LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/83 (16/49) 29.08.2017 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) betr.: Sicherheitsrisiko an saarländischen Hochhäusern Vorbemerkung des Fragestellers: „Mit Hinblick auf den katastrophalen Hochhausbrand im Grenfell Tower in London, stellt sich die Frage, ob im Saarland eine ähnliche Gefährdungslage herrscht. Die Bundesregierung hatte unmittelbar nach dem Vorfall in London mitgeteilt, eine ähnliche Katastrophe sei für Deutschland auszuschließen. Gleichwohl wurde Tage später in Wuppertal ein ähnliches Gebäude wie in London geräumt.“ Wie sieht die Gefährdungslage bei saarländischen Hochhäusern aus? Zu Frage 1: Bei den Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes werden derzeit zu dem vorhandenen Bestand an Hochhäusern aktuelle Daten über die Fassadenverkleidungen und Fassadendämmungen im Hinblick auf deren Aufbau und Brandverhalten erhoben. Ein Ergebnis zu diesen Erhebungen liegt noch nicht vor. Wurden seit den 70er Jahren ähnliche Materialien wie in London verbaut? Zu Frage 2: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Welche Maßnahmen werden bei uns im Saarland getroffen, um ähnliche Katastrophen zu vermeiden ? Zu Frage 3: Durch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird sichergestellt, dass das in § 3 der LBO allgemein beschriebene Schutzniveau zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung eingehalten ist. Ausgegeben: 29.08.2017 (29.06.2017) bitte wenden Drucksache 16/83 (16/49) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Zur Schutzzielerfüllung, insbesondere hinsichtlich des „Personenschutzes“, waren – über die Anforderungen an Standardbauten hinaus – z.B. in den vorangegangenen Bauordnungen des Saarlandes ab Mitte der 50er Jahre sowie durch die im Jahr 1959 eingeführte Baupolizeiverordnung bereits Anforderungen an Hochhäuser geregelt. Auch die später eingeführte Technische Durchführungsverordnung konkretisierte Anforderungen an Hochhäuser. Im Laufe der Jahre wurden im Saarland – neben der Fortschreibung der Bauordnung – von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) beschlossene Mustervorschriften, insbesondere die Technischen Baubestimmungen sowie besondere Anforderungen an Sonderbauten , umgesetzt. Dabei wurde die Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie-MHHR) in der Fassung April 2008 als Hochhausverordnung eingeführt. Sie enthält insbesondere spezielle Regelungen zum baulichen Brandschutz. Unterliegen die möglicherweise betroffenen Gebäude einer ständigen Überwachung? Zu Frage 4: Zu möglicherweise betroffenen Gebäuden wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Allgemeinen sind nach Bauordnungsrecht wiederkehrende Überprüfungen von Hochhäusern in Abständen von längstens 3 Jahren durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführen, wenn ein Hochhaus zugleich als Versammlungsstätte oder als Krankenhaus genutzt wird. Die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung von Hochhäusern (z.B. Brandmeldeoder Feuerlöschanlagen) unterliegt alle drei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung durch anerkannte Prüfsachverständige, die der Bauherr oder der Betreiber zu veranlassen hat. Des Weiteren ist für Hochhäuser nach § 35 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) i.V.m. der hierzu eingeführten Gefahrenverhütungsschau-Verordnung, in der Regel alle 5 Jahre eine Gefahrenverhütungsschau durchzuführen. Werden Hochhäuser zugleich als Krankenhaus oder als Versammlungsstätte genutzt, ist die Gefahrenverhütungsschau in Abständen von längstens 3 Jahren durchzuführen. Die Gefahrenverhütungsschau obliegt den Gemeinden.