verfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung am 20.09.2017 - ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 29.09.2017 (das Verfahren wurde nach § 154 StPO eingestellt) - ein Verfahren wegen Körperverletzung am 27.10.2017 - ein Verfahren wegen Diebstahls am 25.01.2018; das Verfahren wurde gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das Strafverfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung am 09.09.2017 eingestellt. - ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 30.01.2018 (das Verfahren wurde nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt) - ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 30.01.2018 - drei Verfahren wegen Hausfriedensbruchs am 23.02., 24.02. und 03.04.2018 Gegen den älteren Beschuldigten Gegen den älteren Beschuldigten ist seit dem 09.09.2017 bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken kein weiteres Ermittlungsverfahren anhängig. Drucksache 16/450 (16/383) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 4 - Ist der Landesregierung bekannt, ob die laufenden Ermittlungen und/oder die Vorstrafen der beiden Tatverdächtigen Auswirkungen auf deren Aufenthaltserlaubnis bzw. Status haben? Ist der Landesregierung bekannt, ob die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein Anlass sind, den Schutzstatus der Beschuldigten zu überprüfen ? Zu den Fragen 4 und 5: Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Aufenthaltstitel von Ausländern können gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes erst dann widerrufen werden, wenn ihre Rechtsstellung bzw. ihr Schutzstatus als Flüchtling nach § 73 des Asylgesetzes oder als subsidiär Schutzberechtigter nach § 73b des Asylgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen worden ist. Nach Kenntnis der Landesregierung ist dies bei keiner der beiden Personen erfolgt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überprüft spätestens nach drei Jahren den Schutzstatus einer Person. Anlassbezogen kann dies auch früher erfolgen. Mögliche Gründe für einen Entzug des Schutzstatus sind die Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit, der Fortzug ins Herkunftsland, die Begehung von Straftaten oder sicherheitsrelevante Erkenntnisse anderer Behörden. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die zu rechtskräftigen Verurteilungen führen, können daher auch Anlass sein, den Schutzstatus der betroffenen Person zu überprüfen. Ist der Landesregierung bekannt, ob die Dreijahresfrist zur Überprüfung des Schutzstatus bei beiden Verdächtigen mittlerweile abgelaufen ist? Zu Frage 6: Die Dreijahresfrist zur Überprüfung des Schutzstatus ist bei beiden Verdächtigen noch nicht abgelaufen.