Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1230 28.06.2012 (Ausgegeben am 28.06.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sanierung der Grundschule Droyßig Kleine Anfrage - KA 6/7499 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Gemeinderat der Verbandsgemeinde Droyßig-Zeitzer-Forst plant noch in diesem Jahr eine Veränderung der Grundschulbezirke. Aus den bisher vier Bezirken sollen künftig drei werden, verbunden mit der Schließung der seit 1992 aufwendig sanierten Grundschule in der Gemeinde Wetterzeube. Insgesamt flossen in die Erneuerung und Ausstattung des Schulgebäudes sowie der zugehörigen Turnhalle ca. 670 000 €. Diese wurden durch Mittel der Gemeinde und Fördermittel aufgebracht. Die Veränderung der Schulbezirke wird mit dem Rückgang der Schülerzahlen begründet . In der Presse wurde aber auch berichtet (Mitteldeutsche Zeitung vom 20. April 2012), dass es für eine der verbleibenden Grundschulen einen erheblichen Sanierungsbedarf gebe und dieser unter Verwendung von Mitteln aus dem Stark-IIIProgramm beseitigt werden solle. Die Zusage der Fördermittel gelte aber als unwahrscheinlich , da nach derzeitigem Stand die erwarteten Schülerzahlen eine solche Investition nicht rechtfertigen (Mitteldeutsche Zeitung vom 14. Mai 2012). Des Weiteren plant die Verbandsgemeinde den Kauf der Schulgebäude von den Mitgliedsgemeinden . Der Kauf soll über Kredite einer Bank finanziert werden. Dem Vernehmen nach wurde bereits ein Beschluss gefasst. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Gebäude wurden von der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst bisher aufgekauft? Welche weiteren Käufe sind geplant? Sind die gefassten Beschlüsse rechtskräftig oder wurden die gefassten Beschlüs- 2 se durch die Kommunalaufsicht des Landkreises beanstandet? Ist eine Beanstandung vorgesehen? Nach Mitteilung der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst vom 5. Juni 2012 wurden nachfolgend genannte Grundstücke mit Gebäuden gekauft: - Kindertagesstätte „Abenteuerland“ Bröckau, - Kindertagesstätte „Bärenkinder“ Droyßig, - Kindertagesstätte „Gänseblümchen“ Kretzschau, - Kindertagesstätte „Bärenstark“ Droßdorf. Darüber hinaus sollen noch die Grundschule Droyßig und das Verwaltungsgebäude in Droyßig, Zeitzer Str. 15, erworben werden. Für die genannten entgeltlichen Erwerbe durch die Verbandsgemeinde liegen Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor. Diese wurden durch die Kommunalaufsichtsbehörde nicht beanstandet; auch beabsichtigt die Kommunalaufsichtsbehörde nicht, diese zu beanstanden. 2. Ist der geplante kreditfinanzierte Kauf der im Besitz der Mitgliedsgemein- den befindlichen Schulgebäude, welcher die Verbandsgemeinde getätigt hat bzw. noch vornehmen möchte, nach Auffassung der Landesregierung mit dem Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung vereinbar? Wenn ja, wie begründet die Landesregierung diese Auffassung ? Wenn nein, plant die Landesregierung über die Kommunalaufsicht die Beschlüsse anzufechten und weitere Aufkäufe von Gebäuden zu verbieten? Gemäß § 100 Abs. 1 GO LSA dürfen Kredite unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen. Die Kommunalaufsicht hatte gemäß § 100 Abs. 2 GO LSA die beantragte Kreditgenehmigung zu genehmigen, da die Verbandsgemeinde die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und es ihr über den Rückgriff auf die Verbandsgemeindeumlage möglich ist, ihren Haushalt dauerhaft ausgeglichen zu gestalten . Da ein Grund für eine Versagung der Kreditgenehmigung aufgrund gegebener dauernder Leistungsfähigkeit nicht vorlag, war dem Antrag der Verbandsgemeinde auf Kreditgenehmigung zu entsprechen. Bei Krediten handelt es sich haushaltsrechtlich um allgemeine Deckungsmittel, die nicht zu einzelnen Investitionsvorhaben bzw. neu erworbenem Anlagevermögen zuordenbar sind. Die Landesregierung plant nicht, die Kommunalaufsicht anzuweisen, die Beschlüsse zu beanstanden und weitere Ankäufe von Gebäuden zu verbieten. 3. Ist es nach Ansicht der Landesregierung mit dem Grundsatz der wirt- schaftlichen und sparsamen Haushaltsführung vereinbar, einen sanierten, sehr gut ausgestatteten und bestandsfähigen Grundschulstandort zu schließen, während gleichzeitig mehrere Millionen Euro für die Sanierung eines anderen Standorts ausgegeben werden? 3 Laut § 64 Abs. 1 SchulG haben die Schulträger die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Dabei sind die Ziele der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis. Die Schulträger haben in diesem kommunalverfassungsrechtlichen Rahmen das Recht, ihre Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Der Burgenlandkreis verfügt gegenwärtig über eine genehmigte Schulentwicklungsplanung , welche unter anderem den Bestand der Grundschule Kretzschau , der Grundschule Wetterzeube, der Grundschule Droyßig und der Grundschule Droßdorf im von der Schulbehörde genehmigten mittelfristigen Zeitraum bis 2013/2014 ausweist. Die Schülerprognosen dieser Grundschulen beruhen auf den Angaben des Schulträgers, der Verbandsgemeinde DroyßigerZeitzer Forst. Dem Landkreis wurden bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Schulbezirksänderungen bzw. Schließabsichten zur Grundschule Wetterzeube bzw. Droyßig angezeigt, die eine weitere Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung vor Ende des mittelfristigen Zeitraums notwendig machen. 4. Berücksichtigt die Landesregierung im Rahmen der Vergabe von Stark III- Mitteln auch die Prüfung der mit der Sanierung verbundenen Folgen für die regionale Schulentwicklungsplanung? Welche Kriterien sind hier maßgebend und wie werden diese überprüft? Ausgehend vom § 64 SchulG und anderer schulrechtlicher Normen können die Schulträger entscheiden, wie sie die Aufgabe der Schulträgerschaft erfüllen. So können sie selbst abwägen und entscheiden, an welchen Standorten sie Schulen unterhalten. Sie haben dabei lediglich die erforderlichen schulischen Mindestgrößen zu beachten. Die Mittel zur Schulbauförderung unterliegen einer 15-jährigen Zweckbindungsfrist . Auf Grundlage der 5. Regionalisierten Bevölkerungsprognose ist bereits heute bekannt, dass die Schülerzahl bis 2020 relativ konstant bleibt und danach , beginnend in den Grundschulen, leicht und ab 2025 deutlich sinkt. Die gemeindlichen Schulträger haben die Möglichkeit, die Schulbauförderung zu nutzen und erkennbare demografische Prozesse in einer Weise zu gestalten , die langfristig zu einem bestandssicheren Schulnetz in der Gemeinde führt. 5. Droht der Gemeinde Wetterzeube bei Schließung der Grundschule die Rückzahlung von Fördermitteln? Für die Grundschule in Wetterzeube hat die Gemeinde in den Jahren 2009 - 2011 Mittel aus dem Konjunkturpaket II (Schulinfrastrukturpauschale) in Höhe von 26.439 EUR eingesetzt. Diese Mittel sind für einen Zeitraum von fünf Jahren zweckgebunden. Für die Teilsanierung ihrer Turnhalle hatte die Gemeinde 2009 Fördermittel in Höhe von 94.650 EUR erhalten, an die eine Zweckbindungsfrist von 25 Jahren geknüpft ist. Im Falle einer Schließung der Turnhalle wäre zu erwarten, dass eine Teilrückforderung der erhaltenen Fördermittel erfolgen würde. Die Entscheidung darüber obläge jedoch dem Fördermittelgeber. Hinweise, dass eine Schließung der Turnhalle beabsichtigt ist, liegen der Landesregierung derzeit nicht vor. 4 6. Die Gemeinde Wetterzeube wird - wie die anderen Gemeinden der Verbandsgemeinde auch - ihren Anteil am Kredit für die Schulsanierung in Droyßig und für den Ankauf der Schulgebäude aufbringen und sich dadurch verschulden müssen. Ist es vorgesehen, die Folgekosten der Kredite bei den STARK III-Projekten zu berücksichtigen - nachdem insbesondere das STARK II-Programm die Entschuldung der Gemeinden umfasst? Das Land Sachsen-Anhalt fördert im Rahmen von STARK III Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klimaschutz in Kindertagesstätten und Schulen. Die Finanzierung ist zu ca. 70 v. H. durch EU-Mittel vorgesehen. Um die erforderliche Kofinanzierung durch die Zuwendungsempfänger zu sichern, soll durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ein Darlehensprogramm aufgelegt werden. Die Laufzeit für die Refinanzierung der Darlehen soll in der Regel 10 oder 20 Jahre betragen. Die anfallenden Zinsen für das Darlehen übernimmt in den ersten Jahren zu 100 % das Land. Grundsätzlich darf eine Kommune, die sich in der Haushaltskonsolidierung befindet , keinen Kredit aufnehmen. Im Rahmen von STARK III ist jedoch beabsichtigt , auch finanzschwachen Kommunen die Aufnahme von Krediten zu ermöglichen , da die Investitionen in die energetische Sanierung der Bestandsgebäude zu einer dauerhaften Energieverbrauchskosteneinsparung führt, die eine Kreditaufnahme im Einzelfall grundsätzlich rentierlich macht. 7. Ist es nach Meinung der Landesregierung hinnehmbar, dass das zur Sa- nierung vorgesehene Schulgebäude aufgrund von Größe und baulichen Gegebenheiten mit wesentlich höheren Betriebs- und Unterhaltungskosten belastet sein wird? Wie erfolgt die Berücksichtigung der Folgekosten bei der Genehmigung der Kredite? Da im Rahmen von STARK III Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klimaschutz in Schulen gefördert werden, ist von einer zusätzlichen Belastung in Form von höheren Betriebsund Unterhaltungskosten nicht auszugehen. Bei der Kreditgenehmigung nach § 100 Abs. 2 GO LSA ist insbesondere zu prüfen , ob die Belastung durch den Schuldendienst mittelfristig die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet. Bei den geplanten energetischen Sanierungsmaßnahmen an Schulgebäuden sind Einsparungen bei den Betriebsund Unterhaltungskosten zu erwarten, sodass hieraus im Einzelfall zumindest eine Kompensation der zusätzlichen Belastungen aus dem Schuldendienst, wenn nicht gar eine deutliche Entlastung für den gemeindlichen Haushalt erwartet wird. 8. Werden bei der Bewilligung von Fördermitteln aus dem STARK III-Pro- gramm und damit verbundenen Umstrukturierungen der Schulbezirke auch höhere Kosten für die Schülerbeförderung in der Gesamtbilanz zu berücksichtigen sein? Die Schülerbeförderung ist gemäß ÖPNVG in den Linienverkehr integriert. 5 9. Ist es zutreffend, dass die Verbandsgemeinde bzw. Mitgliedsgemeinden Miete für die Nutzung von Schulen zahlen müssen? Wenn ja, hält die Kommunalaufsicht diesen Fakt für vereinbar mit einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung? Derzeit werden durch die Verbandsgemeinde aufgrund von Nutzungsvereinbarungen Nutzungsentgelte an die Mitgliedsgemeinden für die Nutzung der durch die Verbandsgemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Einrichtungen bezahlt, soweit diese sich noch im Eigentum der jeweiligen Mitgliedsgemeinde befinden. Die Nutzungsvereinbarungen beruhen auf § 8 Abs. 2 der Vereinbarung zur Bildung der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst. Mit dieser Vereinbarung hatten die Mitgliedsgemeinden von der ihnen ausdrücklich mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Verbandsgemeindegesetzes (VerbGemG LSA) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine vom gesetzlichen Eigentumsübergang bei Verbandsgemeindebildung abweichende Regelung zu treffen und die Einrichtungen , die überwiegend zur Erfüllung der der Verbandsgemeinde obliegenden Aufgaben bestimmt sind, weiterhin in ihrem Eigentum zu belassen. Bei einem vertraglichen Ausschluss des gesetzlichen Eigentumsübergangs steht der Verbandsgemeinde nach § 2 Abs. 3 Satz 4 VerbGemG LSA ein Nutzungsrecht zu, wobei die konkreten Einzelheiten zur Ausübung des Nutzungsrechts zwischen der Verbandsgemeinde und der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zu vereinbaren sind. Die Nutzung unterliegt den allgemeinen Rechten und Pflichten eines Nutzungsverhältnisses . Vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelte sind insoweit gesetzlich nicht ausgeschlossen. Da das Verbandsgemeindegesetz grundsätzlich auch die entgeltliche Übertragung des Eigentums vorsieht, wurde in der Zahlung von Nutzungsentgelten durch die Verbandsgemeinde kein Gesetzesverstoß durch die Kommunalaufsichtsbehörde festgestellt. 10. Die Zusage der Fördermittel gelte als unwahrscheinlich, da nach derzeiti- gem Stand die erwarteten Schülerzahlen eine solche Investition nicht rechtfertigen (Mitteldeutsche Zeitung vom 14. Mai 2012). Es ist daher zu vermuten, dass die Änderung der Schulbezirke nicht allein aufgrund der prognostizierten Schülerzahlen vorgenommen werden soll, sondern auch um die Chancen einer Zusage der benötigten Fördermittel zu erhöhen. Wie bewertet die Landesregierung diese Interpretation? Es handelt sich um eine bloße Spekulation, an der sich die Landesregierung nicht beteiligen will.