Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/144 23.06.2011 (Ausgegeben am 28.06.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Gerald Grünert (DIE LINKE) Gemeindegebietsreform im Landkreis Anhalt-Bitterfeld Kleine Anfrage - KA 6/7017 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 18. Juni 2010 verabschiedete der Landtag von Sachsen-Anhalt mit der Stimmenmehrheit von CDU und SPD insgesamt zwölf Gesetze zur Gemeindegebietsreform , darunter das Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen -Anhalt betreffend den Landkreis Anhalt-Bitterfeld (GemNeuglG ABI). Ab 1. Januar 2011 existieren nach Abschluss der gesetzlichen Zuordnungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Einheitsgemeinden Zerbst/Anhalt, Aken (Elbe), Osternienburger Land, Köthen/Anhalt, Stadt Südliches Anhalt, Raguhn-Jeßnitz, Zörbig, SandersdorfBrehna , Bitterfeld-Wolfen und Muldestausee. Neben den Veränderungen der gemeindlichen Strukturen hat die Gemeindegebietsreform u. a. Auswirkungen auf die Anzahl der kommunalen Mandatsträger, die Organisation der öffentlichen Daseinsvorsorge , die Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden sowie die demokratische Teilhabe vor Ort. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium des Innern Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Hinsichtlich der Beantwortung der Frage 1. werden folgende Hinweise gegeben: Angaben zur Anzahl der Stadt- und Gemeinderäte liegen der Landesregierung aufgrund der vor kurzem umfänglich erhobenen Datensätze zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Gerald Grünert (DIE LINKE), LT-Drs. 6/74, ausschließlich zum Stichtag 31. März 2011 vor. Zu den darüber hinaus erfragten Stichtagen stehen keine statistischen Erfassungen zur Anzahl der Stadt- und Gemeinderäte zur Verfügung. Eine zu- 2 verlässige Zahl aller Mitglieder der kommunalen Vertretungen liegt jeweils nur im Zusammenhang mit einer allgemeinen Neuwahl der Vertretung, d. h. im angegebenen Zeitraum für die Wahlen am 7. Juni 2009 vor. Die Wahlergebnisse wurden öffentlich bekanntgemacht und statistisch erfasst. Darüber hinaus erfolgt keine statistische Erfassung , Fortschreibung oder sonstige Erhebung zur Gesamtzahl der Vertretungsmitglieder , auf welche die Landesregierung zurückgreifen könnte. Die tatsächliche Anzahl unterliegt zudem regelmäßigen Schwankungen, etwa durch ein Ausscheiden aus der Vertretung. Im Rahmen der für eine Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit sowie aufgrund der Tatsache, dass erst kürzlich umfängliche Datensätze zu Mitgliedern der kommunalen Vertretungen im Zusammenhang mit der o. g. Kleine Anfrage bei allen Kommunen im Land erfragt wurden, erscheint eine erneute Befragung aller Gemeinden zu weiteren drei Stichtagen aus Sicht der Landesregierung nicht vertretbar. Dies würde einen erneuten und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand in allen Landkreisen und Gemeinden des Landes darstellen, welcher zudem erheblich mehr als die zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit beanspruchen würde. 1. Wie viele Stadt- und Gemeinderäte gab es im Landkreis Anhalt-Bitterfeld jeweils zu den Stichtagen 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009 und 31. März 2011 insgesamt? Unter Verweis auf die Vorbemerkung gab es zum Stichtag 31. März 2011 im Landkreis Anhalt-Bitterfeld insgesamt 315 Stadt- und Gemeinderäte. 2. In welchen Städten und Gemeinden des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gab es am 31. März 2011 Ortschaftsräte, Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher und wie viele Personen nahmen diese Funktionen insgesamt wahr? Die Angaben ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Landkreis Anhalt-Bitterfeld Stadt / Gemeinde Ortschaften Anzahl der Mitglieder Ortschafts- räte Orts- bürgermeister Orts- vorsteher Zerbst/Anhalt 24 175 24 - Aken (Elbe) 4 16 4 - Osternienburger Land 14 126 14 - Köthen (Anhalt) 6 37 6 - Südliches Anhalt 21 174 21 - Raguhn-Jeßnitz 8 71 8 - Zörbig 11 46 11 - Sandersdorf-Brehna 8 37 8 - Bitterfeld-Wolfen 7 76 7 - Muldestausee 13 110 13 - insgesamt 116 868 116 - 3 3. Welche Probleme in welchen Städten und Gemeinden des Landkreises Anhalt-Bitterfeld sind der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der Organisation der öffentlichen Daseinsvorsorge, der Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden sowie der demokratischen Teilhabe bekannt und wie und durch welche konkreten Maßnahmen bemüht sich die Landesregierung in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen, diese Probleme zu lösen? Aufgrund des immensen Umfangs der Anfrage ist es aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich, auf die einzelnen Probleme jeder einzelnen Kommune in jedem Landkreis und für jedes einzelne Problem auf die konkreten Maßnahmen der Kommunalaufsicht einzugehen. Daher kann die Frage nur in einer generelleren Art und Weise beantwortet werden. Die Organisation der öffentlichen Daseinsvorsorge kann entweder in öffentlichrechtlicher oder in privatrechtlicher Form erfolgen und ist umfassend gesetzlich geregelt, einschließlich der Rechtsfolgen, die sich durch Veränderungen im Bestand oder bei Wegfall von Körperschaften ergeben. An die Landesregierung wurden keine Probleme aufgrund der Gemeindegebietsreform herangetragen, die mit den gesetzlichen Regelungen für die öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationsformen öffentlicher Daseinsvorsorge nicht gelöst werden könnten. Im Wege der Beratung bei freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen und durch gesetzliche Regelungen im Zweiten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform wurden rechtliche Möglichkeiten eröffnet und die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die demokratische Teilhabe in den vormals selbständigen Gemeinden zu wahren, Ortsteilrechte zu sichern und den kommunalen Mandatsträgern das Hineinwachsen in die neuen Strukturen zu erleichtern. Die im Zweiten Begleitgesetz normierten Entsenderegelungen zur Repräsentation der Einwohnerschaft der aufgelösten Gemeinden in der neuen Gemeindestruktur sind verfassungsgerichtlich bestätigt worden. Grundsätzlich lässt sich feststellen , dass das rechtliche Instrumentarium der Ortschaftsverfassung und die Entsenderegelungen im Zweifel zu Diskussionen vor Ort führen können, beim Zusammenwachsen in den neuen gemeindlichen Strukturen jedoch weitgehend keine Anwendungsschwierigkeiten hervorrufen. Probleme zu den die demokratische Teilhabe regelnden Vorschriften sind der Landesregierung nicht bekannt. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden infolge der Gemeindegebietsreform sind der Landesregierung keine neuen Probleme bekannt. Da sich die finanzielle Leistungsfähigkeit einiger Städte und Gemeinden in den letzten Jahren tendenziell schwieriger gestaltete, hat die oberste Kommunalaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde und den Kommunalaufsichtsbehörden der Landkreise ein sich in einer zweijährigen Modellphase befindendes Haushaltskennzahlensystem (HKS) für kamerale Haushalte entwickelt, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommunen besser einschätzen zu können. Aufgrund des Ergebnisses der Einschätzung unterstützen die Kommunalaufsichtsbehörden dann Kommunen, deren dauernde Leistungsfähigkeit weggefallen oder gefährdet ist, mit gemeinsamen Dienstberatungen vor Ort, um Ursachen für die gefährdete bzw. wegge- 4 fallene dauernde Leistungsfähigkeit zu lokalisieren und Lösungsvorschläge zu erarbeiten, wie die betroffene Kommune ihre dauernde Leistungsfähigkeit wiedererlangen kann. Bei der einzelplanbezogenen bzw. abschnittsweisen Betrachtung des Zuschussbedarfes pro Einwohner bei den betrachteten Ausgabebereichen (Schulen , Kultur, KITA, Gesundheit, Straßenbeleuchtung, Wasserläufe, Abwasser, Friedhöfe, sonstige öffentliche Einrichtungen, Bauhof, Fremdenverkehr, wirtschaftliche Unternehmen, Personal) zeigte sich, dass einige Kommunen die jeweilige Aufgabe mit deutlich unter den tatsächlichen Durchschnittswerten liegenden Zuschüssen pro Einwohner bewältigten, während andere deutlich über den tatsächlichen Durchschnittswerten liegende Zuschüsse pro Einwohner benötigten . Eine derartige Feststellung ist Anlass für die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und die betroffene Kommune, Gründe für derartige vergleichsweise hohe Zuschüsse zu suchen und dann ggf. gefundenes Kostenminimierungspotenzial auszuschöpfen. Im Bereich der Einnahmen ist im Rahmen der Modellphase festgestellt worden, dass die Kommunen z. T. die Einnahmebeschaffungsgrundsätze des § 157 Abs. 2 GO LSA nicht hinreichend würdigen. Nach § 157 Abs. 2 GO LSA hat die Kommune die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Vor dem Hintergrund des in § 156 Abs. 3 GO LSA festgelegten Grundsatzes, dass der Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist, ist die betroffene Kommune gehalten, alle zur Verfügung stehenden Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu zählen auch die Grund- und Gewerbesteuern . Insbesondere im Bereich der Grundsteuer B bestehen bei vielen Kommunen in Haushaltsschwierigkeiten noch nicht ausgeschöpfte Einnahmepotentiale . Da die HKS-Gespräche überwiegend vor Aufstellung des Haushaltes für das neue Haushaltsjahr stattfinden, kann die jeweilige Kommune die aus dem HKS gewonnenen Erkenntnisse im Haushaltsaufstellungsverfahren für das nächste Haushaltsjahr inklusive mittelfristiger Finanzplanung und ggf. Haushaltskonsolidierungskonzept einfließen lassen. Die auf diese Art und Weise ausgeübte Kommunalaufsicht stellt die kommunalaufsichtliche Beratung und Betreuung im Rahmen einer präventiven, vorausschauenden Kommunalaufsicht in den Vordergrund. Neben den bekannten individuellen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Zuweisungen von Leistungen aus dem Ausgleichsstock (Liquiditätshilfen, Bedarfszuweisungen ) auf Antrag trägt das Land seit 2010 mit seinem Programm STARK II dazu bei, die Verschuldung der am stärksten betroffenen Kommunen durch Tilgungszuschüsse und zehnjährige Anschlussdarlehensverträge über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt nachhaltig zu senken. Im Bereich des Kreisstraßenbaus stellt die Landesregierung über die Fachförderung des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 EntflechtG hinaus denjenigen Kommunen deren Eigenanteil gemäß § 16 Abs. 2 FAG zur Verfügung, die einen unausgeglichenen laufenden Haushalt haben und sich in der Haushaltskonsolidierung befinden. Nachstehend sind die Städte und Gemeinden des Landkreises Anhalt-Bitterfeld aufgeführt, deren Haushalte beschlossen und ausgeglichen oder nicht ausge- 5 glichen vorgelegt werden konnten, sowie ergänzend die Kommunen, die ihren Haushalt 2011 noch nicht beschlossen haben. (Stichtag: 31.05.2011) Landkreis Anhalt-Bitterfeld Name Haushalt ausgeglichen Haushalt noch nicht beschlossen Zerbst/Anhalt ja Aken (Elbe) nein Osternienburger Land nein Köthen (Anhalt) nein, beanstandet Südliches Anhalt nein Raguhn-Jeßnitz nein Zörbig x Sandersdorf-Brehna nein Bitterfeld-Wolfen nein, beanstandet Muldestausee nein 4. Bitte stellen Sie kartografisch - entsprechend dem Gebietsstand zum 1. Januar 2011 - die Gemeindestrukturen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld dar. Siehe Anlage. 6