LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/515 (16/484) 20.08.2018 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Dagmar Ensch-Engel (fraktionslos) betr.: Anwendung des novellierten Saarländischen Waldgesetzes in Bezug auf die Genehmigung von Windkraftanlagen im Saarland Vorbemerkung der Fragestellerin: „Für die Anwendung des Waldgesetzes für das Saarland, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017, gibt es eine Übergangsregelung , festgelegt in § 52 LWaldG.“ Gibt es bisher Fälle im Saarland, in denen das neue Waldgesetz seit Inkrafttreten zum Tragen gekommen ist? In welchen Fällen hat die Gesetzesänderung konkret und ursächlich dazu geführt, dass Waldstandorte, die für die Windkraftnutzung vorgesehen waren, nunmehr geschützt wurden? (bitte auflisten). Zu Frage 1: Das neue Landeswaldgesetz hat im Bereich der vorbereitenden Bauleitplanung dazu geführt, dass die Landesplanungsbehörde beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zwei Flächennutzungsplanteiländerungen nicht genehmigen konnte, weil beide Pläne Konzentrationszonen beinhalten, die den Regelungen des Landeswaldgesetzes widersprechen und nicht nachgewiesen wurde, dass die Ausnahmeregelungen des § 28 Abs. 1 Nr. 6 LWaldG erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um die Gemeinde Schwalbach und die Stadt Wadern. Beide haben Klage gegen die Versagung der Genehmigung eingereicht. Ausgegeben: 20.08.2018 (26.06.2018) Drucksache 16/515 (16/484) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - In § 8 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes heißt es: „Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dabei sind die Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Soweit andere Gesetze dies vorsehen, sind bei der Erteilung der Genehmigung andere Behörden zu beteiligen. Welche Untersuchungen der in Frage stehenden Waldflächen müssen in welcher Form für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung demnach durchgeführt werden und wie bzw. wo müssen diese Untersuchungen dokumentiert sein? Zu Frage 2: Das Genehmigungsverfahren zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) erfolgt auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Ein BImSchG-Antrag enthält detaillierte Nachweise, z.B. zur Örtlichkeit, zum Baugrundstück , zum Bauwerk, zu den gehandhabten Stoffen und Abfällen, zu den Baukosten , zur Rückbauverpflichtung inkl. Rückbaukosten, zum Brandschutz, zum Arbeitsschutz , zu den Geräuschemissionsquellen, zu wasserschutzrechtlichen Aspekten, zu artenschutzrechtlichen Aspekten, zur Landschaftsbildanalyse, zu Auswirkungen auf die Umwelt, zu Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft und zahlreichen weiteren Aspekten. Diese fachlich fundierten Prüfergebnisse des LUA werden von der Forstbehörde bzgl. der deckungsgleichen Tatbestandsmerkmale in den Verfahren übernommen, sofern keine anderweitigen Erkenntnisse zu den Standorten vorliegen. Derzeit konnte in allen Fällen eine Übernahme der fachtechnischen Prüfung, insbesondere im Bereich des Naturhaushalts, übernommen werden. Die Genehmigungsbehörde (LUA) bindet die Fachbehörden als Träger öffentlicher Belange (TöB) zu den oben aufgeführten Aspekten ein, z.B. auch die Forstbehörde, und fordert zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme zum BImSchG-Antrag auf. Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA ist nach aktueller Verfahrensweise im Saarland und anderen Bundesländern in das BImSchG-Verfahren einkonzentriert. Die Forstbehörde prüft u.a., ob: • Staatswald betroffen ist; • ein alter Waldstandort (mindestens seit 1817) betroffen ist; • am Errichtungsstandort in 150 Meter Höhe über Grund mindestens eine Windleistungsdichte von 321 W/m² gegeben ist; • der Standort erschlossen ist und • ein Nadelbaum- oder Laubbaumbestand betroffen ist. Die Forstbehörde teilt ihre Stellungnahme der Genehmigungsbehörde LUA gemäß § 8 Abs. 5 LWaldG mit. Diese übernimmt die Stellungnahme als Auflage - hier Ausgleich der umgewandelten Waldfläche durch 1:1 Erstaufforstung - in den Genehmigungsbescheid . Drucksache 16/515 (16/484) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Was passiert in jenen Fällen, wenn entsprechend der o.g. Übergangsregelung nach dem Stichtag 21. Juni 2017 ein Antrag auf Genehmigung von Windenergieanlagen nach BImSchG zwar vorlag, jedoch bis heute nicht alle genehmigungsrelevanten Unterlagen (vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung , Entwicklung und Nutzung der Windenergie ) eingegangen sind? Zu Frage 3: Ein solcher Fall liegt nicht vor.