Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1332 01.08.2012 (Ausgegeben am 02.08.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Gerald Grünert (DIE LINKE) Finanzschwache Kommunen und kommunaler Straßenbau Kleine Anfrage - KA 6/7554 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Gemeinden und Landkreise erhalten investive Zuweisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur entsprechend § 16 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG). Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG werden diesen Zuweisungen 10 Millionen € jährlich vorab entnommen und finanzschwachen Kommunen zur Erbringung des Eigenanteils für nach § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes geförderte Straßenbauprojekte zur Verfügung gestellt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuweisungen gem. § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) werden die Zuweisungen finanzschwachen Kommunen gewährt, die Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes (EntflechtG) erhalten, auf Grund ihrer finanziellen Situation jedoch nicht in der Lage sind, den verbleibenden Eigenanteil aufzubringen, so dass die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist und der Wegfall der Förderung nach dem EntflechtG droht. Als finanzschwach gilt eine Kommune, wenn sie ihren Haushalt im Jahr der Antragstellung nicht ausgleichen kann und sich in der Haushaltskonsolidierung befindet. Die Mittel nach § 16 Abs. 2 FAG dienen ausschließlich zur Kofinanzierung der Finanzhilfen aus Bundesmitteln nach § 3 Abs. 1 EntflechtG. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach streng abhängig vom darüber erlassenen Bescheid des Landesverwaltungsamtes . Verringert oder erhöht sich die dort bewilligte Summe, verringert oder erhöht sich automatisch die Zuwendung nach § 16 Abs. 2 FAG entsprechend. 2 Grundlage für die Höhe der Zuweisung bildet daher der Bewilligungsbescheid des Landesverwaltungsamtes über die Gewährung einer Zuwendung nach § 3 Abs. 1 EntflechtG. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Welche finanzschwachen Kommunen erhielten im Jahr 2011 in welcher Höhe finanzielle Mittel entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 FAG? Kommune bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2011 Stadt Dessau-Roßlau 46.502,12 € Stadt Halle (Saale) 1.004.523,88 € Landeshauptstadt Magdeburg 572.957,45 € Altmarkkreis Salzwedel 365.512,89 € LK Anhalt-Bitterfeld 701.524,81 € Stadt Aken 23.250,00 € Stadt Bitterfeld-Wolfen 125.718,37 € Stadt Raguhn-Jeßnitz 17.655,55 € LK Börde Gem. Sülzetal 65.376,53 € Stadt Oschersleben 41.580,00 € Stadt Wanzleben-Börde 13.300,00 € Burgenlandkreis 666.999,47 € Gem. Molauer Land 54.537,26 € Stadt Bad Bibra 2.226,00 € Stadt Naumburg 43.293,93 € Stadt Stößen 38.168,25 € Stadt Teuchern 27.801,76 € Stadt Weißenfels 53.331,92 € Stadt Zeitz 93.884,74 € LK Harz 570.730,74 € Gem. Hedersleben 37.834,19 € Gem. Nordharz 23.600,00 € Stadt Halberstadt 51.777,48 € Stadt Schwanebeck 52.294,71 € LK Jerichower Land 527.876,75 € Stadt Burg 19.328,99 € 3 Kommune bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2011 LK Mansfeld-Südharz Gem. Ahlsdorf 51.339,36 € Lutherstadt Eisleben 152.648,04 € Stadt Hettstedt 37.427,51 € Stadt Mansfeld 33.500,00 € Stadt Sangerhausen 46.072,79 € LK Saalekreis Gem. Salzatal 83.822,50 € Salzlandkreis 720.688,66 € Gem. Plötzkau 17.667,58 € Stadt Bernburg 42.177,63 € Stadt Könnern 4.030,66 € Stadt Schönebeck 16.444,71 € LK Stendal 355.374,35 € Stadt Havelberg 92.071,14 € LK Wittenberg 316.994,78 € Stadt Coswig 90.225,00 € Stadt Wittenberg 117.062,58 € 2. Wie stellte sich im Jahr 2011 das Verhältnis hinsichtlich der beantragten und bewilligten Mittel der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FAG bereitgestellten Mittel insgesamt und jeweils in den 11 Landkreisen dar? Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 bitte tabellarisch zusammenfassen sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten ordnen. Kommune beantragte Zuwei- sungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2011 bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2011 Abweichung in % Gesamt 7.845.881,48 € 7.419.135,08 € 94,56 Altmarkkreis Salzwedel 365.512,89 € 365.512,89 € 100,00 LK AnhaltBitterfeld 877.228,73 € 868.148,73 € 98,96 LK Börde 151.220,81 € 120.256,53 € 79,52 Burgenlandkreis 1.053.922,54 € 980.243,33 € 93,01 LK Harz 811.981,92 € 736.237,12 € 90,67 LK Jerichower Land 555.480,54 € 547.205,74 € 98,51 LK MansfeldSüdharz 442.703,70 € 320.987,70 € 72,51 LK Saalekreis 83.822,50 € 83.822,50 € 100,00 Salzlandkreis 839.569,76 € 801.009,24 € 95,41 LK Stendal 479.998,04 € 447.445,49 € 93,22 LK Wittenberg 524.282,36 € 524.282,36 € 100,00 4 3. Flossen die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FAG für 2011 bereitgestellten Mittel vollständig an finanzschwache Kommunen ab? Wenn nein, wie hoch war der Betrag, der nicht abgeflossen ist? Die nach § 16 Abs. 2 FAG bereitgestellten Mittel für das Haushaltsjahr 2010 flossen nicht vollständig an finanzschwache Kommunen ab. Ausgezahlt wurden 7.205.175,00 €. Damit verblieben 2.794.825,00 €.