Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1412 11.09.2012 (Ausgegeben am 12.09.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen Kleine Anfrage - KA 6/7606 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Welches sachsen-anhaltische Ministerium ist federführend in die koordinierende Bund-Länder-Arbeitsgruppe entsandt worden? Das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt wurde mit der Koordination der Umsetzung des Anerkennungsgesetzes des Bundes sowie des entsprechenden landesrechtlichen Gesetzgebungsverfahrens beauftragt. Es vertritt Sachsen-Anhalt in der Arbeitsgruppe der für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen koordinierend zuständigen Ressorts (AG „Koordinierende Ressorts“). Gemeinsam mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wurde es von der 207. Amtschefskonferenz der Kultusministerkonferenz (KMK) beauftragt, den Vorsitz dieser Arbeitsgruppe zu übernehmen. Frage 2: Die Bundesländer sind aufgefordert, ihren Vollzugsbehörden in den jeweiligen Berufssparten möglichst einheitliche Vollzugskriterien an die Hand zu geben, damit über identische Anerkennungssachverhalte nicht von Bundesland zu Bundesland verschieden entschieden wird. Wie weit ist die Abstimmung zwischen der Landesregierung und den Regierungen anderer Bundesländer bezüglich der Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen bei der Anerkennungspraxis gediehen? Primäre Anliegen der Koordination waren zunächst, eine vollständige Übersicht sowohl über die für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zuständigen 2 Stellen der Bundesländer je Beruf als auch über landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe zu gewinnen, die einheitliche Erhebung der Statistik nach § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) des Bundes zu etablieren, die Höhe der für ein Anerkennungsverfahren zu erhebenden Gebühren unter den Bundesländern abzustimmen und zur Unterstützung der angestrebten Willkommenskultur eine zentrale Servicestelle/Anlaufstelle für Anträge aus dem Ausland einzurichten. Seit 1. April 2012 nimmt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz diese Aufgabe wahr. Zur Definition einer länderübergreifend einheitlichen Gebührenobergrenze von 600 Euro pro Antrag wird Ende Oktober 2012 die Ministerpräsidentenkonferenz um Entscheidung gebeten. Die Erfassung der zuständigen Stellen ist weitgehend abgeschlossen, die Änderungsroutinen für die Datenaktualisierung in den jeweiligen Datenbanken sind vereinbart . Weitere notwendige Abstimmungen zwischen dem Statistischen Bundesamt, den Statistischen Landesämtern und den koordinierenden Behörden bzw. zuständigen Stellen finden statt. Darüber hinaus war zur Sicherung der Einheitlichkeit und Qualität der Entscheidungen auf eine (ggf. länderübergreifende) Konzentration/Bündelung der Anerkennungskompetenz und –zuständigkeit hinzuwirken. In diesem Zusammenhang war die Zusammenarbeit und inhaltliche konzeptionelle Abstimmung der diversen Internetportale und entsprechenden Datenbänke, die in diesem Zusammenhang entwickelt werden, sicherzustellen. Eine dazu von der AG „Koordinierende Ressorts“ angeregte Arbeitsgruppe aus Vertretern der beteiligten Bundesministerien und den Datenbankbetreibern arbeitet kontinuierlich parallel zur Entwicklung bzw. Aktualisierung der entsprechenden Internetportale an dieser Aufgabe. Die Fachministerkonferenzen wurden gebeten, sowohl zur länderübergreifenden Vereinheitlichung von Anerkennungsverfahren und Anerkennungskriterien als auch zur Bündelung von Kompetenz und Zuständigkeiten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich beizutragen mit dem Ziel, je Bundesland und je Beruf maximal eine für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zuständige Stelle zu haben. Die Gesundheitsministerkonferenz hat bereits beschlossen, die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zur zentralen Gutachterstelle für Berufe des Gesundheitswesens zu entwickeln, deren Gutachten dann einheitlich den jeweiligen Bescheiden der Gesundheitsbehörden der Länder zugrunde gelegt werden. Als zweites gewichtiges Thema war durch Entwicklung und Abstimmung eines Muster -Landes-Anerkennungsgesetzes die Voraussetzung zu schaffen, dass in den einzelnen Bundesländern zum Bundesgesetz und zu den jeweiligen Landesgesetzen analoge Rechtsansprüche, Verfahren und Anerkennungskriterien etabliert werden. Das Muster-Landes-Anerkennungsgesetz wurde am 19. März 2012 vom Präsidenten der KMK dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz übersandt mit der Bitte , es der entsprechenden Gesetzgebung in den Ländern zugrunde zu legen und möglichst nur in Ausnahmefällen von den darin fixierten Grundsätzen (Rechtsanspruch , Verfahren, Fristen, Kriterien) abzuweichen. 3 Frage 3: Welche sachsen-anhaltischen Vollzugsbehörden führen ab dem 1. April 2012 Anerkennungsverfahren auf Basis des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen durch? Zuständig sind die Behörden, die auch für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf der Basis der Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG) zuständig sind. Sie sind der Datenbank „anabin“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zu entnehmen: http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/anerkennungs-und-beratungsstellen-in-deutschland .html Die zuständigen Stellen sind auch über das Anerkennungsportal des Bundesministeriums für Bildung und Forschung www.anerkennung-in-deutschland.de bzw. das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (https://www.bq-portal.de/) abrufbar. Frage 4: Wie viele Stellen müssen bzw. mussten zu diesem Zweck neu geschaffen werden , und wie wurden diese besetzt? Dazu liegen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft derzeit keine Erkenntnisse vor. Frage 5: Nach welchen Vollzugskriterien arbeiten die sachsen-anhaltischen Vollzugsbehörden seit dem 1. April 2012, um die neuen Regelungen des Bundes umzusetzen, und wie wurden diese Kriterien festgelegt? Basis des Anerkennungsprozesses zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit dem jeweils definierten deutschen Referenzberuf und für die Bestimmung ggf. vorhandener wesentlicher Unterschiede sind die Kriterien der jeweiligen Berufsgesetze und - soweit anzuwenden - des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 63/2011 - S. 2515). Diese Kriterien wurden unter Federführung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im engen Dialog mit den Fachministerien und Berufsverbänden definiert und vom Deutschen Bundestag am 29. September 2011 beschlossen. Am 4. November 2011 stimmte der Bundesrat diesem Gesetz zu. Frage 6: Ist die Landesregierung an dem Aufbau der Informationsdatenbank zu ausländischen Abschlüssen „BQ-Portal“ durch das Bundeswirtschaftsministerium beteiligt? Wenn ja, nach welchen Kriterien und Verfahren entsteht die dortige Expertise? Falls nicht zutreffend, bitte begründen. Die Landesregierung ist an dem Aufbau der Informationsdatenbank zu ausländischen Abschlüssen des BQ-Portals nicht beteiligt. Der Auftrag zum Aufbau des mit Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie finanzierten Portals 4 und der entsprechenden Datenbank wurde dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln e. V. erteilt. Die bundesweite Koordination übernahm - soweit erforderlich - das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Arbeit in der Länder-Arbeitsgruppe „Koordinierende Ressorts“ durch Anregung zur Bildung einer Arbeitsgruppe „Datenbanken “ darauf hingewirkt, dass sowohl die Informationsbestände der Erfahrungsträger auf diesem Gebiet, vorrangig der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), als auch neu gewonnene Erkenntnisse der für bestimmte Berufsgruppen Zuständigen (Zentralverband des Deutschen Handwerks, Industrie- und Handelskammern usw.) zielgruppen- und berufsbezogen aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. Frage 7: Wie rechtsverbindlich sind die bundesweiten Datenbanken zu ausländischen Abschlüssen „BQ-Portal“ und „Anabin“ für den Vollzug der Anerkennungsstellen in Sachsen-Anhalt sowie für die sachsen-anhaltische Gerichtsbarkeit (in Klagefällen)? Die Datenbestände sind nicht rechtsverbindlich. Die Entscheidung der Anerkennungsstelle erfolgt durch rechtsmittelfähigen Bescheid, der - ggf. nach entsprechendem Widerspruchsverfahren - durch Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Welche Recherchen und Erkenntnisse sowohl die zuständige Stelle als auch ggf. das Verwaltungsgericht der Bewertung zugrunde legen, bleibt diesen überlassen . Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) verfügt über große und langjährige Erfahrung im Anerkennungsprozess und entsprechende Kenntnisse ausländischer Bildungssysteme. Diese finden kontinuierlich Eingang in die Datenbestände der Datenbank „Anabin“. Sie wurde bisher und wird sicher auch zukünftig von den Behörden des Landes kontinuierlich bei der Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen herangezogen. Bei komplizierten oder in der Datenbank „Anabin“ nicht erfassten Problemen kann auch künftig die ZAB von den zuständigen Stellen um ein entsprechendes Gutachten gebeten werden. Frage 8: Welche landesrechtlichen Regelungen und Gesetze müssen verändert und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes angepasst werden, um die Anerkennungspraxis von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auch in Sachsen-Anhalt verbessern zu können? Das Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 821) ist unter anderem durch Ergänzung des Bezuges auf das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 63/2011 S. 2515) zu aktualisieren, um die Rechtsgrundlage zur Umsetzung der im BQFG des Bundes enthaltenen Verordnungsermächtigungen des Landes herzustellen. In der Folge ist ggf. die Verordnung über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungszuständigkeitsverordnung - BBiZustVO) vom 19. Juli 2006 anzupassen. Dafür zuständiges Ministerium ist das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt. 5 Die Anpassung soll im Zuge eines Anerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt (siehe Antwort zu Frage 9) erfolgen. Dafür zuständig ist das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt. Davon unabhängig ist ab 1. April 2012 das Anerkennungsgesetz des Bundes auch in Sachsen-Anhalt auf Anerkennungsanträge zu bundesrechtlich geregelten Berufen anzuwenden. Entscheidungen gelten bundesweit. Frage 9: Welche gesetzlichen Änderungen beabsichtigt die Landesregierung in die Wege zu leiten, um berufsrechtliche Regelungen für jene Berufe vorzunehmen, die in der Zuständigkeit des Landes Sachsen-Anhalt liegen? Zur Verbesserung der Anerkennungspraxis in Sachsen-Anhalt ist der dem Bundesgesetz entsprechende Rechtsanspruch auch für landesrechtlich geregelte Berufe herzustellen. Das betrifft folgende Berufsgesetze: Berufsgesetz zust. 1. Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtGLSA ) vom 28.04.1998 MW 2. Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) vom 15. Dezember 2009, geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 08.02.2011 MF 3. Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DolmG LSA) vom 16.12.2009 MK 4. Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13.07.1994 MS 5. Gesetz über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik vom 31.07.1995 MS 6. Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt vom 21.11.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.2.2011 MS 7. Gesetz über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA) vom 22.05.1992 MLV 8. Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA) vom 22.01.2009 MW 9. Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt – LMChemG LSA) vom 16.12.1998 MS 10. Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Restauratorin “ oder „Restaurator“ im Land Sachsen-Anhalt (Restauratorengesetz LSA - ReG LSA) vom 16.03.2011 MK 11. Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 21.03.2006, zuletzt geändert am 01.12.2010 MI 6 12. Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 11.08.2005, mehrfach geä. durch Gesetz v. 18.01.2011 MK 13. Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen -Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.2.2010 MS Entsprechend dem Vorgehen des Bundes ist geplant, in einem Artikelgesetz zunächst die Grundlagen (Rechtsanspruch, Verfahren, Fristen, Kriterien, Statistik usw.) im Artikel 1, dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt , zu regeln und in den folgenden Artikeln die oben genannten Berufsgesetze entsprechend anzupassen. Der im Rahmen der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe entwickelte und mit den Festlegungen der Länder-Arbeitsgruppe „koordinierende Ressorts“ abgestimmte Gesetzentwurf soll in Kürze der Landesregierung vorgelegt und nach Auswertung einer Anhörung der Berufsverbände und anderer Betroffener dem Landtag von SachsenAnhalt zugeleitet werden. Frage 10: Hat die Landesregierung eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet, um die Umsetzung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Niedersachsen zu koordinieren? Falls ja, wann wurde diese Arbeitsgruppe gegründet? Falls nein, bitte begründen. Nein. Die Landesregierung ist für die Umsetzung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Niedersachsen nicht zuständig. In Sachsen-Anhalt wurde im März 2011 eine entsprechende interministerielle Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BQFG und Koordination der entsprechenden Landesgesetzgebung etabliert. Den Vorsitz übernahm das Kultusministerium. Im Ergebnis der Landtagswahlen 2011 und der darauf folgenden Organisationsveränderungen innerhalb der Landesregierung ging diese Zuständigkeit auf das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft über. Im Rahmen der Länder-Arbeitsgruppe „Koordinierende Ressorts“, wird die Umsetzung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes länderübergreifend koordiniert. Durch die Wahrnehmung des Vorsitzes durch Sachsen-Anhalt gemeinsam mit Ministerien aus Nordrhein-Westfalen (siehe Antwort zu Frage 1) ist es möglich, entsprechend gemeinsamem Beschluss der Landesregierungen von Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 1. November 2011 gemeinsam mit den Vertreterinnen und Vertretern des Landes Niedersachsen auf die wechselseitige Anerkennung der entsprechenden Bescheide sowie auf eine länderübergreifende Kooperation und Bündelung von Anerkennungskompetenzen und –zuständigkeiten zu Sicherstellung der Qualität, Effizienz und Einheitlichkeit von Anerkennungsentscheidungen hinzuwirken. Ziel des auch in Zukunft vorgesehenen Abstimmungsprozesses im Rahmen der Länder- 7 Arbeitsgruppe „Koordinierende Ressorts“ ist es, länderübergreifend eine einheitliche, effiziente und qualitätsgesicherte Anerkennungspraxis zu etablieren. Frage 11: Hat die Landesregierung eine Koordinierungsstelle für die Antragstellerinnen und Antragsteller vorgesehen, um ein effizientes Verfahren gewährleisten zu können? Falls ja, wo befindet sich diese Koordinierungsstelle? Falls nein, bitte begründen. Eine solche Koordinierungsstelle der Landesregierung ist bislang nicht vorgesehen. Im Rahmen des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, von Bundesministerium für Bildung und Forschung und von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Netzwerkes „Integration durch Qualifizierung“ (IQ-Netzwerk) wurden in SachsenAnhalt zwei Servicestellen „Berufliche Anerkennung“ eingerichtet, die Anlaufstellen für Antragstellerinnen und Antragsteller sind: IQ-Servicestelle „Berufliche Anerkennung“ Sachsen-Anhalt Nord: Interkulturelles Beratungs- und Begegnungszentrum der Caritas, Karl-Schmidt-Str. 5 c, 39104 Magdeburg, Tel. (0391) 40 80 510 E-Mail: duc@caritas-ikz-md.de www.caritas-magdeburg.de IQ-Servicestelle „Berufliche Anerkennung“ Sachsen-Anhalt Süd: Sozialpädagogische Institut (SPI) Soziale Stadt und Land Entwicklungsgesellschaft mbH Zur Saaleaue 51 a, 06122 Halle (Saale) Tel. (0345) 686 948 23 / 21 E-Mail: s.hoerner@spi-ost.de www.spi-ost.de/iq-netzwerk Diese Servicestellen nehmen eine Erstberatung vor, begleiten die Antragsteller ggf. durch das Anerkennungsverfahren und übernehmen in Auswertung der Bescheide ggf. eine notwendige Nach- bzw. Anpassungsqualifizierungsberatung. Frage 12: Welche Kooperation sieht die Landesregierung zwischen den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, weiteren Kammern und Berufsverbänden sowie zuständigen Landesbehörden in der Frage der Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen vor? Es ist vorgesehen, entsprechende Fachtagungen anzubieten, zu denen alle zuständigen Stellen in Sachsen-Anhalt eingeladen werden. Auf diese Weise soll ein einheitlicher Informationsstand und entsprechender Erfahrungsaustausch ermöglicht werden . Die erste Veranstaltung dieser Art wird für den Herbst 2012 gemeinsam mit der Integrationsbeauftragten der Landesregierung vorbereitet. 8 Frage 13: Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung vor, um bei Teilanerkennungen eine Nachqualifizierung der Betroffenen zu unterstützen? Umfang und konkrete Gestalt eventuell notwendiger bzw. hilfreicher Nachqualifizierungen sind abhängig vom Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung der individuell erworbenen Qualifikation. Die Zahl der vorliegenden Entscheidungen ist derzeit zu gering, um übergreifend erforderliche Maßnahmen zu definieren. Frage 14: Sieht die Landesregierung in der Frage der Nachqualifizierungen eine Kooperation mit den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und der Bundesagentur für Arbeit vor? Falls ja, wie wird diese Kooperation aussehen? Falls nein, bitte begründen. Umfang und konkrete Gestalt eventuell notwendiger bzw. hilfreicher Nachqualifizierungen sind abhängig vom Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung der individuell erworbenen Qualifikation. Die Zahl der vorliegenden Entscheidungen ist derzeit zu gering, um verallgemeinernd gemeinsam mit den genannten Institutionen entsprechende Prüfungen vornehmen und ggf. Maßnahmen organisieren zu können. Bei reglementierten Berufen sind die Anerkennungsstellen verpflichtet, den notwendigen Anpassungsbedarf im Bescheid zu definieren (§ 10 Abs. 2 BQFG). Die Antragstellerinnen und Antragsteller können die Beratungsstellen (z. B. Bundesagentur für Arbeit , IQ-Netzwerk) um entsprechende Unterstützung bei der Realisierung des erkannten Qualifizierungsbedarfs bzw. einer Nachqualifizierungsberatung bitten. Frage 15: Da Anträge auf Anerkennung einer Berufsqualifikation in Zukunft auch aus dem Ausland gestellt werden können, stellt sich die Frage: Haben auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber während eines laufenden Asylverfahrens einen Rechtsanspruch auf die Bewertung ihrer im Ausland erworbenen Qualifikationen ? Ja. Sowohl der Antrag als auch der Bescheid sind unabhängig vom Aufenthaltsstatus und –ort der Antragsteller, von deren Staatsbürgerschaft und vom Land des Erwerbs der Berufsqualifikation, deren Anerkennung beantragt wird. Es muss lediglich die Absicht nachgewiesen werden, in Deutschland bzw. in Sachsen-Anhalt tätig werden zu wollen (§ 5 Abs. 6 bzw. § 12 Abs. 6 BQFG). Frage 16: Sieht die Landesregierung Maßnahmen vor, um die Anerkennung von im Ausland erworbenen nicht reglementierten Hochschulqualifikationen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern? Falls ja, wie sehen diese Maßnahmen aus? Falls nein, bitte begründen. Ja. Da nach BQFG-Bund und entsprechend zukünftig BQFG-Land der Rechtsanspruch eröffnet wird, die ausländische Berufsqualifikation mit derjenigen vergleichend zu bewerten, die für einen konkreten deutschen Referenzberuf benötigt wird, unterfallen akademische Qualifikationen zwar nur dann dem BQFG des Landes, wenn diese 9 Qualifikationen Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufes sind (§§ 2 und 3 BQFG). Außer in diesem Fall führen Hochschulqualifikationen nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit der Gleichwertigkeitsprüfung zugrunde zu legenden deutschen Referenzberuf. Seit dem 1. Januar 2010 bewertet jedoch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) auf Antrag der Inhaberin/des Inhabers einer ausländischen Hochschulqualifikation diese im Vergleich zu deutschen Hochschulabschlüssen auf der Basis des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon-Konvention) - auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus - und unterbreitet Vorschläge für eine Verwertung dieser Qualifikation auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Die Zahl der Anträge steigt kontinuierlich. Derzeit besteht ein Antwortstau von ca. sechs Monaten. Die Landesregierung bemüht sich, in Abstimmung mit den anderen Ländern sicherzustellen , dass durch Bereitstellung der entsprechenden Mittel ab 2013 die ZAB so ausgestattet werden kann, dass dieser Antragsstau abgebaut und künftig zeitnah entsprechende Gutachten erstellt werden können. Die entsprechenden Entscheidungen über Höhe und Zeitpunkt der notwendigen Finanzierungen nach dem Königsteiner Schlüssel werden im Herbst 2012 getroffen. Im Regierungsentwurf zum Nachtragshaushalt 2012/2013 wurde für das Jahr 2013 entsprechende Haushaltsvorsorge getroffen.