Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/110 09.06.2011 (Ausgegeben am 14.06.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Helga Paschke (DIE LINKE) Beförderungssituation Polizeibeamte Kleine Anfrage - KA 6/7011 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut Koalitionsvertrag für die sechste Legislaturperiode (S. 48) soll es für Polizeibeamte nach drei Dienstjahren eine Regelbeförderung von A 7 (Polizeimeister) zu A 8 (Polizeiobermeister) geben. Polizeibeamte, die diese Voraussetzungen bereits jetzt erfüllen, sollen bis spätestens 31. Dezember 2012 entsprechend befördert werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium des Innern Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Koalitionspartner sind sich einig, dass bis zum 31. Dezember 2012 eine Regelbeförderung für alle Polizeimeister/-innen bzw. Kriminalmeister/-innen eingeführt werden soll, um die langen Wartezeiten bis zur Beförderung zu verkürzen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist als Beginn der dreijährigen Dienstzeit der Tag zugrunde zu legen, der dem Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit folgt, obwohl das Amt „Polizeimeister“ bzw. „Kriminalmeister“ bereits mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen und eine Dienstzeit im Rahmen der laufbahnrechtlichen Probezeit abgeleistet worden ist. 2 1. Wie viele Polizeibeamte werden 2011 und 2012 voraussichtlich erstmals von dieser Regelbeförderung profitieren, weil sie erst dann die drei Dienstjahre absolviert haben? Bitte getrennt nach Geschlecht aufführen. 36 Polizeivollzugsbeamte (23 männlich, 13 weiblich) beenden in den Jahren 2011 und 2012 die dreijährige Dienstzeit. 2. Wie viele Polizeibeamte erfüllen bereits diese Voraussetzungen und werden bis zum 31. Dezember 2012 befördert? Bitte getrennt nach Geschlecht und nach Anzahl der bereits geleisteten Dienstjahre aufführen. 268 weitere Polizeivollzugsbeamte (160 männlich, 108 weiblich) können bis zum 31. Dezember 2012 befördert werden. Die Anzahl der jeweils absolvierten Dienstjahre sind in den nachfolgenden Tabellen dargestellt. Anzahl der Polizeivollzugs - beamten, die bis zum 31.12.2011 befördert werden könnten Anzahl der geleisteten Dienstjahre nach Beendigung der Probezeit Anzahl der Polizeivollzugs - beamtinnen, die bis zum 31.12.2011 befördert werden könnten Anzahl der geleisteten Dienstjahre nach Beendigung der Probezeit 9 3 7 3 22 4 11 4 13 5 6 5 4 6 5 6 7 7 3 7 4 8 3 8 5 9 6 9 6 10 2 10 12 11 9 11 4 12 13 12 14 13 16 13 11 14 14 14 9 15 4 15 40 16 9 16 160 108 3. In welchem Umfang sind dafür finanzielle Mittel aus dem Beförderungs- budget erforderlich? Bitte getrennt nach Frage 1 und 2 ausführen. Für die Beförderung der 36 Polizeivollzugsbeamten, welche die dreijährige Dienstzeit in den Jahren 2011 und 2012 beenden, wäre unter Berücksichtigung des bisherigen Pauschalbetrages in Höhe von 1.800 € für eine Beförderung nach Bes.Gr. A 8 ein Beförderungsbudget von insgesamt 64.800 € erforderlich. Für die Beförderung der 268 weiteren Polizeivollzugsbeamten wäre unter Berücksichtigung des bisherigen Pauschalbetrages in Höhe von 1.800 € für eine Beförderung nach Bes.Gr. A 8 ein Beförderungsbudget von insgesamt 482.400 € erforderlich. 3 4. Soll zur Umsetzung dieser Maßnahmen eine Verschiebung des Beförderungsbudgets zwischen Ministerien erfolgen oder wird das Innenministerium diese Mittel aus ihrem Budget zur Verfügung stellen? Über die Höhe des Beförderungsbudgets für das Jahr 2012, dafür zugrunde liegende Pauschalierungen, sowie die Frage der Absicherung der Beförderungen in der Polizei innerhalb oder außerhalb des Beförderungsbudgets, ist im Zusammenhang mit den Beschlüssen zum Doppelhaushalt 2012/2013 zu entscheiden . 5. Soll im Zusammenhang mit dieser Zielstellung die Stellenobergrenzen- verordnung verändert werden? Eine Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen (Stellenobergrenzenverordnung - STOGVO) vom 15. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.