Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1390 27.08.2012 (Ausgegeben am 27.08.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Pressemitteilung der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord vom 9. Juni 2012 Kleine Anfrage - KA 6/7582 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 9. Juni 2012 veröffentlichte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord eine Pressemitteilung (Nummer: 032) unter der Überschrift „Versammlung des sachsenanhaltischen Landtages in Insel“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Gibt es vor den Veröffentlichungen von Pressemitteilungen durch Polizeidi- rektionen des Landes Sachsen-Anhalt Abstimmungen mit dem Ministerium für Inneres und Sport? Falls ja, in welcher Form? Die Veröffentlichung von Pressemitteilungen durch die Polizeidirektionen wird mit dem Ministerium für Inneres und Sport grundsätzlich nicht abgestimmt. Abstimmungen erfolgen nur in bestimmten Fällen; z. B. wenn eine Presseanfrage auch Sachverhalte betrifft, die in die Zuständigkeit des Ministeriums fallen, oder wenn das Ministerium Presseanfragen zur Beantwortung an eine Polizeidirektion abgibt. Die Abstimmungen erfolgen durch Korrespondenz zwischen den jeweiligen Pressestellen. 2. Wann und in welchem Rahmen wurde mit dem Versammlungsleiter - wie in der Pressemitteilung Nr.: 032 dargestellt - im Vorfeld verabredet, dass „im Hinblick auf eine mögliche links- und rechtsextreme Beteiligung, solche Störer von der Versammlung in räumlicher Nähe getrennt zu halten sind“? Im Rahmen des Kooperationsgesprächs am 7. Juni 2012, das die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord (die vom Landesverwaltungsamt für diese Versammlung als zuständige Versammlungsbehörde bestimmt worden war) mit den Anmeldern der 2 Versammlung, darunter dem Versammlungsleiter, führte, erklärte der Polizeiführer auf entsprechende Fragen, dass die Polizei rechts- und linksextremistische Störer von der Versammlung fernhalten werde. 3. In welcher Art und Weise bestärkte - wie in der o. g. Pressemitteilung darge- stellt - ein Landtagsabgeordneter die Transparentträger in ihrem Widerstand gegen die Aufforderung der Polizei, das Transparent zu falten? Der Polizeiführer hatte die Transparentträger aufgefordert, das Transparent zu falten. Nach deren Weigerung, der Aufforderung nachzukommen, wies er die Einsatzkräfte an, die Transparentträger an den Rand der Versammlung zu drängen. Als diese Personen körperlichen Widerstand gegen die Einsatzkräfte leisteten, erfolgten aus der Gruppe der Transparentträger und von einigen umstehenden Versammlungsteilnehmern Rufe, z. B. „Lasst Euch das nicht gefallen“, „Wehrt Euch“, „Was soll das?“, „Das ist Meinungsfreiheit“. Inmitten dieser Gruppe befand sich auch ein Landtagsabgeordneter , der die Transparentträger aufforderte, das Transparent weiterhin zu zeigen. Zudem sprach er energisch auf den Polizeiführer ein und stellte sich zwischen ihn und die Transparentträger. Dabei kam es auch zu Körperkontakten; unter anderem drückte der Landtagsabgeordnete seinen Arm gegen die Brust des Polizeiführers. Mit weiteren Bemerkungen wies er die Einsatzkräfte auf ihr angebliches Fehlverhalten hin. 4. Besteht nach Ansicht der Landesregierung ein Anfangsverdacht gegen den Landtagsabgeordneten hinsichtlich des Begehens einer Straftat? Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Stendal besteht kein Anfangsverdacht. 5. Falls ein solcher Anfangsverdacht besteht, wird gegen den Landtagsabge- ordneten ermittelt? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Falls nicht, welche Notwendigkeit bestand, diesen Sachverhalt im Rahmen der oben genannten Pressemitteilung zu veröffentlichen? Die Behörden sind nach § 4 des Landespressegesetzes verpflichtet, Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Versammlung der Landtagsabgeordneten rief ein bundesweites Medieninteresse hervor. So berichteten schließlich mehrere Radio- und Fernsehsender über diese Veranstaltung . Dabei richteten sie die Aufmerksamkeit auch auf das polizeiliche Eingreifen gegen das Zeigen des Transparents. Zum Verständnis dieser Maßnahme hatte die Pressemitteilung das Ziel, die genauen Umstände aus Sicht der Polizeidirektion darzustellen . Zu diesen Umständen gehört auch das Verhalten des Landtagsabgeordneten . 3 7. Auf welcher rechtlichen Grundlage basierte die in der Pressemitteilung be- schriebene Zielsetzung, „extremistischen Personen „rechts“ wie „links“, insbesondere gewaltbereiten Personen, die Teilnahme an dieser Veranstaltung zu verwehren“? Die rechtliche Grundlage bildet die Regelung des § 13 SOG LSA, wonach die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um Gefahren abzuwehren. Demnach darf die Polizei Personen, die durch ihr Verhalten im Vorfeld oder im Umfeld einer Versammlung erkennen lassen, dass sie auf eine gröbliche Störung der Versammlung hinwirken und damit insbesondere zu befürchten ist, dass Straftaten nach § 20 des Landesversammlungsgesetzes begangen werden, von der Versammlung fernhalten . Die spezifischen Regelungen des Landesversammlungsgesetzes stehen dem nicht entgegen.