Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1210 20.06.2012 (Ausgegeben am 21.06.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Keindorf (CDU) Kleinunternehmerregelung Kleine Anfrage - KA 6/7493 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach der gesetzlich geltenden Kleinunternehmerregelung können Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 € von der Umsatzsteuer befreit werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Die sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) ist keine Steuerbefreiung , sondern regelt den Verzicht auf die Erhebung entstandener Umsatzsteuer. Die für steuerpflichtige Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird von im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmern nicht erhoben, wenn der sog. Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Bei der Ermittlung dieses Gesamtumsatzes werden bestimmte steuerfreie Umsätze nicht berücksichtigt. So kann z. B. ein Zahnarzt, der neben seiner umsatzsteuerbefreiten zahnärztlichen Tätigkeit Zahnpflegeprodukte verkauft, bei Einhaltung der maßgeblichen Umsatzgrenzen für diese Umsätze die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. 1. Wie viele Unternehmer in Sachsen-Anhalt haben von der Kleinunterneh- merregelung in den letzten fünf Jahren Gebrauch gemacht? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. 2. Wie viele der genannten Unternehmer waren Mitglied der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und wie viele davon waren 2 kein Mitglied der Wirtschaftskammern? Bitte die Daten der letzten fünf Jahre nach Wirtschaftszweigsystematik angeben. 3. Wie viele der genannten Unternehmer haben im Durchschnitt einen Jah- resumsatz unter 10.000 €, wie viele von 10.000 € bis 15.000 € und wie viele über 15.000 €? Bitte die Daten der letzten fünf Jahre nach Wirtschaftszweigsystematik angeben. 4. Wie viele der genannten Kleinunternehmer sind Existenzgründer und ha- ben in den letzten Jahren ein Unternehmen gegründet? Bitte die Daten der letzten fünf Jahre nach Wirtschaftszweigsystematik angeben. 5. Ist der Landesregierung bekannt, ob und wenn ja, wie viele der genannten Unternehmer und Existenzgründer als „Aufstocker“ Leistungen aus dem zusätzlichen Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II beziehen? Bitte die Daten der letzten fünf Jahre nach Wirtschaftszweigsystematik angeben . 6. Wie interpretiert die Landesregierung die ermittelten Zahlen? Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen dahingehend beantwortet, dass die erbetenen Daten weder bekannt sind noch ermittelt werden können. Eine Interpretation ist mangels aussagekräftiger Daten nicht möglich. Das Nichtvorliegen der Daten lässt sich wie folgt erklären: Derzeit werden Kleinunternehmer regelmäßig nur in den ersten drei Jahren nach Beginn der Anwendung der Kleinunternehmerregelung mit einem sog. Überwachungskennbuchstaben geführt. Es kann sich hierbei sowohl um neu gegründete Unternehmen als auch um Unternehmen handeln, bei denen die Kleinunternehmerregelung während einer bereits länger bestehenden unternehmerischen Tätigkeit zur Anwendung kommt (entweder, weil die Grenzen für deren Anwendung unterschritten wurden oder weil die Bindungsfrist nach einer Option zur Regelbesteuerung abgelaufen ist). Solange der Überwachungskennbuchstabe „gesetzt“ ist, wird die Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung nur in jedem dritten Jahr maschinell überwacht (also der Kleinunternehmer ggf. an die Abgabe der Erklärung erinnert). Auch die Prüfung der für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatzgrenzen erfolgt dann maschinell. Führt die Überprüfung der Einhaltung der Umsatzgrenzen anhand der für das dritte Jahr nach Beginn der Anwendung der Kleinunternehmerregelung eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung nicht zu Beanstandungen, wird der Überwachungskennbuchstabe regelmäßig gelöscht. Da dies der Regelfall ist, werden die Unternehmen ab dem 4. Jahr nach Beginn der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht einmal mehr mit einem Überwachungskennbuchstaben „geführt“. Ob die Grenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eingehalten werden, wird sowohl für die ersten beiden Jahre nach Beginn der Anwendung der Kleinunternehmerregelung als auch für die folgenden Kalenderjahre (ab 3 4. Jahr) anhand der Einkommensteuererklärung (Einnahme-Überschuss-Rechnung ) geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird nicht statistisch erfasst. Sofern die Kleinunternehmerregelung zutreffend angewendet wurde, wird dies lediglich in der Akte vermerkt. Deshalb kann man, selbst wenn man die für die Jahre 2007 bis 2011 jeweils bestehenden Überwachungskennbuchstaben ermitteln würde, nur die Anzahl derjenigen Kleinunternehmer angeben, die innerhalb der jeweiligen letzten drei Jahre erstmals die Kleinunternehmerregelung angewendet haben. Dies ist nur ein Bruchteil der insgesamt in Sachsen-Anhalt ansässigen Kleinunternehmer.