Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1102 08.05.2012 (Ausgegeben am 09.05.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Erkenntnisstand der Landesregierung zu neonazistischen Gruppierungen im Raum Magdeburg Kleine Anfrage - KA 6/7450 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Vergangenheit wurden in der Landeshauptstadt Magdeburg wiederholt Aktivitäten von Gruppierungen beobachtet, denen eine Nähe zum parteiungebundenen Rechtsextremismus unterstellt werden muss. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Sind der Landesregierung folgende Gruppierungen / Personenzusammen- schlüsse bekannt a. Reformer Jungs, b. Adrenalin Magdeburg, c. Elblichter? Der Landesregierung sind Gruppierungen bzw. Personenzusammenschlüsse unter den Bezeichnungen „Reformer Jungs“ und „Adrenalin Magdeburg“ bekannt . Ein Personenzusammenschluss mit der Bezeichnung „Elblichter“ ist der Landesregierung nicht bekannt. Der Begriff „Elblichter“ ist lediglich im Zusammenhang mit der zeitweiligen Existenz einer „Informationsseite der Widerstandsbewegung der Region Magdeburg“ unter http://elblichter.info bekannt. 2. Welche Informationen liegen der Landesregierung zu Gründungsdaten, Anzahl der Mitglieder, Aktivitäten, Vernetzungen mit anderen Gruppen oder Personenzusammenschlüssen vor? 2 Informationen zu genauen Gründungsdaten, zur tatsächlichen Anzahl der Mitglieder zu den o. g. Gruppierungen bzw. Personenzusammenschlüssen liegen der Landesregierung nicht vor. a.) Reformer Jungs Seit Mitte des Jahres 2010 ist ein Personenzusammenschluss, der sich aus etwa 10 bis 20 im Stadtteil Magdeburg-Reform wohnhaften - bzw. aufhältigen Fußballfans des „1. Fußballclubs Magdeburg“ (1. FCM) bildete und unter der Bezeichnung „Reformer Jungs“ auftritt, bekannt. Seit Ende 2010 mischen sich auch gewaltbereite und vor allem erlebnisorientierte Jugendliche aus der Fußball -Hooligan-Szene sowie von den sich neu entwickelnden „Freien Kräften“ der rechten Szene unter diese Gruppierung. Es gibt keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass diese Gruppierung Bestrebungen im Sinne des § 4 VerfSchG-LSA verfolgt. Politisch motivierte Aktionen sind bisher nicht bekannt geworden. b.) Adrenalin Magdeburg Eine Gruppierung „Adrenalin Magdeburg“ ist seit 2004 als ein loser Zusammenschluss von etwa 20 Personen mit wechselnder Zusammensetzung gewalt- und erlebnisorientierter Fußballfans aus Magdeburg bekannt. 18 Personen, die dieser Gruppierung zugeordnet werden können, sind als „Gewalttäter Sport“ erfasst . Aktionen der Gruppierung beschränkten sich bisher überwiegend auf gewalt - und erlebnisorientierte Aktivitäten im Zusammenhang mit Fußballspielen. Darüber hinaus liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass sich Einzelpersonen, die dieser Gruppierung zugeordnet werden können, auch an demonstrativen Aktionen und Aktivitäten der rechten Szene sowie bei verschiedenen Veranstaltungen als Sicherheits- und Einlassdienst beteiligten. Weiterhin konnten in diesem Zusammenhang vereinzelt bestehende Kontakte zum Motorradclub „Red Devils“ sowie zur „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD) und den „Jungen Nationaldemokraten“ (JN) festgestellt werden. c.) Elblichter Bisher konnten keine Hinweise oder Erkenntnisse zu einer Gruppierung namens „Elblichter“ sowie zu dem Betreiber/den Betreibern der oben genannten Webseite erlangt werden. Aktuell wird man bei Aufruf dieser Seite auf eine gleichnamige Twitterseite (http://twitter.com/#!/elblichter) weitergeleitet. Der letzte Eintrag dort ist vom November 2011 und beinhaltet einen Hinweis auf eine „Kampfsportveranstaltung des Widerstandes 2011“. 3. Wie ordnet die Landesregierung die Aktivitäten dieser Gruppierungen, insbesondere in den Punkten Gewaltbereitschaft und Rechtsextremismus, ein? a.) Reformer Jungs 3 Zu den „Reformer Jungs“ liegen Erkenntnisse zu Fan-Aktivitäten beim Fußball vor. Hinweise des „Bündnisses gegen rechte Gewalt in Reform“ auf rechte Aktivitäten dieser Gruppierung konnten weder von der Polizei noch von der Stadt Magdeburg bestätigt werden. Über Gewaltstraftaten und rechtsextremistische Aktivitäten liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. b.) Adrenalin Magdeburg Die Mitglieder dieser Gruppierung können als gewalt- und erlebnisorientierte Hooligans, die teilweise geschlossen Fußballspiele des 1. FC Magdeburg, aber auch andere Fußballbegegnungen besuchen, eingeordnet werden. Bezüglich hier bekannt gewordener Aktivitäten von Hooligan-Gruppierungen gilt, dass nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörde öffentlichkeitswirksame fremdenfeindliche Aktionen oder Aktionen gegen den politischen Gegner bei Fußballspielen nur selten auf organisierte Rechtsextremisten schließen lassen . Es liegen auch keine Erkenntnisse über ein planmäßiges „Unterwandern“ von Fanclubs durch Rechtsextremisten vor. Soweit Rechtsextremisten im Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen von „Fußballfans“ festgestellt werden, dürfte es sich um Einzeltäter, deren Handlungen nur bedingt im Zusammenhang mit ihrer politischen Ausrichtung stehen, handeln. Für öffentlichkeitswirksame gewalttätige Aktionen bei Fußballspielen sind sowohl politisch rechts ausgerichtete „Fußballfans“ als auch solche ohne politische Ausrichtung verantwortlich. c.) Elblichter Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Aktivitäten einer möglichen Gruppierung unter der Bezeichnung „Elblichter“ oder deren Mitgliedern vor. 4. Wurden durch Mitglieder dieser Gruppierungen oder durch Personen aus dem Umfeld dieser Gruppierungen Straftaten begangen? Wenn ja, welche Straftaten waren das? Wann wurden diese Straftaten begangen? Wo wurden diese Straftaten begangen? Diesbezüglich liegen Erkenntnisse nur zur Gruppierung „Adrenalin Magdeburg“ vor. Von Mitgliedern der Gruppierung wurden im Zeitraum von 2004 bis 2011 sowohl in Sachsen-Anhalt - überwiegend in Magdeburg - aber auch in anderen Bundesländern Straftaten hauptsächlich im Zusammenhang mit Fußballspielen verübt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Körperverletzung, Landfriedensbruch , Betrug, Sachbeschädigung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Diebstahl, Raub, Nötigung, Beleidigung, falsche Verdächtigung, Straftaten gegen das Waffengesetz, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz.