LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/603 (16/532) 23.10.2018 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) und Dennis Lander (DIE LINKE.) betr.: Jugendarrest für Fernbleiben vom Unterricht Vorbemerkung der Fragesteller: „Eine Recherche des Magazins „Vice“ hat ergeben , dass jedes Jahr weit über 1.000 Schülerinnen und Schüler wegen Schulschwänzens im Jugendarrest landen.“ Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden im Saarland in den vergangenen drei Jahren wegen der Missachtung der Schulpflicht und des Fernbleibens vom Unterricht mit einem Bußgeld belegt (bitte einzeln auflisten)? Wie hoch ist das Bußgeld für das Fernbleiben vom Unterricht im Saarland? Zu den Fragen 1 und 2: Für Ordnungswidrigkeiten gemäß § 17 Schulpflichtgesetz (Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Schulpflicht) und die damit im Zusammenhang stehende Verhängung von Bußgeldern sind gemäß § 17 Absatz 3 die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte zuständig . Die Festsetzung der Höhe des Bußgeldes obliegt in der Folge ebenfalls den vorgenannten Stellen. Der Landesregierung liegen insofern hierzu keine Daten vor. Ausgegeben: 23.10.2018 (28.08.2018) Drucksache 16/603 (16/532) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Wie viele Schülerinnen und Schüler mussten im Saarland in den vergangenen drei Jahren Arbeitsstunden ableisten, weil sie das gegen sie verhängte Bußgeld wegen Missachtung der Schulpflicht nicht gezahlt haben? Wie viele Schülerinnen und Schüler mussten im Saarland in den vergangenen drei Jahren in den Jugendarrest, weil sie das gegen sie verhängte Bußgeld wegen Missachtung der Schulpflicht nicht gezahlt haben und keine Arbeitsstunden abgeleistet haben? Zu den Fragen 3 und 4: Siehe Antwort zu Fragen 1 und 2. Wie viele der Schülerinnen und Schüler im Saarland , die wegen der Missachtung der Schulpflicht in den letzten drei Jahren in den Jugendarrest kamen, waren zuvor bereits mindestens einmal wegen Missachtung der Schulpflicht im Jugendarrest ? Zu Frage 5: § 17 Abs. 4 Schulpflichtgesetz besagt, dass wer sich oder eine andere Person der Schulpflicht dauernd oder vorsätzlich wiederholt entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft wird. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die Schulleitung. Soweit die hiesige Frage auf Arrestverhängung infolge eines Strafverfahrens abzielt, kann mitgeteilt werden, dass seit 2015 keine Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 4 Schulpflichtgesetz geführt wurden, die mit der erneuten Verhängung von Jugendarrest wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 4 Schulpflichtgesetz endeten.