LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/533 (16/471) 29.08.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) betr.: Salafisten im Saarland Wie viele Personen mit Kontakten in die salafistische Szene sind der Landesregierung aktuell bekannt ? a) im Saarland, insgesamt? b) in den Kreisen / im Regionalverband (bitte aufschlüsseln)? c) in den Gemeinden (bitte aufschlüsseln)? Zu Frage 1: Das Mitglieder-/Anhängerpotenzial der dem Beobachtungsbereich Islamismus zugeordneten Organisationen, Gruppierungen und Einzelaktivisten im Saarland beläuft sich aktuell auf insgesamt rund 300 Personen. Dem Phänomenbereich des Salafismus sind dabei etwa 250 Personen zuzurechnen, die nahezu in Gänze dem politischen Salafismus zugeordnet werden können. Der hiesigen Klientel dienen insbesondere Vereine in Sulzbach und in Merzig als Anlaufstellen ; weitere Ansätze sind darüber hinaus für die Landeshauptstadt Saarbrücken festzustellen . Detailliertere, über die v. g. Angaben hinaus gehende Informationen, unterliegen der Geheimhaltung, da sie Rückschlüsse auf die Beobachtungstätigkeit der Verfassungsschutzbehörde zulassen würden. Eine diesbezügliche Berichterstattung kann daher ausschließlich im parlamentarischen „Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes“ erfolgen. Welcher Nationalität gehören diese Personen an (bitte auf-schlüsseln, auch etwaige vorherige Staatsangehörigkeiten bzw. unbekannte Nationalitäten )? a) welche Aufenthaltstitel haben diese Personen (bitte aufschlüsseln nach Status und Gemeinde/Kreis)? Zu Frage 2: Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Ausgegeben: 30.08.2018 (18.06.2018) Drucksache 16/533 (16/471) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Wie viele dieser Personen sind bisher polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen, laufende Verfahren ) und wegen welcher Delikte? Zu Frage 3: Die Beobachtung der salafistischen Szene im Vorfeld konkreter Gefahren und Straftaten obliegt im Saarland dem Verfassungsschutz. In diesem Zusammenhang erhobene und gespeicherte personenbezogene Informationen können nur unter Beachtung des sog. „Trennungsgebots“ und den daraus resultierenden engen gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 und 3 Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfschG) dem Landespolizeipräsidium übermittelt werden. Das Landespolizeipräsidium speichert personenbezogene Daten – wie beispielsweise laufende Verfahren zu einer Person – wiederum nur, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben wie der Abwehr von Gefahren, der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und der Verfolgung von Straftaten erforderlich und eine entsprechende Rechtsgrundlage gegeben ist. Dabei werden Hinweise oder Merker, dass bestimmte Personen der salafistischen Szene zugehören oder Kontakte zu ihr haben, in den polizeilichen Systemen nicht hinterlegt und sind auch nicht recherchierbar. Aus diesen Gründen kann die Landesregierung keine Angaben darüber machen, wie viele der dem Verfassungsschutz bekannt gewordenen Personen, die im Saarland Kontakte in die salafistische Szene haben, auch polizeilich auffällig geworden sind. Wie viele Strafverfahren hat es im Jahr 2017 im Zusammenhang mit Salafismus bzw. islamistischen Hintergrund gegeben und welche Straftaten wurden begangen? a) im Saarland, insgesamt? b) in den Kreisen / im Regionalverband (bitte aufschlüsseln)? c) in den Gemeinden (bitte aufschlüsseln)? Zu Frage 4: Straftaten im Zusammenhang mit Salafismus sind grundsätzlich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) zuzurechnen. Die Erfassung der Fallzahlen der PMK sowie deren statistische Auswertung erfolgt auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Kriminalpolizeilichen Meldedienstes (KPMD). Mit Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 mit dem „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) bundesweit einheitlich geltende Kriterien zur Erfassung politisch motivierter Straftaten in Kraft gesetzt worden. Das Definitionssystem PMK wurde mehrfach angepasst, zuletzt zum 1. Januar 2017. Straftaten im Zusammenhang mit Salafismus werden in der Regel dem Phänomenbereich PMK –religiöse Ideologie- zugeordnet. Unabhängig von dieser Zuordnung zu einem Phänomenbereich sieht das Definitionssystem PMK auch mehrere Themenfelder vor, u.a. das Themenfeld „Islamismus/Fundamentalismus“. Straftaten im Zusammenhang mit dem Islamismus werden grundsätzlich diesem Themenfeld zugeordnet. Drucksache 16/533 (16/471) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Zu a): Im Jahr 2017 wurden im Saarland im Rahmen des KPMD-PMK insgesamt 14 Straftaten erfasst, die dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität -religiöse Ideologie zugeordnet wurden. Strafnorm Fälle § 129a StGB 4 § 131 StGB 1 § 241 StGB 2 § 30 StGB 1 § 89a StGB 2 § 89c StGB 2 VereinsG 2 Gesamt: 14 Alle 14 Straftaten wurden auch unter das Themenfeld „Islamismus/ Fundamentalismus “ subsumiert. Die Fälle des Jahres 2017 verteilen sich wie folgt: Zu b) Kreis / Regionalverband Fälle Strafnorm Neunkirchen 1 § 89a StGB Saarbrücken 1 § 131 StGB 1 § 241 StGB 1 § 30 StGB 1 § 89c StGB 2 VereinsG Saarlouis 3 § 129a StGB 1 § 89a StGB Saarpfalz-Kreis 1 § 241 StGB 1 § 89c StGB St. Wendel 1 § 129a StGB Drucksache 16/533 (16/471) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 4 - Zu c) Gemeinde / Stadt Fälle Strafnorm Dillingen 1 § 129a StGB Ensdorf 1 § 89a StGB Lebach 1 § 129a StGB Neunkirchen 1 § 89a StGB Saarbrücken 1 § 131 StGB 1 § 241 StGB 1 § 30 StGB 1 § 89c StGB 2 VereinsG Saarlouis 1 § 129a StGB St. Ingbert 1 § 241 StGB 1 § 89c StGB Tholey 1 § 129a StGB Wie viele Prediger mit Kontakten in die salafistische Szene sind der Landesregierung aktuell bekannt ? a) im Saarland, insgesamt? b) in den Kreisen / im Regionalverband (bitte aufschlüsseln)? c) in den Gemeinden (bitte aufschlüsseln)? Ist der Landesregierung bekannt, wie viele Prediger mit salafistischem Hintergrund oder Kontakten in die Salafistische Szene, die nicht im Saarland wohnhaft sind, in den Jahren 2014 bis 2017 im Saarland gepredigt haben? a) wenn ja, in welchen Gebetshäusern / Einrichtungen im Saarland, insgesamt? (bitte aufschlüsseln nach Gemeinde, Gebetshaus bzw. Einrichtung)? Zu Frage 5 und 6: Die angefragten Erkenntnisse unterliegen der Geheimhaltung. Eine diesbezügliche Berichterstattung kann ausschließlich im parlamentarischen „Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes“ erfolgen. Drucksache 16/533 (16/471) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 5 - Wie viele sog. „Gefährder“ halten sich zur Zeit im Saarland auf, wie viele davon haben Kontakte in die salafistische Szene und welchen Aufenthaltstitel haben diese Personen? Zu Frage 7: Eine gesetzliche Definition des „Gefährders“ besteht zurzeit nicht. Nach einem Beschluss der Innenministerkonferenz ist ein Gefährder eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird (insbesondere i.S.d. § 100a StPO). Die Landesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem Staatswohl, welches hier ein Geheimhaltungsinteresse beinhaltet, und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Informationsanspruch zu der Auffassung gelangt, dass die Preisgabe von Informationen im Sinne der Fragestellung die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigen könnte, indem etwa verdeckte polizeitaktische Maßnahmen offenbart würden. Dadurch würden präventiv-polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen bzw. laufende Ermittlungsverfahren gegen solche Personen gefährdet. Deshalb sind die einzelnen Informationen gemäß der Verschlusssachenanweisung für das Saarland als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Landtagsanfrage bestimmte Anlage übermittelt. Welche Vereine bzw. Organisationen mit islamistischem , salafistischem oder sonstigem islamischen Einfluss werden zurzeit vom Verfassungsschutz beobachtet? a) im Saarland, insgesamt? b) in den Kreisen / im Regionalverband (bitte aufschlüsseln)? c) in den Gemeinden (bitte aufschlüsseln)? Zu Frage 8: Gegenstand der Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sind extremistische Bestrebungen, d. h. diejenigen politisch bestimmten, zielund zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss , die sich gegen die in § 3 (1) SVerfschG normierten Schutzgüter richten bzw. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind. Insofern steht weder der Islam als muslimische Glaubens- und Religionsgemeinschaft, noch Vereine oder Organisationen, sondern ausschließlich die Beobachtung islamistischer bzw. islamistisch-terroristischer Bestrebungen und Aktivitäten im Fokus der nachrichtendienstlichen Aufgabenspektrums des Verfassungsschutzes. Der hiesigen salafistischen Klientel, die fast ausschließlich dem politischen Salafismus zuzuordnen ist, dienen insbesondere Vereine in Sulzbach und Merzig als Anlaufstellen; weitere Ansätze sind darüber hinaus für die Landeshauptstadt Saarbrücken festzustellen (vgl. 2.2. Lagebild Verfassungsschutz 2016). Zu weiteren Details der Aufklärungs- und Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden kann aus Gründen der Geheimhaltung ausschließlich im parlamentarischen „Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes“ berichtet werden.