Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1296 13.07.2012 (Ausgegeben am 16.07.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Zukünftige Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie der EU Kleine Anfrage - KA 6/7521 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Kleinen Anfrage „Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie der EU“ (Drs. 6/1134) wurde unter anderem auf die bisher erfolgte Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der VogelschutzRichtlinie (Vogelschutz-RL) fokussiert. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Welche Vogelschutzgebiete und welche FFH-Gebiete sollen in Zukunft nach welcher Schutzkategorie des NatSchG LSA ausgewiesen werden? Bitte Jahreszahlen und die konkrete Schutzgebietskategorie für jedes Gebiet angeben . Die Pflicht zur nationalrechtlichen Sicherung der Natura 2000 Gebiete gemäß Artikel 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie und Artikel 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie betrifft alle FFHund Vogelschutzgebiete. Die Vogelschutzgebiete werden grundsätzlich als Naturschutzgebiet gesichert. Die Vogelschutzgebiete „Drömling“ (SPA 0007) und „Feldflur bei Kusey“ (SPA 0024) sollen im Rahmen der anstehenden Erklärung des Biosphärenreservates „Drömling“ gesichert werden. Im Anschluss an die Ausweisung der Vogelschutzgebiete erfolgt die Sicherung der verbleibenden, kleinflächigeren FFH-Gebiete als Naturschutzgebiete. 2 Eine konkrete Zeitangabe, wann sämtliche Verfahren eingeleitet werden können, ist nicht möglich, da die Dauer der Ausweisungsverfahren im Einzelnen nicht vorherbestimmbar ist. Das Landesverwaltungsamt führt die Naturschutzgebietsverfahren unter Konzentration der verfügbaren Kräfte durch. 2. Welche sonstigen Maßnahmen rechtlicher, administrativer und vertragli- cher Art im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie sollen festgelegt werden ? Sonstige Maßnahmen rechtlicher, administrativer und vertraglicher Art bei der nationalrechtlichen Sicherung der Natura 2000-Gebiete ergeben sich aus § 32 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In Sachsen-Anhalt sollen neben den bestehenden (s. auch Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 6/7468) weitere vertragliche Vereinbarungen, Dienstanweisungen und ggf. Managementerlasse zum Tragen kommen. 3. Wie hoch sind die finanziellen Mittel, die für die Managementpläne in Zu- kunft aufgewendet werden sollen? Bitte EU- und Landesmittel getrennt angeben . Für die laufende Förderperiode gilt eine 80-prozentige EU-Kofinanzierung, für die nächste Förderperiode eine 50-prozentige EU-Kofinanzierung. Managementpläne (MMP) werden ausschließlich aus ELER finanziert. Darin sind MMP nur ein Fördergegenstand unter vielen. Insoweit ist eine konkrete Abgrenzung der MMP-Kosten im ELER nicht möglich. 4. Wie werden die notwendigen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in den Ma- nagementplänen geplant wurden, abgesichert? Die in den Managementplänen vorgeschlagenen Bewirtschaftungsmaßnahmen werden fachlich bewertet. Die Absicherung bzw. Umsetzung daraus entwickelter Vorschläge erfolgt über die Ausweisung von Schutzgebieten, den alternativ zur Verfügung stehenden Sicherungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen. 5. Welche Termine zur Beteiligung von Eigentümern, Nutzern und anerkann- ten Naturschutzverbänden sind bereits festgelegt bzw. sind in der Zukunft geplant? Die Beteiligung der Eigentümer, Nutzer und anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt im Rahmen der Schutzgebietsausweisungen. 6. Wer ist in der Landesverwaltung verantwortlich für die Umsetzung der Ma- nagementpläne und wie ist die praktische Umsetzung der Managementmaßnahmen organisiert? Für die Schutzgebietsausweisungen und die in diesem Rahmen zutreffenden Regelungen zum Management sind die obere bzw. die unteren Naturschutzbehörden zuständig . Für Einzelanordnungen, die Abstimmung von Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der landwirtschaftlichen Förderung bzw. für Maßnahmen der Landschaftspflege ist die jeweilige untere Naturschutzbehörde zuständig. 3 7. Welche finanziellen Mittel stehen für die Umsetzung der Managementmaßnahmen jährlich zur Verfügung? Bitte jeweils getrennt für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft angeben. Die verfügbaren Mittel zur Umsetzung von Managementmaßnahmen lassen sich aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen und dessen unterschiedlicher Finanzierungsmöglichkeit nur überschlägig angeben, wobei in einem starken Maße Fördermittel eingesetzt werden. Fördermittel als Ausgleich für Verpflichtungen nach den Anforderungen von Natura 2000 im Privatwald sind für 2013 in Höhe von 250.000 Euro geplant. Für den FFH-Ausgleich in der Landwirtschaft stehen bis zum Ende der derzeitigen Förderperiode für die verbleibenden Haushaltsjahre 2012 und 2013 jährlich Mittel von rund 2,6 Mio. Euro zur Verfügung. Für Freiwillige Naturschutzleistungen zur Umsetzung von Natura 2000 stehen bis zum Ende der derzeitigen Förderperiode für die verbleibenden Haushaltsjahre 2012 und 2013 jährlich Mittel von rund 4,5 Mio. Euro zur Verfügung. Hinsichtlich der Mittel für die landwirtschaftlichen Förderprogramme ist darauf hinzuweisen , dass die Zahlungen auch Ausgleiche für Maßnahmen zur Erhaltung besonders geschützter Biotope umfassen, die sich aufgrund der fachlichen inhaltlichen Verknüpfung nicht sinnvoll von den Ausgaben für Natura 2000 trennen lassen. Ergänzend zu den Ausgaben in Land- und Forstwirtschaft werden gezielte Landschaftspflegeprojekte über die Naturschutzrichtlinie gefördert. Für diese Projekte stehen in den Jahren 2012 und 2013 jährlich ca. 540.000 Euro zur Verfügung.