LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/619 (16/575) 05.11.2018 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Dennis Lander (DIE LINKE.) betr.: Kommunikations-Überwachung durch die saarländische Polizei Vorbemerkung des Fragestellers: „In Berlin hat die Polizei im Jahr 2016 nach eigenen Angaben über 1,3 Millionen Telefonate abgehört , das sind zwei pro Minute. Die Überwachung von Internetanschlüssen hat sich dort mehr als verdoppelt und einen neuen Höchststand erreicht. Seit neun Jahren wurde in Berlin kein einziger Antrag auf Überwachung von Telefonaten und Internetverbindungen mehr abgelehnt.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Anfrage bezieht sich auf den Jahresbericht 2016 über die Praxis der Telefonüberwachung nach §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung (StPO) des Senats von Berlin (vgl. Berliner Abgeordnetenhaus, Drucksache 18/0453 vom 28.06.2017). In Berlin hatte das Abgeordnetenhaus am 23.09.2004 beschlossen, dass über die gesetzlichen Berichtspflichten im Zusammenhang mit Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach §§ 100a, b StPO hinaus der Senat den Abgeordneten auch jährlich u.a. über die Zahl der abgelehnten Entscheidungen, die Zahl der betroffenen Personen und die Zahl der tatsächlich abgehörten Gespräche und – wenn möglich – Personen zu berichten hat. Nach Maßgabe dieses Beschlusses meldet die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Berlin jährlich dem Senat von Berlin Daten über die Praxis der Telefonüberwachung in Berlin, welcher wiederum dem Abgeordnetenhaus entsprechend Bericht erstattet. Nach Kenntnis der Landesregierung existiert eine vergleichbare Regelung in keinem anderen Bundesland. Das Landespolizeipräsidium (LPP) führt Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen im Bereich des Strafverfahrens auf der Grundlage des § 100a StPO durch; für den Bereich der Gefahrenabwehr sind solche Maßnahme nach Maßgabe des § 28b Absatz 1 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) möglich. Aufgrund dieser Bestimmungen ist auch die Überwachung von Internetanschlüssen zulässig. Ausgegeben: 05.11.2018 (01.10.2018) Drucksache 16/619 (16/575) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Wie viele Anträge auf Überwachung von Telefonund Internetverbindungen wurden in den vergangenen fünf Jahren gestellt? Zu Frage 1: Maßnahmen nach § 100a StPO werden grundsätzlich - außer bei Vorliegen von Gefahr im Verzuge - durch einen Richter auf Antrag der sachleitungsbefugten Staatsanwaltschaft in einem entsprechenden Beschluss angeordnet (vgl. § 100e Absatz 1 StPO). Vergleichbares gilt gemäß § 28b Absatz 4 SPolG auch bei präventivpolizeilichen Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 SPolG. In diesen Fällen erfolgt ein entsprechender Antrag an das zuständige Gericht durch das LPP. Für beide Fallkonstellationen gilt jedoch gleichermaßen, dass weder bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken noch beim LPP statistische Daten darüber erhoben werden, wie viele Anträge auf Überwachung von Telefon- und Internetverbindungen gestellt werden. Hierzu müssten - insbesondere auch zur Beantwortung der Frage 2 - sämtliche Akten manuell ausgewertet werden, bei denen in den vergangenen Jahren entweder die Anordnungsvoraussetzungen nach § 100a Absatz 1, 2 StPO oder die Anordnungsvoraussetzungen nach § 28b Absatz 1 SPolG vorgelegen haben. Eine solche Auswertung ist nicht leistbar. Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, existieren im Saarland auch keine vergleichbaren Berichtspflichten, wie sie das Berliner Abgeordnetenhaus im Jahr 2004 – bezogen auf Maßnahmen nach § 100a StPO – eingeführt hat. Nach § 100b Absatz 5, 6 StPO (bis 2016) bzw. nach § 101b Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 StPO (ab 2017) sowie nach § 28b Absatz 7 SPolG in Verbindung mit § 28a Absatz 5 SPolG bestehen im Hinblick auf die (tatsächliche) Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen jährliche Berichtspflichten – in deutlich geringerem Umfang - gegenüber dem Bundesamt der Justiz sowie dem saarländischen Landtag. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Berichtspflichten kann die Frage 1 aufgrund der polizeilichen Statistik zumindest wie folgt beantwortet werden: Maßnahmen nach § 100a StPO: Jahr Anzahl der Verfahren Erstbeschluss Verlängerung Festnetz Mobilfunk Internet 2013 165 850 238 172 833 83 2014 155 689 135 77 697 50 2015 144 671 182 126 652 75 2016 209 814 201 206 776 33 2017 161 711 185 163 702 31 2018 (bis 30.09.) 62 191 54 21 221 0 Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 SPolG: Jahr Anzahl der Maßnahmen 2013 4 2014 0 2015 0 2016 1 2017 4 2018 (bis 30.09.) 5 Drucksache 16/619 (16/575) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Die jeweiligen Zahlen für das Jahr 2018 sind vorläufig und bedürfen noch einer abschließenden Bewertung am Ende des Berichtsjahrs. Wie viele Anträge auf Überwachung von Telefonund Internetverbindungen wurden abgelehnt (bitte einzeln auflisten)? Zu Frage 2: siehe Antwort zu Frage 1.