Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1040 24.04.2012 (Ausgegeben am 24.04.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Frau Sabine Dirlich (DIE LINKE) Förderung von sogenannten nicht verkürzbaren Umschulungen in SachsenAnhalt vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Kleine Anfrage - KA 6/7410 Vorbemerkung der Fragestellenden: Die Ausgestaltung der Förderung sogenannter nicht verkürzbarer Umschulungen ist seit Jahren Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Trägern solcher Umschulungen und den Agenturen für Arbeit bzw. mit der Politik. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Frage Nr. 1: Wie viele arbeitslose Frauen und Männer haben in Sachsen-Anhalt zwischen den Jahren 2005 und 2011 eine geförderte „nicht verkürzbare Umschulung“ gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung) aufgenommen? Bitte nach Jahr, Geschlecht und Fachrichtung differenzieren. Antwort zu Frage Nr. 1: Durch die zuständige Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Statistik Service Ost wurde mitgeteilt, dass das Merkmal „nicht verkürzbare Umschulungen“ nicht erfasst wird und auch darüber hinaus Auswertungen von Maßnahmen nach § 85 SGB III nicht vorliegen. 2 Frage Nr. 2: Wie schätzt die Landesregierung den gegenwärtigen und zukünftigen landesund bundesspezifischen Fachkräftebedarf für folgende Berufsfelder ein: Altenpfleger /Altenpflegerin, Logopäde/Logopädin, Ergotherapeut/Ergotherapeutin, Physiotherapeut/Physiotherapeutin, Medizinisch-Technische Assistenz, Pharmazeutisch -Technische Assistenz, Erzieher/ Erzieherin? Bitte nach diesen beispielhaft genannten Berufsfeldern differenzieren. Antwort zu Frage Nr. 2: Aufgrund der vorliegenden Daten der BA/Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen ist bundesweit von einem zunehmenden Fachkräftemangel in den Gesundheitsund Pflegeberufen auf fast allen Qualifikationsebenen auszugehen. Dabei zeigt sich in den einzelnen Berufsbereichen sowie regional betrachtet ein differenziertes Bild. So fehlen in fast allen Bundesländern - einschließlich Sachsen-Anhalt - Humanmedizinerinnen /Humanmediziner und Altenpflegerinnen/Altenpfleger. Bei den Fachkräften in der Altenpflege bildet lediglich Brandenburg eine Ausnahme. In der Gesundheitsund Krankenpflege ist ein Fachkräftemangel in allen westlichen Bundesländern festzustellen . In den ostdeutschen Ländern gibt es lediglich erste Anzeichen für einen Fachkräftemangel. Bei den hauswirtschaftlichen sowie den Erziehungs- und Sozialberufen ist gegenwärtig kein flächendeckender Fachkräftemangel erkennbar. Für die einzelnen genannten Berufsfelder stellt sich die Situation wie folgt dar: Altenpfleger/Altenpflegerin Die gegenwärtig ansteigenden Vakanzzeiten (Zeiten bis zur Wiederbesetzung einer Stelle) bestätigen den Fachkräftebedarf in einem sehr stark wachsenden Berufszweig . Aufgrund der demografischen Entwicklung ist ein weiterer starker Beschäftigungsaufbau zu erwarten. Hinzu kommt, dass fast die Hälfte der Beschäftigten über 45 Jahre alt ist. Dies wird mittel- und langfristig zu hohem Ersatzbedarf führen. Die Situation in Sachsen-Anhalt korrespondiert mit dem Bundestrend. Logopäde/Logopädin, Ergotherapeut/Ergotherapeutin, Physiotherapeut/Physiotherapeutin Es liegen keine Angaben zu derzeitigen Vakanzzeiten in Sachsen-Anhalt vor. In diesem stetig wachsenden Berufszweig mit überwiegend jungen Beschäftigten ist aufgrund der demografischen Entwicklung und einem zunehmendem Gesundheitsfokus der Bevölkerung auch weiterhin von einem Beschäftigungsaufbau auszugehen. Dies entspricht dem Bundestrend. Medizinisch-technische Assistenz Es liegen keine Angaben zu derzeitigen Vakanzzeiten in Sachsen-Anhalt vor. Es handelt sich um einen schnell wachsenden Berufszweig mit einer ausgeglichenen Altersstruktur , in dem auch weiterhin von einem Beschäftigungsaufbau auszugehen ist. Dies entspricht dem Bundestrend. 3 Pharmazeutisch-Technische Assistenz Es liegen keine Angaben zu derzeitigen Vakanzzeiten in Sachsen-Anhalt vor. In diesem schnell wachsenden Berufszweig mit überwiegend jungen Beschäftigten ist ebenfalls von einem weiteren Beschäftigungsaufbau auszugehen, was auch dem Bundestrend entspricht. Erzieher/Erzieherin Es liegen keine Angaben zu derzeitigen Vakanzzeiten in Sachsen-Anhalt vor. Hier handelt es sich um einen leicht wachsenden Berufszweig mit einer ungünstigen Altersstruktur . Es ist mittelfristig von einem Beschäftigungsaufbau auszugehen. Auf lange Sicht wird die demografische Entwicklung in Sachsen-Anhalt jedoch zu einem Beschäftigungsrückgang führen. In Sachsen-Anhalt wird das vermehrte altersbedingte Ausscheiden der Beschäftigten kurzfristig zu erhöhtem Ersatzbedarf führen. Der Bundestrend ist gegenläufig: Hier ist sowohl kurzfristig als auch langfristig ein Beschäftigungsaufbau in einem stetig wachsenden Berufszweig zu erwarten. Frage Nr. 3: Wie schätzt die Landesregierung die bisherige Nutzung des im Jahr 2011 eingeführten Förderinstrumentariums „Garantiefonds für Ausbildungsbetriebe“ ein? Welcher bürokratische Aufwand ist von den „Ausbildungsbetrieben“ zu erbringen, um die von den Arbeitsverwaltungen verlangte Sicherheit für das letzte Ausbildungsdrittel in Form des Garantiefonds in Anspruch nehmen zu können? Antwort zu Frage Nr. 3: Der ESF-Garantie-Fonds Sachsen-Anhalt soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei der Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels nicht verkürzbarer Weiterbildungen unterstützen, indem gegenüber den Agenturen für Arbeit/Jobcentern die Finanzierung dieses Drittels der Weiterbildung garantiert wird. Die Sicherung der Finanzierung des letzten Drittels ist bei nicht verkürzbaren Weiterbildungen Voraussetzung für die Ausreichung eines Bildungsgutscheines. Der im Jahr 2011 eingerichtete ESF-Garantie-Fonds wurde von den Unternehmen bisher noch nicht angenommen. Dies ist auf die folgenden wesentlichen Gründe zurückzuführen : ¾ Aufgrund des aufwendigen Verfahrens im Rahmen der ESF-Finanzierung des Fonds zur Abstimmung der Fonds-Dokumente stand der ESF-Garantie-Fonds erst Ende Juli 2011 als Förderinstrument zur Verfügung. ¾ Nach den Erhebungen der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen war im Jahr 2011 in 15 Fällen die Ausreichung eines Bildungsgutscheines unter Nutzung des Garantiefonds angestrebt. Jedoch haben sich die Unternehmen für die bisher möglichen alternativen Finanzierungswege des letzten Drittels über Notaranderkonten oder selbstschuldnerische Bankbürgschaften ihrer Hausbanken entschieden . Dies ist zwar für Arbeitgeber mit ausreichender finanzieller Liquidität nach- 4 vollziehbar, weil beide Alternativen für Unternehmen mit deutlich geringerem Verwaltungsaufwand zu realisieren sind. Allerdings binden diese Finanzierungsformen in erheblichem Umfang liquide Mittel der Unternehmen. Im Rahmen der Instrumentenreform trat zum 1. April 2012 die Neuregelung des § 180 SGB III in Kraft, wonach gemäß Absatz 4 nicht verkürzbare Weiterbildungen nur gefördert werden können, „wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahmen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist“. Derzeit läuft hierzu eine Abstimmung mit der BA, ob der ESF-Garantie-Fonds Sachsen-Anhalt eine ausreichende landesrechtliche Regelung im Sinne des § 180 Abs. 4 SGB III darstellt. Eine abschließende Aussage der BA hierzu liegt noch nicht vor. Die Neuregelung könnte auch dahingehend interpretiert werden, dass die bisher von der BA akzeptierten Alternativen von Notaranderkonten oder selbstschuldnerischen Bankbürgschaften nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht mehr zur Absicherung des letzten Drittels bei nicht verkürzbaren Fortbildungen zur Verfügung stehen werden. ¾ Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Verbesserung der Eingliede- rungschancen am Arbeitsmarkt (sog. Instrumentenreform) haben sich die Länder im Bundesratsverfahren noch bis September 2011 darum bemüht, die im Jahr 2010 ausgelaufene Finanzierung des dritten Fortbildungsjahres durch den Bund für die Altenpflegeberufe wieder einzuführen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen , dass viele Unternehmen im Altenpflegebereich in Erwartung einer entsprechenden Regelung ihre Entscheidungen über die Nutzung von Fortbildungen nach SGB III zurückgestellt haben. Das Antragsverfahren für eine Garantie aus dem ESF-Garantie-Fonds gestaltet sich wie folgt: 1. Die Prüfung der teilnehmer- und maßnahmebezogenen Voraussetzungen sowie der Voraussetzungen nach § 85 SGB III erfolgt durch die Arbeitsagenturen/das Jobcenter. Die BA/das Jobcenter erteilt dem Antragsteller eine Bestätigung über das Vorliegen der teilnehmer- und maßnahmebezogenen Voraussetzungen sowie über die Höhe der vorgesehenen Weiterbildungskosten und übergibt dem Antragsteller die für den Garantieantrag erforderlichen Formulare. 2. Der Antrag auf Gewährung einer Garantie ist formgebunden bei der Investitions- bank Sachsen-Anhalt (IB) einzureichen. Der Antrag beinhaltet eine schriftliche Finanzierungszusage des Antragstellenden für die Kosten des letzten Drittels der Weiterbildung sowie die Bestätigung der BA/des Jobcenters über das Vorliegen der teilnehmer- und maßnahmebezogenen Voraussetzungen sowie über die Höhe der vorgesehenen Weiterbildungskosten. 3. Die IB prüft die Möglichkeit der Übernahme der Garantie. Bei Übernahme der Ga- rantie schließen die IB und der Antragsteller einen Garantievertrag. 5 4. Nach Übernahme der Garantie durch die IB und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erteilt die BA/das Jobcenter der Teilnehmerin/dem Teilnehmer den Bildungsgutschein sowie den Bewilligungsbescheid für die ersten zwei Drittel der Weiterbildung und übergibt ihr/ihm eine Kopie des Garantievertrages. Nachfolgend schließt der Antragsteller mit der Teilnehmerin/dem Teilnehmer den Qualifizierungsvertrag . Bei der Beantragung einer Garantie können sich interessierte Unternehmen durch das Fördermittelberatungszentrum der IB umfassend beraten und unterstützen lassen . Die für den ESF-Garantie-Fonds geltenden Voraussetzungen für die Vergabe einer Garantie berücksichtigen neben den für sogenannten Artikel 44 - Fonds geltenden Vorschriften des Europäischen Sozialfonds auch die haushaltsrechtlichen Vorgaben (insbesondere § 39 der Landeshaushaltsordnung), die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen für De-Minimis-Beihilfen sowie bankenrechtliche Erfordernisse. Dies führt dazu, dass der Garantiefonds aufgrund der von den Unternehmen einzureichenden Angaben und Erklärungen gegenüber selbstschuldnerischen Bankbürgschaften der Hausbanken als relativ bürokratisch empfunden wird. Vereinfachungen des Antragsverfahrens für den ESF-Garantie-Fonds, insbesondere ein Verzicht auf das bankenübliche Ratingverfahren, wurden geprüft. Aufgrund damit einhergehender höherer Risiken für das Land kann das Antragsverfahren jedoch nicht weiter vereinfacht werden.