LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/84 (16/55) 29.08.2017 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Rudolf Müller (AfD) betr.: Meldepflicht und einheitliche Standards in der EU bei Zeckenkrankheiten Vorbemerkung des Fragestellers: „Im Jahre 2003 trat die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 in Kraft, wonach Mitgliedsstaaten Überwachungssysteme für Zecken übertragbare Krankheiten einrichten müssen und die Kommission sowie andere Mitgliedsstaaten über jeden Ausbruch übertragbarer Krankheiten informieren müssen.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die Anfrage bezieht sich auf die Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates. Ein Bestandteil dieser Richtlinie ist die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern in den Mitgliedsstaaten “. Diese Richtlinie richtet sich an die Mitgliedsstaaten der EU und somit unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesregierung hat unter anderem durch die Aufnahme einer Meldepflicht der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) im Bundes -Infektionsschutzgesetz eine Überwachung dieser durch Zecken übertragenen Erkrankung sichergestellt. Die Länder können darüber hinaus, weitere Meldepflichten auf der Basis des Bundes-Infektionsschutzgesetzes per Rechtsverordnung festlegen. Was gedenkt die derzeitige Landesregierung zu tun, um die o.a. EU-Richtlinien endlich umzusetzen ? Zu Frage 1: "Zoonosen" sind laut Richtlinie 2003/99/EG sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können und "Zoonoseerreger" sind sämtliche Viren, Bakterien , Pilze, Parasiten oder sonstigen biologischen Einheiten, die Zoonosen verursachen . Die Richtlinie gilt nach ihrem Artikel 1 in den Bereichen Tiergesundheit, Tierernährung , Lebensmittelhygiene, übertragbare Krankheiten des Menschen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gentechnologie sowie transmissible spongiforme Enzephalopathien . Ausgegeben: 29.08.2017 (03.07.2017) bitte wenden Drucksache 16/84 (16/55) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Die Überwachung betrifft die in ihrem Anhang I Teil A aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger . Soweit die epidemiologische Lage in einem Mitgliedstaat dies rechtfertigt, werden auch die Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Teil B überwacht. Borreliose und FSME sind in Anhang B aufgeführt, womit sich die Überwachung aus der aktuellen epidemiologischen Lage ergibt. Eine Anzeige und Meldepflicht für durch Zecken übertragbare Krankheiten gibt es bei Nutz- und Heimtieren nach Tiergesundheitsrecht nicht. Eine Meldepflicht für zeckenübertragene Erkrankungen findet sich für den Humanbereich im Bundes-Infektionsschutzgesetz bzw. in landesspezifischen Verordnungen. Wie kann die Bevölkerung durch Einführung einer Meldepflicht wenigstens über das Landesrecht zukünftig besser geschützt werden? Zu Frage 2: Zecken können eine Vielzahl von Erregern übertragen. Vor allem besteht in Deutschland die Gefahr der Übertragung der Erreger der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), einer speziellen Form der Hirnhautentzündung, und der Erreger der Lyme- Borreliose. Die Bundesregierung hat im Infektionsschutzgesetz in § 7 die Meldepflicht der Frühsommer -Meningoenzephalitis (FSME) geregelt. Auf der Basis der Meldedaten bestimmt das Robert Koch-Institut die Regionen, die als sogenannte Risikogebiete gelten . Diese werden jährlich an die aktuelle Lage angepasst und veröffentlicht. Darüber hinaus hat das Saarland in Bezug auf die Borreliose, die zweite wichtige durch Zecken übertragene Erkrankung, im Jahre 2011 die Saarländische Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten erlassen. Nach § 1 der Verordnung sind zusätzlich zu den nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Meldepflichten für meldepflichtige Krankheiten dem für den Ort der ärztlichen Tätigkeit zuständigen Gesundheitsamt nichtnamentlich die Erkrankung an und der Tod durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose oder einer akuten Lyme-Arthritis unverzüglich zu melden. Damit gehört das Saarland zu insgesamt 9 Bundesländern, die in unterschiedlicher Form eine Meldepflicht für Lyme-Borreliose eingeführt haben.