LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/502 (16/474) 14.08.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Josef Dörr (AfD) betr.: Förderpraxis der saarländischen Regierung zugunsten der Kommunen Vorbemerkung des Fragestellers: „Einleitend beziehe ich mich auf einen Artikel in der Saarbrücker Zeitung vom 16./17. Juni 2018: “Zoff im Rat um die neuen Pläne im Rathaus“. Dort wird die Behauptung aufgestellt, dass der Innenminister im Jahre 2017 dem Bürgermeister von Sulzbach einen symbolischen Scheck über 750.000,-- € überreichte. Nach Angaben des Innenministers solle es sich um Fördermittel für die energetische Sanierung des Vopeliusbades handeln . In der Folgezeit soll die Verwaltung die Fördersumme wie folgt verwandt haben: 320.000,-- € für Sanierung und Anstrich der Fassaden der Sporthalle, 265.000,-- € für Baumaßnahmen am ehemaligen Schwesternwohnheim. Das restliche Geld in die Haushaltsberatung für 2019 mit einfließen .“ Vorbemerkung der Landesregierung: Da sich die Anfrage auf eine konkrete Maßnahme in Sulzbach und auf mögliche Bedarfszuweisungen nach § 16 Abs. 10 Kommunalfinanzausgleichsgesetz bezieht, wird in der nachfolgenden Antwort auf diese Mittel Bezug genommen. Nach welchen Kriterien, Vorschriften und gesetzlicher Regelung werden Fördermittel an Kommunen verteilt? Zu Frage 1: Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock werden gem. § 16 Abs. 10 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) gewährt. Gem. § 2 Abs. 1 KFAG gelten die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz aus der Finanzausgleichsmasse zufließenden Mittel nicht als Zuwendungen im Sinne des § 23 Landeshaushaltsordnung. Sie werden den Kommunen nach Maßgabe des Gesetzes durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zugewiesen und sind demnach kommunale Eigenmittel (Abgrenzung zu Förderprogrammen). Ausgegeben: 14.08.2018 (22.06.2018) Drucksache 16/502 (16/474) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Es steht jeder Kommune frei, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung Förderanträge zu stellen. Alle Anträge werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Bewilligungsbehörde geprüft und beschieden. Berücksichtigt werden dabei die (festzulegende) Zweckbestimmung der Fördermittel, die Bedeutung und die Größenordnung des Projekts sowie die Größe und die Haushaltssituation der betreffenden Kommune. Sind Bedarfszuwendungen, Fördermaßnahmen zweckgebunden? Zu Frage 2: Bedarfszuweisungen sind, wie Mittel aus Förderprogrammen auch, zweckgebunden, d.h. sie werden für bestimmte inhaltlich und finanziell definierte Einzelmaßnahmen gewährt. War die im vorliegenden Fall gewährte Förderung von 750.000 € mit der Auflage verbunden, das Geld in die energetische Sanierung des Vopeliusbades zu investieren? Zu Frage 3: Die Mittel sind nicht bewilligt. Es gibt auch keinen entsprechenden Antrag der Kommune . Die Mittel wurden grds. durch die Bewilligungsbehörde für die Sporthalle (Sportzentrum Sulzbach) in Aussicht gestellt. Schwimmbäder werden aus Bedarfszuweisungen nicht gefördert, was den Kommunen auch bekannt ist. Da die in Aussicht gestellten Mittel nunmehr nach aktuellem Stand wahrscheinlich nicht vollständig für die Sporthalle benötigt werden, wurden seitens der Stadt Sulzbach andere, ebenfalls notwendige Maßnahmen erwogen, für die ohnehin ebenfalls ein Antrag auf Bedarfszuweisungen möglich ist. Die Kommune hat die Bewilligungsbehörde hierüber informiert, so dass eine Zustimmung zur Förderung prinzipiell prüffähig und möglich ist. Bzgl. des „Sportzentrums Sulzbach“ sind Begrifflichkeiten und Förderungen hinsichtlich der Bereiche „Sporthalle“ und „Schwimmbad“ abzugrenzen, zumal in diesem Zusammenhang häufig auch die bereits tatsächlich erfolgte Förderung des Schwimmbades über Bundesmittel nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) thematisiert wurde. Wie wird seitens des Landes kontrolliert, ob die Fördersumme zweckentsprechend verwandt wird? Zu Frage 4: Für alle Maßnahmen werden, wie es auch bei Förderprogrammen grds. üblich ist, Verwendungsnachweise (Sachberichte, zahlenmäßige Nachweise, Schlussrechnungen der Hauptleistungen etc.) durch die Zuweisungsempfänger vorgelegt. Dies ist als Auflage Bestandteil der Bewilligungsbescheide. Von den Kommunen werden bewilligte Mittel selbstverständlich bestimmungsgerecht verwandt und durch die Bewilligungsbehörde geprüft. Ziel ist es auch im Zuge einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit etwaige Probleme bereits im Vorfeld zu erkennen und so potenzielle Fehler zu vermeiden. Drucksache 16/502 (16/474) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Ist es zulässig, dass eine Kommune nicht verwandte Fördermittel in den nächsten Haushalt einstellt? Zu Frage 5: Nicht verbrauchte Mittel fließen, auch hier wie bei Förderprogrammen, an den Zuweisungsgeber zurück. Ein solcher Fall liegt hier jedoch gar nicht vor. Im Rahmen von in Aussicht stehenden Mitteln, nimmt die Kommune selbstverständlich haushaltsmäßige Planungen vor. Eine Inaussichtstellung ist möglich, damit Kommunen finanzielle Planungssicherheit erhalten. Zuweisungen entlasten die Kommunen nicht nur bei bestimmten Einzelprojekten, sondern wirken sich naturgemäß auch auf die global im Haushalt verfügbaren Mittel /Kredite aus. Ist die Kommunalaufsicht des Landes über die Zweckentfremdung informiert worden? Zu Frage 6: Da keine Zweckentfremdung vorliegt, stellt sich die Frage nach der Kommunalaufsicht nicht.