LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/90 (16/48) 04.09.2017 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Lutz Hecker (AfD) betr.: Heimatreisen von Migranten Vorbemerkung des Fragestellers: „Die ‚Ad-hoc-Prüfung aus besonderem Anlass‘ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat ergeben, dass von 2.000 positiv beschiedenen Asylentscheidungen in vielen Fällen Mängel festgestellt wurden. Eine vorzeitige Überprüfung weiterer 85.000 positiv beschiedener Asylanträge wurde für diesen Sommer durch Bundesinnenminister Thomas de Maizière bereits angekündigt .“ Vorbemerkung der Landesregierung: Für Ausländer besteht der Grundsatz der Ausreisefreiheit aus dem Bundesgebiet, d.h. Ausländer können ohne Beschränkungen frei ausreisen. Allerdings ist die erneute Wiedereinreise vom aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers vor dessen Ausreise abhängig. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlischt ein Aufenthaltstitel , wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, oder er ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Ausnahmen von der Erlöschenswirkung des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und/oder Nr. 7 AufenthG bestehen bei Asylberechtigten und bei Flüchtlingen nach § 3 AsylG. Das Aufenthaltsrecht von Asylberechtigten und Flüchtlingen erlischt trotz einer Ausreise erst dann, wenn der Reiseausweis nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht mehr gültig ist (§ 51 Abs. 7 AufenthG), denn die Bundesrepublik Deutschland ist nach § 13 Anhang zu Art. 28 GFK verpflichtet, dem Inhaber eines Reiseausweis nach der GFK während der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises die Rückkehr in das Bundesgebiet zu gestatten. Reist ein Asylbewerber während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat, so gilt der Asylantrag als zurückgenommen, mit der Folge, dass seine Aufenthaltsgestattung erlischt (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 33 Abs. 3 AsylG). Nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG erlischt die Duldung automatisch bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet, gleichgültig für welche Zeitdauer sie erteilt war. Ausgegeben: 04.09.2017 (29.06.2017) Drucksache 16/90 (16/48) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 2 - Wie viele der Personen, die sich im Saarland aufhalten als: a) Asylbewerber b) Anerkannter Asylbewerber c) Flüchtling d) Subsidiär Schutzberechtigter e) Geduldeter f) Ausreisepflichtiger g) Unbegleiteter Minderjähriger begaben sich auf Auslandsreise bzw. auch explizit auf eine Heimatreise zu der Zeit, in der sie unter einer der genannten Kategorien im Saarland registriert sind oder waren? Zu Frage 1: Hierzu liegen der Landesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor, da die Zentrale Ausländerbehörde des Landesverwaltungsamtes keine statistischen Erhebungen über Aus- und Wiedereinreise von Ausländern führt. Insofern liegen keine statistischen Daten vor. Vereinzelte Fälle sind der Zentralen Ausländerbehörde des Landesverwaltungsamtes in der Vergangenheit bekannt geworden. Um welche Länder bzw. Heimatländer handelte es sich dabei als Zielorte? Wie häufig und ausgedehnt finden diese Reisen - jeweils pro Migrant – statt und wie viele Personen reisen aus einem Haushalt? Zu den Fragen 2 und 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu welchem Zweck finden die Reisen statt und sind die Angaben dazu nachprüfbar? Zu Frage 4: Nach Erkenntnissen der Zentralen Ausländerbehörde des Landesverwaltungsamtes erfolgen Reise in den Herkunftsstaat, um dort z. B. einen todkranken nahen Angehörigen zu besuchen, an einer Beerdigung teilzunehmen oder um Verwandte oder Freunde in einer unabweisbaren Notlage Hilfe zu leisten. Eine Überprüfung der Angaben ist oft nicht möglich. Drucksache 16/90 (16/48) Landtag des Saarlandes - 16. Wahlperiode - - 3 - Ist bekannt, aus welchem Vermögen solche Reisen finanziert werden und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe werden diese Reisen ggf. staatlich bezuschusst? Zu Frage 5: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, aus welchen Vermögen solche Reisen finanziert werden. Eine staatliche Bezuschussung erfolgt nicht. Wo und wie werden diese Daten unter den befassten Behörden automatisch kommuniziert? Zu Frage 6: Wegen der fehlenden Rechtsgrundlage findet ein automatischer Datenaustausch nicht statt. Erkenntnisse der Zentralen Ausländerbehörde des Landesverwaltungsamtes über Reise in den Herkunftsstaat werden im konkreten Einzelfall an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergemeldet. Werden aus solchen Daten gewonnene Erkenntnisse zum Anlass genommen, den jeweiligen Status der Person hier in Deutschland erneut kritisch zu evaluieren? Zu Frage 7: Nach § 72 Abs.1 Nr. 1a AsylG erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für den Erlöschenstatbestand vorliegen, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. In diesen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen werden. Trifft es hierbei zu, dass es angegebene Gründe für eine Heimatreise gibt, welche sich auf den Status der Person negativ auswirken müssen bzw. eigentlich müssten (z.B., weil sie eine angebliche Verfolgung im Heimatland unglaubhaft werden lassen)? Zu Frage 8: Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen In wie vielen Fällen führten solche Reisen zu Sanktionen und welcher Natur waren diese Sanktionen ? Zu Frage 9: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 7 verwiesen.