Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1292 12.07.2012 (Ausgegeben am 13.07.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull (DIE LINKE) Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung Kleine Anfrage - KA 6/7517 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sieht die Landesregierung schulrechtliche Hinderungsgründe für Träger der Schülerbeförderung, Erziehungsberechtigten an Stelle einer Beförderungsleistung im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Aufwendungen für den Schulweg in Geldform zu erstatten? Wenn es solche Hinderungsgründe gibt, worin bestehen sie und unter welchen Bedingungen können die Aufwendungen in Geldform erstattet werden? Ist eine schwere körperliche Behinderung ein hinreichender Grund, die Aufwendungen für den Schulweg in Geldform zu erstatten, um so eine individuelle Beförderung zu ermöglichen ? Gemäß § 71 Abs. 6 Satz 2 besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht in jedem Fall, wenn Schülerinnen oder Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen. Die Träger der Schülerbeförderung haben den hier benannten Gestaltungsspielraum. Erstattet der Träger der Schülerbeförderung die Kosten, etwa dann, wenn Erziehungsberechtigte dies ausdrücklich wünschen, muss er i. d. R. die notwendigen Kosten erstatten. Notwendig sind die Aufwendungen eines vergleichbaren Beförderungsmittels , also i. d. R. eines öffentlichen Verkehrsmittels. Sollte die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar sein, sind auch die Kosten anderer Verkehrsmittel erstattbar. Über die Unzumutbarkeit an sich ist zu entscheiden. 2 Frage 2: Können die Träger der Schülerbeförderung bei der Höhe der Erstattung von Aufwendungen für den Schulweg an die Erziehungsberechtigten besondere Belastungen, wie eine Behinderung der Schülerin bzw. des Schülers, berücksichtigen ? Wenn ja, auf welcher Grundlage muss das erfolgen? Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 müssen die Träger der Schülerbeförderung die Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die Aufwendungen für den Schulweg erstatten. Frage 3: Gilt die von den Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit einer Behinderung gewählte Regelschule im Sinne der Schülerbeförderung auch dann als nächstgelegene Schule, wenn eine andere Regelschule der gleichen Schulform näher liegt, aber nicht im erforderlichen Maße barrierefrei ist? Das erforderliche Maß der Barrierefreiheit ergibt sich aus einer Bewertung des Einzelfalls . Die Beschulung für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Fördebedarf erfolgt immer über einen Bescheid. Bei gemeinsamem Unterricht kann gemäß § 41 Abs. 4 SchulG LSA auch eine andere Schule der gleichen Schulform festgelegt werden.