Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1175 01.06.2012 (Ausgegeben am 04.06.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen in Führungspositionen der Justiz in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7480 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Anteil der Frauen, die das erste sowie das zweite juristische Staatsexamen erfolgreich absolvieren, ist seit mehreren Jahren nahezu genauso hoch wie der der Männer. Im Jahr 2001 legten in Deutschland 47,99 Prozent der Studentinnen das erste juristische Staatsexamen ab. Die Quote der erfolgreichen Referendarinnen belief sich auf 45,32 Prozent (Bundesministerium der Justiz, Ausbildungsstatistik 2001). Bis 2008 stieg der Anteil der Frauen in der juristischen Ausbildung leicht an. So lag der Anteil der Jurastudentinnen 2008 bei 51 Prozent, der der Rechtsreferendarinnen bei 51,8 Prozent (Bundesministerium der Justiz, Ausbildungsstatistik 2008). Der Anteil der Richterinnen an den Amtsgerichten lag im Jahr 2010 bei 41,8 Prozent (Bundesamt für Justiz, Personalstand der Amtsgerichte, Stand vom 1. Juli 2010). Gleichwohl bleibt der Frauenanteil in der höheren Richterschaft weiterhin gering. Das Gleiche gilt für alle Instanzen bei den Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeiten. 2009 waren in Deutschland 35,6 Prozent der Richterstellen an den Landgerichten mit einer Frau besetzt (Bundesamt für Justiz, Personalstand der Landgerichte, Stand vom 1. Juli 2010), an Oberlandesgerichten waren es im Bundesdurchschnitt im gleichen Jahr 29,9 Prozent (Bundesamt für Justiz, Personalstand der Landgerichte, Stand vom 1. Juli 2010). Außerdem sind unter den 24 Präsidenten der Oberlandesgerichte derzeit nur fünf Frauen. Dagegen zeichnet sich an den Sozialgerichten eine Konzentration der Richterinnen ab. Der Anteil von Richterinnen an allen Instanzen der Sozialgerichte lag bei 40,39 Prozent im Jahr 2008 (Bundesamt für Justiz, Gesamtstatistik der Anzahl der Richter, Staatsanwälte und Vertreter des öffentlichen Interesses in der Rechtspflege, Stand vom 30. Oktober 2009). 2 Wie die Zahlen darlegen, ist der Anteil von Frauen in höheren Richterämtern sowie in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit nach wie vor gering, obwohl sie für die Ausübung des Richteramtes genauso gut ausgebildet und qualifiziert sind wie Männer . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung: Der gegenwärtige Stand der Beschäftigtenanteile von Frauen in Richterämtern im Land Sachsen-Anhalt stellt sich wie folgt dar: Der Anteil der Richterinnen an den Amtsgerichten beträgt 52 v. H., der Anteil der Richterinnen an den Landgerichten 55 v. H., der Anteil von Richterinnen an allen Instanzen der Sozialgerichte liegt bei 48 v. H., der Anteil von Richterinnen in der gesamten Verwaltungsgerichtsbarkeit liegt bei 30 v. H. und der Anteil der Richterinnen in der Finanzgerichtsbarkeit liegt bei 29 v. H. Dies vorangestellt, wird zu den nachfolgenden Fragen wie folgt Stellung genommen: 1. Wie hoch ist in Sachsen-Anhalt der Anteil der Richterinnen und Präsiden- tinnen a. an den Landgerichten und dem Oberlandesgericht? b. an den Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht? c. an dem Finanzgericht? Nicht alle an Landgerichten tätige Richterinnen bekleiden Führungspositionen. Richterinnen am Landgericht sind ebenso wie Richterinnen am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 zugeordnet. Nur die Vorsitzenden Richterinnen am Landgericht, die Vizepräsidentinnen des Landgerichts und die Präsidentinnen des Landgerichts haben Führungspositionen inne und werden nach Besoldungsgruppe R 2 und höher besoldet. Entsprechendes gilt für die Verwaltungsgerichte. Am Finanzgericht gibt es keine nach R 1 besoldeten Stellen. Entsprechend differenziert ist der Anteil der Richterinnen in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesen. 3 Prozentualer Anteil der Richterinnen in Eingangs- und Beförderungsämtern BesGr. R 1 BesGr. R 2 und höher Richter /innen gesamt Anzahl der Richterin- nen Anteil der Richterin- nen Richter /innen gesamt Anzahl der Richterinnen Anteil der Richterinnen Landgerichte 91 59 65 % 39 13 33 % Oberlandesgericht 39 8 21 % Verwaltungsgerich - te 29 11 38 % 14 2 14 % Oberverwaltungsgericht 13 3 23 % Finanzgericht 17 5 29 % 2. Worin sieht die Landesregierung die Gründe für den geringen Anteil von Richterinnen und Präsidentinnen an a. den Landgerichten und dem Oberlandesgericht? b. an den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgericht? c. an dem Finanzgericht? a. Der Anteil der Richterinnen im Eingangsamt an den Landgerichten beträgt 65 v. H. und ist damit nicht gering. Bereits ein Drittel der Beförderungspositionen an den Landgerichten sind mit Richterinnen besetzt. Da in den zurückliegenden Jahren der Anteil eingestellter weiblicher Richter deutlich zugenommen hat und an den Landgerichten mittlerweile 65 % beträgt, ist als Folgeentwicklung zu erwarten, dass auch bei der Besetzung von Beförderungsdienstposten der Anteil der Richterinnen steigen wird. Die Auswahl bei Beförderungen erfolgt gemäß Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz nach dem Prinzip der Bestenauslese, so dass der/die nach Eignung, Befähigung und Leistung beste Bewerber/in ausgewählt wird. b. Im Eingangsamt bei den Verwaltungsgerichten sind bereits 38 v. H. Richte- rinnen tätig. Für die Beförderungen gilt das zu a. Ausgeführte. c. Auch beim Finanzgericht erfolgt die Besetzung der Stellen nach dem Prinzip der Bestenauslese. 3. Welche Organe wirken bei der Einstellung und Beförderung von Richtern und Richterinnen an den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht und dem Finanzgericht mit? Wie hoch ist der Frauenanteil in diesen Organen? Bei der Einstellung und der Beförderung von Richterinnen und Richtern wirken das Ministerium für Justiz und Gleichstellung, die Leiter der dem Ministerium für 4 Justiz und Gleichstellung unmittelbar nachgeordneten Behörden, die Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, der jeweils zuständige Präsidialrat und - bei Beförderungen ab der BesGr. R 2 mit Zulage - ggf. die Staatskanzlei mit. Präsidialräte werden gemäß dem Landesrichtergesetz (§§ 59 ff.) für jede Gerichtsbarkeit gebildet und sind mit auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern der jeweiligen Gerichtsbarkeit besetzt, die von den Richterinnen und Richtern der jeweiligen Gerichtsbarkeit gewählt werden. Die Präsidialräte sind u. a. vor der Ernennung einer Richterin/eines Richters auf Lebenszeit und der Übertragung eines anderen Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes zu beteiligen. Der Frauenanteil in den beteiligten Organen/Behörden schwankt, da die Beschäftigten der beteiligten Behörden wechseln und sich die Präsidialräte sich nach jeder Wahl neu zusammensetzen. 4. Wie laufen Einstellungs- und Beförderungsverfahren an den Landgerich- ten, dem Oberlandesgericht, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht und dem Finanzgericht ab? Bei der Einstellung von Richterinnen und Richtern werden grundsätzlich nur Bewerber/innen berücksichtigt, die zwei überdurchschnittliche juristische Examina (sog. „Prädikatsexamina“, mindestens bewertet mit der Notenstufe „vollbefriedigend “) aufweisen können. Die Beförderung der Richterinnen und Richter aller Gerichtsbarkeiten erfolgt aufgrund einer Stellenausschreibung im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt. Die Bewerbungen sind an die dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung unmittelbar nachgeordnete Behörde, in deren Bezirk die ausgeschriebene Stelle zu besetzen ist, zu richten. Für die in der Frage genannten Richterinnen und Richter wären das der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts und der Präsident des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt. Nach dem Ende der Bewerbungsfrist hat diese Behörde einen Bericht zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu fertigen und dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung zuzuleiten. Soweit die Leiter der dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung unmittelbar nachgeordneten Behörden selbst zu besetzen sind, fertigt das Ministerium den Besetzungsbericht . Die Ministerin entscheidet (gemäß der Anordnung des MP vom 7. Juni 1994 Ausübung personalrechtlicher Befugnisse und der AV des MJ vom 26. Januar 2010 Personalrechtliche Befugnisse) nach Prüfung der im Geschäftsbereich gefertigten Besetzungsberichte und nach Beteiligung der Hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten sowie des zuständigen Präsidialrates über die Ernennung der Richterinnen und Richter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Soweit sich nach dem Beschluss der Landesregierung über ihre Beteiligung bei personalrechtlichen Maßnahmen vom 14. Juni 1994 der Ministerpräsident die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse vorbehalten hat, also für Ernennungen ab der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage, erfolgt die Beförderungsentscheidung durch den Ministerpräsidenten auf der Grundlage des Besetzungsberichts der Ministerin für Justiz und Gleichstellung, wobei ebenfalls die Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte und der zuständige Präsidialrat durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung beteiligt werden. 5 5. Welche Rolle spielen Gleichstellungsbeauftragte bei Einstellungs- und Be- förderungsverfahren an den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht und dem Finanzgericht und auf welche Weise können sie Einfluss auf die Verfahren nehmen ? Gemäß § 15 Abs. 1 Frauenfördergesetz (FrFG) ist die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen Maßnahmen umfassend und rechtzeitig zu informieren und auf Verlangen zu beteiligen. Folgende Regelungen verpflichten die Behördenleitungen der Justiz, die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 15 Abs. 2 FrFG zu beteiligen: Die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte ist bei allen Stellenausschreibungen zu beteiligen. Dadurch hat sie die Möglichkeit, Änderungen vorzuschlagen. Sie kann auch Bewerbungsunterlagen einsehen und an Bewerbungsgesprächen teilnehmen. Dies verschafft ihr die Möglichkeit, bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mitzuwirken. Sie ist außerdem über anstehende Beförderungen zu informieren. Hat sie Bedenken , kann sie diese schriftlich äußern oder kann sie direkt bei der Behördenleitung geltend machen, da sie gemäß § 15 Abs.3 FrFG ein direktes Zugangsund Vortragsrecht bei der Behördenleitung hat. Bei Nichteinhaltung dieser Rechte ist sie gemäß § 15 Abs. 3 FrFG befugt, bei der Behördenleitung Widerspruch einzulegen, der aufschiebende Wirkung hat. Im Gegensatz zur hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten enthält § 18 FrFG für die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten keinen umfassenden Aufgabenkatalog. Gemäß § 18 Abs.1 FrFG beraten und unterstützen die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten die weiblichen Beschäftigten in Einzelfällen zur beruflichen Förderung und Beseitigung von Benachteiligungen. Sie arbeiten mit den hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zusammen und unterrichten diese über Missstände und Benachteiligungen in der Dienststelle, die die Gleichberechtigung betreffen (§ 18 Abs. 2 FrFG). Sie haben nur eine Beratungs - und Unterstützungsfunktion. 6. Findet eine Zusammenarbeit zwischen den Gleichstellungsbeauftragten auf den unterschiedlichen Gerichtsebenen statt? Wenn ja, wie gestaltet sich diese? Gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr.11, 18 FrFG arbeiten die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten mit der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zusammen . Aus dem Kreis der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten werden mündliche , telefonische und schriftliche Anfragen an die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten herangetragen (z. B. zum Frauenfördergesetz, zur Klärung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit geplanten Abordnungen, Versetzungen und anstehenden Wahlen oder Bitten um persönliche Unterstützung). Hier- 6 zu finden ausführliche Beratungsgespräche mit den ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten statt. Um die Zusammenarbeit zu fördern, führt die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte Arbeitstreffen durch, zu denen alle ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten der Justiz und des Justizvollzuges eingeladen werden. Außerdem leitet die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte den ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten Informationen zu verschiedenen Themen (z. B. Informationen zum Thema Teilzeit, wichtige gerichtliche Entscheidungen sowie Fortbildungen zum Thema Gleichstellung und Gender Mainstreaming) schriftlich zu. Die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten haben auch die Möglichkeit, sich auf der Internetseite des Ministeriums, die von der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten gestaltet wird‚ über Gleichstellungspolitik und Gender Mainstreaming zu informieren. 7. Warum ist an den Sozialgerichten und Amtsgerichten ein höherer Frauen- anteil in der Richterschaft zu verzeichnen als an den Finanz- und Verwaltungsgerichten einerseits und an den Landgerichten und dem Oberlandesgericht und Oberverwaltungsgericht andererseits? Zunächst ist festzuhalten, dass der Anteil der Richterinnen an den Landgerichten mit 55 v. H. am höchsten ist, gefolgt vom Anteil der Richterinnen an den Amtsgerichten mit 52 v. H. und dem Anteil der Richterinnen in der Sozialgerichtsbarkeit mit 48 v. H. Die Gründe für die niedrigeren Beschäftigungsanteile in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie dem Oberlandesgericht sind nicht bekannt. Bei der Einstellung von Richterinnen und Richtern wird an die Examensergebnisse (grundsätzlich beide Examina überdurchschnittlich, mindestens bewertet mit der Notenstufe „vollbefriedigend“) angeknüpft, bei den Beförderungen wird entsprechend dem Grundsatz der Bestenauslese aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entschieden. Da in den zurückliegenden Jahren der Anteil eingestellter weiblicher Richter deutlich zugenommen hat, ist als Folgeentwicklung zu erwarten, dass auch bei der Besetzung von Beförderungsdienstposten der Anteil der Richterinnen steigen wird. 8. Ist die Landesregierung der Meinung, dass die Bestimmungen des Gleich- stellungsgesetzes für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Richterschaft ausreichend sind? Wenn ja, wie erklärt sich die Landesregierung den dennoch anhaltend niedrigen Frauenanteil an den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht und dem Finanzgericht? Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um den Frauenanteil zu erhöhen? Die Bestimmungen des FrFG gelten gemäß § 2 Satz 2 FrFG für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz (LRiG) nichts anderes bestimmen. § 11 LRiG enthält eine dem § 5 Abs. 2 FrFG inhaltlich im Wesentlichen entsprechende Bestimmung, nach der 7 das berufliche Fortkommen von Teilzeitbeschäftigten nicht beeinträchtigt werden darf. Nach dem LRiG ist eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten gegenüber vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern nur zulässig , wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Eine solche Bestimmung ist im FrFG nicht enthalten. Ebenso ist Teilzeitbeschäftigung nach dem LRiG dann zu genehmigen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (entspricht der Regelung in § 8 Abs. 1 FrFG). § 10 Abs. 1 Satz 1 LRiG beschränkt die Teilzeit aus familiären Gründen bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes. Spezifische Änderungen des FrFG sind für die Richterschaft nicht erforderlich. Die Vorschriften zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im FrFG gehen weit (§§ 8, 9 FrFG). Die im zweiten Abschnitt des FrFG bezeichneten Maßnahmen zur beruflichen Förderung beinhalten Regelungen, die geeignet sind, Frauen zu befördern. § 4 Abs. 2 FrFG enthält eine 50 v. H. Klausel. Danach ist die weibliche Bewerberin bevorzugt einzustellen, wenn eine Bewerberin und ein Bewerber für die auszuübende Tätigkeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich qualifiziert sind und der Anteil der Frauen in der Funktion, in der Vergütungs - oder Besoldungsgruppe geringer ist als der der Männer, also unter 50 v. H. liegt. Dies gilt nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe auch unter Beachtung der Verpflichtung zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern überwiegen. Diese Regelung gilt auch bei Beförderungen (§ 5 FrFG). Außerdem regelt § 4 Abs. 4 FrFG, dass für die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung Fähigkeiten und Erfahrungen aus der familiären oder sozialen Arbeit zu berücksichtigen sind, soweit ihnen für die zu übertragenden Aufgaben Bedeutung zukommt. Dies gilt auch, wenn Familienarbeit neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde. Sozial und familiär bedingte Ausfallzeiten dürfen sich nicht nachteilig auswirken. Um zu klären, welche Gründe es gibt, dass der Frauenanteil in Führungspositionen der Justiz geringer ist als bei den Männern, wird das Ministerium für Justiz und Gleichstellung eine Beschäftigtenbefragung zur modellhaften Erprobung von Methoden und Instrumenten zur Entwicklung einer innovativen Organisations - und Geschlechterkultur durchführen. Ziel ist es unter anderem, mit dieser Befragung Ursachen zu identifizieren, die Frauen an einer beruflichen Karriere hindern.