Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1380 21.08.2012 (Ausgegeben am 21.08.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jürgen Scharf (CDU) Unterrichtsgenehmigungen Kleine Anfrage - KA 6/7557 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Frage 1: Wie viele Anträge auf Genehmigung des Unterrichtseinsatzes einer Lehrkraft wurden von genehmigten allgemein- und berufsbildenden Ersatzschulträgern in Sachsen-Anhalt während der Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 gestellt? Gemäß § 3 Abs. 1 Ersatzschulverordnung (ESchVO) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 463) erfolgt die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an genehmigten Ersatzschulen nach der Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule durch das Landesschulamt. Ebenso erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 ESch-VO beim Landesschulamt die Anzeige des Unterrichtseinsatzes gemäß § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA. Nach Auskunft des Landesschulamtes werden die Anträge in einer Antragsdatei erfasst. Hier werden die Angaben zum Schulträger, das Datum des Antrages /der Anzeige, das Eingangsdatum im Landesschulamt, die Anzahl der Lehrkräfte sowie das Datum der Erledigung des Antrages/der Anzeige aufgenommen. Eine differenzierte Erfassung von Anträgen und Anzeigen findet nicht statt. Dem Landesschulamt wurden wie folgt Anträge und Anzeigen von Schulträgern zum Unterrichtseinsatz von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft vorgelegt: Anzahl der Anträge und Anzeigen Schuljahr 2010/2011 767 Schuljahr 2011/2012 885 2 Frage 2: Wie viele Lehrkräfte von freien allgemein- und berufsbildenden Schulen im Sinne von § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA wurden während der Schuljahre 2010/11 und 2011/2012 von den freien Trägern neu angezeigt? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Frage 3: In wie vielen Fällen hat die Schulbehörde von ihrem Prüfungsrecht nach § 16a Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA hinsichtlich der angezeigten Lehrkräfte Gebrauch gemacht? Im Rahmen der Eingangsbearbeitung der Unterrichtsanzeigen werden vom Landesschulamt die beigefügten Unterlagen der Ausbildungsnachweise auf Vollständigkeit und auf den amtlichen Beglaubigungsvermerk geprüft. Hier kann bereits auf der Grundlage der vom Schulträger eingereichten Qualifizierungsnachweise grundsätzlich festgestellt werden, welche Personen die Voraussetzungen für einen Unterrichtseinsatz nicht erfüllen. Auf die Beantwortung der Frage 4 wird verwiesen. Frage 4: In wie vielen Fällen wurden die nach 1. beantragten Unterrichtsgenehmigungen nicht erteilt und in wie vielen Fällen wurden die durch Anzeige erlangten Unterrichtsgenehmigungen nach 2. nachträglich widerrufen? Das Landesschulamt hat mitgeteilt, dass über die Versagung und den Widerruf von Unterrichtsgenehmigungen keine statistische Erfassung erfolgt. Bekannt ist, dass neun Unterrichtseinsätze (2010: ein und 2011: acht) widerrufen wurden. Darüber hinaus wird in ca. 100 Fällen pro Jahr der Unterrichtseinsatz versagt, weil die Voraussetzungen für einen Unterrichtseinsatz gemäß den schulrechtlichen Regelungen nicht vorgelegen haben.