Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1041 24.04.2012 (Ausgegeben am 24.04.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Frau Sabine Dirlich (DIE LINKE) Förderung von sogenannten nicht verkürzbaren Umschulungen in SachsenAnhalt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Kleine Anfrage - KA 6/7411 Vorbemerkung der Fragestellenden: In zum 1. April 2012 in Kraft tretenden „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ heißt es in § 180 Abs. 4 S. 2 SGB III: „Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesspezifischer Regelungen ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist.“ In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu erläuternd unter anderem: „Die Regelung ... hat zu unterschiedlichen Auslegungen … geführt, die teilweise eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Eigenfinanzierung durch die Teilnehmer ermöglichte. Die Neuregelung stellt somit klar, …, dass eine Finanzierung nur dann möglich ist, wenn eine Finanzierung des nicht zu verkürzenden Teils der Weiterbildung durch bundesoder landesrechtliche Regelungen ermöglicht ist“ (Bundestags-Drs. 17/6277, S. 108). 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung der Landesregierung Aktuell finden Gespräche zwischen Bund und Ländern zur Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive in der Altenpflege statt. Dabei zeichnen sich folgende Lösungen zur Förderung der Fachkräfteentwicklung in diesem Bereich ab: Der Bund hat signalisiert, die Förderung des dritten Umschulungsjahres zur Altenpflegerin /zum Altenpfleger vorübergehend für eine Dauer von drei Jahren weiter zu übernehmen. Darüber hinaus plant der Bund kurzfristig eine Änderung von § 7 des Altenpflegegesetzes. Ziel ist es, durch verbindliche Regelungen zur Anrechnung beruflicher Vorbildungen die Verkürzung von Umschulungen und Aufbauqualifikationen zu erleichtern und zu fördern. Das Land unterstützt diese Entwicklungen ausdrücklich. Frage Nr. 1: Inwiefern hält die Landesregierung die aktuell bestehenden bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen für ausreichend, um auch nach dem 1. April 2012 die Finanzierung von nicht verkürzbaren Umschulungen (zum Beispiel in denen unter 2. genannten Berufen) in Sachsen-Anhalt sicherzustellen? Antwort zu Frage Nr. 1: Die Landesregierung schätzt die Rechtslage in Bezug auf die Finanzierung nicht verkürzbarer Weiterbildungen auch nach der Novellierung des § 180 SGB III als schwierig ein. Dabei besteht die Problematik weniger darin, dass die Bundesagentur nur Weiterbildungen fördert, die verkürzbar sind bzw. für die die Finanzierung des letzten Drittels anderweitig abgesichert ist. Wichtiger ist vielmehr die Frage, wie ohne Gefährdung der Ausbildungsziele eine Verkürzbarkeit der Weiterbildungen in den betreffenden Berufen erreicht werden kann. Die Landesregierung strebt auf Bundes- und Landesebene - auch über den Bereich der Altenpflege hinaus - rechtliche Änderungen mit dem Ziel der Verkürzbarkeit von Weiterbildungen insbesondere in den Gesundheits- und Pflegeberufen an. Frage Nr. 2: Inwiefern plant die Landesregierung kurz- oder mittelfristig eine Änderung ihrer bisherigen Strategie, um auch in der Zukunft das Zustandekommen von nicht verkürzbaren Umschulungen wirksam zu unterstützen? Antwort zu Frage Nr. 2: Um unter den derzeit gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen Weiterbildungen in nicht verkürzbaren Berufen zu unterstützen, hat das Land den ESF-GarantieFonds Sachsen-Anhalt aufgelegt, mit dem das Land Finanzierungszusagen von Un- 3 ternehmen für das letzte Drittel nicht verkürzbarer Weiterbildungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit/den Jobcentern garantiert. Aus Sicht der Landesregierung stellt der ESF-Garantie-Fonds unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens des SGB III, der finanziellen Spielräume des Landes und des Unternehmensinteresses an qualifizierten Fachkräften grundsätzlich ein ausgewogenes Förderinstrument dar. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zu Frage Nr. 3 der Kleinen Anfrage KA 6/7410 verwiesen. Frage Nr. 3: Wie bewertet die Landesregierung die offenbar mehrheitliche Auffassung des Bundestages, wonach als ergänzende Alternative eine Eigenfinanzierung des letzten Umschulungsdrittels durch die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht gewollt ist? Antwort zu Frage Nr. 3: Die Landesregierung schließt sich der mehrheitlichen Auffassung des Bundestages an. Nach § 77 Abs. 1 SGB III können Weiterbildungen gefördert werden, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Es handelt sich dabei also in erster Linie um Personen, die entweder arbeitslos sind, von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder die sich aufgrund fehlender Berufsabschlüsse eher in schlechter bezahlten Arbeitsverhältnissen befinden. Für das letzte Drittel von Weiterbildungen wird von durchschnittlichen Gesamtkosten im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB III zwischen 15 000 und 20 000 € ausgegangen. Angesichts dieser Kosten würde eine Eigenfinanzierung des dritten Drittels der Weiterbildung durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche sich ohnehin in angespannten Lebenslagen befinden, zusätzlich finanziell belasten und unter Umständen zu zusätzlicher Hilfebedürftigkeit führen.