Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1379 20.08.2012 (Ausgegeben am 21.08.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Landesjagdgesetz Kleine Anfrage - KA 6/7581 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 darf ein deutscher Grundstückseigentümer, der zuvor eine Beschwerde (Beschwerdenummer 9300/07) beim EGMR eingelegt hatte, nicht gegen sein Gewissen und gegen seine Überzeugungen verpflichtet werden, Mitglied einer Jagdgenossenschaft zu sein und damit automatisch die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden. Bereits seit der ersten Stufe der Föderalismusreform im Jahr 2006 haben die deutschen Bundesländer nach Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes die Möglichkeit , im Jagdwesen von der Gesetzgebung des Bundes abweichende Regelungen zu treffen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Beabsichtigt die Landesregierung, das Landesjagdgesetz an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 anzupassen und Grundstückseigentümern und Grundstückeigentümerinnen, die weniger als 75 Hektar zusammenhängende Grundfläche und damit keine Eigenjagd besitzen, die Möglichkeit zu geben, aus der örtlichen Jagdgenossenschaft auszutreten und ihnen das grundsätzliche Recht einzuräumen , die Jagd auf ihren Flächen einzuschränken oder gänzlich zu untersagen ? Falls ja, in welchem Zeitraum wird diese Gesetzesnovellierung auf den Weg gebracht? Falls eine Anpassung nicht vorgesehen ist, bitte begründen . Derzeit nein. 2 2. Falls die Landesregierung eine entsprechende Gesetzesänderung initiiert, wird sie vorsehen, dass die Nichtmitglieder von Jagdgenossenschaften mit ihrer Entscheidung zur Nichtbejagung auf den Anspruch von Wildschadensersatz verzichten? Entfällt. 3. Falls die Landesregierung eine Landesregelung nicht beabsichtigt: Geht sie davon aus, dass die Bundesregierung eine diesbezügliche Änderung des Bundesjagdgesetzes anstrebt? Die Jagdreferenten des Bundes und der Länder haben auf Einladung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Anfang Juli die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die aus ihr folgenden Konsequenzen für Bund und Länder erörtert. Die Jagdreferenten empfehlen eine bundeseinheitliche Regelung durch Änderung des Bundesjagdgesetzes. Eine solche Änderung könnte innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr erfolgen. Zur Erörterung der mit einer solchen Änderung verbundenen vielschichtigen rechtlichen Fragen (wie z. B. zur Wildschadensproblematik, zur Wildfolge und zur Regelung der Nachsuche krank geschossenen Wildes) beabsichtigt der Bund, eine gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu berufen. Daneben laufen auf Arbeitsebene Gespräche zwischen dem Bund und dem Deutschen Jagdschutzverband sowie anderen betroffenen Verbänden, insbesondere der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer sowie mit Vertretern von Land und Forstwirtschaft. Die Landesregierung wird zunächst die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe abwarten.