LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/607 (16/541) 23.10.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) betr.: Raubüberfälle auf Taxifahrer im Raum Merzig Vorbemerkung des Fragestellers: „Im November 2017 kam es im Raum Merzig zu mehreren Raubüberfällen auf Taxifahrer. Laut Medienberichten handelt es sich bei den Tatverdächtigen um zwei damals 18-jährige Syrer und einen 19-jährigen Ägypter.“ Was genau hat sich nach derzeitigem Ermittlungsstand bei den oben geschilderten Vorfällen ereignet? Zu Frage 1: Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (siehe Antwort zu Frage 4) stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am Abend des 19.11.2017 fuhren ein zum damaligen Zeitpunkt 17-jähriger syrischer Staatsangehöriger und ein zum damaligen Zeitpunkt 18-jähriger Ägypter mit einem Taxi von Dillingen nach Saarwellingen. Nach Ankunft am Fahrtziel würgte der Ägypter den Taxifahrer mit einem Gurt und verlangte die Herausgabe von Bargeld. Daraufhin händigte der Taxifahrer dem Syrer die Geldbörse mit den Tageseinnahmen aus. Nach der Tat flohen die Täter zu Fuß vom Tatort. Am Abend des 20.11.2017 fuhren der vorgenannte Syrer, der vorgenannte Ägypter sowie ein weiterer, damals 18-jähriger Syrer mit einem Taxi vom Bahnhof in Beckingen nach Merzig-Brotdorf. Nach Ankunft am Fahrtziel würgte der jüngere Syrer den Taxifahrer mit einem Gurt. Gleichzeitig bedrohte der Ägypter den Taxifahrer mit einem Messer. Dieser setzte sich durch den Einsatz von Pfefferspray zur Wehr. Daraufhin verließen alle drei Täter das Taxi und flüchteten zu Fuß vom Tatort. Der ältere Syrer wurde auf der Flucht von einem zufällig vorbeikommenden Zeugen ergriffen und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten. Die beiden anderen Täter entkamen zunächst unerkannt von der Örtlichkeit, konnten aber im Zuge der weiteren Ermittlungen identifiziert werden. Ausgegeben: 23.10.2018 (29.08.2018) Drucksache 16/607 (16/541) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Tatverdächtige welcher Staatsangehörigkeit (bitte auch gegebenenfalls doppelte und vorherige Staatsangehörigkeit angeben) sowie welchem Aufenthaltsstatus eingeleitet? Zu Frage 2: Aufgrund der beiden im Raum stehenden Sachverhalte wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a des Strafgesetzbuchs (StGB), der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB sowie des Betrugs gemäß § 263 StGB eingeleitet. Nach Erhebung des gesamten Tatbefundes wurde das Verfahren später nicht mehr wegen § 316a StGB weitergeführt, sondern wegen des Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 StGB. Das Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 05 Js 526/17 registriert. Die polizeilichen Ermittlungen wurden vom Fachdezernat 216 des Landespolizeipräsidiums durchgeführt. Gegen den jüngeren syrischen Tatverdächtigen sowie gegen den ägyptischen Tatverdächtigen richtete sich das Verfahren aufgrund ihrer Tatbeteiligung an beiden Sachverhalten . Gegen den älteren syrischen Tatverdächtigen wurde nur im Zusammenhang mit seiner Tatbeteiligung an dem Sachverhalt vom 20.11.2017 ermittelt. Dem jüngeren Syrer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 01.03.2017 ein subsidiärer Schutz gemäß § 4 Asylgesetz (AsylG) zugesprochen. Wegen anhängiger Ermittlungsverfahren wurde ihm noch kein Aufenthaltstitel erteilt. Dem älteren Syrer wurde mit Bescheid des BAMF vom 05.12.2016 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuerkannt. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Eine Anhörung bezüglich einer Ausweisungsverfügung ist beabsichtigt. Der Asylantrag des Ägypters wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.02.2018 durch das BAMF abgelehnt; ihm wurden weder die Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebehindernisse zuerkannt. Eine Ausweisungsverfügung ist beabsichtigt und die Abschiebung der Person ist vorgesehen. Wurden Haftanträge gestellt? Zu Frage 3: Ja. Auf entsprechende Anträge der Staatsanwaltschaft Saarbrücken erließ das Amtsgericht Saarbrücken am 07.12.2017 einen Untersuchungshaftbefehl gegen den älteren syrischen Tatverdächtigen sowie am 03.01.2018 Untersuchungshaftbefehle gegen den jüngeren syrischen sowie gegen den ägyptischen Tatverdächtigen. Drucksache 16/607 (16/541) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Kam es zu gerichtlichen Urteilen gegen einen oder mehrere Tatverdächtige und wenn ja, wegen welcher Tatbestände und welches Strafmaß wurde jeweils verhängt? Zu Frage 4: Die drei Tatverdächtigen wurden durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken angeklagt. Die Hauptverhandlung fand beim Amtsgericht Saarbrücken - Jugendschöffengericht - statt. Am 02.05.2018 wurden die drei Angeklagten wie folgt verurteilt: der ältere syrische Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, der jüngere syrische Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom 01.12.2017 (zwei Wochen Jugendarrest und Arbeitsauflage wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der ägyptische Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Lebach vom 28.09.2017 (90 Tagessätze Geldstrafe wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der ältere syrische Angeklagte seine Berufung zurückgenommen hat und das Landgericht Saarbrücken am 02.08.2018 die Berufung der beiden anderen Angeklagten verworfen hat. Die Verurteilten befinden sich derzeit im Jugendstrafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Ottweiler. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen , laufende Verfahren) und wenn ja, wegen welcher Delikte? Zu Frage 5: Alle drei Verurteilten sind in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: Der ägyptische Staatsangehörige trat im Jahr 2017 wegen insgesamt zwei Körperverletzungsdelikten in Erscheinung, davon ein Delikt in Tateinheit mit Bedrohung. Für diese Taten wurde er vom Amtsgericht in Lebach am 28.09.2017 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10 Euro verurteilt (siehe auch Antwort zu Frage 4). Zudem trat er im Jahr 2017 wegen einer räuberischen Erpressung in Erscheinung. Dieses Delikt wurde gemeinsam mit den beiden Raubdelikten abgeurteilt (siehe auch Antwort zu Frage 4). Drucksache 16/607 (16/541) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 4 - Der ältere syrische Staatsangehörige trat im Jahr 2016 wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Erscheinung . Das Verfahren wurde gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Der jüngere syrische Staatsangehörige trat im Jahr 2016 wegen drei Körperverletzungsdelikten , wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten , wegen Nötigung, wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Beförderungserschleichung in Erscheinung. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Saarlouis verurteilte ihn wegen dieser Taten am 07.09.2016 zu 80 Arbeitsstunden sowie einem Tag Freizeitarrest . Im Jahr 2017 trat er wegen eines Diebstahlsdelikts in Erscheinung. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Zudem trat er im Jahr 2017 zweimal wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung. Ein Verfahren wurde gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt; in dem anderen Verfahren verurteilte ihn der Jugendrichter des Amtsgerichts Saarlouis zu zwei Wochen Jugendarrest und einer Arbeitsauflage (siehe auch Antwort zu Frage 4.)