Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1047 24.04.2012 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 24.04.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Herr Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Planfeststellungsverfahren zu Deponien Farsleben und Roitzsch Kleine Anfrage - KA 6/7422 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut Abfallbilanz 2010 belief sich das Abfallaufkommen an festen kommunalen Abfällen im Jahr 2009 auf eine Menge von 505 145 Mg im Jahr 2010 (Quelle: Abfallbilanz 2010, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt). In SachsenAnhalt entsorgte Abfälle wurden im Jahr 2009 mit 1 877 627 Mg und im Jahr 2010 mit 2 014 507 Mg erfasst (Quelle: Abfallbilanz 2010, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt). Sowohl in Farsleben, Landkreis Börde, als auch in Roitzsch, Landkreis Anhalt-Bitterfeld sollen durch die Günter Papenburg AG weitere Deponien errichtet werden. Die Deponie in Farsleben befindet sich in Planung. Für die Deponie in Roitzsch wurde, laut Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes vom 15. Februar 2011, der Planfeststellungsbeschluss erteilt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Vorbemerkung der Landesregierung: Die Planfeststellungsverfahren werden zuständigkeitshalber für die Deponie Farsleben (Landkreis Bördekreis) durch den Landkreis und für die Deponie Roitzsch (Landkreis Anhalt-Bitterfeld) durch das Landesverwaltungsamt geführt. Beide Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, deshalb liegen keine Planfeststellungsbeschlüsse vor, so dass die aus der Verfahrensbeteiligung im Einzelnen ableitbaren und übernommenen standortbezogenen Anforderungen und Vorgaben (noch) nicht festgesetzt sind. 2 Im Amtsblatt 02/2011 des Landesverwaltungsamtes vom 15. Februar 2011 erfolgte die Öffentliche Bekanntmachung des Referates Abfallwirtschaft/Bodenschutz zum Antrag auf Erteilung der Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie DK II in 06809 Roitzsch, Landkreis Anhalt-Bitterfeld. 1. Mit Inkrafttreten der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG wurden Neuerun- gen auch im Hinblick auf die Priorisierung des Umgangs mit Abfall erforderlich . Es gilt nunmehr folgende fünfstufige Hierarchie: Vermeidung - Vorbereitung zur Wiederverwendung - Recycling - sonstige Verwertung - Beseitigung. Inwiefern wird bzw. wurde dieser Grundsatz bei der Planfeststellung der Deponien berücksichtigt? Die fünfstufige Hierarchie ist dem fortgeschriebenen Abfallwirtschaftsplan zugrunde gelegt und wird in den Planfeststellungsverfahren insbesondere bei der Planrechtfertigung berücksichtigt werden. 2. Im Abfallwirtschaftsplan des Landes Sachsen-Anhalt des Jahres 2011 ist festgehalten, dass die bestehenden Anlagenkapazitäten ausreichten, um die Entsorgungssicherheit im Planungszeitraum abzusichern. An anderer Stelle im Abfallwirtschaftsplan 2011 heißt es, dass mit einem weiteren Bevölkerungsrückgang bis 2020 gerechnet werden müsse. Zudem wird gemäß Beschluss-Nr. 612/BKT/2011 des Landkreises Börde die Errichtung einer zusätzlichen Deponie für problematisch gehalten. Insbesondere fordere der Kreistag eine restriktive Genehmigungspraxis, wenn der Bedarf nicht nachgewiesen werden könne. Fließen bzw. flossen diese Hintergründe und Prognosen in die Entscheidung über eine Planfeststellung beider Deponien ein und wie wurden sie berücksichtigt? Bitte begründen. Die quantitative Darstellung der Entsorgungssicherheit im Abfallwirtschaftsplan und die Prognose des zukünftigen Bedarfs an Entsorgungskapazitäten im Planungsraum basieren sowohl auf jährlich erhobenen statistischen Daten über das Aufkommen und den Verbleib von Abfällen in Sachsen-Anhalt (Abfallbilanzen ) als auch auf einer veranlassten Erzeugerbefragung. Die Aussagen des Abfallwirtschaftsplanes des Landes Sachsen-Anhalt (AWP) sind ermessensleitend von der zuständigen Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen . Die planerische Bedarfsabwägung und Entsorgungsprognose im Abfallwirtschaftsplan ersetzt nicht die objektkonkrete Prüfung und Entscheidung im jeweiligen Genehmigungsverfahren. Eine Entscheidung über eine Planfeststellung beider Deponien liegt noch nicht vor. 3 3. Wie begründet die Landesregierung die Planrechtfertigung in den Planfeststellungsverfahren für den Bau weiterer Deponien in Sachsen-Anhalt? In welcher Größenordnung wird der zu verbringende Abfall in SachsenAnhalt erzeugt? Wo wird der restliche Anteil des zu verbringenden Abfalls erzeugt? Mit Verweis auf den fehlenden Planfeststellungsbeschluss ist eine Beantwortung nicht möglich. Die in den Planunterlagen prognostizierten Abfallmengen werden derzeit geprüft. 4. Wurden bzw. werden die Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gem. § 3a des Gesetzes über die UVP (UVPG) bzw. Anlage 1 UVPG unterzogen? Bitte jeweils begründen. Ja. 5. Der Antragsteller GP Papenburg AG hat Überlegungen zum Thema Natur- schutz und die damit verbundenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an die jeweils zuständigen Naturschutzbehörden übermittelt. Inwiefern finden bzw. fanden diese Maßnahmen Eingang in die Planfeststellungsverfahren und um welche handelt es sich konkret? Die Antragsunterlagen für die Planfeststellungsverfahren beider Deponien enthalten Aussagen über den Eingriff in den Naturhaushalt und Vorschläge zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffes. Soweit erforderlich, werden entsprechende Nebenbestimmungen in die jeweiligen Planfeststellungsbeschlüsse aufzunehmen sein. 6. Sowohl die Bürgerinnen und Bürger in Farsleben als auch die Bürgerin- nen und Bürger in Roitzsch haben Bürgerinitiativen gegen die Errichtung der Deponien gegründet. Inwiefern wurde die Kritik der Bürgerinitiativen in die Planfeststellungsverfahren einbezogen? Wie fanden Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss Beachtung? Die fristgemäß erhobenen Einwendungen wurden in den durchgeführten Anhörungsterminen der jeweiligen Deponieverfahren erörtert. Die Niederschrift über den durchgeführten Erörterungstermin wurde den betreffenden Bürgerinitiativen gegen die Errichtung der Deponien Farsleben und Roitzsch zugesandt. Aus den Einwendungen hervorgehende entscheidungserhebliche Tatsachen werden bei der Entscheidungsfindung des jeweiligen Deponieverfahrens berücksichtigt werden. 4 7. Die Genehmigung von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen erfolgt nach § 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Welche Art der Prüfung wird für die Deponie Farsleben vorgesehen? Welche Art der Prüfung wurde für die Deponie Roitzsch vorgesehen? Sowohl für die Deponie Farsleben als auch für die Deponie Roitzsch ist gemäß § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes das Planfeststellungsverfahren vorgesehen. 8. Wurden dem Betreiber der Deponie in Roitzsch Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss erteilt? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Was hat die Umweltverträglichkeitsprüfung der Deponie Roitzsch ergeben? Mit Verweis auf den fehlenden Planfeststellungsbeschluss ist eine Beantwortung nicht möglich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 2 Abs. 1 UVPG unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. 9. Wann wird die Deponie in Roitzsch in Betrieb genommen? Welcher Art sind die zu verbringenden Abfälle für die Deponie Roitzsch? Bitte Deponieklasse und Liste der beantragten Abfälle angeben. Über die Inbetriebnahme können keine Aussagen getroffen werden, da zum einen der Planfeststellungsbeschluss noch aussteht und zum anderen erst dann mit der Errichtung begonnen werden kann. Bei der geplanten Deponie handelt es sich um eine Deponie der Deponieklasse 2. Die beantragten Abfallarten, die grundsätzlich die nach Deponieverordnung für diese Deponieklasse zulässigen Zuordnungskriterien einhalten müssen , sind aus der beigefügten Anlage 1 ersichtlich. 10. In Roitzsch besteht neben der geplanten Deponie bereits eine Altdeponie. Trifft es zu, dass das in diesem Gebiet erjagte Wild wegen Schadstoffkontaminationen schon heute nicht zum Verzehr geeignet ist? Wie wurde die bereits bestehende Hintergrundbelastung in den Planfeststellungsbeschluss einbezogen? Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes für die Schadstoffbelastung von Wild wurde in der „Amtlichen Bekanntmachung des Regierungspräsidium Dessau vom 9. Mai 1995 über die Schadstoffbelastung von Wild in einem bestimmten Gebiet der Muldeaue“ (Amtsblatt Nr. 6, 1995) vorgenommen und mit einer Ergänzung vom 1. September 1995 erweitert. Für diesen Bereich gilt ein Erlass des MLU vom 16. Dezember 2011 zum Ankauf von Schwarzwild aus der Muldeaue durch das Landeszentrum Wald. Hintergrund des Erlasses ist die Erkenntnis, dass nach langjährigen Untersuchungen der überwiegende Anteil des in dem genannten Gebiet erlegten Wildes nicht zum Verzehr geeignet ist. Nach neueren Erkenntnissen müsste wei- 5 terhin auf unbestimmte Zeit jedes Stück Schalenwild auf Rückstandswerte untersucht werden, um die Verkehrsfähigkeit des Wildbrets als Lebensmittel zu beurteilen. Die vom Land getragenen Untersuchungskosten übersteigen dabei jeweils den Wert des Wildbrets erheblich. Insofern wurde Ende vergangenen Jahres beschlossen , die Untersuchungen bis auf ein jährliches Stichprobenmonitoring einzustellen und Schwarzwild aus dem Gebiet als generell genussuntauglich zu beurteilen. Mit Verweis auf den fehlenden Planfeststellungsbeschluss ist eine weitergehende Beantwortung nicht möglich. 11. In Roitzsch besteht die Befürchtung, dass der Untergrund der geplanten Deponie durch den starken Grundwasseranstieg instabil geworden ist. Zudem soll der Deponieboden unterhalb des zu erwartenden Grundwasserspiegels liegen. Wie sind diese Überlegungen in den Planfeststellungsbeschluss eingeflossen? Entsprechende Hinweise werden innerhalb des behördlichen Abwägungsprozesses eingehend geprüft. 12. In Roitzsch besteht die Befürchtung, dass die geplante Deponie als Land- schaftserhebung das Landschaftsbild des Naherholungsgebiets Goitzsche beeinflussen wird. Inwieweit sind diese Überlegungen in den Planfeststellungsbeschluss eingeflossen? Das Schutzgut Landschaftsbild ist ein in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung betrachteter Wirkfaktor. Die Bewertung der Beeinflussung des Landschaftsbildes durch das Deponievorhaben ist unter anderem Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung, deren Ergebnis in die Planfeststellung einfließen wird. 13. In welchem Stadium der Planfeststellung befindet sich die Deponie Fars- leben? Wann wird mit einem Planfeststellungsbeschluss gerechnet? Welcher Art sind die zu verbringenden Abfälle für die Deponie Farsleben? Bitte Deponieklasse und Liste der beantragten Abfälle angeben. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Abwägung und der Umweltverträglichkeitsprüfung . Mit einer Entscheidung wird etwa Mitte des Jahres zu rechnen sein. Beantragt ist eine Deponie der Klasse I für die Ablagerung von 71 Abfallarten. Diese - siehe Liste der beantragten Abfallarten in Anlage 2 - sollen eingelagert werden, wenn sie die Zuordnungskriterien für die Deponie der Klasse I nach der Deponieverordnung Anhang 3 einhalten. Eine Entscheidung darüber, ob alle beantragten Abfallarten zugelassen werden können, ist noch nicht getroffen. 6 14. Wie wird im Flächennutzungsplan einer möglichen Errichtung der Deponie Farsleben Rechnung getragen? Für den Ortsteil Farsleben, Einheitsgemeinde Wolmirstedt liegt ein Flächennutzungsplan vor. Dieser enthält keine Darstellungen von Flächen für Abfallentsorgungsanlagen . Für das Gebiet der beantragten Deponie sind Flächen für die Gewinnung von Bodenschätzen (Kiesabbau) dargestellt. 15. Ist es richtig, dass für den Sandabbau und die Errichtung der Deponie Farsleben ca. 70 000 m² Wald gerodet werden müssten? Wenn ja, welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Falle der Planfeststellung vorgesehen? Für die Errichtung der beantragten Deponie ist eine Rodung von Wald nicht erforderlich , da sie ausschließlich auf Flächen erfolgen soll, die sich im Bereich eines nach § 13 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt genehmigten Bodenabbaus befinden. 16. Die Beschaffenheit des Untergrundes in Farsleben sei, so Bürgern und Bürgerinnen der Gemeinde, problematisch im Hinblick auf mögliche Grundwasserkontaminationen und der Bergsenkungen infolge des KaliAbbaus in diesem Gebiet. Teilt die Landesregierung diese Einschätzung? Wenn nein, bitte begründen. Wenn ja, bitte begründen und mögliche Schutzmaßnahmen auflisten, die im Falle eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgten. Nein. Der Beschaffenheit des Untergrunds wird durch festzulegende Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem in dem Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen, so dass Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser durch die Errichtung und den Betrieb der Deponie grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die durch Gutachten der K&S Kali GmbH prognostizierten und belegten Bergsenkungen stellen sich im Ergebnis der Gutachter der K&S und der Fachbehörden (Landesamt für Bergbau und Geologie, Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft) von so großflächiger Ausprägung dar, dass lokale Absenkungen, welche zum Beispiel die Abdichtungssysteme unwirksam werden lassen, auszuschließen sind. Anlage 1 7 Planfeststellungsverfahren Deponie Roitzsch (Deponieklasse II) - Liste der beantragten Abfallarten - Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach AVV Bemerkungen/Hinweise 01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bo- denschätzen 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen 01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen 01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen Nr. 4 Pkt. 1 Anh. 5 Deponieverordnung (DepV) 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallischen Bodenschätzen 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Nr. 4 Pkt. 1 Anh. 5 DepV 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen , die unter 01 04 07 fallen 01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen Anlage 1 8 Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach AVV Bemerkungen/Hinweise 01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 08 Chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau , Teichwirtschaft, Forstwirtschaft , Jagd und Fleischerei 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 03 05 Schlämme aus der betriebseige- nen Abwasserbehandlung Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 02 02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 02 Nicht spezifikationsgerechter Cal- ciumcarbonatschlamm Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub (mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt) 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form Anlage 1 9 Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach AVV Bemerkungen/Hinweise 10 01 07 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen , die unter 10 01 14 fallen 10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen 10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 10 01 24 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 10 01 26 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 10 02 02 Unbearbeitete Schlacke 10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen 10 02 10 Walzzunder 10 02 12 Abfälle aus der Kühlwasserbe- handlung mit Ausnahme derjenigen , die unter 10 02 11 fallen 10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie 10 03 02 Anodenschrott 10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze ) 10 06 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen Anlage 1 10 Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach AVV Bemerkungen/Hinweise 10 10 Abfälle vom Gießen von Nichtei- senmetallen 10 10 03 Ofenschlacke 10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 10 11 03 Glasfaserabfall 10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmel- zen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt 10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen , die unter 10 11 15 fallen 10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 10 11 20 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen 10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug 10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 10 12 06 Verworfene Formen 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen , die unter 10 12 09 fallen 10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen , die unter 10 12 11 fallen 10 12 13 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen 10 13 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen Anlage 1 11 Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach AVV Bemerkungen/Hinweise 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 07 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 10 13 13 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen , die unter 10 13 12 fallen 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 16 01 Altfahrzeuge verschiedener Ver- kehrsträger (einschl. mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13,14,15,16 06 und 16 08) 16 01 20 Glas ohne Dichtungsmaterial 16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen unter 16 11 01 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen , mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 Holz, Glas und Kunststoff 17 02 02 Glas 17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen Anlage 1 12 Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach AVV Bemerkungen/Hinweise 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjeni- gen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen , der unter 17 05 07 fällt 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält Monodeponiebereich 17 06 03* Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Monodeponiebereich 17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe Monodeponiebereich 17 08 Baustoffe auf Gipsbasis 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Aus- nahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen , die unter 19 01 11 fallen 19 01 18 Pyrolyseabfälle, mit Ausnahme von 19 01 17 19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 19 02 Abfälle aus der physikalischchemischen Behandlung von Abfällen (einschl. Dechromatisierung , Cyanidentfernung, Neutralisation) 19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen E Nachweis § 6 Abs. 1 DepV 19 04 verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung 19 04 01 verglaste Abfälle 19 08 Abfälle aus Abwasserbehand- lungsanlagen 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen E Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen E Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV Anlage 1 13 Abfallschlüssel Abfallbezeichnung nach AVV Bemerkungen/Hinweise 19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellen Brauchwassers 19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisie- rung 19 09 05 gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern Nr. 4 Pkt. 5 Anh. 5 DepV 19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten , Pelletieren) a. n. g. 19 12 05 Glas 19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen die unter 19 13 01 fallen E Zusätzliche Festlegung Feststoffparameter MKW, PAK 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen E 20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 02 Boden und Steine 20 03 Andere Siedlungsabfälle 20 03 03 Straßenkehricht E AVV = Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis „E“ (Einzelfallprüfung, Einlagerung nur nach expliziter Zustimmung durch Behörde, ggf. Untersuchung auf gegenüber der DepV zusätzliche Parameter) Anlage 2 14 Planfeststellungsverfahren Deponie Farsleben (Deponieklasse I) - Liste der beantragten Abfallarten - Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Anforderung/ Bemerkungen 01 Abfälle die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt 01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 10 Abfälle aus thermischen Prozessen 10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbren- nungsanlagen 10 01 01 Rost- und Kesselaschen, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus der Kohlefeuerung 10 01 03 Filterstäube aus der Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 10 01 07 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken- und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen , die unter 10 01 14 fallen 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 10 01 24 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 10 02 02 unbearbeitete Schlacke 10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme der- jenigen, die unter 10 02 07 fallen 10 02 10 Walzzunder 10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenme- tallurgie 10 08 04 Teilchen und Staub 10 08 09 andere Schlacken 10 08 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen 10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt 10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen Anlage 2 15 10 08 20 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen 10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 03 Ofenschlacken 10 09 06 Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnah- me derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 08 Gießformen und Sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen 10 10 03 Ofenschlacke 10 10 06 Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnah- me derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 10 08 Gießformen und –sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 10 11 03 Glasfaserabfälle 10 11 05 Teilchen und Staub 10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt Verwertungsmöglichkeiten prüfen 10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegel, Fliesen und Steinzeug 10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 10 12 03 Teilchen und Staub 10 12 06 verworfene Formen 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen 10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk , Gips und Erzeugnissen aus diesen 10 13 01 Abfälle von Rohmengen vor dem Brennen 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) 10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 17 Bau und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 01 01 Beton nicht mineralischer Störstoffanteil < = 5 Vol.% 17 01 02 Ziegel nicht mineralischer Störstoffanteil < = 5 Vol.% 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik nicht mineralischer Störstoffanteil < = 5 Vol.% 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen ggf. Analyse auf POP nicht mineralischer Störstoffanteil Anlage 2 16 < = 5 Vol.% 17 02 Holz, Glas und Kunststoff 17 02 02 Glas Verwertungsmöglich- keiten prüfen 17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen ggf. Analyse auf POP (persistente organische Stoffe) (vgl. NB 3.2.2.6. und 3.2.2.7.) nicht mineralischer Störstoffanteil < = 10 Vol.% 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt stichfest nicht mineralischer Störstoffanteil < = 10 Vol.% 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 08 Baustoffe auf Gipsbasis 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen nicht mineralischer Störstoffanteil < = 5 Vol.% 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 12 Rost und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen ggf. Analyse auf POP keine Rohschlacken 19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behand- lung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung , Cyanidentfernung, Neutralisierung) 19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen 19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 19 03 stabilisierte und verfestigte Abfälle 19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die un- ter 19 03 04 fallen 19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 19 04 verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung 19 04 01 verglaste Abfälle 19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. 19 08 02 Sandfangrückstände i. d. R. Vorbehandlung nötig, um Zuordnungswerte einzuhalten 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von in- Anlage 2 17 dustriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser 19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände Entsorgungsvorgaben der BioAbfV beachten 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonisierung Entsorgungsvorgaben der BioAbfV beachten 19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. 19 12 05 Glas 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand und Steine) stichfest 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 02 Glas 20 02 Garten und Parkabfälle (einschließlich Friedhofs- abfälle) 20 02 02 Boden und Steine 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle