Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1064 26.04.2012 (Ausgegeben am 26.04.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Herr Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Fluglärmkommission für den Flughafen Leipzig/Halle Kleine Anfrage - KA 6/7420 Vorbemerkung des Fragestellenden: Gemäß § 32b Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes besteht eine Fluglärmkommission aus Vertretern der vom Fluglärm betroffenen Gemeinden, der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Luftfahrzeughalter, des Flugplatzunternehmers, der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden. In die Kommission können bis zu 15 Mitglieder berufen werden. Zusätzlich wurden jeweils ein Vertreter der IHK Leipzig sowie Halle-Dessau neben den in Absatz 4 genannten Kategorien als Mitglieder berufen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wie viele Mitglieder hat die Fluglärmkommission? Wessen Interessen wer- den durch Mitglieder in der Kommission vertreten? Bitte alle Mitglieder inklusive Funktion (beratend oder stimmeberechtigt) nennen. Die Zusammensetzung der Fluglärmkommission (FLK) ergibt sich aus § 32b Abs. 4 des LuftVG. Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter werden auf der Grundlage von § 32b Abs. 5 LuftVG von der Genehmigungsbehörde, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA), berufen. Die Kommission zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge (FLK) hat derzeit 21 Mitglieder. Die Liste der Mitglieder ist auf der Internetseite der Stadt Schkeuditz eingestellt und liegt als Anlage bei. Die Mitglieder vertreten die Interessen der vom Fluglärm betroffenen Gemeinden (Städte, Gemeinden, Landkreise), der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der 2 Luftfahrzeughalter, des Flugplatzunternehmers, der obersten Landesbehörden sowie der regionalen Wirtschaft (IHK). Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Ständige Sitzungsteilnehmer der FLK sind das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA = Genehmigungsbehörde des Flughafens ), die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) sowie das Bundesamt für Flugsicherung (BAF). Die ständigen Sitzungsteilnehmer werden gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 LufVG von der FLK beraten und sind somit nicht stimmberechtigt. Gemäß § 4 Abs. 6 der Geschäftsordnung (ebenfalls im Internet abrufbar) kann der Vorsitzende „Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände zulassen oder zuziehen“. Dieser Personenkreis ist jedoch nicht stimmberechtigt. Auf die Drs. 6/297 vom 11. August 2011 des Landtages von ST wird verwiesen. 2. Welche Empfehlungen hat die Fluglärmkommission bisher erarbeitet und an wen richten sich diese? Welche dieser Empfehlungen wurden zu welchem Zeitpunkt umgesetzt? Welche Empfehlungen wurden nicht umgesetzt und warum? Die Aufgabe der Kommission ist es, die Genehmigungsbehörde über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen zu beraten. Über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen wird abgestimmt. Die Genehmigungsbehörde für den Flughafen Leipzig/Halle ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Beantwortung der Drs. 6/297 vom 11. August 2011 des Landtages von ST hingewiesen. Weitere Fragen nach der Art der Empfehlungen und zur Umsetzung können nur durch den Vorsitzenden der Fluglärmkommission selbst, Herrn Heumos (gleichzeitig auch Vertreter der Stadt Schkeuditz), beantwortet werden. 3. Wie wird ein ausgewogenes Interessenverhältnis innerhalb der Fluglärm- kommission gewährleistet? Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist davon überzeugt, dass die Zusammensetzung der Fluglärmkommission am Flughafen Leipzig/Halle rechtmäßig, sachgerecht und mit anderen Fluglärmkommissionen in Deutschland vergleichbar ist. Alle im Nachtschutzgebiet gelegenen Städte und Gemeinden sind in der Fluglärmkommission vertreten. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3 4. Welche Bürgerinitiativen sind in der Fluglärmkommission vertreten? Falls keine Bürgerinitiativen vertreten sind, wer vertritt die Interessen der vom Lärm betroffenen Bevölkerung in der Kommission? Es sind keine Bürgerinitiativen in der FLK vertreten. Die Interessen der Lärmbetroffenen werden insbesondere über Gemeinden, Städte bzw. Landkreise und die Bundesvereinigung gegen Fluglärm vertreten. Diese stellen insgesamt zwölf der 21 FLK-Mitglieder (siehe Liste der Mitglieder). 5. Welche Begründung liegt der Berufung der Vertreter der IHK Leipzig bzw. Halle-Dessau zugrunde? Sind die zusätzlich berufenen Mitglieder der IHK Leipzig und Halle-Dessau stimmberechtigt innerhalb der Fluglärmkommission ? Das Fluglärmgesetz räumt ein, neben den in § 32b Abs. 4 genannten Mitgliedern, weitere Mitglieder in die Kommission zu berufen, wenn es die besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern. Im Fall des Flughafens Leipzig/Halle sieht das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr dieses Erfordernis . Um die gesamtwirtschaftlichen Interessen der noch immer entwicklungsbedürftigen Region angemessen berücksichtigen zu können, sind die Industrie- und Handelskammern zu Leipzig und Halle-Dessau in der Fluglärmkommission vertreten . Die IHK Leipzig sowie die IHK Dessau-Halle sind stimmberechtigte Mitglieder der FLK (je eine Stimme). 6. Wie begegnet die Landesregierung dem Vorwurf, die Mitgliedschaft der beiden Vertreter der IHK habe nicht zum im Gesetz genannten Ziel, nämlich der Beratung der Genehmigungsbehörde über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm, beigetragen? Der Vorwurf ist nicht bekannt. Die Aufgabe der Kommission ist es, die Genehmigungsbehörde über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen zu beraten. Über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen wird abgestimmt. 4 Kommission zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge am Flughafen Leipzig/Halle (Fluglärmkommission gemäß § 32b Luftverkehrsgesetz - FLK) Mitglieder (Stand 01/2010) Betroffene Gemeinden: - Stadt Leipzig - Stadt Halle (Saale) - Stadt Schkeuditz - Stadt Schkeuditz - Ortsteilvertretung - Gemeinde Kabelsketal - Gemeinden Rackwitz und Krostitz - Gemeinde Schkopau - Landkreis Nordsachsen - Saalekreis - Landkreis Leipzig Bundesvereinigung gegen Fluglärm: - Je ein örtlicher und ein überörtlicher Vertreter Luftfahrzeughalter: - Deutsche Lufthansa AG (Passage) - DHL-Hub Leipzig GmbH (Fracht) - Board of Airline Representatives in Germany (BARIG) Flugplatzunternehmer: - Flughafen Leipzig/Halle GmbH Von der Landesregierung bestimmte oberste Landesbehörden: - Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft - Sächsisches Staatsministerium des Innern - Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt Weitere Mitglieder: - Industrie- und Handelskammer zu Leipzig - Industrie- und Handelskammer zu Halle-Dessau Ständige Sitzungsteilnehmer: - Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Genehmigungsbehörde ) - DFS Deutsche Flugsicherung GmbH - Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung