LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/492 (16/404) 14.08.2018 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dagmar Ensch-Engel (fraktionslos) betr.: Probleme bei der Planung, Genehmigung und beim Bau von Windenergieanlagen Wie viel Hektar Wald wurden nach Kenntnis der Landesregierung saarlandweit für die Errichtung der genehmigten und gebauten Windenergieanlagen zum bisherigen Zeitpunkt gerodet? Zu Frage 1: Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden für die Errichtung der 23 genehmigten und gebauten Windparks im Saarland (insgesamt 69 WEA) gemäß § 8 Landeswaldgesetz (LWaldG) insgesamt 32,7 ha Waldfläche dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt . Welche Zwischenfälle bzw. Probleme sind der Landesregierung hinsichtlich Errichtung bzw. Betrieb von Windenergieanlagen bisher bekannt? Zu Frage 2: Folgende „Zwischenfälle bzw. Probleme“ ergaben sich bisher bei der Errichtung bzw. auf Basis eines nicht genehmigungskonformen Betriebes von Windenergieanlagen (WEA): tatsächliche bzw. vermeintliche Greifvogel-Schlagopfer nicht akzeptable Herrichtung bzw. unzureichender Aufwuchs bewirtschafteter Flächen unter WEA (Unattraktivgestaltung zwecks Vogelschutz) Getriebeschaden (inkl. Ölaustritt) Produktionsfehler an Rotorblättern (Rotorblatttausch erfolgt) Materialschäden an Rotorblättern Einbau nicht betriebssicherer Liftsysteme im Mast Tonhaltigkeit von Anlagen nicht fristgerechte Abnahmemessungen (bzgl. Lärmemissionen) Ausgegeben: 14.08.2018 (11.05.2018) Drucksache 16/492 (16/404) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Die Genehmigungsbescheide von Windenergieanlagen beinhalten auch Nebenbestimmungen (Auflagen ). Das Umweltministerium benötigt zur sorgfältigen Bearbeitung dieser Einsprüche eine gewisse Zeit. Die Investoren, die bis zum 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen erhalten haben, müssen aber bis zum 31. Dezember 2018 Strom ins Netz liefern, um noch in den Genuss der Festbetragsförderung nach dem EEG 2014 zu kommen . a) Gegen welche Genehmigungsbescheide an welchen Standorten wurde von Investoren Widerspruch im Hinblick auf ergangene Nebenbestimmungen erhoben? Wie viele davon wurden seitens des Umweltministeriums bisher mit welchem Ergebnis beschieden? (Bitte auflisten) Zu Frage 3 a): Zu den Genehmigungsbescheiden der nachfolgend bezeichneten Windparks die im Jahr 2016 erteilt wurden, ergingen Widersprüche an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz seitens der Investoren, mithin Betreiberwidersprüche: 1. WP Kirrberg: Der Widerspruchsführer hat seinen Widerspruch, soweit dem nicht schon mit dem Änderungsbescheid abgeholfen wurde, zurückgenommen. Es erfolgte keine Abgabe mehr an das MUV. 2. WP Perl Büschdorf: Hier wurde dem Widerspruch direkt durch das LUA abgeholfen , eine Entscheidung durch das MUV war nicht mehr erforderlich. 3. WP Freisen Eitzweiler II 4. WP Freisen Mühlenberg 5. WP Schmelz-Bettingen 6. WP Marpingen Alsweiler 7. WP Wolfersweiler 8. WP Bous 9. WP Erkershöhe 10. WP Sitzerath Benkelberg 11. WP Schwalbach 12. WP Perl Renglischberg 13. WP Wadern Felsenberg Bis auf den Windpark Kirrberg und den Windpark Perl-Büschdorf konnte den Widersprüchen nicht abgeholfen werden. 11 Vorgänge wurden an die Widerspruchsbehörde im Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz weitergebeben. Von der Widerspruchsbehörde im MUV wurden bis Mitte Juni 2018 folgende Vorgänge beschieden: 1. Windpark Freisen Eitzweiler II - Ökostrom Saar Angegriffen wurden: Auflagen zum Natur- und Artenschutz Widerspruch wurde zurückgenommen. Drucksache 16/492 (16/404) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - 2. Windpark Freisen Mühlenberg - Ökostrom Saar Angegriffen wurden: Auflagen zum Natur- und Artenschutz Auflagen zum Immissionsschutz Widerspruch wurde zurückgenommen. 3. Windpark Schmelz Bettingen - Bay Wa. R. e. Wind GmbH Angegriffen wurden: Auflagen zum Natur- und Artenschutz Ergebnis: teilweise Stattgabe Auflagen zum Immissionsschutz Ergebnis: Zurückweisung Auflagen zur Luftverkehrssicherheit Ergebnis: Zurückweisung Auflagen zum Baurecht Ergebnis: Erledigung durch Erfüllung 4. Windpark Marpingen-Alsweiler - Boreas Energie GmbH Angegriffen wurden: Auflagen zum Natur- und Artenschutz Ergebnis: teilweise Stattgabe 5. Windpark Wolfersweiler - HKS Windpark GmbH Angegriffen wurden: Auflagen zum Natur- und Artenschutz Ergebnis: Zurückweisung 6. Windpark Bous - Dunoair Angegriffen wurden: Bedingungen zur Sicherheitsleistung/Bürgschaft Ergebnis: Stattgabe Denkmalschutzrechtliche Bedingung Ergebnis: teilweise Stattgabe Auflagen zum Immissionsschutz Ergebnis: teilweise Stattgabe Auflagen zum Natur- und Artenschutz Ergebnis: teilweise Stattgabe 7. Windpark Erkershöhe - montanWind Angegriffen wurden: Ablehnung zweier Windenergieanlagen wegen Luftverkehrssicherheit Ergebnis: Zurückweisung Bedingung zur Sicherheitsleistung Ergebnis: teilweise Stattgabe Auflagen zum Natur- und Artenschutz Ergebnis: teilweise Stattgabe Hinweis: Es handelt sich hauptsächlich um die Anpassung der Auflagen an den Bau nur einer Anlage anstatt von Dreien. 8. Windpark Sitzerath (Benkelberg) - Geres Teilwiderspruchsbescheid, weitere Nebenbestimmungen und die Ablehnung einer Anlage sind vom Widerspruch erfasst und befinden sich noch im Verfahren Angegriffen (für den Teilwiderspruchsbescheid maßgeblich): Auflagen zum Natur- und Artenschutz Ergebnis: teilweise Stattgabe Von der Widerspruchsbehörde im MUV wurden bis dato 8 von 11 Vorgängen beschieden , wobei der Bescheid zum Windpark Sitzerath nur ein Teilwiderspruchsbescheid ist. Aus dem Grund steht noch für vier von 11 Widersprüchen der Bescheid aus. Drucksache 16/492 (16/404) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 4 - Gibt es mittlerweile gerichtliche Verfahren bzgl. Planung, Genehmigung, Auflagen und Bau von Windenergieanlagen? Falls ja, um welche WEA- Standorte handelt es sich hierbei und wogegen wird geklagt? (Bitte auflisten) Zu Frage 3 b): Zu folgenden Windparks, für die im Jahr 2016 eine Genehmigung erteilt wurde, wurden Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geführt: WP Bous WP Ottweiler Bexbach WP Bruchwald WP Spechenwald WP Sitzerath (Benkelberg) WP Schwalbach WP Gohlocher Wald WP Freisen Eitzweiler Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Regel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, das heißt die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Genehmigungsbescheid auszusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Windpark Sitzerath (Benkelberg) ist Gegenstand des Verfahrens nicht nur die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, sondern auch die ergangene Baugenehmigung der UBA St. Wendel. Hilfsweise wird beantragt, den Betrieb der WEA des WP Sitzerath (Benkelberg) teilweise zu untersagen . Im Verfahren zum WP Freisen Eitzweiler (Geres) richtet sich der Einwand des Betreibers nicht gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, sondern gegen eine Teilstilllegungsanordnung gegenüber dem Betreiber. Als reines Klageverfahren ist das Verfahren zum WP Ottweiler-Bexbach anhängig. Es wurde primär aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen geklagt. Ergehen aufgrund des o.g. Zeitdruckes sogenannte Teilwiderspruchsbescheide, um den Investoren die Strom-Einspeisung bis zum 31. Dezember 2018 zu ermöglichen? Warum werden die Einspruchsverfahren seitens der Investoren nicht mit jeweils einer einzigen kompletten Entscheidung des Umweltministeriums (also nicht über mehrere Teilwiderspruchsbescheide) behandelt? Zu Frage 3 c): Bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. D.h. es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, wenn Pflichten aus dem BImSchG, Belange des Arbeitsschutzes und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen (§ 6 BImSchG). Die Genehmigung kann nach § 12 BImSchG unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen. Drucksache 16/492 (16/404) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 5 - Im Widerspruchsverfahren können diese Bedingungen oder Auflagen angegriffen werden . Sollte man bei nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Auflage oder Bedingung in der Fassung des Genehmigungsbescheides nicht erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen, muss diese abgeändert oder aufgehoben werden. Dies gebietet in einem rechtstaatlichen Verfahren die Verhältnismäßigkeit . Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht jegliches staatliches Handeln und hat verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruches des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Daher kann es aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten sein, Teilwiderspruchsbescheide zu erlassen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. So darf der Erlass eines Teilwiderspruchbescheides im Ergebnis nicht dazu führen, dass es zu sich widersprechenden Entscheidungen kommt, und es muss sich um einen abtrennbaren Teil des Widerspruchverfahrens handeln, der keinen Einfluss auf das weitere Verfahren hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Verfahren auf Grund der Komplexität der Thematik länger als (auch gesetzlich) vorgesehen dauern und der entsprechende Teil entscheidungsreif ist, d.h. auch in einem alle Teile umfassenden Widerspruchsbescheid nicht anders entschieden würde. Dabei spielt auch das wirtschaftliche Interesse der Genehmigungsinhaber eine Rolle. Auch wirtschaftliche Interessen sind schützenswert. Der Genehmigungsinhaber erhält mit der Erteilung der Genehmigung eine zunächst schützenswerte Rechtsposition, die -bei Bestandskraft- auch Grundrechtscharakter hat (Art. 14, 12 GG). Warum hat das Umweltministerium einige fachlich -fundierten Nebenbestimmungen (Auflagen) ihres Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) wieder aufgehoben? Zu Frage 3 d): Zu einer Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen, die in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erlassen wurden, kann es kommen, wenn diese Nebenbestimmungen durch einen Widerspruch oder Drittwiderspruch angegriffen wurden. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich nach § 68 VwGO um eine Zulässigkeitsvoraussetzung von Anfechtung- oder Verpflichtungsklage. Das Widerspruchsverfahren dient der Wahrung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, dem Rechtsschutz des Bürgers durch Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung von Entscheidungen der Behörden im Bereich der Verwaltung selbst und zur Entlastung der Gerichte. Im Widerspruchsverfahren wird der angegriffene Verwaltungsakt von der Verwaltung selbst nochmals unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit nachgeprüft. Dies sowohl von der ursprünglichen Genehmigungsbehörde , die die Möglichkeit zu einer sog. Abhilfeentscheidung hat, als auch von der Widerspruchsbehörde, die bei Nichtabhilfe oder bei nur teilweiser Abhilfemöglichkeit durch Widerspruchsbescheid entscheidet. Speziell zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wird hier auf die Beantwortung der Fragen 3 a und 3 c verwiesen. Drucksache 16/492 (16/404) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 6 - An welchen Standorten wurde die Einhaltung der Nebenbestimmungen vom Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz mit welchem Ergebnis bzw. bei Nichteinhaltung mit welcher Konsequenz kontrolliert ? (Bitte auflisten). Zu Frage 4: Zunächst ist festzuhalten, dass das LUA den Bescheid konformen Betrieb von WEA bzgl. der wesentlichen, vom LUA zu vertretenden Belange (v.a. Natur- und Artenschutz , Lärmschutz) regelmäßig, mehrfach im Jahr und jährlich wiederkehrend durch Vor-Ort-Kontrollen (z. T. im Zusammenhang mit Außenterminen in anderem Zusammenhang ) oder durch Prüfung angeforderter Betriebsdaten von Windparks überwacht. Dies geschieht v. a. aufgrund jährlich wiederkehrender Problematiken, wie beispielsweise zwecks Überprüfung der Unattraktivgestaltung der Flächen unter den WEA ab ca. Mitte April jeden Jahres, zwecks Überprüfung von Abschaltungen wegen Bewirtschaftung unter den Anlagen, zwecks Überprüfung der korrekten Funktionsweise von Abschaltalgorithmen zum Fledermausschutz, zwecks Überprüfung von Abschaltungen bei Kranich- Massenzug u. a.. Zeitnah zur Errichtung und Inbetriebnahme finden ebenfalls Kontrollen und Vor-Ort- Abnahmen im Hinblick auf einzelne Nebenbestimmungen (z. B. auch bzgl. Eingriffs- Kompensationsmaßnahmen und/oder artenschutzrechtlicher Vorgaben) statt. Hinzu kommen eine nicht vorhersehbare Anzahl anlassbezogener Kontrollen aufgrund von Beschwerden und Hinweisen. Exemplarisch (nicht chronologisch und nicht vollständig) werden im Folgenden konkrete Überwachungsaktivitäten des LUA im Zeitraum ab 01.01.2018 für die Bereiche Natur - und Artenschutz bzw. Lärmschutz beschrieben: Name Windpark Kontrollanlass Konsequenzen Freisen-Heinzelberg Maßnahme Vogelschutz Abschaltung (1 WEA) Abnahmemessung Lärm keine Marpingen-Alsweiler Maßnahme Vogelschutz Abschaltung (1 WEA) Schiffweiler- Wiebelskirchen Maßnahme Vogelschutz Abschaltung (2 WEA) Akustische Prüfung ohne Anlass keine Perl-Borg Maßnahme Vogelschutz Abschaltung (2 WEA) Perl-Rödchen Maßnahme Vogelschutz keine Drucksache 16/492 (16/404) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 7 - Perl-Renglischberg Maßnahme Vogelschutz keine Akustische Prüfung ohne Anlass keine Begleitung Baumaßnahme keine Webenheim Maßnahme Vogelschutz Abschaltung (1 WEA) Abnahmemessung Lärm Temporäre Abschaltung Anwohnerbeschwerde Lärm keine Häufung Rotmilanmeldungen Prüfung Freisen-Eitzweiler Maßnahme Vogelschutz Abschaltung (1 WEA) Laufzeitprotokolle wg. Anordnung keine Abnahmemessung Lärm Temporäre Abschaltung Akustische Prüfung ohne Anlass keine Freisen-Eitzweiler 2 Abnahmemessung Lärm keine Akustische Prüfung ohne Anlass keine Maßnahme Vogelschutz keine Name Windpark Kontrollanlass Konsequenzen Schmelz-Bettingen Abschaltung Fledermaus keine Abnahmemessung Lärm keine Regelwerk-Konformität keine Abnahmemessung Lärm Korrektur Akustische Prüfung ohne Anlass keine Abnahme Mängelbeseitigung keine Drucksache 16/492 (16/404) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 8 - Sitzerath Abnahme Wildkatzenburgen keine Bautätigkeiten keine Eppelborn-Kleeberg Schlagopferverdacht keine Nohfelden-Priesberg Schlagopferverdacht keine Akustische Prüfung ohne Anlass keine Laufzeitprotokolle keine Bous Vorzeitiger Baubeginn keine Zuwegung keine Freisen-Mühlenberg Maßnahme Vogelschutz Abschaltung (2 WEA) Abnahmemessung Lärm keine Nohfelden-Eisen Abnahmemessung Lärm keine Schmelz-Gischberg Abnahmemessung Lärm keine Sitzerath (alt) Tonhaltigkeit Vermessung Betreiber Anwohnerbeschwerde Lärm Freiwillige sektorale Abschaltung Akustische Prüfung ohne Anlass keine Wadern-Felsenberg Tonhaltigkeit keine Anwohnerbeschwerde Lärm keine Akustische Prüfung ohne Anlass keine Name Windpark Kontrollanlass Konsequenzen Weiskirchen- Schimmelkopf Tonhaltigkeit keine Akustische Prüfung ohne Anlass keine Marpingen-Alsweiler Maßnahme Vogelschutz Abschaltung (1 WEA) Akustische Prüfung ohne Anlass keine Drucksache 16/492 (16/404) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 9 - Ottweiler-Hungerberg Akustische Prüfung ohne Anlass keine Niederkirchen- Schleifstein Akustische Prüfung ohne Anlass keine Niederkirchen- Schleifstein-Kehrberg Akustische Prüfung ohne Anlass keine Dirmingen - Auf Breckert Akustische Prüfung ohne Anlass keine Kirrberg Akustische Prüfung ohne Anlass keine Maßnahme Vogelschutz Abschaltung (4 WEA) Ottweiler-Bexbach Akustische Prüfung ohne Anlass keine Lebach- Gohlocher Wald Begleitung Baumaßnahme keine Lebach- Spechenwald Begleitung Baumaßnahme keine Perl-Büschdorf Begleitung Baumaßnahme keine Schwalbach Zuwegung keine Im 1. Quartal 2018 hat das LUA zudem die Betreiber aller zum damaligen Zeitpunkt in Betrieb befindlichen WEA angeschrieben. Es wurden Nachweise über alle bauordnungsrechtlich eingeforderten, wiederkehrenden Abnahmen sowie Nachweise über die Einhaltung der luftverkehrsrechtlichen Auflagen (v. a. Befeuerung, Sichtweitenmessgeräte , Meldung an zentrale Stelle) angefordert. Ebenfalls angefordert wurden Betriebsprotokolle über Stillstandszeiten wegen Eisansatz an den WEA. Die Unterlagen liegen zwischenzeitlich dem LUA vor; behördliches Handeln war nicht erforderlich. Ergänzend fand eine Überprüfung von 48 Windparks (in der Summe 155 WEA) im Hinblick auf vorgelegte bzw. noch ausstehende Abnahmemessungen sowie hinsichtlich der in den jeweiligen Bescheiden verfügten, einzuhaltenden Teilimmissionspegel sowie den jeweiligen Abständen zu relevanten Immissionsorten statt. Auch aus dieser Auswertung ergaben sich keine behördlich zu verfügenden Restriktionen (z. B. schallreduzierte Modi oder Abschaltungen) für den Anlagenbetrieb. Es gibt viele Konflikte rund um Windenergieanlagen . Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung im Bereich der Genehmigungsverfahren jeweils vor Ort bei der Windkraftplanung bzw. Umsetzung im Saarland? Drucksache 16/492 (16/404) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 10 - Zu Frage 5: Im Saarland können seit der 1. Änderung des Landesentwicklungsplans Teilabschnitt „Umwelt“ am 20.10.2011 die Kommunen selbst, über das Steuerungsinstrument „Flächennutzungsplanung (FNP)“, über sogenannte „Konzentrationszonen“ ihre zukünftigen Windenergieflächen steuern. Die Kommunen müssen bei der Aufstellung der FNP Wind die Öffentlichkeit informieren und beteiligen. Sie haben damit einen großen Beteiligungsspielraum für die Öffentlichkeit und sind wichtige Akteure für die Umsetzung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Zudem können sie unabhängig von konkreten Projekten, bereits im Vorfeld spezifischer Planungen, Themen setzen und die Öffentlichkeit frühzeitig an der Umsetzung der Energiewende vor Ort beteiligen und Akzeptanz schaffen. Verzichtet die Kommune auf eine Steuerung durch den FNP, so ist die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) nach Baugesetzbuch (§ 35 (1) Nr. 5 BauGB) im Außenbereich ein privilegiertes Vorhaben, welches grundsätzlich auf dem gesamten Gemeindegebiet möglich ist, solange keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. In beiden Fällen ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage ein Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu durchlaufen , das je nach Anlagenanzahl ebenfalls eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht. Für die Genehmigung von Windparks ab drei Windenergieanlagen (WEA) ist gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorgeschrieben. Der Umfang der Prüfung ist abhängig von der Anlagenanzahl. Bei Windparks mit 3 bis 5 Anlagen findet eine standortbezogene UVP-Vorprüfung des Einzelfalls statt und bei Windparks mit 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine UVP- Vorprüfung. Bei Windparks ab 20 WEA und mehr ist die generelle UVP-Pflicht gegeben . Bei der UVP-Vorprüfung wird überschlägig geprüft, ob erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ist dies der Fall kommt es zur UVP-Pflicht. In jedem Fall wird die Öffentlichkeit über das Ergebnis über eine aktive öffentliche Bekanntgabe informiert. Die UVP-Pflicht hat zur Folge, dass die Antragsstellung im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu erfolgen hat. Denn grundsätzlich bestimmt das Fachrecht die Rolle, die die Öffentlichkeit im Verfahren spielt. So muss die Behörde im förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG umweltrelevante Vorhaben öffentlich bekannt machen und die entscheidenden Unterlagen auslegen. Außerdem gilt hier die sogenannte „Jedermann- Beteiligung“. Das heißt, jeder kann sich nicht nur über das Vorhaben informieren, sondern auch Einwendungen erheben und wird in einem möglicherweise stattfindenden Erörterungstermin angehört. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt sind, stehen außerdem, neben der Beteiligung als einen Teil der Öffentlichkeit , besondere Beteiligungsmöglichkeiten vor allem nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 63 BNatSchG) offen. In dem vereinfachten Zulassungsverfahren, das das Immissionsschutzrecht für weniger umweltrelevante Vorhaben, wie die Errichtung und den Betrieb von Windparks unter 20 Windenergieanlagen (WEA) an einem Standort vorsieht, ist im Normalfall und ab 3 WEA nach erfolgter UVP-Vorprüfung dagegen keine besondere Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Unabhängig von den Vorgaben durch das Fachrecht für die Beteiligung der Öffentlichkeit , kann sich im Rahmen der Umweltinformationsvorschriften jeder über die Verfahren zur Zulassung umweltrelevanter Vorhaben informieren (§ 3 UIG). Drucksache 16/492 (16/404) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 11 - Informelle Beteiligung kann die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsprozessen sinnvoll ergänzen und die Chancen für eine verbesserte gesellschaftliche Akzeptanz deutlich erhöhen. Im Rahmen der informellen Bürgerbeteiligung hat das Land ein Angebot für die Kommunen geschaffen, das Projekt „Unterstützung von Dialogverfahren zur Windenergienutzung im Saarland“, den sogenannten „Wind-Dialog-Saar“. Grundlage hierfür lieferte die Verpflichtung der Landesregierung im Koalitionsvertrag zu mehr Transparenz und Beteiligung aller Betroffenen bei der Energiewende und das Setzen auf den Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen und Verbänden. Das Angebot bietet eine Unterstützung hin zu einem konstruktiven Dialog innerhalb konfliktbehafteter Planungs- und Genehmigungsprozesse auf kommunaler Ebene.