Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1352 06.08.2012 (Ausgegeben am 07.08.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Vollzugsbeamte im Verwaltungsdienst II Kleine Anfrage - KA 6/7560 Vorbemerkung des Fragestellenden: Diese Kleine Anfrage schließt ergänzend an die Antwort auf meine erste Kleine Anfrage zum gleichen Thema an (Drs. 6/1266). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Im Stellenplan des Kapitels 03 20 wird in der Titelgruppe 422 01 eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Planstellen der Polizeiverwaltung sowie Planstellen des Polizeivollzugs (Summe Schutz- und Kriminalpolizei) getroffen. Die hier aufgeführten Planstellen sind jeweils an Dienstposten im anerkannten Stellensoll gebunden, welche wiederum an entsprechend qualifiziertes Personal der jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes bzw. des allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen werden . Durch den Haushaltsgesetzgeber wurde als Ausnahme in der Vorbemerkung zum Stellenplan in Kapitel 03 20 bestätigt, dass bis zu 100 der für die Aufgaben der Polizeiverwaltung ausgewiesenen Planstellen/Stellen vorübergehend mit Polizeivollzugsbeamten besetzt werden können. Dies ist insbesondere in der Fachhochschule der Polizei erforderlich, da z. B. eine Lehrtätigkeit in den entsprechenden Fachbereichen originär eine Aufgabe der Verwaltung ist, tatsächlich jedoch in den Unterrichtsfächern Beamte mit praktischer Erfahrung im Polizeivollzug unerlässlich sind. Bereits die Bezeichnung der Fachbereiche I „Führungs- und Einsatzwissenschaften“ sowie II „Kriminalwissenschaften“ ist ein deutliches Indiz dafür, dass Erfahrungen in der polizeilichen Praxis zwingend notwendig sind. 2 1. In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses im Mai 2012 führte das Ministerium für Inneres und Sport aus, dass „18 Polizeivollzugsbeamte auf Verwaltungsstellen“ sich in den Polizeidirektionen des Landes befinden . Warum tauchen diese in der Antwort zur ersten Kleinen Anfrage (Drs. 6/1266) nicht auf? Wie erklärt die Landesregierung die unterschiedlichen Darstellungen? Welche ist richtig? Der Bericht des Landesrechnungshofes zur „Wirtschaftlichkeit der Polizeistrukturreform “ betrachtete ausschließlich die neu entstandenen Polizeidirektionen. In Abschnitt 6.2 wurden Polizeivollzugsbeamte auf Verwaltungsstellen betrachtet . Durch das Ministerium für Inneres und Sport wurde bereits in der Stellungnahme zum Bericht des Landesrechnungshofes klargestellt, dass keinem Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektionen ein der Verwaltung zugeordneter Dienstposten übertragen wurde. Soweit der Landesrechnungshof feststellte, dass Polizeivollzugsbeamte Tätigkeiten ausübten, die der Polizeiverwaltung zuzuordnen sind und die durch Verwaltungspersonal ausgeübt werden könnten, hat sich das Ministerium für Inneres und Sport dieser Auffassung teilweise angeschlossen. Die Vergleichstabelle des Landesrechnungshofes zwischen den drei Polizeidirektionen wies dabei Dezernate der Abteilungen 1 „Polizeivollzug“ und 2 „Polizeiverwaltung “ aus, in welchen der Anteil der Polizeivollzugsbeamten zugunsten der Polizeiverwaltung reduziert werden könnte. Im Ergebnis der Betrachtung hätten nach Auffassung des Landesrechnungshofes insgesamt 30,5 VbE ersetzt werden können. Soweit die Feststellungen Tätigkeiten in den Dezernaten 12 „Polizeiliche Prävention“, 13 „Aus- und Fortbildung“ oder 22 „Haushalt/Technik“ betraf, wurde mitgeteilt, dass es auch weiterhin für erforderlich gehalten wird, dort anfallende Tätigkeiten zum Teil durch Polizeivollzugsbeamte erfüllen zu lassen. Beispielhaft seien dazu genannt: - Entwicklung von delikts- und zielgruppenorientierten Präventionsstrategien, - Durchführung von verhaltensorientierter Verkehrsprävention in Berufsbilden- den Schulen und Gymnasien, - Betreiben von Stützpunkten zur Durchführung von Handlungs- und Schieß- trainings, - Planung und Koordination der Praktika sowie Betreuung der Praktikanten der FH Pol im Zusammenwirken mit dem Praktikumsbeauftragten der FH Pol, - Koordination der Teilnahme und Auslastung bzw. Nachbesetzung bei dezen- tralen Fortbildungsmaßnahmen sowie an der Handlungsorientierten Fortbildung (Handlungs- und Schießtraining) 3 - Sachbearbeitung von Notrufangelegenheiten der Polizei - Durchführung des Schießbetriebes in der Raumschießanlage Aufgrund der speziell vorhandenen Erfahrungen im Polizeivollzugsdienst und des dort erworbenen Fachwissens war eine Besetzung mit Polizeivollzugsbeamten zweckmäßig und hat sich in der Vergangenheit stets bewährt. Deshalb wurden neben Dienstposten der Polizeiverwaltung auch Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes eingerichtet und mit Polizeivollzugsbeamten besetzt. Darüber hinaus werden auch Polizeivollzugsbeamte, die aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr den ihnen übertragenen Dienstposten (normalerweise Sachbearbeiter Einsatz bzw. Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung) ausüben können, als Überhangpersonal auch in Verwaltungsbereichen eingesetzt. Es sei in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesen Polizeivollzugsbeamten kein Dienstposten der Polizeiverwaltung übertragen wurde und keine Planstelle der Polizeiverwaltung zur Verfügung steht. Dies betrifft auch die im Unterausschuss Rechnungsprüfung genannten 18 Polizeivollzugsbeamten , die in den durch den Landesrechnungshof genannten 30,5 VbE enthalten sind und auch durch das Ministerium für Inneres und Sport bestätigt wurden. Die Darstellung des Landesrechnungshofes ließ dabei außer acht, ob diesen in den Bereichen ein originär eingerichteter Polizeivollzugsdienstposten übertragen wurde. Wie bereits ausgeführt, halte ich auch weiterhin aus einsatz- und polizeitaktischen Gründen daran fest, dass Dienstposten des Polizeivollzuges auch in den Dezernatsbereichen zum Teil notwendig sind und sich bewährt haben . Die 18 Polizeivollzugsbeamten, die im Unterausschuss Rechnungsprüfung thematisiert wurden, sind in der Beantwortung der ersten Kleinen Anfrage nicht aufgeführt, da es sich nicht um Polizeivollzugsbeamte, denen sowohl eine Planstelle als auch ein Dienstposten des Polizeiverwaltungsdienstes übertragen wurden („Vollzugsbeamte auf Verwaltungsstellen“), handelt. 2. Wenn, wie in der Antwort angegeben, keine weitere Verwendung von Vollzugsbeamten auf Verwaltungsdienstposten geplant ist, wie gedenkt die Landesregierung dann mit den 37 angegebenen betroffenen Vollzugsbeamten umzugehen? Eine Besetzung von Planstellen der Polizeiverwaltung durch Polizeivollzugsbeamte über die bereits genannten Fälle hinaus ist auch weiterhin nicht geplant. Ebenso ist die damit zusammenhängende Übertragung von Dienstposten der Polizeiverwaltung nicht beabsichtigt. Die Besetzung eines Dienstpostens im Landeskriminalamt war notwendig, da trotz landesweiter Ausschreibung des Dienstpostens keine Bewerbung einging. Aufgrund der dienstlichen Notwendigkeit der Besetzung des Dienstpostens wurde letztendlich einem geeigneten Bewerber des Polizeivollzugsdienstes der Dienstposten am 1. Dezember 2010 übertragen und eine Planstelle des Polizeiverwaltungsdienstes zur Verfügung gestellt. 4 Im Hinblick auf die Mitarbeiter/-innen der Fachhochschule der Polizei verweise ich nochmals auf die Ausnahmeregelung der Vorbemerkung zum Stellenplan im Kapitel 03 20. 3. Die vierte Frage wurde nicht oder nicht ausreichend beantwortet. Warum ein finanzieller Mehraufwand entsteht, war nicht die Frage. Welcher finanzielle Mehraufwand entsteht durch die Polizeivollzugsbeamten auf Verwaltungsdienststellen ? Bitte der Höhe nach jährlich seit 2002 angeben. Wie entwickelt sich dieser finanzielle Mehraufwand der Höhe nach entsprechend der Planungen der Landesregierung bis 2025? Bitte der Höhe nach jährlich bis 2025 angeben. Im Bericht des Landesrechnungshofes zur Polizeistrukturreform kam der Landesrechnungshof zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der angeführten Personalkapazitäten von 30,5 VbE in den zukünftigen Haushaltsjahren Mehrausgaben entstünden. Berücksichtigt wurden dabei die Bezüge inkl. Polizeivollzugszulage sowie die durch den gesetzlichen Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen des 60. Lebensjahres im Polizeivollzugsdienst fünf Jahre früher anfallenden Pensionsbezüge. Hinsichtlich des in der Beantwortung der ersten Anfrage vom 2. Juli 2012 vermuteten finanziellen Mehraufwands für die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte gegenüber der Beihilfezahlung für Verwaltungsbeamte ist nach einer Mitteilung des Landesrechnungshofes über die „Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit des Polizeiärztlichen Dienstes des Landes Sachsen-Anhalt“ vom 10. Juli 2012 nunmehr festzustellen, dass die Ausgaben für die Heilfürsorge je PVB in den Jahren 2009 und 2010 noch unter den Ausgaben für die Beihilfe je Beamten lagen. Im Jahr 2011 lagen die Ausgaben nur leicht über denen der Beihilfe. Die Polizeivollzugszulage wurde in der Beantwortung der ersten Kleinen Anfrage aufgrund des Berichtes des Landesrechnungshofes zwar als finanzieller Mehraufwand genannt, da die Bezüge eines Polizeivollzugsbeamten inkl. Polizeivollzugszulage den Bezügen eines Verwaltungsbeamten gegenüber gestellt wurden. Letztendlich ist im Land Sachsen-Anhalt die Rechtslage in Bezug auf die Polizeivollzugszulage nach Nr. 8 Abs. 1 „Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben“ der Anlage 1 der Besoldungsordnung dahingehend geregelt, dass jeder Polizeivollzugsbeamte, dem Dienstbezüge nach Besoldungsordnung A zustehen, nach einem Jahr Dienstzeit Anspruch auf Zahlung der Zulage hat. Es ist dabei völlig unerheblich, welcher Dienstposten dem Polizeivollzugsbeamten übertragen wurde. Die Feststellung eines möglichen finanziellen Mehraufwandes aufgrund der ab dem 60. Lebensjahr zu zahlenden Pensionen bei Polizeivollzugsbeamten unter Berücksichtigung einer Wiederbesetzung des Dienstpostens, kann in der gewünschten Form nicht untersetzt werden. Insbesondere kann für die Zukunft nicht prognostiziert werden, wie lange Dienstposten nach Ausscheiden eines Beamten in den Ruhestand unbesetzt bleiben, in welcher Besoldungsgruppe die Nachbesetzung erfolgen wird, inwieweit durch Fluktuation sich die aktuellen Annahmen ändern etc.