Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1136 23.05.2012 (Ausgegeben am 24.05.2012) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Persönliches Budget in der Eingliederungshilfe nach SGB XII Große Anfrage Fraktion DIE LINKE - Drs. 6/965 Vorbemerkung der Fragestellenden: Seit dem Jahr 2008 gibt es einen Rechtsanspruch für Menschen mit Behinderungen, Leistungen der Eingliederungshilfe, die bisher ausschließlich als Sachleistung gewährt wurden, auch als Geldleistung in Form eines persönlichen Budgets zu erhalten . Das Verfahren zur Bewilligung, zur Bemessung der Leistungshöhe und Abrechnung der Leistungen ist in einem Arbeitshinweis der Sozialagentur, des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, geregelt. Unmittelbare Partner der Antragsteller/Leistungsberechtigten sind die örtlichen Sozialämter als herangezogene Gebietskörperschaften . Sachsen-Anhalt zieht quantitativ eine im bundesweiten Vergleich positive Bilanz der Inanspruchnahme dieser neuen Leistungsform. Die qualitative Bilanz ist - ebenfalls bundesweit - allerdings umstritten. Trotz einer Vielzahl von bewilligten Budgets werden immer wieder kritische Bewertungen öffentlich, die insbesondere wegen der Bearbeitungsdauer und der finanziellen Auskömmlichkeit der bewilligten Budgets vorgenommen werden. Auch der Landesbehindertenbeirat hat wiederholt Empfehlungen an die Landesregierung beschlossen, die erhebliche Kritik enthielten. Vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention und des neu beschlossenen Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind Teilhabebedingungen und Selbstbestimmungsmöglichkeiten grundlegende Kriterien für die Lebensqualität der Menschen mit Behinderungen im Land. Das Persönliche Budget (im Folgenden: PB) kann einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Situation leisten, wenn entsprechende Rahmenbedingungen gegeben sind. Vorbemerkung der Landesregierung: Im Recht der Rehabilitation und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft stellt das Persönliche Budget eine alternative Leistungsform zu Sach- und Dienstleistungen dar. Auf Antrag können nach § 17 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget in Form von Geld oder Gutscheinen ausgeführt werden , um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbe- 2 stimmtes Leben zu ermöglichen. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Die Landesregierung sieht im Persönlichen Budget ein Instrument zur Förderung von Selbstbestimmung und Selbständigkeit von Menschen mit Behinderungen. Das Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen steht bei der Umsetzung dieser Leistungsform im Vordergrund. Obwohl das Persönliche Budget alle Leistungen zur Teilhabe umfasst, d. h. neben den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und darüber hinaus auch Leistungen der Pflegekassen sowie Leistungen der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit, liegt der Schwerpunkt der Umsetzung dieser Leistungsform – und dies gilt für den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs IX insgesamt – bei der Eingliederungshilfe in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch XII. Dies belegt, dass den Sozialhilfeträgern in besonderem Maße an der Umsetzung dieser neuen Leistungsform mit Blick auf die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gelegen ist, während andere Träger der Rehabilitation vielfach eher zurückhaltend agieren. Der mit der Einführung des Persönlichen Budgets eingeleitete Paradigmenwechsel in der Eingliederungshilfe stellte alle an diesem Prozess Beteiligten vor eine große Herausforderung, denn sie betraten Neuland in der deutschen Sozialrechtspraxis. Die flächendeckende Beteiligung des Landes Sachsen-Anhalt an dem Modellprojekt des Bundes zur Einführung des Persönlichen Budgets im Laufe des Jahres 2004 erwies sich als sehr hilfreich zur Vorbereitung der Umsetzung des Rechtsanspruchs. Ein Gelingen der Einführung des Persönlichen Budgets als Leistungsform in Sachsen -Anhalt wäre ohne den konstruktiven Dialog zwischen Vertretern der Menschen mit Behinderungen, der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, den Rehabilitationsträgern und unmittelbar Betroffenen fraglich gewesen. Das Persönliche Budget ist in den vergangenen sieben Jahren in Sachsen-Anhalt für eine wachsende Zahl von Menschen mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege im Rahmen der überörtlichen Sozialhilfe das Instrument der Wahl zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs geworden. Mit der Einführung des Arbeitshinweises zum Persönlichen Budget im unmittelbaren Verantwortungsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wurde ein Instrument eingeführt, mit dem gewährleistet werden sollte, dass in allen Sozialämtern in Sachsen-Anhalt die hierfür zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vergleichbarer Weise an die Bearbeitung der Leistungsanträge auf einem komplexen Rechtsgebiet herangehen konnten. Dieses Instrument hat sich bei der schwierigen Entscheidungsfindung in der Fallbearbeitung grundsätzlich bewährt. Die Ambivalenz sozialrechtlicher Entscheidungen, einerseits Leistungen dem Wunsch- und Wahlrecht und dem individuellen Hilfebedarf entsprechend zu gewähren, sie aber andererseits zugleich im gesetzlichen Rahmen zu begrenzen, führte naturgemäß schon frühzeitig dazu, dass der Arbeitshinweis zum Persönlichen Budget wiederholt in einzelnen Punkten kritisch hinterfragt worden ist. 3 Die Landesregierung steht solch konstruktiver Kritik offen gegenüber und setzt sich mit ihr auseinander, um auch langfristig den Erfolg des Persönlichen Budgets in Sachsen-Anhalt im Interesse der Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. So wurden Anregungen, die sich in der Modellphase (2004 bis 2007) ergeben haben, bereits nach deren Abschluss in die aktuelle Fassung übernommen. Die Landesregierung ist daran interessiert, das Persönliche Budget als Instrument der Hilfe für Menschen mit Behinderungen weiter zu optimieren, nachdem es mit guten Ergebnissen etabliert worden ist. Ziel hierbei ist es, Menschen mit Behinderungen einen Zuwachs an Lebensqualität durch mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen . I. Statistische Angaben Frage Nr. 1: Wie viele PB wurden im Rahmen der Modellphase in Sachsen-Anhalt in Anspruch genommen? Bitte nach Geschlecht der Leistungsberechtigten aufgeschlüsselt angeben . Antwort zu Frage Nr. 1: Insgesamt wurden in Sachsen-Anhalt während der Modellphase bis zum 31.12.2007 von 49 Frauen und 44 Männern Leistungen in Form des Persönlichen Budgets in Anspruch genommen. Frage Nr. 2: Wie viele PB wurden seit 2008 beantragt, bewilligt, zurückgenommen und/oder abgelehnt ? Bitte in Jahresscheiben, nach Landkreisen und nach Geschlecht der Leistungsberechtigten (LB) anführen. Antwort zu Frage Nr. 2: Die Antwort zu beantragten, bewilligten, zurückgenommenen und abgelehnten Anträgen auf Leistungen des Persönlichen Budgets resultiert aus Abfragen bei den herangezogenen Gebietskörperschaften (kommunalen Sozialämtern), aus denen sich keine geschlechterspezifische Unterteilung der Leistungsberechtigten ergibt. Die letztmalige Datenerhebung erfolgte zum Stichtag 30.06.2011. 4 Seit 2008 wurden in folgendem Umfang Anträge auf Leistungen des Persönlichen Budgets gestellt: herangezogene Gebietskörperschaft Jahr DE HAL MD SAW ABI BÖ BLK HZ JL MSH SK SLK SDL WB 2008 16 16 28 5 8 9 36 32 0 18 28 14 9 63 2009 9 22 30 8 8 19 37 29 23 43 50 31 7 66 2010 7 28 40 9 9 20 70 23 8 34 6 28 11 82 30.06.2011 1 23 15 8 8 6 9 12 5 3 16 17 5 34 Eine abschließende Bearbeitung der Anträge im Jahr der Antragstellung kann nicht zwingend angenommen werden. Seit 2008 wurde folgende Anzahl von Anträgen bewilligt: herangezogene Gebietskörperschaft Jahr DE HAL MD SAW ABI BÖ BLK HZ JL MSH SK SLK SDL WB 2008 6 6 9 3 1 4 17 10 0 13 21 4 2 34 2009 11 9 23 2 6 7 32 24 13 16 22 15 4 41 2010 7 18 19 3 2 17 60 10 6 20 21 19 7 48 30.06.2011 1 15 1 8 4 8 2 6 1 1 8 5 3 20 Seit 2008 wurden in folgendem Umfang Anträge zurückgenommen: herangezogene Gebietskörperschaft Jahr DE HAL MD SAW ABI BÖ BLK HZ JL MSH SK SLK SDL WB 2008 0 5 3 0 2 3 3 3 0 0 2 2 5 8 2009 7 8 0 5 0 6 2 8 9 6 8 9 1 5 2010 0 11 17 0 4 1 11 12 0 9 0 10 3 7 30.06.2011 0 10 14 0 2 1 0 4 4 3 4 3 4 6 Seit 2008 wurden in folgendem Umfang Anträge abgelehnt: herangezogene Gebietskörperschaft Jahr DE HAL MD SAW ABI BÖ BLK HZ JL MSH SK SLK SDL WB 2008 2 4 9 1 0 3 15 3 1 8 1 3 0 16 2009 0 8 6 2 0 6 0 7 0 11 8 7 2 17 2010 1 2 7 4 1 1 5 6 1 8 1 1 1 36 30.06.2011 0 1 2 0 0 0 0 2 1 2 2 7 1 4 Frage Nr. 3: Welche Gründe waren für Ablehnungen ausschlaggebend? 5 Antwort zu Frage Nr. 3: Statistiken zu Gründen von Ablehnungen werden nicht geführt. Nach Angaben der herangezogenen Gebietskörperschaften liegen diese im Wesentlichen darin begründet , dass durch die antragstellende Person die im SGB XII festgelegten sozialhilferechtlich relevanten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege nicht erfüllt werden konnten. Frage Nr. 4: Welche Gründe für Rücknahmen von Anträgen sind der Landesregierung bekannt? Antwort zu Frage Nr. 4: Die Antragsrücknahme ist jederzeit möglich und gegenüber dem Leistungsträger auch nicht zu begründen. Eine statistische Erhebung erfolgt daher nicht. Aus Abfragen bei den herangezogenen Gebietskörperschaften ergibt sich, dass beispielsweise fehlende Zugangsvoraussetzungen zum Leistungssystem des SGB XII zu Antragsrücknahmen geführt haben. So fehlte es an sozialhilferechtlich relevanten Hilfebedarfen oder die nachfragenden Personen verfügten über Einkommen oder Vermögen, welches einen Leistungsbezug nach dem SGB XII ausschloss. Frage Nr. 5: Wie viele PB werden aktuell ausgereicht? Bitte in Jahresscheiben, nach Landkreisen, Hilfebedarfsgruppen und Geschlecht der Leistungsberechtigten (LB) angeben. Antwort zu Frage Nr. 5: Im Monat Dezember 2011 wurden aktuell folgende laufende Persönlichen Budgets ausgereicht: herangezogene Gebietskörperschaft ABI BLK BÖ DE HAL HZ JL MD MSH SAW SDL SK SLK WB Frauen 6 42 12 12 24 14 12 36 21 7 7 37 28 49 Männer 7 50 19 15 33 24 11 18 30 17 8 43 31 63 Die ausgereichten Persönlichen Budgets werden nicht in Hilfebedarfsgruppen unterteilt . Frage Nr. 6: Wie viele davon werden trägerübergreifend unter Beteiligung welcher Träger gewährt ? 6 Antwort zu Frage Nr. 6: Von den im Dezember 2011 gewährten Persönlichen Budgets erfolgten insgesamt drei Leistungen trägerübergreifend (zwei davon an Frauen, eins an einen Mann). Davon sind wiederum zwei unter Beteiligung der BARMER GEK und eines unter Beteiligung der DAK Hamburg gewährt worden. Frage Nr. 7: Welchen finanziellen Umfang erreichten die Budgets in der Eingliederungshilfe in den jeweiligen Jahren insgesamt? Bitte auch prozentual zu den Gesamtausgaben angeben . Antwort zu Frage Nr. 7: Die Persönlichen Budgets in der Eingliederungshilfe erreichten im Einzelnen folgenden haushalterischen Umfang: Haushaltsjahr Gesamtausgaben Persönliches Budget prozentualer Anteil Persönlicher Budgets an Gesamtkosten* 2008 555.648,03 € 0,17% 2009 1.097.019,93 € 0,34% 2010 1.690.663,62 € 0,56% 2011 2.469.070,58 € 0,80% * Als Gesamtkosten werden hier die haushalterischen Aufwendungen für die fachlichen Leistungen der ambulanten und stationären Eingliederungshilfe betrachtet (Kap. 0508 Titel 671 01, 681 02). Frage Nr. 8: Welchen finanziellen Umfang hatte das Budget in der Hilfe zur Pflege in den jeweiligen Jahren insgesamt? Bitte auch prozentual zu den Gesamtausgaben angeben. Antwort zu Frage Nr. 8: Die Persönlichen Budgets in der Hilfe zur Pflege erreichten im Einzelnen folgenden Umfang: Haushaltsjahr Gesamtausgaben Persönliches Budget prozentualer Anteil Persönlicher Budgets an Gesamtkosten* 2008 37.851,88 € 0,11% 2009 282.845,57 € 0,85% 2010 406.135,06 € 1,22% 2011 542.616,93 € 1,45% * Als Gesamtkosten werden hier die haushalterischen Aufwendungen für die fachlichen Leistungen der ambulanten und stationären Hilfe zur Pflege betrachtet (Kap. 0508 Titel 671 02, 681 03). Frage Nr. 9: Wie viele Budgets wurden in Kombination mit Sachleistungen (Werkstatt für behinderte Menschen, Fördergruppe o. Ä.) gewährt? 7 Antwort zu Frage Nr. 9: Seit dem Jahr 2008 wurden insgesamt in 395 Fällen neben den Leistungen des Persönlichen Budgets auch Sachleistungen wie folgt gewährt: 117 Persönliche Budgets zusammen mit Sachleistungen der Tagesförde- rung/Fördergruppe, 194 Persönliche Budgets in Kombination mit Leistungen in Werkstätten für Men- schen mit Behinderungen, 35 Persönliche Budgets zusammen mit Leistungen der Tagesstätte für Menschen mit seelischen Behinderungen sowie 20 Persönliche Budgets in Kombination mit Leistungen des ambulant betreuten Wohnens 29 andere. Frage Nr. 10: Wie viele PB waren Vollbudgets, Teilbudgets Wohnen, Beschäftigung, Freizeit, Bildung ? Antwort zu Frage Nr. 10: Seit dem Jahr 2008 wurden insgesamt 335 Vollbudgets, d.h. alle Leistungsbereiche („Arbeit und Beschäftigung“, „Bildung“, „Freizeit“, „lebenspraktische Anleitung“, „pflegerische Hilfe“ und „psychosoziale Betreuung“) erfassende Budgets, gewährt. Darüber hinaus erhielten: 48 Leistungsberechtigte ausschließlich Teilbudgets für den Bereich des Woh- nens, 117 Leistungsberechtigte ein Teilbudget „Arbeit und Beschäftigung“, 370 Leistungsberechtigte ein Teilbudget für die Bereiche „Freizeit/soziale Kontak- te“ sowie 164 Leistungsberechtigte ein Teilbudget für „Bildung“. Bei den letzten drei genannten Arten von Teilbudgets können Mehrfachzählungen aus dem jeweils anderen Bereich möglich sein. Frage Nr. 11: Wie viele PB laufen seit einem Jahr, wie viele seit zwei, drei, vier und mehr als vier Jahren? Antwort zu Frage Nr. 11: Zum Stichtag 31. Dezember 2011 erhielten seit 2011 231 Leistungsberechtigte, seit 2010 180 Leistungsberechtigte, seit 2009 119 Leistungsberechtigte, seit 2008 91 Leistungsberechtigte und seit 2007 und davor 55 Leistungsberechtigte durchgehend Leistungen des Persönlichen Budgets. 8 Frage Nr. 12: In wie vielen Fällen sind herangezogene Gebietskörperschaften von den Vorgaben des Arbeitshinweises 1/2008 bei der Bewilligung des Eingliederungshilfeanteils abgewichen ? Wie groß waren jeweils die Abweichungen von den Tabellenwerten? Antwort zu Frage Nr. 12: Abweichungen der herangezogenen Gebietskörperschaft von den Vorgaben des Arbeitshinweises 1/2008 sind nicht bekannt. Frage Nr. 13: Wie viele PB wurden im Rahmen der Schulbegleitung bewilligt? Bitte nach Grundschule , Sekundarstufe I und II, Berufsschule, Jahresscheiben und Landkreisen anführen . Förderschulen bitte gesondert ausweisen. Antwort zu Frage Nr. 13: Eine Unterscheidung der Antragsbewilligung nach Schulformen ist vorliegend nicht möglich. Des Weiteren kann aus datenschutzrechtlichen Gründen, beruhend vor allem auf der geringen Anzahl der Persönlichen Budgets, keine Untergliederung nach Landkreisen vorgenommen werden. Im Rahmen der Schulbegleitung wurden in den vergangenen Jahren in SachsenAnhalt folgende Persönlichen Budgets bewilligt: Jahr Leistungsart 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Hilfe zur Schulbildung 1 2 4 4 6 6 Hilfen zum Beruf/Hochschule - 1 2 1 1 1 Frage Nr. 14: Wie viele Vollbudgets erreichen bzw. erreichten eine Gesamthöhe von bis zu 300 €, 300 bis 500 €, 500 bis 1000 €, 1000 bis 2000 €, 2000 bis 3000 €, 3000 bis 5000 €, 5000 bis 8000 €, 8000 bis 10000 €, über 10.000 € pro Monat? 9 Antwort zu Frage Nr. 14 Folgende Vollbudgets (zum Begriff vgl. oben Antwort I.10) in der Eingliederungshilfe erreichen: Monatsbeträge von … € Anzahl Leistungsberechtigte seit 2008 unter 300 76 300 bis unter 500 138 500 bis unter 1000 112 1.000 bis unter 2.000 8 2.000 bis unter 3.000 0 3.000 bis unter 5.000 0 5.000 bis unter 8.000 1 8.000 bis unter 10.000 0 10.000 und darüber 0 Frage Nr. 15: In welchen Landkreisen wurden wie viele Budgets in Höhe von bis zu 500 €, 500 bis 1000 €, 1000 bis 5000 €, 5000 bis 10.000 €, über 10.000 € pro Monat bewilligt? Antwort zu Frage Nr. 15: Unter Zugrundelegung des aktuellen Bestandes der Leistungsberechtigten, die Persönliche Budgets erhalten, stellt sich die Verteilung der monatlichen Budgethöhen in den Landkreisen mit Stand Dezember 2011 folgendermaßen dar: herangezogene Gebietskörperschaft Höhe der Monatsbeträge ABI BLK BÖ DE HAL HZ JL MD MSH SAW SDL SK SLK WB Anzahl der Leistungsberechtigten in der Betragsspanne bis zu 500 € 7 71 26 15 44 35 16 48 44 16 10 66 43 91 500 bis 1.000 € 6 16 5 11 12 3 7 3 6 6 3 12 15 13 1.000 bis 5.000 € 0 4 0 1 1 0 0 2 1 2 2 2 1 6 5.000 bis 10.000 € 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 2 über 10.000 € 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Frage Nr. 16: In welcher Höhe wurden Teilbudgets Wohnen bewilligt? Bitte jeweils die drei niedrigsten und die drei höchsten Summen sowie die Durchschnittssumme pro Monat angeben. 10 Antwort zu Frage Nr. 16: Die durchschnittliche monatliche Summe, die als Persönliches Budget im Teilbudget Wohnen bewilligt wurde, beträgt 221,42 €. Die drei niedrigsten und die drei höchsten monatlichen Beträge belaufen sich dabei auf: niedrigste Beträge: höchste Beträge: 56,42 € 327,64 € 79,24 € 468,81 € 102,84 € 550,49 € Frage Nr. 17: In welcher Höhe wurden jeweils die Teilbudgets für Bildung, Freizeit und psychosoziale Hilfen bewilligt? Bitte jeweils die drei niedrigsten und die drei höchsten Summen sowie die Durchschnittssumme pro Monat angeben. Antwort zu Frage Nr. 17: * Die Angaben der Beträge beruhen auf Meldungen der herangezogenen Gebietskörperschaften. Die Höhe der Beträge kann sich unter Anrechnung insbesondere von Einkommen ergeben. Frage Nr. 18: Wie viele Leistungsberechtigte konnten mit Hilfe des PB aus einer stationären Einrichtung dauerhaft ausziehen? Bitte nach Geschlecht getrennt angeben. Antwort zu Frage Nr. 18: Ausschließlich mit Hilfe von Leistungen des Persönlichen Budgets konnten seit dem Jahr 2008 insgesamt sieben Frauen und 20 Männer dauerhaft stationäre Einrichtungen verlassen. Weitere 26 Leistungsberechtigte (neun Frauen und 17 Männer) konnten mit Hilfe von Leistungen des Persönlichen Budgets in Kombination mit anderen Sachleistungen (bspw. mit Ambulant betreutem Wohnen oder einer Werkstatt für behinderte Menschen ) dauerhaft aus stationären Einrichtungen ausziehen, wobei acht von diesen Teilbudgets in €* Psycho-soziale Betreu- ung Freizeit Bildung monatl. Durchschnitt 83,06 27,87 17,13 22,19 3,22 1,68 30,10 4,35 3,76 Minimum 30,11 6,32 5,55 159,68 52,62 35,08 235,82 54,42 36,28 Maximum 590,00 117,33 75,00 11 Leistungsberechtigten derzeit keine Leistungen des Persönlichen Budgets mehr erhalten , sondern ihren Bedarf ausschließlich mit Sachleistungen des Ambulant betreuten Wohnens und/oder der Werkstatt für behinderte Menschen decken. Frage Nr. 19: In wie vielen Fällen führte die Inanspruchnahme des PB unmittelbar zur Vermeidung einer stationären Aufnahme? Antwort zu Frage Nr. 19: Statistiken zu Einzelfällen, in denen die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets unmittelbar zur Vermeidung einer stationären Aufnahme geführt hat, liegen nicht vor. Aus einer zum Stichtag 30.06.2011 erhobenen Abfrage bei den herangezogenen Gebietskörperschaften geht jedoch hervor, dass aus Sicht dieser herangezogenen Gebietskörperschaften seit dem 01.01.2008 kumulativ in 151 Fällen eine stationäre Aufnahme durch Leistungen des Persönlichen Budgets vermieden werden konnte. Frage Nr. 20: In wie vielen Fällen wurden Antragsteller auf Sachleistungen verwiesen, weil die Budgetbeträge für eine nichtstationäre Versorgung nicht ausreichten? Antwort zu Frage Nr. 20: Fälle, in denen Antragsteller auf Sachleistungen verwiesen worden sind, weil die Budgethöhe für eine nichtstationäre Versorgung nicht ausreichte, sind nicht bekannt. Frage Nr. 21: Wie hoch sind die Verwaltungskosten des Landes bzw. der herangezogenen Gebietskörperschaften bei der Bearbeitung eines persönlichen Budgets (Vollbudget) im Vergleich zur Bearbeitung einer stationären Versorgung? Antwort zu Frage Nr. 21: Der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen des Persönlichen Budgets sowie der Aufwand für die Bearbeitung von Anträgen auf Sachleistungen werden nicht erhoben und können insoweit auch nicht im Sinne der Fragestellung verglichen werden. Da es sich grundsätzlich um Einzelfälle handelt, ist auch eine modellhafte Berechnung nicht möglich. Frage Nr. 22: Wie hoch sind die Verwaltungskosten des Landes bzw. der herangezogenen Gebietskörperschaften bei der Bearbeitung persönlicher Budgets im Vergleich zur ausgezahlten Leistung? 12 Antwort zu Frage Nr. 22: Die Verwaltungskosten des Landes bzw. der herangezogenen Gebietskörperschaften bei der Bearbeitung Persönlicher Budgets werden nicht erhoben und können somit auch nicht im Sinne der Fragestellung verglichen werden. Da es sich grundsätzlich um Einzelfälle handelt, ist auch hier eine modellhafte Berechnung nicht möglich. Frage Nr. 23: Wie haben sich die Bearbeitungszeiten seit Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf ein persönliches Budget 2008 entwickelt? Bitte in Jahresscheiben, nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, im Durchschnitt und die jeweils längste und kürzeste Frist angeben. Antwort zu Frage Nr. 23: In den herangezogenen Gebietskörperschaften werden zu den Bearbeitungszeiten seit Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf ein persönliches Budget 2008 keine Statistiken geführt. Eine kurzfristige Abfrage bei den herangezogenen Gebietskörperschaften hat ergeben , dass sieben herangezogene Gebietskörperschaften keine und die anderen herangezogenen Gebietskörperschaften allenfalls bedingt Angaben im Sinne der Fragestellung machen können. Insofern liegt kein belastbares und aussagefähiges Zahlenmaterial zur Beantwortung dieser Frage vor. II. Leistungsangebote/Infrastruktur Frage Nr. 1: Welche Informationsquellen stehen der Sozialagentur und den herangezogenen Gebietskörperschaften hinsichtlich möglicher Leistungsanbieter zur Verfügung? Antwort zu Frage Nr. 1: Im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen des Persönlichen Budgets stehen den herangezogenen Gebietskörperschaften sämtliche öffentlich zugänglichen Informationsquellen möglicher Leistungsanbieter (Internet, Eigenwerbung der Leistungsanbieter etc.) zur Verfügung. Frage Nr. 2: Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung die Infrastruktur von Anbietern für Teilhabe -, Assistenz- und Betreuungsleistungen in Sachsen-Anhalt dar? Antwort zu Frage Nr. 2: Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform, durch welche die anspruchsberechtigten Personen ein höheres Maß an Selbstbestimmung und Flexibilität bei der Inanspruchnahme von Teilhabe-, Assistenz- und Betreuungsleistungen erhalten sollen. Sie können sich bei der Erfüllung ihrer Leistungsansprüche einmal professioneller 13 Leistungsanbieter bedienen, ohne dass es dabei auf das Vorliegen einer Vereinbarung über die Leistungen und die dafür zu zahlenden Vergütungen zwischen dem Leistungsanbieter und dem Leistungsträger ankommt. Gleichermaßen möglich und gewollt, ist die Erbringung von Teilhabe-, Assistenz- und Betreuungsleistungen durch Laien (Nachbarn, Freunde, Kollegen usw.), die das Vertrauen der Leistungsberechtigten genießen und deren Unterstützung flexibel und wirtschaftlich abrufbar ist. Die anspruchsberechtigten Personen müssen überwiegend keinen Nachweis über die in Anspruch genommenen Leistungserbringer führen. Dieser Umstand sowie die Auflösung des sog. „Dreiecksverhältnisses“ zwischen Leistungsberechtigtem, Leistungserbringer und Leistungsträger für Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets führt dazu, dass die jeweiligen Leistungsträger über die Infrastruktur von Anbietern keine verlässliche Aussage treffen können. Frage Nr. 3: Welche Anreize zur Schaffung entsprechender Angebote gibt es in Sachsen-Anhalt? Wie nimmt das Land Einfluss auf die Entwicklung? Antwort zu Frage Nr. 3: Anreize für Angebote sind zunächst in der Nachfrage nach Leistungen selbst zu sehen . Dies gilt auch für Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets. Darüber hinaus existiert in Sachsen-Anhalt eine – in den vergangenen Jahren vom Land in erheblichem Umfang geförderte - gut ausgebaute soziale Infrastruktur, die neben Sachleistungen auch Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets anbietet. Schließlich können Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets teilweise auch durch den Leistungsberechtigten nahestehende Personen ausgeführt werden. Frage Nr. 4: Welche konkreten Möglichkeiten der Beratung zur Nutzung des Persönlichen Budgets (unabhängige und trägergebundene) stehen den Leistungsberechtigten zur Verfügung ? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten anführen? Antwort zu Frage Nr. 4: Konkrete Möglichkeiten der Beratung zur Nutzung des Persönlichen Budgets können nur beispielhaft aufgezeigt werden. Die Leistungsberechtigten werden grundsätzlich durch die örtlichen Sozialämter im Sinne der Fragestellung beraten. Des Weiteren erfolgen Beratungen von Leistungsberechtigten durch die Rehabilitationsträger, die Gemeinsamen Servicestellen, Beratungsstellen, Familienangehörige, Bekannte usw. Frage Nr. 5: Wie wird die Beratung zum PB finanziert? Wie hoch war der Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten des PB bisher? 14 Antwort zu Frage Nr. 5: Wie private Anbieter die Beratung finanzieren, ist hier nicht bekannt. Sowohl die herangezogenen Gebietskörperschaften als auch die Gemeinsamen Servicestellen werden grundsätzlich aus öffentlichen Mitteln finanziert. Frage Nr. 6: Welche qualitativen Anforderungen sollen aus Sicht der Landesregierung Leistungserbringer im Rahmen des PB erfüllen? Antwort zu Frage Nr. 6: Wie in der Antwort unter II.2 ausgeführt ist, werden die Teilhabe-, Assistenz- und Betreuungsleistungen von unterschiedlichen Leistungserbringern übernommen, wozu nicht nur professionelle Anbieter gehören. Soweit die Leistungen von Anbietern erbracht werden, mit denen für die Erbringung von Sachleistungen außerhalb des Persönlichen Budgets mit einem Sozialleistungsträger Vereinbarungen über Leistungen und Vergütungen abgeschlossen sind, ist davon auszugehen, dass die Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach den gleichen Qualitätsgrundsätzen erbracht werden, wie sie für die vereinbarten Sachleistungen gelten. Generell gilt aber, dass Kriterien der Qualitätssicherung auf Grund der Rechtslage und der Art der Leistungserbringung vom Sozialleistungsträger weder vorgegeben noch vereinbart werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Leistung in der erforderlichen Qualität erbracht wird, wenn die in der Zielvereinbarung fixierten Ziele erreicht werden und die Budgetnehmer mit der Art und Weise der Leistungserbringung und dem dadurch erreichten Grad der Teilhabe zufrieden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Budgetnehmer gemeinsam mit dem zuständigen Sozialleistungsträger und ggf. seinem Betreuer bzw. Budgetassistenten einen anderen Anbieter auswählen. Dieses hohe Maß an Wahlfreiheit und Flexibilität ist vom Gesetzgeber so gewollt. Es ist zu erwarten, dass in dem Maße, in dem sich die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets erweitert, auch ein Markt für derartige Leistungen etablieren wird, an dem unter Wettbewerbsbedingungen verstärkt Leistungen, gerade auch unter Berücksichtigung der jeweils erforderlichen und nachgefragten Qualität angeboten werden. Frage Nr. 7: Inwieweit ist eine Finanzierung von Fachleistungsstunden im Rahmen des PB vorgesehen und wie entgilt die Landesregierung eine Fachleistungsstunde im Rahmen der Eingliederungshilfe? Antwort zu Frage Nr. 7: Eine Finanzierung von Fachleistungsstunden im Rahmen des Persönlichen Budgets ist derzeit nicht vorgesehen; die Leistungen werden monatlich, entsprechend dem in der Zielvereinbarung festgestellten Umfang, bedarfsdeckend ausgereicht. Eine Aus- 15 sage zur Höhe des Entgelts für eine Fachleistungsstunde kann demnach nicht in allgemeiner oder gar verbindlicher Form getroffen werden. III. Verfahrensfragen bei der Umsetzung persönlicher Budgets Frage Nr. 1: Nach welchen Gesichtspunkten werden die Inhalte der Zielvereinbarungen, die den PB zugrunde liegen, bestimmt? Inwieweit sind diese landeseinheitlich vorgegeben? Antwort zu Frage Nr. 1: Grundsätzlich richtet sich der Inhalt der Zielvereinbarungen nach der Besonderheit des Einzelfalls. Regelungen, die eine Zielvereinbarung mindestens enthalten muss, sind in § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung-BudgetV) vom 27.05.2004 (BGBl. I S. 1055) festgeschrieben. Sofern es möglich ist, landeseinheitliche Vorgaben zu machen , erfolgte dies durch den Arbeitshinweis 1/2008 der Sozialagentur. Landesweit einheitlich ist ein Gesamtplanverfahren durchzuführen. Frage Nr. 2: Welche Modalitäten sind für die Abrechnung der PB maßgebend? Inwieweit sind Verwendungsnachweise erforderlich? Antwort zu Frage Nr. 2: Das Persönliche Budget ist zweckgebunden und darf nur für die Erreichung der vereinbarten Ziele verwandt werden. Der Budgetnehmer verpflichtet sich daher, die Mittel aus dem Persönlichen Budget ausschließlich zur Erreichung der in der Zielvereinbarung formulierten Ziele zu verwenden. Der im Sozialhilferecht maßgebliche Bedarfsdeckungsgrundsatz gibt dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Sicherstellung sozialhilferechtlich relevanter Bedarfe auf. Auch bei der Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets ist durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe sicherzustellen, dass diese relevanten Bedarfe nicht offen bleiben. Das Budget ist durch den Budgetnehmer bedarfsdeckend einzusetzen. Aufgabe des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist es, eine flexible und selbstbestimmte Ausgestaltung der Bedarfsdeckung durch den Budgetnehmer zu ermöglichen . Gleichzeitig ist der bedarfsdeckende Einsatz des Sozialhilfebudgets im Blick zu behalten. Aus diesem Grund unterliegt die Ausführung von Leistungen der Eingliederungshilfe nur dann der Nachweisverpflichtung durch den Budgetnehmer gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, wenn diese Leistungen wegen ihrer Qualität allein durch Fachkräfte erbracht werden können. Die herangezogene Gebietskörperschaft entscheidet abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles im Rahmen der ganzheitlichen Sachbearbeitung darüber, innerhalb welcher zeitlicher Vorgaben (1/4- jährlich; 1/2 jährlich; jährlich) Nachweise durch den Budgetnehmer vorzulegen sind. 16 Der Anteil am Sozialhilfebudget, der allein durch Fachkräfte erbracht werden kann, ergibt sich grundsätzlich aus den Leistungselementen „besondere psychosoziale Hilfen “ sowie „Arbeit und Beschäftigung“. Sofern Persönliche Budgets in Verbindung mit einer Sachleistung erbracht werden (hierzu Antwort zu Frage I. 9), liegt praktisch keine Verpflichtung der Budgetnehmer zum Nachweis vor. Die fachlichen Hilfen werden dort regelmäßig im Rahmen der Sachleistung erbracht. In einem Vollbudget ergibt sich der Prozentsatz des nachzuweisenden Budgetbetrages an dem Gesamtbudget aus dem Anteil der fachlichen Hilfen und ist insoweit grundsätzlich von der Besonderheit des Einzelfalls abhängig. Bei Kindern, die noch nicht eingeschult sind und ihren Bedarf an heilpädagogischen Leistungen durch ein Persönliches Budget decken, haben die Budgetnehmer die Bedarfsdeckung teilweise durch den Einsatz von Fachkräften sicherzustellen. Deshalb ist dort grundsätzlich die Verwendung von 60 % der Budgetsumme gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe nachzuweisen. Für die Nachweiserbringung ist grundsätzlich eine vom Budgetnehmer gegengezeichnete Bestätigung der Fachkraft über die Leistungserbringung ausreichend. Nur wenn eine Nachweisführung so nicht möglich ist, muss die Verwendung des anteiligen Geldbetrages dokumentiert werden. In diesem Fall ist der Geldbetrag, dessen Einsatz nachzuweisen ist, im Zuge der Berechnung auf volle Eurobeträge nach unten zu runden. Werden Bedarfe an Leistungen der Hilfe zur Pflege innerhalb eines Persönlichen Budgets als Assistenzmodell gedeckt, sind durch den Budgetnehmer zur Nachweisführung die maßgeblichen Arbeitsverträge mit der besonderen Pflegekraft vorzulegen . Ferner ist nachzuweisen, dass die Arbeitgeberanteile regelmäßig in zutreffender Höhe abgeführt werden. Frage Nr. 3: Durch wen und in welchen zeitlichen Abständen erfolgt eine Abrechnung der in den Zielvereinbarungen enthaltenen Zielstellungen? Antwort zu Frage Nr. 3: Eine zahlenmäßige Abrechnung der in der Zielvereinbarung enthaltenen Zielstellungen erfolgt nicht. Im Rahmen der Qualitätssicherung führt die herangezogene Gebietskörperschaft grundsätzlich halbjährlich mit dem Budgetnehmer ein Beratungsgespräch durch. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eines Persönlichen Budgets ist im Falle der erneuten Beantragung eine neue Zielvereinbarung zu schließen, die daran ausgerichtet ist, welche Ziele bereits mittels Persönlichem Budget erreicht worden sind. Regelungen hierzu sind unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der jeweiligen Zielvereinbarung vorbehalten und im Rahmen des Gesamtplanverfahrens abzustimmen. Frage Nr. 4: Wie sichert der Kostenträger eine landesweit möglichst gleichartige, diskriminierungsfreie Auslegung der Arbeitshinweise und Nutzung der PB? Welche Schulungsangebote stehen zur Verfügung? 17 Antwort zu Frage Nr. 4: Um eine landesweit möglichst gleichartige, diskriminierungsfreie Bearbeitung von Anträgen auf Persönliche Budgets sicherzustellen, wurde den herangezogenen Gebietskörperschaften der Arbeitshinweis 1/2008 zur Verfügung gestellt. Weiterhin wird durch regelmäßige Besprechungen (Sachgebietsleiter- und Dienstberatungen etc.) die gleichartige und diskriminierungsfreie Auslegung des Arbeitshinweises sichergestellt . Darüber hinaus unterstützt die Sozialagentur die herangezogenen Gebietskörperschaften bei der Bearbeitung komplexer Einzelfälle. Frage Nr. 5: Welche Rolle kommt den rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern bei der Inanspruchnahme der PB nach Auffassung der Landesregierung zu? Antwort zu Frage Nr. 5: Jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch kann unabhängig von Art und Schwere seiner Behinderung ein Persönliches Budget beantragen. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget aufgrund ihrer Behinderung nicht allein beantragen und verwalten können und für die eine rechtliche Betreuung bestellt ist, kommt ein Persönliches Budget in Frage. Rechtliche Betreuung und Persönliches Budget schließen sich nicht aus. Nur wenn das Teilhabeziel durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets nicht erreicht werden kann, wird ein Antrag auf ein Persönliches Budget vom Leistungsträger abgelehnt. Die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer sind bei der Gewährung des Persönlichen Budgets mit einzubeziehen. IV. Weiterentwicklung der Leistungsform PB in Sachsen-Anhalt Frage Nr. 1: Wie bewertet die Landesregierung nach über fünf Jahren der Nutzung des PB in Sachsen-Anhalt den Erfolg dieser Leistungsform? Antwort zu Frage Nr. 1: Die Landesregierung sieht im Persönlichen Budget eine erfolgreiche alternative Leistungsform in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, für die sich seit ihrer Einführung eine wachsende Zahl Leistungsberechtigter interessiert und entscheidet. Dies gilt in besonderem Maße für Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Frage Nr. 2: Wie begründet die Landesregierung die Ableitung der Budgetpauschalen und Teilbudgets für die jeweiligen Hilfebedarfsgruppen von den im Rahmenvertrag zwischen LIGA und Land für stationäre Einrichtungen vereinbarten Leistungsbereichen und deren prozentualen Anteilen? Wie wird dieses Verfahren dem Anspruch nach individueller Hilfegewährung gerecht? 18 Antwort zu Frage Nr. 2: Grundlage für Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII ist der individuelle, sozialhilferechtlich relevante Hilfebedarf. Da das Persönlichen Budget an die Stelle der Sachleistung tritt und für die Ermittlung des Bedarfs ein entsprechendes Bedarfserhebungsinstrument auf Landesebene vereinbart worden ist, lag es nahe, dieses auch im Rahmen der Bedarfserhebung für das Persönliche Budget zugrunde zu legen. Dass sich die auszukehrenden Budgetbeträge insofern an den Hilfebedarfsgruppen der Sachleistung orientieren, ist dabei unschädlich. Maßgeblich im sozialhilferechtlichen Sinne ist allein die Deckung des individuellen sozialhilferechtlich relevanten Hilfebedarfs . Frage Nr. 3: Nach welchen Kriterien wird bei der Ermittlung und Verpreislichung des individuellen Hilfebedarfs der Leistungsberechtigten vorgegangen? Antwort zu Frage Nr. 3: Zur Feststellung dieses Hilfebedarfes hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe Sachsen-Anhalt ein einheitliches Bedarfsfeststellungsverfahren installiert. Dieses sozialhilferechtliche Bedarfsfeststellungsverfahren ist unabhängig davon, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung) die Sozialhilfe erbracht werden soll. Die Ausreichung kann als individuelle bedarfsdeckende Sachleistung oder auf Antrag als individuelles bedarfsdeckendes Persönlichen Budgets erfolgen. Die Bedarfsfeststellung erfolgt im Einzelfall im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens. Unter Anderem finden sich im Arbeitshinweis 1/2008 der Sozialagentur Festlegungen zu den Budgetbeträgen, die den festgestellten sozialhilferechtlich relevanten Bedarf decken. Schließlich werden in den Zielvereinbarungsgesprächen auch die Budgetbeträge erörtert. Frage Nr. 4: Welche Rolle spielen in den Überlegungen der Landesregierung zur Änderung des Arbeitshinweises 1/2008 das Positionspapier der LIGA der freien Wohlfahrtspflege vom 15. Oktober 2010 sowie der Beschluss des Landesbehindertenbeirates 9/2010? („… Der Beirat empfiehlt, sich bei der künftigen Gestaltung des Persönlichen Budgets am Positionspapier der Liga der freien Wohlfahrtspflege zu orientieren und es einer Überarbeitung der Arbeitshinweise der Sozialagentur Sachsen-Anhalt zugrunde zu legen.“) Antwort zu Frage Nr. 4: Die Landesregierung begrüßt die konstruktive Zusammenarbeit mit der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege und bezieht deren sachkundige Anregungen wie auch alle anderen konstruktiven Diskussionsbeiträge in ihre Überlegungen bei der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe ein. Der nächste Schritt in diesem Prozess ist auf der Ebene der Landesverwaltung aktuell in der Bearbeitung. Bei diesen Überlegungen behält die Landesregierung alle vorgebrachten und wichtigen Argumente im Blick. Ein abschließendes Ergebnis liegt allerdings noch nicht vor. 19 Frage Nr. 5: Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung bei der Beratung der Leistungsberechtigten , bei der Feststellung des Hilfebedarfs und im Verfahren der Antragsstellung und -bearbeitung? Antwort zu Frage Nr. 5: Die Leistungsberechtigten haben vielfältige Möglichkeiten, sich in sozialrechtlicher Hinsicht beraten zu lassen. Alle Sozialämter kommen ihrer Beratungspflicht nach § 11 SGB XII nach. Weiterhin bestehen 20 Gemeinsame Servicestellen anderer Rehabilitationsträger nach § 22 SGB IX, bei denen sich Leistungsberechtigte kostenfrei beraten lassen können. Daneben wirken Träger der Freien Wohlfahrtspflege, die Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen auf kommunaler- und Landesebene, aber auch Vereine und Verbände bei der Beratung mit. Damit besteht aus Sicht der Landesregierung ein vielfältiges Beratungspotential und somit kein Änderungsbedarf bei der Beratung der Leistungsberechtigten. Bei der Feststellung des individuellen Hilfebedarfs von potentiellen Budgetnehmerinnen und Budgetnehmern werden Wege geprüft, eine noch stärkere Individualisierung unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erreichen. In diesem Sinne wird seitens der Landesregierung auch eine Modifikation des Verwaltungsverfahrens geprüft. Frage Nr. 6: Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung zur Förderung trägerübergreifender persönlicher Budgets geeignet? Wie kann/soll eine Vernetzung mit weiteren Trägern entwickelt werden? Antwort zu Frage Nr. 6: Die rechtliche und verfahrenstechnische Vernetzung der Rehabilitationsträger ist durch die Budgetverordnung gewährleistet. Ebenso fand in der vierjährigen Modellphase ein regelmäßiger Kontakt der Rehabilitationsträger zur Thematik des Persönlichen Budgets statt. Eine unzureichende Vernetzung der Rehabilitationsträger stellt aus Sicht der Landesregierung nicht die Ursache für die geringe Anzahl trägerübergreifender Persönlicher Budgets dar. Ein Grund für die geringe Inanspruchnahme dürfte in der außerordentlichen Komplexität und in der Gliederung der Sozialleistungssysteme liegen, die nur durch den Bundesgesetzgeber überwunden werden kann. Darüber hinaus erscheint es nicht immer sinnvoll, alle Rehabilitationsleistungen, z. B. die eigenständige Beschaffung teurer Hilfsmittel, durch ein Persönliches Budget abzudecken. Die Landesregierung respektiert Entscheidungen der Leistungsberechtigten für oder gegen ein Persönliches Budget. 20 Frage Nr. 7: Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die bei Trägern stationärer Einrichtungen bestehenden Wartelisten für Wohnheimplätze mit Hilfe PB zu entlasten? Antwort zu Frage Nr. 7: Eine Entlastung der Träger stationärer Einrichtungen kann durch die Leistungsform des Persönlichen Budgets nicht erreicht werden, da derartige Leistungen antragsabhängig sind und damit dem Wunsch und Wahlrecht unterliegen. Frage Nr. 8: Wie schätzt die Landesregierung die Inanspruchnahme von Teilbudgets für Arbeit, Wohnen sowie Freizeit und Bildung hinsichtlich der Auskömmlichkeit der jeweiligen Pauschalen, der Wirkung bzgl. der Vermeidung von stationären Aufnahmen sowie hinsichtlich der Akzeptanz bei Leistungsberechtigten und herangezogenen Gebietskörperschaften ein? Antwort zu Frage Nr. 8: Die Inanspruchnahme von Teilbudgets für Arbeit, Wohnen sowie Freizeit und Bildung erscheint hinsichtlich der Auskömmlichkeit der jeweiligen Pauschalen, der Wirkung bzgl. der Vermeidung von stationären Aufnahmen sowie hinsichtlich der Akzeptanz bei Leistungsberechtigten als geeignet, um stationäre Aufnahmen zu verhindern (vgl. hierzu insbesondere die Beantwortung zu Frage I. 19). Es ist jedoch darauf hinzuweisen , dass die Inanspruchnahme von Teilbudgets nicht zwingend in Verbindung mit der Notwendigkeit einer stationären Betreuung steht. Wann eine Leistung als ambulant oder stationär zu bezeichnen ist, ergibt sich aus § 13 SGB XII im Lichte der dazu bzw. zur Vorgängernorm ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung. Stationäre Leistungen werden danach in stationären Einrichtungen erbracht. Unter einer stationären Einrichtungen wird dabei eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und personellen Mitteln verstanden, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst werden und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt sind. Dabei ist der Einrichtungsbegriff erfüllt, wenn neben der Vollunterbringung der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Leistungsberechtigten bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe eines fachlich begründeten Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994, Az. 5 C 42/91 in NDV 1994, 431; BSG, Urteil vom 06.09.2007, Az. B 14/7b AS 16/07). Dies bedeutet, dass im Fall einer Inanspruchnahme eines Teilbudgets nicht zwingend eine stationäre Betreuung vermieden wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in den in der Frage genannten Teilbudgets für Arbeit, Wohnen oder Freizeit und Bildung ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Auch wenn dieser als Sachleistung gedeckt werden würde, z. B. im Bereich Arbeit und Beschäftigung durch die 21 Betreuung und Förderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, wäre dies keine vermiedene stationäre Aufnahme, da der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen eine teilstationäre Leistung darstellt. Frage Nr. 9: Welche Zielstellung verfolgt die Landesregierung in Umsetzung der UNBehindertenrechtskonvention bezogen auf die Nutzung der Leistungsform PB für den Zeitraum des Landesaktionsplanes? Antwort zu Frage Nr. 9: Der Anspruch auf ein Persönliches Budget als Alternative zur einer Sachleistung besteht unabhängig vom Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention .