Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1327 30.07.2012 (Ausgegeben am 31.07.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Neuregelung zur Bejagung von Jungtauben und Wildgänsearten durch die Landesjagdgesetz-Durchführungsverordnung Kleine Anfrage - KA 6/7533 Vorbemerkung der Fragestellenden: Am 2. November 2011 verkündete die Landesregierung Sachsen-Anhalt ihre Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz, welches seit dem 1. April 2011 in Kraft ist. Diese ermöglicht die ganzjährige Bejagung von Jungtauben zur so genannten Schadensabwehr für Acker-, Grünland oder Baumschul- und Gartenbaukulturen. Ferner nimmt die Durchführungsverordnung auch Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse in den Jagdzeitkatalog auf. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Vorbemerkung: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). § 27 Abs. 1 Nr. 4 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt ermächtigt die oberste Jagdbehörde, durch Verordnung vom Bundesrecht abweichende Jagd- und Schonzeiten festzulegen. Nach der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) durften Ringel- und Türkentauben in der Zeit vom 16. Juli bis 30. April bejagt werden. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487) wurde die Jagdzeit von Ringel- und Türkentauben auf den Zeitraum vom 1. November bis 20. Februar verkürzt. Die Neuregelungen 2 sind am 1. Mai 2002 in Kraft getreten. Eine Differenzierung nach Alt- und Jungtauben erfolgt in der Bundesjagdzeitenverordnung nicht. Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse dürfen nach der Bundesjagdzeitenverordnung in der Zeit vom 1. November bis 15. Januar bejagt werden. Diese Jagdzeit besteht seit 1977 unverändert. In Sachsen-Anhalt galt bis zum 31. März 2011 die vom Bund festgelegte Jagdzeit für Ringel- und Türkentauben ohne Abweichung. Insofern konnte auch die Jagd auf Jungtauben ausgeübt werden. Für Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse gilt in Sachsen-Anhalt die vom Bund festgelegte Jagdzeit vom 1. November bis 15. Januar weiter. Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 150), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist, hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 4 Landesjagdgesetz landesrechtliche Bestimmungen für die Jagdzeiten auf Ringeltauben sowie Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse erlassen. Diese Verordnung wurde am 25. Februar 2011 im Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt verkündet. Die Regelungen dienen einer Schaden verhütenden Bejagung von Ringeltauben und Wildgänsen auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen. Entscheidend ist dabei die Möglichkeit, einer Gefährdung landwirtschaftlicher Kulturen durch Ringeltauben und Wildgänse mittels Bejagung dieser Flächen schon vom Ansatz her begegnen zu können, damit übermäßige Schäden und finanzielle Nachteile für einzelne landwirtschaftliche Betriebe erst gar nicht entstehen. 1. Wie begründet die Landesregierung die Aufnahme von Jungtauben in die Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz? Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat in der genannten Verordnung lediglich eine Bejagungsmöglichkeit abweichend vom Bundesrecht zum Zwecke einer Schaden verhütenden Bejagung auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen geregelt, die nach Alt- und Jungtauben differenziert und an konkrete Maßgaben geknüpft ist, sofern sie über den in der Bundesjagdzeitenverordnung bestimmten Zeitraum hinausgeht. 2. Welche konkreten Schäden für Acker-, Grünland oder Baumschul- und Gartenbaukulturen entstanden im Zeitraum von 2005 bis 2011 durch Jungtauben ? Schäden an Acker-, Grünland oder Baumschul- und Gartenbaukulturen durch Jungtauben werden nicht erfasst. 3. Wie hoch ist der finanzielle Schaden insgesamt und gemessen am Gesamtumsatz der Landwirtschaft in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2005 bis 2011 durch die Jungtauben (aufgeteilt in Jahresscheiben)? Siehe Antwort zu Frage 2. 3 4. Welche Maßnahmen hält die Landesregierung für erforderlich, damit sichergestellt ist, dass Verwechselungen zwischen Jung- und Alttauben bei der Bejagung zur Schadensabwehr ausgeschlossen werden können? Die unterschiedliche Befiederung von Alt- und Jungvögeln bei der Ringeltaube ermöglicht eine sichere Unterscheidung. 5. Wie begründet die Landesregierung die Aufnahme von Bläss-, Saat-, Rin- gel- und Kanadagänsen in den Jagdzeitkatalog der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz? In Sachsen-Anhalt kommt es in jedem Jahr zu Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen durch rastende und überwinternde Wildgänse. Die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere im Elb-Havelbereich, aber zunehmend auch im Binnenland mit größerer Gewässerausstattung wie der nördlichen Altmark , erleiden dadurch zum Teil erhebliche Ertragsausfälle. Diese Schäden unterliegen weder der Ersatzpflicht für Wildschäden nach dem Bundesjagdgesetz noch besteht eine Möglichkeit für Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand. Die an konkrete Maßgaben gebundene landesrechtliche Abweichung bei der Jagdzeit für Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse gegenüber dem vom Bund festgelegten Zeitraum (1. November bis 15. Januar) soll eine Schaden verhütende Bejagung auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen in der besonders kritischen Zeit von September bis Oktober (Neubestellung der Äcker) ermöglichen . So darf vom 1. September bis 31. Oktober die Jagd nur zur Schadensabwehr ausgeübt werden und zwar nur auf solche Gänse, die in Trupps von mindestens 50 Tieren in gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen einfallen, wenn diese z. B. mit Raps oder Wintergetreide neu bestellt wurden. Die Erweiterung der Jagdzeiten trägt somit dem berechtigten Interesse der Landwirte an möglichst geringen Schäden Rechnung. Diese Regelung ersetzt das bisherige Antragsverfahren und ermöglicht damit kurzfristiges, effizientes Handeln der Landwirte und Jäger vor Ort im Schadensfall . Damit verbunden ist eine Entlastung der Jagdbehörden. 6. Welche konkreten Schäden für landwirtschaftliche Kulturen (Acker-, Grünland , Gartenbau- und Baumschulkulturen) entstanden durch Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse in den Jahren 2005 bis 2011 (aufgeteilt in Jahresscheiben )? Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (Acker-, Grünland, Gartenbau- und Baumschulkulturen) durch Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse werden nicht erfasst. 7. Wie hoch ist der finanzielle Schaden insgesamt und gemessen am Ge- samtumsatz der Landwirtschaft in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2005 bis 2011 durch die o. g. Wildgänse (aufgeteilt in Jahresscheiben)? Siehe Antwort zu Frage 6.