Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1347 03.08.2012 (Ausgegeben am 06.08.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ralf Bergmann (SPD) Ersatzzahlung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Kleine Anfrage - KA 6/7552 Vorbemerkung des Fragestellenden: Gemäß dem Verursacherprinzip ist der (private oder öffentliche) Vorhabenträger zur Durchführung aller erforderlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verpflichtet. Nur wenn diese Maßnahmen im Einzelfall nicht (ausreichend) möglich sind und zusätzlich ein Vorrang des Vorhabens gegenüber den Belangen des Naturschutzes festgestellt wird, ist es zulässig, dass statt der Durchführung von Maßnahmen seitens des Verursachers eine (zweckgebundene) Ersatzzahlung an die Naturschutzverwaltung erfolgt. In Folge wird diese dann anstelle des Verursachers als Trägerin von (beliebigen) Maßnahmen zugunsten des Naturschutzes tätig. Da die mit Ersatzzahlungen finanzierten Naturschutzmaßnahmen in aller Regel weder zeitlich, räumlich noch funktional im Zusammenhang mit den verursachten Beeinträchtigungen stehen und im Falle notwendiger Vorarbeiten (z. B. für Bestandsaufnahmen und Planung) auch nicht vollständig für praktische Maßnahmen zur Verfügung stehen, sind diese Maßnahmen nicht nur naturschutzrechtlich, sondern auch in naturschutzfachlicher Sicht als Ultima Ratio einzustufen. Nicht zuletzt, um die nachrangige Ersatzzahlung nach Möglichkeit auszuschließen, ist auch durch entsprechendes Landesrecht eine flexiblere Handhabung speziell von Ausgleich und Ersatz innerhalb der nach wie vor zu beachtenden Entscheidungskaskade innerhalb der Eingriffsregelung ermöglicht worden (insbesondere durch das so genannte Ökokonto und die neu eingeführte Übertragbarkeit der Kompensationspflichten ). 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Trifft es zu, dass es in Sachsen-Anhalt bislang erst in einem einzigen Fall zu einer Ersatzzahlung gekommen ist? Ja. 2. Wann ist dieses Ersatzgeld entrichtet worden und wie hoch war der Be- trag? Das Ersatzgeld wurde am 25. November 2010 entrichtet und betrug 449.889,82 €. 3. Für welche Maßnahmen ist das Ersatzgeld bislang verwendet worden? Keine. 4. In wessen Trägerschaft und an welchen Orten sind diese Maßnahmen durchgeführt worden? Entfällt; siehe Antwort zu Frage 3. 5. Trifft es zu, dass das eingenommene Ersatzgeld bislang noch nicht voll- ständig für Naturschutzmaßnahmen verausgabt werden konnte? Ja. 6. Ist im Hinblick auf eine unterschiedliche jahreszeitliche Bindung von Na- turschutzmaßnahmen und angesichts der Zweckbindung des Ersatzgeldes haushaltsrechtlich sichergestellt, dass die Beantragung, Mittelzuweisung , Durchführung und Abrechnung der Naturschutzmaßnahmen ganzjährig erfolgen kann? Grundsätzlich ja. Wenn die Mittel aber auf das jeweils nächste Haushaltsjahr übertragen werden müssen, ist eine Zuweisung dieser Mittel dann erst nach Freigabe durch das Ministerium der Finanzen und Zuweisung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt möglich. 7. Welche Vorkehrungen hat die Landesregierung getroffen, um für Ein- griffsvorhaben in der Trägerschaft des Landes vor dem Hintergrund der o. g. flexiblen Möglichkeiten des vorrangigen Ausgleichs und Ersatzes zukünftig Ersatzzahlungen zu vermeiden? Durch die Flexibilisierung der Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz ist gewährleistet, dass geeignete Maßnahmen zur Kompensation der jeweiligen Eingriffsfolgen fast immer in ausreichendem Umfang durchgeführt werden können . Eine Ersatzzahlung darf nur im Ausnahmefall und dann auch nur für verbleibende Kompensationsdefizite festgesetzt werden.