LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/604 (16/538) 23.10.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) betr.: Messerattacke am 25.12.2017 in der Saarbrücker Innenstadt Vorbemerkung des Fragestellers: „Am 25.12.2017 kam es laut Medienberichten gegen 21:30 Uhr abends zu einer Messerattacke auf einen jungen Mann aus Afghanistan. Der Angriff fand in der Saarbrücker Innenstadt, in der Nähe der Saarbahnhaltestelle Johanneskirche statt. Der junge Mann wurde dabei schwer verletzt und musste ins Krankenhaus gebracht werden.“ Was genau hat sich nach derzeitigem Ermittlungsstand bei den oben geschilderten Vorfällen ereignet? Zu Frage 1: Nach Abschluss des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens (siehe auch Antwort zu Frage 4.) stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 25.12.2017 hielt sich ein damals 18-jähriger afghanischer Staatsangehöriger zusammen mit einem Bekannten gegen 21:30 Uhr an der Saarbahnhaltestelle Johanneskirche in der Saarbrücker Innenstadt auf. Dort wurde ihm von einem damals 20- jährigen afghanischen Staatsbürger Haschisch zum Kauf angeboten. Nachdem der zur Tatzeit 18-Jährige den Kauf ablehnte, entwickelte sich zunächst ein verbaler Streit zwischen den beiden Personen, der in eine handgreifliche Auseinandersetzung mündete . Im Laufe der Auseinandersetzung verletzte der Ältere den Jüngeren mit einem mitgeführten Messer am linken Auge. Ein Passant sowie der Begleiter des Opfers griffen in die Auseinandersetzung ein; daraufhin floh der Täter zu Fuß vom Tatort. Aufgrund der Verletzungen musste das Opfer stationär behandelt werden; es verlor aufgrund des Messerangriffs seine Sehstärke auf dem linken Auge. Der Täter stellte sich am 26.12.2017 der Polizei. Ausgegeben: 24.10.2018 (29.08.2018) Drucksache 16/604 (16/538) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Tatverdächtige welcher Staatsangehörigkeit (bitte auch gegebenenfalls doppelte und vorherige Staatsangehörigkeit angeben) sowie welchem Aufenthaltsstatus eingeleitet? Zu Frage 2: Gegen den tatverdächtigen Afghanen wurde zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen versuchtem Totschlag gemäß §§ 212, 22, 23 des Strafgesetzbuchs (StGB) eingeleitet. Das Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 23 Js 1921/17 registriert. Die polizeilichen Ermittlungen wurden durch das Fachdezernat 213 des Landespolizeipräsidiums geführt. Im Laufe der weiteren Ermittlungen konnte der Verdacht eines versuchten Tötungsdeliktes nicht aufrecht gehalten werden; daraufhin wurden die Ermittlungen wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB weitergeführt. Der afghanische Tatverdächtige war im Besitz einer bis zum 29.09.2016 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Mit Bescheid vom 07.07.2013 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG festgestellt . Das Ergebnis des gegenständlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (siehe auch Antwort zu Frage 4.) wurde am 04.09.2018 durch das Landesverwaltungsamt - Zentrale Ausländerbehörde - dem BAMF mit der Bitte um Prüfung übermittelt, ob die Feststellung des Abschiebungshindernisses weiterhin Bestand hat. Eine Anhörung der Person im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausweisung ist ebenfalls erfolgt. Wurden Haftanträge gestellt? Zu Frage 3: Ja. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken erließ das Amtsgericht Saarbrücken am 27.12.2017 einen Untersuchungshaftbefehl gegen den Tatverdächtigen. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die Person in Haft. Kam es zu gerichtlichen Urteilen gegen einen oder mehrere Tatverdächtige und wenn ja, wegen welcher Tatbestände und welches Strafmaß wurde jeweils verhängt? Zu Frage 4: Wegen des Vorfalls vom 25.12.2017 wurde der afghanische Tatverdächtige durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken angeklagt. Die Hauptverhandlung fand am Amtsgericht Saarbrücken – Jugendschöffengericht – statt. Am 07.05.2018 wurde der Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Absatz 1 StGB zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 25.07.2018 rechtskräftig, nachdem sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen zurückgenommen haben. Nach Eintritt der Rechtskraft befindet sich die Person im regulären Strafvollzug und büßt seine Freiheitsstrafe ab. Drucksache 16/604 (16/538) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen , laufende Verfahren) und wenn ja, wegen welcher Delikte? Zu Frage 5: Der afghanische Staatsangehörige ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich auffällig geworden: Im Jahr 2012 ist er wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in Erscheinung getreten. Dieser Verfahren wurde gemäß § 45 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt. Im Jahr 2015 ist er zweifach wegen gefährlicher Körperverletzung in Erscheinung getreten . Die Verfahren wurden gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt . Zudem ist er im Jahr 2015 wegen Bedrohung in Erscheinung getreten. Das Verfahren wurde mangels öffentlichen Interesses auf den Privatklageweg verwiesen. Im Jahr 2015 trat er auch wegen eines Diebstahlsdelikts in Erscheinung. Bei diesem Verfahren wurde nach § 45 Absatz 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Im Jahr 2016 ist er wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Saarbrücken – Jugendrichter – hat ihn deswegen am 05.10.2017 zu zwei Wochen Dauerarrest sowie zu zehn Monaten Betreuung verurteilt. Zudem ist er im Jahr 2016 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Erscheinung getreten. Das Verfahren wurde gemäß § 153 StPO eingestellt. Im Jahr 2017 ist er drei Mal wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auffällig geworden. Alle drei Verfahren sind gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Zudem ist er im Jahr 2017 zweimal wegen Diebstahlsdelikten in Erscheinung getreten. Ein Verfahren wurde gemäß § 154 StPO eingestellt; in dem anderen Verfahren wurde am 15.11.2017 Anklage beim Amtsgericht Saarbrücken – Jugendrichter – erhoben. Der Termin für eine Hauptverhandlung ist noch nicht bekannt.