Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1206 19.06.2012 (Ausgegeben am 19.06.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Nicole Rotzsch (CDU) Beschwerdeverfahren nach Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Kleine Anfrage - KA 6/7489 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie viele Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach § 109 StVollzG gab es im Jahr 2011 in den Justizvollzugsanstalten des Landes SachsenAnhalt bei den zuständigen Strafvollstreckungskammern (differenziert nach Anstalten)? JVA Burg Es wurden 914 Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer (StVK) am Landgericht Stendal mit Sitz am Amtsgericht Burg gestellt. JVA Dessau-Roßlau mit Außenstelle Magdeburg Es wurden 25 Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG bei der zuständigen StVK am Landgericht Dessau-Roßlau gestellt. Davon waren fünf Anträge von Gefangenen der Außenstelle Magdeburg, für die ebenfalls die StVK am Landgericht Dessau-Roßlau zuständig war. JVA Halle Es wurden 20 Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG bei der zuständigen StVK am Landgericht Halle gestellt. JVA Volkstedt mit Außenstelle Naumburg Von den Gefangenen der JVA Volkstedt wurden 22 Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG bei der zuständigen StVK am Landgericht Halle gestellt. Neun Anträge stellten die Gefangenen der Außenstelle Naumburg bei der zuständigen StVK am Landgericht Halle mit Sitz am Amtsgericht Naumburg. 2 Jugendanstalt Raßnitz Es wurde von einem Jugendstrafgefangenen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 92 Abs. 1 JGG bei der zuständigen Jugendkammer am Landgericht Halle gestellt. Landesbetrieb für Bildung und Beschäftigung der Gefangenen (LBBG) Von den Gefangenen des Landes wurden im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung insgesamt 46 Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG bei den für die jeweiligen Anstalten zuständigen Strafvollstreckungskammern gestellt. Bei 44 Anträgen erfolgte die Stellungnahme durch die jeweilige Anstalt, in der der Gefangene untergebracht war. Diese Anzahl ist bereits in den Angaben der voran genannten Anstalten inbegriffen. In zwei Verfahren nahm der LBBG als Antragsgegner gegenüber der StVK unmittelbar Stellung. In diesen Fällen wurde weder durch die StVK die angefochtene Maßnahme aufgehoben , noch wurde gegen die Entscheidung der Kammer durch die Gefangenen Rechtsbeschwerde eingelegt. 2. Wie viele Maßnahmen wurden durch die Strafvollstreckungskammern ge- mäß § 114 StVollzG ausgesetzt (Jahr 2011 - differenziert nach Anstalten mit deren zuständigen Strafvollstreckungskammern)? JVA Burg Durch die StVK am Landgericht Stendal mit Sitz am Amtsgericht Burg wurden sechs angefochtene Maßnahmen gemäß § 114 StVollzG ausgesetzt. JVA Dessau-Roßlau mit Außenstelle Magdeburg Durch die StVK am Landgericht Dessau-Roßlau wurde keine angefochtene Maßnahme gemäß § 114 StVollzG ausgesetzt. JVA Halle Durch die StVK am Landgericht Halle wurde keine angefochtene Maßnahme gemäß § 114 StVollzG ausgesetzt. JVA Volkstedt mit Außenstelle Naumburg Weder durch die StVK am Landgericht Halle noch durch die auswärtige Kammer am Amtsgericht Naumburg wurden angefochtene Maßnahmen gemäß § 114 StVollzG ausgesetzt. Jugendanstalt Raßnitz Durch die Jugendkammer am Landgericht Halle wurde keine angefochtene Maßnahme der Anstalt gemäß § 92 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 114 StVollzG ausgesetzt. 3. Gegen welche gerichtlichen Entscheidungen hat das Ministerium für Jus- tiz und Gleichstellung nach § 116 StVollzG Rechtsbeschwerde vor dem OLG eingereicht (Jahr 2011 - nach Möglichkeit Ergebnis berichten)? Im Jahr 2011 wurde durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung in drei Fällen gegen gerichtliche Entscheidungen der StVK des Landgerichts Stendal gemäß § 116 StVollzG Rechtsbeschwerde eingelegt. 3 Zwei Entscheidungen der StVK des Landgerichts Stendal, wonach Sicherheitsvermerke auf dem anstaltsinternen Personalblatt der Gefangenen für rechtswidrig erklärt wurden, sind nach Einlegen der Rechtsbeschwerde durch das OLG Naumburg aufgehoben worden. Bei einer weiteren Entscheidung der StVK des Landgerichts Stendal - die Vergütungsstufe eines arbeitenden Gefangenen betreffend - hatte die eingelegte Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. 4. Gegen welche gerichtlichen Entscheidungen haben Gefangene nach § 116 StVollzG Rechtsbeschwerde vor dem OLG eingereicht (Jahr 2011 - differenziert nach Anstalten und nach Möglichkeit Ergebnis berichten)? JVA Burg Von den Gefangenen resp. den in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten wurden 443 Rechtsbeschwerden eingelegt. 122 Beschwerden richteten sich dabei gegen Beschlüsse der StVK, in denen die Strafaussetzung auf Bewährung gemäß § 57 StVollzG abgelehnt wurde. Weitere Beschwerdegründe: - Beteiligung der Gefangenen an den Stromkosten - Nichtzulassung persönlicher Gegenstände der Gefangenen auf dem Haftraum - Ablehnung von Verlegungen vom geschlossenen in den offenen Vollzug - Disziplinarmaßnahmen - Verlegung in andere Anstalten - Fesselungen bei Aus- und Vorführungen außerhalb der Anstalt. JVA Dessau-Roßlau Es wurden keine Rechtsbeschwerden eingelegt. JVA Halle Von einem Gefangenen wurde gegen den Beschluss der StVK am Landgericht Halle wegen der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG eingelegt. Die Beschwerde wurde vom OLG Naumburg als unzulässig verworfen. Jugendanstalt Raßnitz Es wurden keine Rechtsbeschwerden gemäß § 92 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 116 StVollzG eingelegt. JVA Volkstedt mit Außenstelle Naumburg Gegen die Beschlüsse der StVK Halle wurden von Gefangenen der JVA Volkstedt keine Rechtsbeschwerden gemäß § 116 StVollzG eingelegt. Ein Gefangener der Außenstelle Naumburg hatte - seinen Vollzugsplan betreffend - gegen die gerichtliche Entscheidung der auswärtigen StVK am Amtsgericht Naumburg Rechtsbeschwerde eingelegt, die durch das OLG Naumburg als unzulässig verworfen wurde.