Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1434 13.09.2012 (Ausgegeben am 13.09.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ausnahmen beim Mindestpersonalschlüssel in der Kinderbetreuung Kleine Anfrage - KA 6/7602 Vorbemerkung des Fragestellenden: In § 21 Abs. 2 Satz 4 Kinderförderungsgesetz (KiFöG) wird dem Landesjugendamt die Befugnis erteilt, Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestpersonalschlüssels zu genehmigen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Frage Nr. 1: Wie oft wurden Ausnahmen bei der Einhaltung des Mindestpersonalschlüssels gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 KiFöG in den Jahren 2007 bis 2011 genehmigt? Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten und nach kommunalen und freien Trägern differenziert darstellen und unter Angabe der Dauer der Ausnahmegenehmigung und dem für diese Zeit festgelegten Personalschlüssel. In den Jahren 2007 bis 2011 wurden vom Landesjugendamt keine Genehmigungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 KiFöG erteilt, da in diesem Zeitraum keine Anträge auf Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestpersonalschlüssels gestellt wurden. Frage Nr. 2: Welche Intention verband die Landesregierung mit der Aufnahme dieser möglichen Ausnahmeregelung in das Kinderförderungsgesetz? Die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 4 KiFöG ist nach der Gesetzesbegründung der Landesregierung (Drs. 4/399, S. 31) für Fälle vorgesehen, in denen kurzfristig und zeitlich begrenzt, trotz der Bemühungen des Trägers der Tageseinrichtung, für Kinder ein anderweitig nicht zu deckender Personalbedarf besteht. 2 Frage Nr. 3: Welche Gründe für eine Ausnahmegenehmigung lässt das Landesjugendamt gelten? Bitte die Anzahl der genannten Ausnahmegenehmigungen der Jahre 2007 bis 2011 diesen Gründen zuordnen. Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 1 verwiesen. Frage Nr. 4: Sieht das Landesjugendamt eine maximale Dauer der Ausnahmegenehmigungen vor? Wenn ja, wie lange gilt eine Ausnahmegenehmigung maximal? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 1 verwiesen. Frage Nr. 5: Gibt es von Seiten der Landesregierung ein Monitoring zur Anwendung dieser Ausnahmegenehmigung, z. B. um einer großflächigen Anwendung ggf. entgegenzuwirken ? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 1 verwiesen. Frage Nr. 6: Plant die Landesregierung einheitliche landesweite Vorgaben für die Anwendung der Ausnahmegenehmigung, wenn diese zukünftig wie im Gesetzentwurf zum Kinderförderungsgesetz vom 4. Juli 2012 (Drs. 6/1258) geplant, von der für die Betriebserlaubnis zuständigen Stelle genehmigt wird? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Landesregierung plant zurzeit noch keine landesweiten Vorgaben für die Anwendung der Ausnahmegenehmigungen, da in den vergangenen Jahren keine Anträge gestellt wurden. Im Rahmen der Fachaufsicht wird das zuständige Ministerium für Arbeit und Soziales die weitere Entwicklung genau beobachten und bei Bedarf landesweite Vorgaben erlassen.