Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1357 08.08.2012 (Ausgegeben am 08.08.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Gudrun Tiedge (DIE LINKE) Nebentätigkeiten von Polizistinnen und Polizisten in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7569 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) und des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) sind Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten seit 1. Februar 2010 (nur noch) anzeigepflichtig und unterliegen in den Fällen des § 76 LBG LSA einem Verbotsvorbehalt ; die Genehmigungspflicht ist entfallen. 1. Wie viele Polizistinnen und Polizisten haben seit 2008 in Sachsen-Anhalt Nebentätigkeiten beantragt? Bitte nach Jahren getrennt auflisten. Die erbetenen Zahlen können nicht vorgelegt werden, weil die Anträge von Polizeibeamtinnen und -beamten auf Ausübung von Nebentätigkeiten bzw. seit 1. Februar 2010 die Anzeigen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten von Nebentätigkeiten in den Personaldienststellen der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei weder zahlenmäßig noch inhaltlich erfasst werden. Es wurden und werden darüber keine Statistiken geführt, so dass zur Eruierung entsprechender Zahlen die Personalakten aller in der Landespolizei tätigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten (6.834) einzeln zur Hand genommen und nach Hinweisen auf die Ausübung von Nebentätigkeiten durchsucht werden müssten. Dies würde einen erheblichen und in der Sache nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten, der für die Personaldienststellen der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei nicht leistbar ist. 2 2. Wie vielen Polizistinnen und Polizisten wurden seit 2008 Nebentätigkeiten genehmigt? Wie viele Anträge wurden seit 2008 abgelehnt? Wie viele Polizistinnen und Polizisten üben seit 2008 in Sachsen-Anhalt Nebentätigkeiten aus? Bitte nach Jahren getrennt auflisten. Die erbetenen Zahlen können nicht vorgelegt werden, weil die Zahl der Genehmigungen und Untersagungen von durch Polizeibeamtinnen und -beamten beantragte bzw. seit 1. Februar 2010 angezeigte Nebentätigkeiten in den Personaldienststellen der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei statistisch nicht erfasst wird. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. 3. Nach welchen Kriterien und Richtlinien werden diese Nebentätigkeiten genehmigt bzw. abgelehnt? Bis zum Inkrafttreten des LBG LSA am 1. Februar 2010 ergaben sich die Versagensgründe einer beantragten Nebentätigkeit aus § 65 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA). Darüber hinaus konnten nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach Maßgabe des § 66 Abs. 4 BG LSA ganz oder teilweise untersagt werden. Seit Inkrafttreten des LBG LSA am 1. Februar 2010 kann die Ausübung einer Nebentätigkeit nach Maßgabe des § 76 LBG LSA untersagt werden. 4. Welche Nebentätigkeiten werden von Polizistinnen und Polizisten in Sachsen-Anhalt beantragt und letztendlich ausgeübt? Die erbetenen Angaben können nicht vorgelegt werden, weil über die Art und tatsächliche Ausübung von durch Polizeibeamtinnen und -beamten beantragte bzw. seit 1. Februar 2010 angezeigte Nebentätigkeiten in den Personaldienststellen der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei keine Statistiken geführt werden. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. 5. Welchen Zeitraum beinhalten die erteilten Genehmigungen (zeitliche Be- fristungen für wie lange, unbefristet) Die erbetenen Angaben können nicht erbracht werden, weil in den Personaldienststellen der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei Angaben über (befristete, unbefristete) Zeiträume von auf Antrag von Polizeibeamtinnen und -beamten erteilten Genehmigungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten statistisch nicht erfasst werden. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. 6. Welche Gründe gab es für die Ablehnung von Anträgen auf Nebentätig- keit? Dezidierte Angaben zur Beantwortung dieser Frage können nicht getätigt werden , weil in den Personaldienststellen der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei über die Gründe für die Untersagung der Ausübung von durch Polizeibeamtinnen und -beamte beantragte bzw. seit 1. Februar 2010 durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte angezeigte Nebentätigkeiten einzelfallbe- 3 zogen keine Statistiken geführt werden. Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Allgemein ergaben sich bis zum Inkrafttreten des LBG LSA am 1. Februar 2010 Versagensgründe für die Ausübung beantragter Nebentätigkeiten aus den §§ 65 Abs. 3, 66 Abs. 4 BG LSA. Seit Inkrafttreten des LBG LSA am 1. Februar 2010 unterliegen Nebentätigkeiten in den Fällen des § 76 LBG LSA einem Verbotsvorbehalt . 7. Welche Gründe werden in der Antragstellung hinsichtlich der Ausübung einer Nebentätigkeit genant? Angaben hierzu sind nicht möglich; auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen . 8. Kann die Landesregierung bestätigen, dass es in den letzten Jahren einen (hohen) Zuwachs an Antragstellern bzw. Antragstellerinnen für Nebentätigkeiten gegeben hat? Wenn ja, wie erklärt sich die Landesregierung diesen Zuwachs? Aus den aus der Praxis der Personaldienststellen der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei bekannten Fällen ist abzuleiten, dass in den vergangenen Jahren (seit ca. 2008) ein leichter Anstieg von durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte beantragte bzw. seit 1. Februar 2010 angezeigte Nebentätigkeiten zu verzeichnen war. Dem liegt nach Einschätzung durch die Personaldienststellen der Landespolizei zuvorderst eine verstärkte Inanspruchnahme von Altersteilzeit und Antragsruhestand durch Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zugrunde. Vonseiten des Ministeriums für Inneres und Sport und der Polizeibehörden und -einrichtungen der Landespolizei wurden und werden erhebliche Anstrengungen zur Erreichung der durch das Personalentwicklungskonzept der Landesregierung vorgegebenen Personalabbauquote - insbesondere mittels eigens in der Vergangenheit für den Bereich der Landespolizei geschaffener Instrumente zur Beschleunigung des Personalabbaus (Antragsruhestand, Altersteilzeit mit besonderem Altersteilzeitzuschlag) - unternommen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlages für Polizeivollzugsbeamte und zur Änderung anderer beamtenrechtlicher und landesbesoldungs - und versorgungsrechtlicher Regelungen vom 26. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 290) wurden speziell für den Bereich des Polizeivollzuges besondere Anreize zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit und auch Antragsruhestand geschaffen (die Beantragung von Antragsruhestand war gemäß § 120 Abs. 4 BG LSA nur befristet bis zum 30. Juni 2009 möglich; der besondere Altersteilzeitzuschlag galt bzw. gilt gemäß § 6 Abs. 4 LBesG LSA nicht für die bis zum 19. August 2008 und nach dem 31. Dezember 2011 bewilligte Altersteilzeit). Da aufgrund der besonderen dienstlichen Erfordernisse im Bereich des Polizeivollzugsdienstes Altersteilzeit grundsätzlich nur im Wege des sog. Blockmodells (jeweils eine zusammenhängende Ansparphase und anschließende Freistellungsphase ) genehmigt wird, erfolgt die Freistellung der Beamtinnen und Beamten vom Dienst - je nach Ausgestaltung der jeweiligen Altersteilzeitvereinba- 4 rung - deutlich vor Erreichen der besonderen Altersgrenze. Ebenso wie bei der Inanspruchnahme des Antragsruhestandes verfügen diese Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bzw. Ruhestandbeamte/-innen (deutlich) vor Erreichen der besonderen Altersgrenze über ein Kontingent an Freizeit, welches das Ausüben von Nebentätigkeiten ermöglicht und auch befördert. 9. Trifft es zu, dass Nebentätigkeiten vor allem von Polizistinnen und Polizis- ten in den unteren Lohn-/Gehaltsgruppen beantragt und ausgeübt werden und welche Lohngruppen sind dabei dominierend? Diese Angabe kann nicht bestätigt werden, weil in den Personaldienststellen der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei dazu kein belastbares statistisches Material vorhanden ist (siehe Beantwortung zur Frage 1). Den zur Frage 8 getroffenen Feststellungen folgend wäre diese Aussage nicht zu bestätigen, da der Schwerpunkt der Genehmigung von Altersteilzeit mit besonderem Altersteilzeitzuschlag und Antragsruhestand statistisch auf dem Endamt der Laufbahngruppe 1 der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (Besoldungsgruppen A 9 und A 9 m. Z.) sowie auf den Ämtern der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes lag. 10. Sieht die Landesregierung eine Vereinbarkeit der Nebentätigkeiten mit den Belastungen der beruflichen Tätigkeit? Eine dezidierte Beantwortung dieser Frage kann grundsätzlich nur bezogen auf den Einzelfall, d. h. in Betrachtung des Umfanges und der Art der jeweils ausgeübten Nebentätigkeit erfolgen. Generell sind dem zeitlichen Umfang der Ausübung von Nebentätigkeiten bereits beamtengesetzlich Grenzen gesetzt. So war bis zum Inkrafttreten des LBG LSA am 1. Februar 2010 in § 65 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. Satz 4 BG LSA bzw. ist seit dem Inkrafttreten des LBG LSA am 1. Februar 2010 in § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 LBG LSA geregelt, dass ein Versagungsgrund für die Ausübung einer Nebentätigkeit insbesondere dann vorliegt, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, wobei davon in der Regel auszugehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 (LBG LSA) überschreitet , d. h. mehr als acht Stunden umfasst. 5 11. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass berufliche Belastung so- wie die Ausübung von Nebentätigkeit eine Ursache für den hohen Krankenstand bei der Polizei ist? Aus den aus der Praxis der Personaldienststellen der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei bekannten Fällen ist abzuleiten, dass die Anzahl derjenigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die eine Nebentätigkeit ausüben, gemessen am Gesamtumfang des Personalkörpers (6.834 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte) nicht so hoch ist, als dass hierin ein Zusammenhang mit dem Krankenstand in der Polizei oder sogar die Ursache dafür gesehen werden könnte.