Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1397 30.08.2012 (Ausgegeben am 30.08.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Ausübung der Kommunalaufsicht über die Verbandsgemeinde DroyßigerZeitzer Forst (III) Kleine Anfrage - KA 6/7605 Vorbemerkung des Fragestellenden: Unter dem Datum vom 9. August 2012 beantwortet die Landesregierung die Kleine Anfrage des Fragestellers vom 9. Juli 2012 „Ausübung der Kommunalaufsicht über die Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst (II)“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Zu Fragen 1 und 2 der vorgenannten Kleinen Anfrage führt der Minister für Inneres und Sport aus, dass es im Ermessen des Gemeinderates liege, zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Stellungnahmen Dritter einzuholen. Beide Fragen richteten sich jedoch darauf, ob das Vorliegen eines Prüfergebnisses der Kommunalaufsichtsbehörde bzw. einer externen verwaltungsrechtlichen Stellungnahme Voraussetzung für die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und die Durchführung eines Bürgerentscheides ist? Welche Auffassung hat die Landesregierung zur Vorgehensweise des Verbandsgemeinderates? War das Vorgehen des Verbandsgemeinderates zweckmäßig? Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst hat in seiner Sitzung vom 9. Mai 2012 entschieden, vor seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Bürgerinitiative zur Erhaltung der Grundschule Wetterzeube Stellungnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises und der Anwaltskanzlei Dr. Moeskes einzuholen. Die Entscheidung des Verbandsgemeinderates, in Vorbereitung seines Beschlusses über die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Stellungnahmen Dritter als Hilfsmittel in die Beratung und Entscheidungsfindung einzubeziehen, liegt, wie bereits in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage vom 9. Juli 2012 2 „Ausübung der Kommunalaufsicht über die Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst (II)“ ausgeführt, in seiner eigenverantwortlichen Entscheidungsfreiheit. Die Regelung des § 25 GO LSA enthält dazu keine Vorgaben. Sie stellt auch kein Verbot auf für das zur Entscheidung befugte Gemeindeorgan, für seine Willensbildung und Entscheidungsfindung Stellungnahmen Dritter einzuholen. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat nach § 15 Abs. 1 VerbGemG LSA i. V. m. § 25 Abs. 4 GO LSA letztlich der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst eine eigene Entscheidung im Rahmen der Gesetze zu treffen. In der Frage der Durchführung von Bürgerbegehren als Angelegenheit der gemeindlichen Selbstverwaltung obliegt der Kommunalaufsichtsbehörde lediglich die Rechtsaufsicht. Im Rahmen der Rechts- bzw. Kommunalaufsicht ist es der Aufsichtsbehörde untersagt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. 2. Zu Frage 3 der oben genannten Kleinen Anfrage führt der Minister für Inne- res und Sport aus, dass „bei dieser Rechtslage … nach den Umständen des Einzelfalls die Einberufung für die Sitzung des Verbandsgemeinderates am 19. Juni 2012 nicht ordnungsgemäß erfolgt“ sei, weil „den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates … mit der Ladung nicht die erforderlichen Unterlagen … übersandt worden“ seien. Ist aus der Antwort der Schluss zu ziehen, dass nach Auffassung der Landesregierung im vorliegenden Fall ohne Vorliegen der „externen verwaltungsrechtlichen Stellungnahme“ des Rechtsanwalts Dr. Moeksens nicht über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beschlossen werden durfte? Wäre eine Beschlussfassung, unabhängig von deren Inhalt, bereits schon deshalb rechtswidrig gewesen? Tagesordnungspunkt der Sitzung des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst am 19. Juni 2012 war u. a. die Entscheidung über die Zulässigkeit des von der Bürgerinitiative zur Erhaltung der Grundschule Wetterzeube organisierten Bürgerbegehrens. In die Beratung und Entscheidungsfindung über die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollten, wie der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 9. Mai 2012 entschieden hatte, die Stellungnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises und der Anwaltskanzlei Dr. Moeskes einbezogen werden. Bei dieser Sachlage sind zur Vorbereitung der Verbandsgemeinderäte auf die Sitzung am 19. Juni 2012 und zur Bildung einer (vorläufigen) Meinung die hier in Rede stehenden Stellungnahmen als für die Verhandlung erforderliche Unterlagen im Sinne von § 51 Abs. 4 Satz 3 GO LSA anzusehen, die der Sitzungseinladung beizufügen oder ihr nachfolgend innerhalb der Ladungsfrist von mindestens einer Woche vor der Sitzung zu übersenden sind. Diese Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Einberufung des Verbandsgemeinderates lagen für die Sitzung am 19. Juni 2012 nicht vor. Denn die für die Behandlung und Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Stellungnahmen wurden im Rahmen der Sitzungsladung nicht übersandt. Mangels einer ordnungsgemäßen Einberufung wäre die Beschlussfähigkeit des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Droyßiger -Zeitzer Forst nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GO LSA nur gegeben gewesen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend gewesen wären und keiner eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung gerügt hätte. Anwesend zur Sitzung am 19. Juni 2012 war indes lediglich die Mehrheit der Mitglieder des Verbandsgemeinderates . Aus diesem Grund war die Beschlussfähigkeit des Verbandsgemeinderates als Voraussetzung für seine Handlungsfähigkeit und die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse nicht gegeben.