Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1366 14.08.2012 (Ausgegeben am 14.08.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Ausübung der Kommunalaufsicht über die Verbandsgemeinde DroyßigerZeitzer Forst (II) Kleine Anfrage - KA 6/7547 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Unter dem 16. Mai 2012 beantragte die Fraktion „Bürger Bündnis Droyßiger-Zeitzer Forst – BB“ beim Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst die Einberufung einer Sitzung des Verbandsgemeinderates mit drei Gegenständen, die in Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren stehen. Der Vorsitzende kommt diesem Antrag am 25. Mai 2012 nach und lädt den Verbandsgemeinderat u. a. mit den beantragten Tagesordnungspunkten für den 19. Juni 2012 fristgerecht ein. Bereits am 18. Juni 2012 rügt ein Mitglied des Verbandsgemeinderates die ordnungsgemäße Einberufung des Rates mit der Begründung, dass die Prüfergebnisse der Kommunalaufsichtsbehörde und eine „externe verwaltungsrechtliche Stellungnahme “ zur Zulässigkeit des bereits am 17. April 2012 eingereichten Bürgerbegehrens nicht vorliegen. Nach kurzer Beratung im Verbandsgemeinderat veranlasst diese Rüge den Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates die Sitzung abzubrechen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Ist das Vorliegen einer Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens durch die Kommunalaufsichtsbehörde Voraussetzung für die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und die Durchführung eines Bürgerentscheides ? § 25 Abs. 4 Satz 1 GO LSA weist die Entscheidungsbefugnis über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dem Gemeinderat zu. Im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Entscheidungskompetenz liegt es im Ermessen des Gemeinderates zu entscheiden , im Einzelfall Stellungnahmen Dritter zur Frage der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens einzuholen. 2 2. Ist das Vorliegen einer externen verwaltungsrechtlichen Stellungnahme Vor- aussetzung für die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und die Durchführung eines Bürgerentscheides? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Entscheidung des Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates die Sitzung am 19. Juni 2012 wegen nicht ordnungsgemäßer Einberufung abzubrechen? Voraussetzung der Handlungsfähigkeit des Verbandsgemeinderates ist die Beschlussfähigkeit . Beschlüsse eines beschlussunfähigen Verbandsgemeinderates sind unwirksam. Ist, wie bei der Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst am 19. Juni 2012, nur die Mehrheit der Mitglieder des Verbandsgemeinderates anwesend, ist die Beschlussfähigkeit nur bei einer ordnungsgemäßen Einberufung gegeben. Die ordnungsgemäße Einberufung des Verbandsgemeinderates setzt nach § 15 Abs. 1 VerbGemG LSA i. V. m. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 GO LSA die Einladung des Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates an alle Mitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung und Wahrung der Ladungsfrist von mindestens einer Woche vor der Sitzung voraus. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Erforderlich im Sinne von § 51 Abs. 4 Satz 3 GO LSA sind diejenigen Unterlagen, die zur Vorbereitung der Mandatsträger auf die bevorstehende Sitzung, zur Bildung einer (vorläufigen) Meinung und ggf. zur Vorberatung in den Fraktionen oder sonstigen Gruppierungen benötigt werden. Welche Unterlagen dies betrifft, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach Art des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes, insbesondere seiner Komplexität und Tragweite bestimmen. Bei dieser Rechtslage ist nach den Umständen des Einzelfalles die Einberufung für die Sitzung des Verbandsgemeinderates am 19. Juni 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgt . Den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates wurden mit der Ladung nicht die erforderlichen Unterlagen für die Entscheidungsfindung und Beschlussfassung über die im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren stehenden Verhandlungsgegenstände übersandt. Die nicht ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 19. Juni 2012 wurde von einem Mitglied des Verbandsgemeinderates schriftlich gerügt . Die Rüge lag dem Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates vor der Sitzung vor und veranlasste ihn, die Sitzung nicht durchzuführen und zu beenden. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die nicht ordnungsgemäße Sitzungsladung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse geführt hätte. Der Verbandsgemeinderat war für die Sitzung am 19. Juni 2012 beschlussunfähig, da die Einberufung nicht ordnungsgemäß erfolgte und nur eine Mehrheit der Mitglieder anwesend war. Die Beschlussunfähigkeit aufgrund nicht ordnungsgemäßer Ladung und der Anwesenheit lediglich der Mehrheit der Mitglieder besteht selbst dann, wenn keiner der Anwesenden die fehlende Ordnungsmäßigkeit gerügt und der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festgestellt hätte.