Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1353 06.08.2012 (Ausgegeben am 07.08.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Ausübung der Kommunalaufsicht über die Verbandsgemeinde DroyßigerZeitzer Forst (I) Kleine Anfrage - KA 6/7544 Vorbemerkung des Fragestellenden: Unter dem 16. März 2012 erging eine kommunalaufsichtliche Verfügung des Burgenlandkreises , als für die Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst zuständige untere Kommunalaufsichtsbehörde, zur Haushaltssatzung der vorgenannten Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 2012. Inhalt der Verfügung war u. a., dass der beantragte Kreditbetrag in Punkt 2a des Bescheides statt in Höhe von 989.000 € nur in Höhe von 75.000 € genehmigt wurde. Die vorgenannte Verfügung wurde noch am selben Tag der Verbandsgemeinde bekanntgegeben; ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt. Mit Ablauf des 16. April 2012 ist die Verfügung bestandskräftig geworden. Unter dem 19. April 2012 erging dann ein weiterer Bescheid des Burgenlandkreises. Mit diesem wurde die kommunalaufsichtliche Verfügung vom 16. März 2012 rückwirkend zum Zeitpunkt des Erlasses zurückgenommen. Die Rücknahme begründet der Burgenlandkreis zunächst mit den Aussagen eines anwaltlichen Gutachtens. Zugleich schließt sich die Kommunalaufsichtsbehörde den Aussagen in der Begründung des Rücknahmebescheides jedoch nicht an. Sie spricht vielmehr davon, dass „nichtsdestotrotz diesseits (bei der Kommunalaufsichtsbehörde) erhebliche Bedenken zur entgeltlichen Übertragung, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die künftige Entwicklung der Verbandsgemeindeumlage “ bestünden. Am 20. April 2012 erging dann eine neue kommunalaufsichtliche Verfügung zur Haushaltssatzung 2012 der Verbandsgemeinde, mit der u. a. die Kreditaufnahme in voller Höhe von 989.000 € genehmigt wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In der Begründung der kommunalaufsichtlichen Verfügung vom 16. März 2012 stützt der Burgenlandkreis die weitgehende Ablehnung der Kreditaufnahme u. a. auf einen Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport 2 vom 7. März 2012. Ist dieser Erlass später aufgehoben, geändert oder ergänzt worden? Nein. Im Erlass des MI vom 7. März 2012 kommt zum Ausdruck, dass § 2 Abs. 3 VerbGemG grundsätzlich auch die entgeltliche Übertragung des Eigentums ermöglicht . 2. Der Burgenlandkreis stützt die am 19. April 2012 erfolgte Rücknahme der Verfügung vom 16. März 2012 auf § 48 VwVfG. Letztere Vorschrift geht ausdrücklich von „rechtswidrigen“ Verwaltungsakten aus. Beurteilt die Landesregierung die kommunalaufsichtliche Verfügung vom 16. März 2012, insbesondere die weitgehende Ablehnung der Kreditaufnahme als rechtswidrig? Wenn ja, aus welchen Gründen. Die Rücknahmeentscheidung trifft die zuständige Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Darstellung des Burgenlandkreises als für die Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst zuständige Kommunalaufsichtsbehörde war die Ausgangsentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig , weil die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bei ihrer Ausgangsentscheidung von unzutreffenden Tatsachen ausging (u. a. wurde beim unentgeltlichen Eigentumsübergang die Verpflichtung zur Übernahme auch der Verbindlichkeiten außer Acht gelassen). Im Übrigen widersprach die Erteilung der Kreditgenehmigung aufgrund gegebener dauernder Leistungsfähigkeit nicht den gesetzlichen Vorschriften. 3. Teilt die Landesregierung die erheblichen Bedenken der Kommunalauf- sichtsbehörde zur entgeltlichen Übertragung, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die künftige Entwicklung der Verbandsgemeindeumlage und hätten diese nach Auffassung der Landesregierung nicht für eine Aufrechterhaltung der bestandskräftigen kommunalaufsichtlichen Verfügung vom 16. März 2012 gesprochen? Die mit Verfügung des Burgenlandkreises vom 19. April 2012 geäußerten erheblichen Bedenken zur entgeltlichen Übertragung, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die künftige Entwicklung der Verbandsgemeindeumlage spiegeln die Komplexität der Entscheidungsfindung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde im vorliegenden Einzelfall wider. In ihrer Entscheidung hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde berücksichtigt, dass die Verbandsgemeinde aufgrund von Nutzungsvereinbarungen mit den Mitgliedsgemeinden bereits Nutzungsentgelte für die von ihr genutzten Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Satz 4 VerbGemG LSA zahlt, diese jedoch bei entgeltlichem Erwerb spart, woraus mindestens eine Kompensation der zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen erreicht werden kann. Zu den Gründen einer Nichtaufrechterhaltung der kommunalaufsichtlichen Verfügung vom 16. März 2012 nehme ich Bezug auf meine Ausführungen zu Frage 2.