Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1008 13.04.2012 (Ausgegeben am 16.04.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Hähnchenmastanlage in Rhoden Kleine Anfrage - KA 6/7386 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Osterwiecker Ortslage Rhoden betreibt die Hähnchenmast*… seit 2007 eine vom Landkreis genehmigte Hähnchenmastanlage mit max. 28.000 Tierplätzen (Altanlage ). Am 23. Dezember 2010 wurde durch genannten Investor eine weitere Hähnchenmastanlage mit 80.000 Tierplätzen beim Landesverwaltungsamt beantragt (Neuanlage). Derzeit befindet sich der Antrag noch im laufenden Genehmigungsverfahren . Besorgte Bürgerinnen und Bürger sprachen sich daraufhin gegen die Errichtung dieser Anlage aus. Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern führten zur Durchführung eines Erörterungstermins am 9. August 2011. Zur Altanlage und im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren sind Fragen entstanden, die ich hiermit zur Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger an die Landesregierung richte. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Die Antragsunterlagen zur geplanten Hähnchenmastanlage in Rhoden konnten im Zeitraum vom 25. Mai 2011 bis zum 24. Juni 2011 im Rathaus Osterwieck eingesehen werden. Ist die Landesregierung über die Tatsache informiert, dass die in der öffentlichen Bekanntmachung (Amtsblatt Landesverwaltungsamt , Ausgabe vom 17. Mai 2011) zur Einsicht der Antragsunterlagen angegebenen Öffnungszeiten des Rathauses Osterwieck nicht mit den tatsächlich dort üblichen Öffnungszeiten, wie sie im Übrigen auch der Internetseite der Stadt Osterwieck zu entnehmen sind, übereinstimmten ? Wie beurteilt die Landesregierung diese Tatsache? __________________________ * Name ist der Landesregierung bekannt 2 Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für das laufende Genehmigungsverfahren ? War gewährleistet, dass die Bürgerinnen und Bürger ungehindert Einsicht nehmen konnten? Wenn nein, welche Konsequenzen ergeben sich daraus für das laufende Genehmigungsverfahren? Der Landesregierung ist bekannt, dass für die Auslegung spezielle Zeiten festgelegt wurden. Gemäß den immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften sind in der öffentlichen Bekanntmachung vom 17.07.2011 der Ort, der Zeitraum und die täglichen Auslegungszeiten genau angegeben worden. Die für die Öffentlichkeitsbeteiligung maßgeblichen Auslegungszeiten (Montag, Mittwoch, Donnerstag 07:00-16:00 Uhr; Dienstag 7:00-18:00 Uhr, Freitag 7:00-12:00 Uhr) lagen dabei über den sonst üblichen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag 09:00-12:00 Uhr, Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr, Donnerstag 09:00-12:00 Uhr und 13:00-15:30 Uhr, Freitag 09:00-11:30 Uhr). Somit war eine Einsichtnahme in die Unterlagen, abweichend von sonstigen Rathauszeiten, über einen größeren täglichen Zeitraum möglich . Die Stadt Osterwieck hat bestätigt, dass die Antragsunterlagen gemäß der Bekanntmachung ausgelegen haben. Eine Behinderung der Einsichtnahme oder ein Problem für das laufende Genehmigungsverfahren sind nicht erkennbar. 2. Einwendungen gegen das Vorhaben konnten laut Amtsblatt des Landes- verwaltungsamtes vom 17. Mai 2011 schriftlich vom 25. Mai 2011 bis zum 8. Juli 2011 unter anderem auch im Rathaus von Osterwieck eingereicht werden. Stimmt es, dass die zuständige Bürgermeisterin der Einheitsgemeinde trotz eines vereinbarten Termins die Einwendungen inkl. Unterschriftenlisten nicht annahm und sich gegenüber den Einwendern für nicht zuständig erklärte? Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung diesen Sachverhalt? Einwendungen können gemäß den Verfahrensvorschriften bei der Auslegungsstelle vor Ort oder direkt bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden. Beide Möglichkeiten wurden von den Einwendern genutzt. Die bei der Stadt Osterwieck fristgerecht eingegangene Einwendung wurde der Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist übergeben. Der Genehmigungsbehörde liegen keine Kenntnisse vor, dass Einwendungen von der Stadt Osterwieck nicht angenommen worden seien oder dass es durch eine etwaige Annahmeverweigerung zu einer verfristeten Einwendung gekommen sei. 3. Der Erörterungstermin zur beantragten Hähnchenmastanlage in Rhoden war am 9. August 2011. Kann die Landesregierung bestätigen, dass das Landesverwaltungsamt allen Einwendern anschließend ein Protokoll hat zukommen lassen? Wenn ja, wann erfolgte die Zusendung und auf welchem Wege? Es erfolgt regelmäßig keine Übersendung der Niederschrift über einen Erörterungstermin an alle Einwender. Eine Niederschrift über den Erörterungstermin ist gemäß § 19 Absatz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) dem Einwender auf Anforderung zu überlassen. Nach Fertigstellung der Niederschrift über den Erörterungstermin ist einem Einwender auf dessen Anforderung mit Schreiben vom 05.10.2011 eine Kopie per Post zugesandt worden. Weitere Anforderungen liegen der Genehmigungsbehörde nicht vor. 3 4. Ist bei der geplanten Hähnchenmastanlage in Rhoden eine Förderung durch öffentliche Mittel beantragt worden? Wenn ja, welches Förderprogramm, in welcher Höhe und bei welcher Behörde wurde die Förderung wann beantragt ? Liegt dazu bereits ein Bescheid vor? Wenn ja, seit wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, für welchen Zeitpunkt wird ein Bescheid erwartet ? Die Investitionstätigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen, das heißt Unternehmen die Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung betreiben, ist grundsätzlich förderfähig. Davon sind jedoch Investitionsvorhaben in der Tierhaltung ausgeschlossen, die ein Investitionsvolumen von 4,5 Millionen Euro überschreiten. Auch gewerbliche Anlagen werden nicht gefördert. Die einzelnen Voraussetzungen für eine Landesförderung sind in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung (RdErl. des MLU vom 29.1.2008, MBl. LSA S. 143, zuletzt geändert durch RdErl. vom 9.6.2009, MBl. LSA 2010 S. 83) geregelt. Auskünfte über eine Förderung der konkret angefragten Anlage ist unter Bezug auf § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht möglich. 5. Ist für die geplante Hähnchenmastanlage in Rhoden eine Befreiung von der Gewerbesteuer und/oder Grundsteuer seitens der Stadt Osterwieck vorgesehen ? Wenn ja, für welchen Zeitraum und mit welcher Begründung? Vor dem Hintergrund zur Pflicht der Wahrung des Steuergeheimnisses im Sinne des § 30 der Abgabenordnung kann nur allgemein zur Thematik der Gewerbe- bzw. Grundsteuerbefreiung Stellung genommen werden. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Rechtsgrundlage für eine Gewerbesteuerbefreiung ist § 3 GewStG, der sowohl persönliche als auch sachliche Steuerbefreiungen regelt. Danach kommt eine Gewerbesteuerbefreiung beziehungsweise das Nichtvorliegen eines Gewerbebetriebes (was im Ergebnis einer Gewerbesteuerbefreiung gleich kommt) für den Betrieb einer Hähnchenmastanlage nur in Betracht, wenn es sich nicht um einen Gewerbebetrieb , sondern um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt oder wenn es sich um eine Genossenschaft oder einen Verein handelt, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt und daneben weitere Voraussetzungen vorliegen (vergleich dazu ausführlich § 3 Nummer 14 GewStG). Die Grundsteuerbefreiungen sind in den §§ 3 und 4 Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt . Danach kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht. 6. Wie ist der derzeitige Stand des Genehmigungsverfahrens für die Neuanla- ge? Sind die Kriterien zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gemäß Erlass des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen vom Dezember 2009 für die geplante Hähnchenmastanlage erfüllt oder nicht? Falls ja, welche Kriterien treffen zu und mit welcher Begründung ? Falls nicht, bitte angeben, welche Kriterien durch welche Um- 4 stände erfüllt sind und welche nicht. Falls diesbezüglich noch kein Ergebnis vorliegt, wann ist damit zu rechnen? Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist noch nicht beendet. Die Prüfung der Kriterien des Erlasses zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen vom 11.12.2009 hat kein Erfordernis für ein Raumordnungsverfahren ergeben. Nach den Prüfkriterien des Erlasses wurde das Vorhaben wie folgt beurteilt : Kriterium 1 - Raumnutzungskonflikte: ja Vorranggebiet für Wassergewinnung ist betroffen, es gibt dazu jedoch die wasserrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landkreises Harz vom 28.06.2010. Kriterium 2 - Abstand zur Bebauung: nein Die Anlagengröße liegt unter 700 Großvieheinheiten (GV) und damit im Geltungsbereich des TA Luft-Abstandsdiagramms. Der danach erforderliche Mindestabstand von 259 m wird mit dem tatsächlichen Abstand des Vorhabens zur nächsten Wohnbebauung von 370 m sicher eingehalten. Kriterium 3 - Flächeninanspruchnahme: nein Der Flächenbedarf beträgt 1,43 ha und ist somit nicht raumbedeutsam. Kriterium 4 - Inanspruchnahme wertvollen landwirtschaftlichen Bodens: ja Kriterium 5 - verkehrliche Belastung für die Bevölkerung: nein Mit dem Vorhaben ist ein niedriges und vor allem entzerrtes Verkehraufkommen verbunden . Außerdem ist das Vorhaben an qualifizierter Straße gelegen (K 1342). Kriterium 6 - kumulative Belastung: nein Im Einwirkungsbereich ist nur eine Anlage zu betrachten, deren Belastung für Mensch und Umwelt gutachterlich als unproblematisch eingestuft ist. Kriterium 7 - Verwertung der Wirtschaftsdünger: nein Der Antragsteller verfügt über eigene Flächen von ca. 30 ha und über Abnahmeverträge für die restlichen erforderlichen Flächen zur Dungausbringung. Die Prüfkriterien 2 bis 7 treffen somit mehrheitlich nicht zu und zum Prüfkriterium 1 wurde die wasserrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeholt. Damit war die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich so dass eine positive landesplanerische Stellungnahme mit Maßgabe bezüglich des Vorranggebietes für Wassergewinnung an den Vorhabenträger abgegeben wurde. 7. Der Investor betreibt in Rhoden seit 2007 bereits eine vom Landkreis Harz genehmigte Hähnchenmastanlage mit max. 28.000 Tierplätzen (Altanlage). Wurden seit der Genehmigung während des laufenden Betriebes örtliche Kontrollen durch den Landkreis Harz durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und mit welchen Ergebnissen? Waren die örtlichen 5 Kontrollen angekündigt oder unangekündigt? Falls angekündigt, auf welchem Wege und mit welchem zeitlichen Vorlauf wurde die Ankündigung mitgeteilt? Für die Überwachung der Hähnchenmastanlage ist der Landkreis Harz zuständig. Bestandskontrollen und Probenahmen werden maximal 48 Stunden vorab telefonisch angekündigt. Anlassbezogene Kontrollen erfolgen ohne Ankündigung. Die Schlachttieruntersuchung erfolgt auf telefonische Anforderung durch die Tierhalter. Durch die Untere Immissionsschutzbehörde wird die Anlage hinsichtlich der Auswirkungen durch Gerüche und Lärm überwacht. Es wurden folgende Kontrolltermine durchgeführt: 12.09.2007 Es erfolgte die Bauabnahme, die zwei Wochen zuvor telefonisch angekündigt wurde . Dabei wurden Festlegungen zur Abluftführung getroffen und die Austrittsgeschwindigkeit überprüft. Die Tierzahl ist von 25.000 Masthähnchen in Langmast auf 28.000 Masthähnchen in Kurzmast geändert worden. 27.03.2008 Nicht angekündigte Umgebungskontrolle nach Beschwerde zur Prüfung der Geruchsimmissionen , Nachrechnung des Gutachtens und Ursachensuche sowie Beratung mit dem Anlagenbetreiber am 04.04.2008. 26.06.2008 Anlagenkontrolle, die zwei Wochen zuvor telefonisch angekündigt wurde, mit Festlegungen zur Verkleidung der Zuluftöffnungen an nordöstlicher Hallenseite. 24.07.2008, 09.09.2008, 11.09.2008 Unangekündigte Kontrollen von Geruchswahrnehmungen, bei der keine Gerüche im Ort feststellbar waren. 19.09.2011 Messung der Lärmimmissionen bei leerem Stall und maximaler Lüfterleistung, wonach die Immissionswerte der TA Lärm eingehalten wurden. Die Messungen sind drei Wochen zuvor telefonisch angekündigt worden. 06.10.2011, 20.10.2011, 26.10.2011, 27.10.2011, 28.10.2011 Unangekündigte Kontrollen von Geruchswahrnehmungen, bei der keine Gerüche im Ort wahrnehmbar waren. Die Behördentätigkeit der unteren Wasserbehörde (UWB) in Bezug auf die Durchsetzung des Wasserrechts an dieser Anlage lassen sich im Berichtszeitraum auf Kontrollen der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserabführung und -einleitung eingrenzen. Die Durchführung der Niederschlagswasserableitung in den Vorfluter ist in einer von der Baugenehmigung getrennten wasserrechtlichen Erlaubnis geregelt. Sie unterliegt keiner gesetzlichen Überwachungspflicht durch die UWB. Laut wasserrechtlicher Erlaubnis 67.1.100.075/001.1Li vom 04.11.2010 wurde dem Anlagenbetreiber die Erlaubnis (als Nachforderung zur Baugenehmigung vom 07.06.2007) erteilt, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von Fahr- und Dachflächen der Anlage bis zu einer Menge von maximal 23 l/s über die Einleitstelle am Ein- 6 leitungsstandort „Am Schrebergarten" in den Zieselbach, Einzugsgebiet Großer Graben , einzuleiten. Dem Anlagenbetreiber ist aufgegeben worden, dass zur Einleitung gelangende Niederschlagswasser vor schädlichen Verunreinigungen und sonstigen nachteiligen Veränderungen zu bewahren. Er hat sicherzustellen und stets zu kontrollieren , dass Verunreinigungen durch Fehlanschlüsse von Schmutzwasserleitungen an die betriebliche Niederschlagswasserkanalisation zu unterbleiben haben. Der Anlagenbetreiber hat die Niederschlagswasserableitung einer regelmäßigen, mindestens halbjährlichen Eigenüberwachung zu unterziehen, zu warten und bei Bedarf zu reinigen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind in geeigneter Form zu dokumentieren . Bei Störungen und Havarien ist dem Erlaubnisinhaber aufgegeben unverzüglich die UWB zu verständigen. Dieser ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Durch die untere Wasserbehörde wird die Anlage hinsichtlich der Niederschlagswasserableitung überwacht. Es wurden folgende Kontrolltermine durchgeführt: 17.6.2008 Überprüfung eines Hinweises auf Gefahr einer Gewässerverschmutzung für den Zieselbach . Die behördliche Vorortbesichtigung ergab keine Bestätigung der Hinweise. 17.06.2011, 20.06.2011, 25.07.2011, 01.08.2011 Überprüfung von Hinweisen auf Gewässerverunreinigung durch Schmutzwasser aus der Stallreinigung. Als Ursache wurde vom Betreiber ein Leck im Sammelbehälter festgestellt, das unverzüglich verschlossen wurde. Bei der Nachkontrolle war keine Gewässerverschmutzung im Zieselbach festzustellen. 09.08.2011, 18.08.2011, 23.08.2011, 05.10.2011, 13.10.2011, 01.03.2012 Die Einleitstelle wurde durch UWB kontrolliert und es wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die Hähnchenmastanlage in der Ortslage Rhoden wird regelmäßig durch das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Harz kontrolliert: - jährliche Kontrollen zur tierseuchenrechtlichen Bestandsabsicherung verbunden mit amtlichen Probenahmen zur Salmonellenüberwachung im Rahmen des nationalen Zoonose-Stichprobenplanes des Landes, - risikoorientierte Kontrollen zum Arzneimitteleinsatz und der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben, - unmittelbar vor jeder Schlachtung für jeden Durchgang eine Schlachttieruntersuchung im Bestand, - mindestens einmal jährlich amtliche Futtermittelbeprobung und -untersuchung Darüber hinaus gab es 2011 eine anlassbezogene Kontrolle. Im Rahmen der Kontrolltätigkeit wurde Einfluss genommen auf die Gestaltung der Besatzdichte und der Tierkörperbeseitigung. 7 8. Gab es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Betrieb der Hähnchenmastanlage (Altanlage) Ordnungs- und/oder Bußgeldverfahren gegen den Betreiber? Wenn ja, wie viele und welche Verstöße gegen welche gesetzlichen oder untergesetzliche Vorgaben? Welche Konsequenzen ergaben sich diesbezüglich für den Betreiber (Verwarngeld/Bußgeld/ Zwangsgeld)? Nein, es gab keine Verfahren. 9. Laut Schreiben des Landkreises Harz vom 10. November 2011 an einen Bürger der Bürgerinitiative gegen die Hähnchenmastanlage in Rhoden gab es im letzten Jahr einen Verstoß des Betreibers gegen die Vorgaben der Düngeverordnung. Im Schreiben des Landkreises wurde die Prüfung der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit Verwarngeld angekündigt . Kam es zu dieser Prüfung? Wenn ja, was hat die Prüfung ergeben? Wenn nein, wann ist mit dieser Prüfung und ihrem Ergebnis zu rechnen? Wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet? Wenn nein, warum nicht? Handelt es sich bei dem Verstoß des Betreibers gegen bestimmte Vorgaben der Düngeverordnung um solche Vorgaben, an deren Einhaltung die Gewährung von Direktzahlungen geknüpft ist (Cross Compliance)? Falls ja, welche Auswirkungen hat dieser Verstoß für den Betreiber? Wurden die Direktzahlungen für diesen Betrieb gekürzt? Wenn ja, um welchen Kürzungssatz? Wenn nein, ist dies noch zu erwarten? Die Hähnchenmastanlage unterliegt nicht der Überwachung nach Düngeverordnung, die Dungausbringung ist losgelöst vom Betrieb der Tierhaltung zu betrachten. Nach Verstoß gegen § 4 Absatz 2 der Düngeverordnung, die unverzügliche Einarbeitung von flüssigen Wirtschaftsdünger, hat die Untere Düngebehörde die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens geprüft, den Verstoß jedoch als gering eingeschätzt. Daher wurde eine mündliche Verwarnung ohne Verwarngeld ausgesprochen. Ein Verstoß gegen Cross Compliance liegt nicht vor. 10. Durch welche Aus- oder Fortbildung wird die erforderliche Sachkunde des Betreibers der Altanlage und des voraussichtlichen Betreibers der Neuanlage nachgewiesen? Die Betreiber sind im Besitz einer Sachkundebescheinigung, die durch den Landkreis Harz ausgestellt ist. Die Betreiber haben am 29.02.2012 an der Schulung „Tierschutzrelevante Kenntnisse im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzgeflügelhaltung unter Berücksichtigung von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen" in der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Iden teilgenommen. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll die Tierbetreuung der geplanten Neuanlage ebenfalls durch einen der beiden Betreiber der Altanlage erfolgen. 8 11. Liegen innerhalb des Mindestabstandes für die Altanlage, der sich nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft ergibt, Gebäude, die als Wohngebäude genutzt werden oder genutzt werden dürfen? Wenn ja, wie viele und welche Gebäude (Straße, Hausnummer) sind dies? Bei der bestehenden Anlage handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Für die zulässige Tierplatzzahl von 28.000 Masthähnchen (umgerechnet 42 Großvieheinheiten) ergibt sich aus dem TA Luft-Diagramm ein Abstand von 182 m. Die TA Luft Abstandskurve für Geflügel entspricht etwa der 100 Punkte-Abstandskurve der VDI-Richtlinie 3472 „Emissionsminderung – Hühner“, die bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gegenüber Dorfgebieten eine Reduzierung bis auf die Hälfte zulässt. Im beigefügten Luftbild ist der Mindestabstand nach TA Luft (großer Kreis) und der halbierte Abstand (kleiner Kreis) dargestellt, und es sind die innerhalb dieser Fläche liegenden Wohnhäuser ersichtlich. Wegen der Unterschreitung des vollen TA Luft-Abstandes und nicht ganz eindeutiger Dorfgebietszuordnung wurde im Baugenehmigungsverfahren eine Geruchsausbreitungsrechnung durch einen nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen verlangt. Die Prognose ergab, dass der Geruchs-Immissionswert für Wohngebiete von 10 Prozent der Jahresstunden nicht überschritten wird, so dass keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten sind. Anlage Luftbild 9 Antwort auf die Kleine Anfrage 6/7386 - Anlage zu Frage 11 Abbildung: Hähnchenmastanlage mit 28.000 Tierplätzen am Standort Rhoden (Altanlage) mit Abstandskreisen