LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/498 (16/446) 14.08.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) betr.: Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Anfrage betreffend Messer -Attacke auf einen 22-Jährigen am 16.12.2017 in Saarbrücken [Drucksache 16/410-NEU (16/334)] Vorbemerkung des Fragestellers: „In Ihrer Antwort schreiben Sie, dass drei Tatverdächtige nach § 3 Asylgesetz als Flüchtlinge anerkannt sind, einem weiteren wurde lediglich subsidiärer Schutz nach § 4 Asylgesetz zugesprochen . Alle hatten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Aufenthaltsgesetz. Einer der Tatverdächtigen sei bereits polizeibekannt wegen Bedrohung, Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung.“ Ist der Landesregierung bekannt, ob die laufenden Ermittlungen und/oder die Vorstrafen der beiden Tatverdächtigen Auswirkungen auf deren Aufenthaltserlaubnis bzw. Status haben? Zu Frage 1: Grundsätzlich haben laufende Ermittlungen keinen Einfluss auf die Aufenthaltserlaubnis bzw. den aufenthaltsrechtlichen Status einer Person. Rechtskräftige Verurteilungen bzw. Vorstrafen können sich jedoch durchaus auf die Aufenthaltserlaubnis bzw. den aufenthaltsrechtlichen Status einer Person auswirken. So besteht bei Ausländern, die wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sind, gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz generell ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Bei der Ausweisung einer Person erlischt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz deren Aufenthaltstitel ; die Person ist danach gemäß § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ausreisepflichtig . Asylberechtigte und Personen mit der Rechtsstellung eines Flüchtlings können jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden: Das persönliche Verhalten des Betroffenen muss gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Ausgegeben: 14.08.2018 (08.06.2018) Drucksache 16/498 (16/446) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Die Ausreisepflicht eines Ausländers gemäß § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz tritt auch dann ein, wenn sein Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 52 Aufenthaltsgesetz widerrufen wird. Bei Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen oder Personen, denen ein subsidiärer Flüchtlingsschutz zugestanden wurde, kann der Aufenthaltstitel jedoch erst unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetzes widerrufen werden. Dies setzt voraus, dass zunächst deren Anerkennung als Asylberechtigter oder deren Rechtsstellung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 4). Damit die zuständige Ausländerbehörde entsprechende Prüfungen bzw. Maßnahmen in die Wege leiten kann, übermittelt ihr die verantwortliche Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des Abschnitts 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) u.a. den Ausgang eines Strafverfahrens gegen eine ausländische Person. Bei den vier ermittelten Tatverdächtigen der Gefährlichen Körperverletzung vom 16. Dezember 2017 sind bei der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes derzeit keine rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Vorstrafen aktenkundig. In Bezug auf den Tatverdächtigen, der bereits wegen Bedrohung in zwei Fällen, Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung erfasst wurde, würde ich gerne wissen a) ob ein bzw. welches Strafmaß diesbezüglich wann verhängt wurde und ob eine evtl. Haftstrafe bereits angetreten wurde? b) Um welchen der Tatverdächtigen es sich dabei handelt (ein Flüchtling nach § 3 AsylG oder der Subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG)? Zu Frage 2a): Der Tatverdächtige, der bereits wegen Bedrohung in zwei Fällen, Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung in den polizeilichen Informationssystemen erfasst ist, wurde am 8. Mai 2018 durch das Amtsgericht St. Ingbert wegen gefährlicher (gemeinschaftlicher ) Körperverletzung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Arbeitsauflage und einem sozialen Trainingskurs verurteilt. Es handelt sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt jedoch nicht um die Gefährliche Körperverletzung vom 16. Dezember 2017 in Saarbrücken. Ein weiteres Verfahren gegen diese Person wegen Unterschlagung einer gefundenen Fahrkarte sowie einer Kreditkarte wurde durch das Amtsgericht Homburg am 1. August 2017 gemäß § 47 Jugendgerichtsgesetz in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz unter der Auflage der Durchführung einer erzieherischen Maßnahme eingestellt . Zu Frage 2b): Es handelt sich hierbei um den Tatverdächtigen, dem subsidiärer Schutz nach § 4 Asylgesetz zugesprochen worden ist. Drucksache 16/498 (16/446) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Ist eine der tatverdächtigen Personen in der Zwischenzeit erneut polizeilich auffällig geworden? a) Falls ja, wegen welcher Delikte? b) Falls ja, sind diesbezüglich laufende Ermittlungen bzw. Verfahren anhängig? Zu den Fragen 3a) und 3b): Seit dem Körperverletzungsdelikt am 16. Dezember 2017 sind zwei der vier damals ermittelten Tatverdächtigen erneut polizeilich auffällig geworden. Einer der Tatverdächtigen steht im Verdacht, im April 2018 eine Beleidigung begangen zu haben. Ein weiterer Tatverdächtiger steht im Verdacht, im Mai 2018 eine Körperverletzung begangen zu haben. Entsprechende Strafverfahren nach § 185 bzw. § 223 des Strafgesetzbuchs wurden polizeilicherseits eingeleitet. Zudem wurde mittlerweile gegen eine der Personen noch ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet, da sie im Rahmen der Ermittlungen zu der Gefährlichen Körperverletzung am 16. Dezember 2017 angab, zum tatrelevanten Zeitpunkt unter dem Einfluss illegaler Drogen gestanden und sich daher nicht mehr an die Umstände der Tat erinnern zu können. Ist der Landesregierung bekannt, ob die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein Anlass sind, um den Schutzstatus der Beschuldigten zu überprüfen ? Zu Frage 4: Aufenthaltstitel von Ausländern können gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes erst dann widerrufen werden, wenn deren Rechtsstellung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 73 bzw. § 73b des Asylgesetzes widerrufen bzw. zurückgenommen worden ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überprüft spätestens nach drei Jahren den Schutzstatus einer Person. Anlassbezogen kann dies auch früher erfolgen. Mögliche Gründe für den Widerruf bzw. die Rücknahme des Schutzstatus sind die Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit, der Fortzug ins Herkunftsland, die Begehung von Straftaten oder sicherheitsrelevante Erkenntnisse anderer Behörden. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die zu rechtskräftigen Verurteilungen führen, können daher auch Anlass sein, den Schutzstatus der betroffenen Person zu überprüfen. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, unterrichtet die verantwortliche Staatsanwaltschaft die zuständige Ausländerbehörde nach Maßgabe des Abschnitts 42 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) u.a. über den Ausgang eines Strafverfahrens gegen eine ausländische Person. Bei solchen Personen, die noch unter den Anwendungsbereich des Asylgesetzes fallen, stellt die jeweilige Ausländerbehörde eine entsprechende Information des für das Asylverfahren zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sicher. Ist der Landesregierung bekannt, ob die Dreijahresfrist zur Überprüfung des Schutzstatus bei beiden Verdächtigen mittlerweile abgelaufen ist. Zu Frage 5: Die Dreijahresfrist zur Überprüfung des Schutzstatus ist bei allen vier in dem zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren ermittelten Tatverdächtigen noch nicht abgelaufen.