Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1141 29.05.2012 (Ausgegeben am 29.05.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen am Standort 06682 Nessa Kleine Anfrage - KA 6/7472 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 15. April 2009 stellte die Firma SVG Sortierungs- und Vermarktungsgesellschaft mbH den Antrag zur Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen am Standort 06682 Nessa. Mit Schreiben vom 29. November 2011 wurde der Betreiberwechsel zur Firma Logistikzentrum Bahnhof Nessa Verwaltungsgesellschaft mbH i. G. angezeigt. Am 11. Januar 2012 wurde der Genehmigungsbescheid erteilt. Die Firma SVG Sortierungs- und Vermarktungsgesellschaft mbH ist 100-prozentiger Gesellschafter der neuen Betreiberfirma. Der Geschäftsführer der Firma SVG Sortierungs - und Vermarktungsgesellschaft mbH hat noch verschiedene offene Rechtsstreite in Verbindung mit illegalen Mülleinlagerungen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wie begründet die Landesregierung, dass laut einem Brief des MLU ein ers- ter Genehmigungsantrag im Jahr 2009 „aufgrund des fehlenden Sachbescheidungsinteresse und der persönlichen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin abgelehnt“ wurde, aber nach Anzeige des Betreiberwechsels ohne Änderungen der Sachlage genehmigt wurde? Wieso wurden die Einflussmöglichkeiten des als unzuverlässig eingeschätzten Geschäftsführers der Antragstellerin aus dem Jahr 2009 als 100-prozentiger Gesellschafter der neuen Antragstellerin bei der Genehmi- 2 gung nicht berücksichtigt? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kam diese Prüfung? Wenn nein, warum nicht? Wurde die Zuverlässigkeit, Sachkunde und Erfahrung des antragstellenden Geschäftsführers der Firma Logistik Zentrum Bahnhof Nessa Verwaltungsgesellschaft mbH im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft? Die Genehmigung für die Anlage zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen am Standort 06682 Nessa vom 11. Januar 2012 wurde der Firma Logistikzentrum Bahnhof Nessa Verwaltungsgesellschaft mbH i. G. nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt. Persönliche Eigenschaften des Betreibers werden nach den Vorschriften des BImSchG nur geprüft, sofern Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Person in Bezug auf die Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften dartun. Diesbezügliche Tatsachen lagen nicht vor. Die Firma Logistik Zentrum Bahnhof Nessa Verwaltungsgesellschaft mbH i. G. hat einen anderen Geschäftsführer als die Firma SVG Sortierungs- und Vermarktungsgesellschaft mbH. 2. Nach Informationen von Mitgliedern der Bürgerinitiative gegen die Errich- tung und den Betrieb einer Anlage zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen Obernessa wurde die Bürgerinitiative nicht über das Ergebnis der Behandlung ihrer Einwendungen informiert. Ist dies zutreffend? Wenn ja, warum erfolgte keine Information? Das Ergebnis der Behandlung der Einwendungen findet seine Berücksichtigung im Genehmigungsbescheid vom 11. Januar 2012. Die Auslegung des Genehmigungsbescheides einschließlich Begründung bei der Stadt Teuchern und dem Landesverwaltungsamt in der Zeit vom 16. Februar 2012 bis 29. Februar 2012 ist öffentlich bekannt gemacht worden. Damit gilt der Genehmigungsbescheid an die Einwender als zugestellt. Weitere Informationen sind rechtlich nicht vorgesehen. 3. Welche Abfälle dürfen in der Anlage umgeschlagen werden? Bitte die Men- gen und die Abfallschlüsselnummern angeben. Der Umschlag der Abfälle wurde entsprechend den vorgelegten Unterlagen antragsgemäß beschieden. Die einzelnen Abfallschlüsselnummern nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) können aus der beigefügten Anlage entnommen werden . In der Anlage dürfen täglich maximal 1 000 t Abfälle umgeschlagen werden. Differenzierte Mengenangaben bezüglich der einzelnen Abfallschlüsselnummern liegen nicht vor und sind auch nicht erforderlich. 4. Wurde eine Sicherheitsleistung von dem Betreiber der Anlage verlangt? Wenn ja, wie hoch ist diese? Wenn nein, warum nicht? Nein, eine Sicherheitsleistung ist rechtlich für Anlagen zum Umschlagen von Abfällen nicht vorgesehen. 3 5. Unterliegt der Betrieb der Störfall-Verordnung? Wenn ja, wurden Alarmund Gefahrenabwehrpläne vorgelegt? Wenn nein, umfasst der Genehmigungsbescheid Auflagen im Hinblick auf den Umgang mit Störfällen? Die Anlage unterliegt nicht der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Die 12. BImSchV enthält die Legaldefinition für den Begriff „Störfall“. Diese treten daher in Anlagen/Betriebsbereichen, welche nicht der Störfall-Verordnung unterliegen , nicht auf. Unabhängig davon existiert ein Alarmplan, welcher mögliche Unfallszenarien, Maßnahmen zur Verhinderung und Zuständigkeiten enthält. 6. Durch welche Behörde wird die Anlage kontrolliert? Wie oft sind Kontrollen vorgesehen? Die immissionsschutzrechtliche und die abfallrechtliche Überwachung erfolgen durch das Landesverwaltungsamt. Anlagen dieser Art werden in der Regel zweimal pro Jahr kontrolliert. Hinzu kommen gegebenenfalls anlassbezogene Überwachungsmaßnahmen . Anlage - Input-Abfallartenkatalog gemäß Antragsunterlagen Gemäß der Antragsunterlagen der Firma Logistikzentrum Bahnhof Nessa Verwaltungsgesellschaft mbH i. G – Az.: 402.4.5-44008/09/50/2G Abfallschlüssel nach AVV Abfallbezeichnung 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 05 01 06* ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung 05 01 07* Säureteere 05 01 08* andere Teere 05 06 01* Säureteere 05 06 03* andere Teere 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen 10 03 04* Schlacken aus der Erstschmelze 10 03 08* Salzschlacken aus der Zweitschmelze 10 04 01* Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 4 Abfallschlüssel nach AVV Abfallbezeichnung 10 08 08* Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt 10 10 03 Ofenschlacke 10 10 05 gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahmen derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 10 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 11 01 09* Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 16* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 11 01 98* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 11 12 07* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 14* Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 10 01 03 Altreifen 16 01 17 Eisenmetalle 16 01 18 Nichteisenmetalle 16 01 19 Kunststoffe 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 01 Holz 17 02 03 Kunststoff 17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische 17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 5 Abfallschlüssel nach AVV Abfallbezeichnung 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt 19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt 19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen 19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 19 02 04* vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten 19 02 09* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 99 Abfälle a. n. g. 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 08 06* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauschharze 19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten 19 08 11* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser , die gefährliche Stoffe enthalten 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten 19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen 19 11 02* Säureteere 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine) 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 6 Abfallschlüssel nach AVV Abfallbezeichnung 19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 01 Papier und Pappe 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 20 01 39 Kunststoffe 20 01 40 Metalle 20 02 02 Boden und Steine 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 Marktabfälle 20 03 03 Straßenkehricht 20 03 07 Sperrmüll 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. AVV = Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis