Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1445 19.09.2012 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 19.09.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Evaluation von Lehrveranstaltungen Kleine Anfrage - KA 6/7550 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 7 des Landeshochschulgesetzes ergreifen die Hochschulen des Landes Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Lehre. Die Studierenden sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Lehrveranstaltungen anonym zu bewerten. Für dieses Verfahren geben sich die Hochschulen Ordnungen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Vorbemerkung: Die Hochschulen berichten mit ihrem Rektoratsbericht jährlich, u. a. zu Fragen des Qualitätsmanagements. Die Berichte, zuletzt für das Kalenderjahr 2011 bis zum 30. Juni 2012, sind an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, den Landtag und die interessierte Öffentlichkeit gerichtet. Sie sind auf der Plattform des Wissenschaftszentrum Sachsen-Anhalt in der Lutherstadt Wittenberg“ (WZW) verfügbar (http://www.wzw-lsa.de). Frage 1: Welche Regelungen gibt es an den einzelnen Hochschulen zur Evaluation? Die Hochschulen regeln die Evaluation auf der Grundlage des § 7 des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt. Hierfür haben die Hochschulen entsprechend ihrer Profilierung und hochschulspezifischen Situation differenzierte Instrumente entwickelt und beschlossen. Bei den Instrumenten und Regelungen handelt es sich um 2 • Evaluations- und Weiterbildungsordnungen, • die Nutzung der Spezialsoftware EvaSys, einer Software für die Lehreva- luation und sonstige Befragungen in Hochschulen und • Senatsbeschlüsse zum Umgang mit Evaluationsergebnissen. Die Regelungen an den Hochschulen sind in der Anlage enthalten. An der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle gibt es ein durch Ordnungen bzw. Regelungen festgelegtes Evaluationsverfahren derzeit nicht. Dies wird die Landesregierung mit den Hochschulen auswerten. Frage 2: In welchen Abständen werden Evaluationen der einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt? Bitte auf die einzelnen Hochschulen aufschlüsseln. Die zeitlichen Abstände, in denen die Evaluationen einzelner Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind an den Hochschulen sehr unterschiedlich geregelt. Sie liegen meist zwischen zwei und vier Jahren und orientieren sich in hohem Maß an der jeweiligen Spezifik der Lehrveranstaltung. So gelten für neu konzipierte Lehrveranstaltungen oder neue Teilnehmerzusammensetzungen teilweise andere Zeitabstände als im Regelverfahren. Mitunter werden die auszuwählenden Lehrveranstaltungen auch von den Fakultäten und Einrichtungen unter Beteiligung der Studierenden speziell ausgewählt. An der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle liegt die Verantwortung über die zeitlichen Abstände bei den Hochschullehrern. Die unterschiedlichen Verfahren und Abstände an den einzelnen Hochschulen gehen aus der Anlage mit den Hochschulantworten hervor. Frage 3: Wurden Konsequenzen aus den Evaluationsergebnissen gezogen? Wenn ja, welche? Bitte auf Hochschulen aufschlüsseln. Die aus den Evaluationsergebnissen zu ziehenden Konsequenzen sind durch die Evaluationsordnungen bestimmt. Aber auch andere Regelungen greifen auf die Ergebnisse zurück und führen zu die Qualität der Lehre sichernden Maßnahmen. Die Ergebnisse dienen u. a. der Entscheidung über die Vergabe von Lehrpreisen, dem Controlling, der Informationsbereitstellung für Ziel- und Leistungsvereinbarungen und insgesamt dem Dialog zwischen Lehrenden und Lernenden. An der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle liegt es im Ermessen der einzelnen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, ob und wie Konsequenzen aus den Evaluationsergebnissen gezogen werden. Die Hochschulen nutzen ihre Evaluationsergebnisse jeweils unter Nutzung hochschulautonomer Kriterien einer auf Qualität abzielenden Lehre. Auch hierzu ist Näheres der Anlage zu entnehmen. 3 Frage 4: Wenn keine Evaluationen durchgeführt werden: Worin liegen die Gründe? Bitte auf einzelne Hochschulen aufschlüsseln. Es gibt keine Hochschule, die über fehlende Evaluationen berichtet. Frage 5: Welche zusätzlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung führen die einzelnen Hochschulen durch? Inwieweit sind an zusätzlichen Instrumenten der Qualitätssicherung Studierende beteiligt? Unabhängig von der Evaluierung einzelner Lehrveranstaltungen führen die Hochschulen insbesondere auch folgende Maßnahmen mit Beteiligung der Studierenden durch: • Regelmäßige Studierendenbefragungen zu den Bereichen Studiengang /-Angebote und Service • Einrichtung von zentralen Serviceeinrichtungen zur Qualitätssicherung • Beteiligung an hochschulübergreifenden und überregionalen Kooperationspro- jekten und Studien zur Qualitätssicherung • Teilnahme an Akkreditierungsverfahren Auch hierzu können der Anlage weitere Informationen entnommen werden. Anlage Zur Antwort der Landesregierung Auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Hendrik Lange, Die LINKE LT-Nr. KA 6/7550 „Evaluation von Lehrveranstaltungen“ Evaluationsordnungen der Hochschulen 20. Jahrgang, Nr. 12 vom 16. November 2010, S. 7 Evaluationsordnung für Studium und Lehre der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.07.2010 Auf Grundlage des § 3 Abs. 14 i.V.m. §§ 7, 24 und 67 Abs. 3 Nr. 14 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - HSG LSA - vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 255) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Ordnung beschlossen. Inhaltsverzeichnis Präambel § 1 Allgemeines § 2 Ziele § 3 Zuständigkeiten § 4 Verfahren und Datenschutz § 5 Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation § 6 Verfahren der Studiengang- und Studienprogrammevaluation § 7 Abschließende Bestimmungen und Inkrafttreten Präambel Eine hohe Qualität von Studium und Lehre ist Teil des Selbstverständnisses der Martin-LutherUniversität Halle-Wittenberg. Maßnahmen, die die Qualität sichern und entwickeln helfen, bringen dieses Selbstverständnis der Universität, ihrer Fakultäten und Einrichtungen zum Ausdruck. Evaluation bildet in diesem Zusammenhang ein unterstützendes Instrument zur Sicherung und Entwicklung der Qualität von Studium und Lehre. Die Evaluationsverfahren sollen die Universität und deren Fakultäten und Einrichtungen dabei unterstützen, Entwicklungspotenziale und Profilmerkmale zu identifizieren und auszubauen. Studierende und Lehrende, die maßgeblich den Qualitätsprozess gestalten, sollen auf diesem Weg die Gelegenheit finden, ihre Erfahrungen und Kenntnisse in den Qualitätsentwicklungsprozess der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einzubringen. Ziel ist es, das Engagement der Mitglieder und Angehörigen zu würdigen und zu fördern. § 1 Allgemeines (1) Diese Ordnung gilt für alle Fakultäten und Einrichtungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. (2) Alle Fakultäten und Einrichtungen sind verpflichtet, an der Evaluation mitzuwirken. § 2 Ziele (1) Die Evaluation von Studium und Lehre an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist ein wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätsmanagements. (2) Durch eine systematische Beschreibung und selbstkritische Analyse des Lehr- und Lernprozesses werden Stärken und Schwächen herausgearbeitet. (3) Die Durchführung der Evaluation unterstützt die Transparenz im Studien- und Lehrbetrieb sowie die Kommunikation zwischen allen an der Lehre Beteiligten. Prozessabläufe können dadurch gesteuert, verbessert und optimiert werden. (4) Die Durchführung der Evaluation dient der internen und externen Rechenschaftslegung und ist eine wesentliche Grundlage für die Akkreditierung und Reakkreditierung der Studienangebote. § 3 Zuständigkeiten (1) Das Rektorat richtet zur Betreuung und Durchführung der Evaluation ein Evaluationsbüro ein, das dem zuständigen Prorektorat angegliedert ist. Die bzw. der Evaluationsbeauftragte der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg koordiniert die einzelnen Evaluationsverfahren und ist Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für alle Belange der Evaluation an der Hochschule. (2) Die Mitglieder und grundsätzlich auch die Angehörigen der Universität sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Beteiligung der Studierenden an den Befragungen ist freiwillig. (3) Die Dekaninnen und Dekane bzw. Direktorinnen und Direktoren der Einrichtungen sind dafür verantwortlich, dass die Fakultäten und Einrichtungen der Verpflichtung zur Evaluation nachkommen. (4) Jede Fakultät/Einrichtung benennt mindestens eine Verantwortliche bzw. einen Verantwortlichen. § 4 Verfahren und Datenschutz (1) Die Evaluation von Studium und Lehre umfasst die Evaluation von Lehrveranstaltungen, die Evaluation von Studiengängen und Studienprogrammen sowie die Absolventenverbleibstudie. (2) Die Evaluationsverfahren werden unter Berücksichtigung des Datenschutzes durchgeführt. Die Anonymität der Befragten ist zu gewährleisten. (3) Die Ergebnisse der Evaluation werden nicht in der Personalakte der bzw. des Evaluierten vermerkt. § 5 Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation (1) Die Studierenden der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erhalten regelmäßig die Möglichkeit, die von ihnen besuchten Lehrveranstaltungen zu evaluieren. Die Beteiligung der Studierenden an den Befragungen zur Lehrveranstaltungsbeurteilung ist freiwillig. (2) Die Grundlage der Lehrveranstaltungsevaluation ist ein Fragebogen, der einen lehrveranstaltungsübergreifenden allgemeinen Teil sowie einen fachbezogenen Teil besitzt, der mit der bzw. dem zu Evaluierenden konkretisiert wird. (3) Die Auswahl der zu evaluierenden Lehrveranstaltungen wird von den Fakultäten bzw. Einrichtungen vorgenommen. Die Fakultätsvertreter der Studierenden sind an der Auswahl zu beteiligen. Dabei ist darauf zu achten, dass alle Lehrenden im Abstand von maximal drei Jahren mit mindestens zwei Lehrveranstaltungen an der Evaluation teilnehmen. Es sollen dabei sowohl obligatorische als auch wahlobligatorische Lehrveranstaltungen, kleine, mittlere und große Veranstaltungen einbezogen werden. Die Mindestgruppengröße für die Evaluation von Lehrveranstaltungen umfasst 20 Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer. Auf Antrag von Studierenden oder Lehrenden können auch Lehrveranstaltungen mit weniger Teilnehmerinnen und Teilnehmern evaluiert werden. (4) Die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertung werden der bzw. dem betreffenden Lehrenden übermittelt und bei Vorliegen des Einverständnisses der bzw. des Evaluierten möglichst den Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern präsentiert und offene Fragen seitens der bzw. des Lehrenden und der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern geklärt. Bei Durchführung einer Präsentation sind die Ergebnisse der bzw. dem Evaluierten vor der Präsentation zu übermitteln. (5) Die Dekanin bzw. der Dekan, die Studiendekanin bzw. der Studiendekan und die bzw. der für die Evaluation Verantwortliche bzw. Verantwortlichen der Fakultät bzw. die Direktorin bzw. der Direktor der Einrichtung bekommen Einsicht in die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluation. Mitglieder der Fakultät und die Veranstaltungsteilnehmer erhalten bei Vorliegen des Einverständnisses der bzw. des Lehrenden Einsicht in die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluation. (6) Die zusammengefassten Ergebnisse können, soweit eine anonymisierte Form gewährleistet werden kann, der Hochschulöffentlichkeit bekannt gemacht werden. Mit Zustimmung der bzw. des Evaluierten können die Ergebnisse personenbezogen veröffentlicht werden. (7) Die nicht anonymisierten Daten sind nach einer Frist von drei Jahren zu löschen. Falls die bzw. der Lehrende die Universität verlässt, erfolgt die Löschung nach einer Frist von einem Semester nach dem Ausscheiden. Zu Forschungszwecken werden die Daten in anonymisierter Form für maximal 5 Jahre gespeichert. (8) Liegt die Bewertung1 der Lehrveranstaltung durch die Studierenden auf einer Skala von 1 bis 5 im Durchschnitt über dem Wert 3,0, ist die Evaluation im darauf folgenden Semester bzw. Studienjahr zu wiederholen. (9) Im Falle wiederholter schlechter Bewertungen im Sinne von Abs. 8 sind in einem Gespräch zwischen der bzw. dem jeweiligen Lehrenden, der Dekanin bzw. dem Dekan und der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan der Fakultät bzw. der Direktorin bzw. dem Direktor 1 Zugrunde liegt die Frage: Welche Note würden Sie der Veranstaltung geben? der Einrichtung Ursachen und Verbesserungsmöglichkeiten zu diskutieren. Es wird gemeinsam nach geeigneten Maßnahmen zur Abhilfe gesucht. § 6 Verfahren der Studiengang- und Studienprogrammevaluation (1) Der Lehr- und Studienprozess in den Studiengängen und Studienprogrammen der MartinLuther -Universität Halle-Wittenberg wird in vier Schritten (Studieneingangsbefragung, Zwischenevaluation, Studienabschlussbefragung und Absolventenverbleibstudie) abgebildet. Die Beteiligung der Studierenden an den regelmäßigen Befragungen der Studiengang- und Studienprogrammevaluation ist freiwillig. (2) Die Studieneingangsbefragung zu allen Bedingungen und Aktivitäten von der Bewerbung bis einschließlich Aufnahme des Studiums wird im letzten Drittel des ersten Semesters durchgeführt. (3) Eine Zwischenevaluation des Studienaufbaus und -ablaufs wird in der Mitte der Regelstudienzeit durchgeführt. Für Master-Studiengänge entfällt die Zwischenevaluation. (4) Durch die Studienabschlussbefragung wird den Studierenden die Bewertung des gesamten Studienganges bzw. des gesamten Studienprogrammes einschließlich der Abschlussarbeit ermöglicht. (5) Die Absolventenverbleibstudie dient sowohl der Abbildung des Übergangs von der Hochschule in den Beruf als auch zur Information über den weiteren beruflichen und regionalen Verbleib und gibt Aufschluss über Tätigkeitsfelder, Indikatoren für „beruflichen Erfolg“ und die Bewertung der Studiengänge aus der Sicht der praktischen Tätigkeit. (6) Die Studieneingangsbefragung, Zwischenevaluation und Studienabschlussbefragung werden für alle Studiengänge und Studienprogramme einer Fakultät im Abstand von höchstens vier Jahren durchgeführt. Die Absolventenverbleibstudie wird bei jedem zweiten Absolventenjahrgang durchgeführt. (7) Die Verfahren der Studiengang- und Studienprogrammevaluation werden vom zuständigen Prorektorat unter Mitwirkung der betroffenen Fakultäten und Einrichtungen geplant und koordiniert. (8) Die Ergebnisse der Studiengang- und Studienprogrammevaluation ebenso wie die Ergebnisse der Absolventenverbleibstudie werden den jeweiligen Dekaninnen und Dekanen und der zuständigen Prorektorin bzw. dem zuständigen Prorektor übermittelt und sind fakultätsintern zu veröffentlichen. (9) Die Ergebnisse der Studiengang- und Studienprogrammevaluation ebenso wie die Ergebnisse der Absolventenverbleibstudie, die Stärken und Schwächen im Lehr- und Lernprozess, sind durch die Fakultäten in einem Kurzbericht schriftlich zu interpretieren und gegebenenfalls im Gespräch zwischen der zuständigen Prorektorin bzw. dem zuständigen Prorektor, der Dekanin bzw. dem Dekan, der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan, den Studiengang- und Studienprogrammverantwortlichen sowie Fachschaftsvertretern zu erörtern. Geeignete Maßnahmen zur Verbesserung werden mit der Fakultät diskutiert und in der Zielvereinbarung niedergelegt. Die zuständige Prorektorin bzw. der zuständige Prorektor stellt die Ergebnisse einmal im Jahr dem Senat vor und bringt sie in den Rektoratsbericht ein. (10) Es ist dem Rektorat vorbehalten, in besonderen Fällen die Studiengang- bzw. die Studienprogrammevaluation um eine Begutachtung durch externe Fachgutachter zu erweitern. In diesen Fällen wird in Absprache mit den Fächern ein entsprechender Evaluationsplan erstellt. § 7 Abschließende Bestimmungen und Inkrafttreten (1) Der Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat diese Ordnung in seiner Sitzung am 14.07.2010 beschlossen. (2) Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-LutherUniversität Halle-Wittenberg in Kraft. Halle (Saale), 25. Oktober 2010 Prof. Dr. Udo Sträter Rektor OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG Verwaltungshandbuch - Teil 1 A - RUNDSCHREIBEN 22.02.2006 Satzung zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Auf Grundlage des § 3 Abs. 14 i.V.m. den §§ 7 und 24 des Hochschulgesetzes des Landes SachsenAnhalt in der Fassung vom 05.05.2004 erlässt die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg folgende Satzung zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre. I Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für alle Fakultäten der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und regelt die Verfahren zur Qualitätssicherung durch die Fakultäten gemäß der §§ 3 Abs. 14 und 7 Satz 2 HSGLSA . §2 Ziele der Qualitätssicherung in Studium und Lehre (1) Folgende Ziele werden vorrangig verfolgt: - Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung durch kontinuierliche Bewertung der Lehre auf allen Stufen und Identifikationen der Stärken und Schwächen. - Schaffung von Plattformen zur Koordinierung der Lehrorganisation und zur besseren inhaltlichen Abstimmung der Module studiengangsintern und studiengangübergreifend. (2) Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –verbesserung sind so zu organisieren, dass alle an der Lehre Mitwirkenden daran beteiligt werden. Dies betrifft studienorganisatorische Fragen ebenso wie die Umsetzung von Vorschlägen. Allgemeine Satzungen 1.13 2 II Evaluation §3 Evaluationsverfahren • Evaluationsverfahren an der Otto-von-Guericke-Universität werden intern oder extern durchgeführt. Im Mittelpunkt der internen Evaluation stehen die Studentische Lehrveranstaltungsbeurteilung sowie Befragungen zur Studiensituation. Die externe Evaluation wird in der Regel durch anerkannte Evaluationsverbände durchgeführt. • Bei Bedarf können andere Evaluationsverfahren angewandt werden. • Die Lehrveranstaltungsbeurteilung liegt in der Verantwortung der Fakultät, welche die Lehre anbietet. §4 Studentische Lehrevaluation (1) Die studentische Lehrevaluation dient der Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse. Den Studierenden ist vor dem Ende jedes Semesters zu ermöglichen, die Qualität der Lehrveranstaltungen anonym zu bewerten. (2) Verantwortlich für Durchführung und Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilung ist in der Regel der Studien- bzw. Prodekan/die Studien- bzw. Prodekanin. (3) Den Fakultäten steht die Nutzung eines von der Universität bereitgestellten Systems zur elektronischen Auswertung zur Verfügung. (4) Die Fakultäten können Mindestteilnehmerzahlen für die zu evaluierenden Lehrveranstaltungen festlegen, um die Anonymität der befragten Studierenden im Rahmen des Verfahrens zu gewährleisten. Unabhängig von Teilnehmerzahlen ist eine Lehrveranstaltungsbeurteilung durchzuführen, wenn ein einstimmiges Votum der Studierenden dies verlangt. Innerhalb eines Fachbereichs sollten jeweils einheitliche Fragebögen genutzt werden. (5) Die Lehrveranstaltungsbeurteilung ist obligatorisch bei: - Lehrveranstaltungen, die in den letzten vier Semestern nicht evaluiert wurden, - neuen Angeboten innerhalb eines Jahres, sofern die dafür festgelegten Mindestteilnehmerzahlen erreicht werden. (6) Die Beteiligung der Studierenden an den regelmäßigen Befragungen zur Lehrveranstaltungsbeurteilung ist freiwillig. (7) Der Befragungszeitraum soll so gelegt werden, dass eine Auswertung noch in der Lehrveranstaltungszeit erfolgen kann. Ausgenommen davon sind Befragungen in Blockveranstaltungen. §5 Auswertung und Ergebnisberichte; Umsetzung (1) Der Studien- bzw. Prodekan/die Studien- bzw. Prodekanin stellen die Evaluationsergebnisse dem Lehrenden zur Verfügung. Geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre werden erforderlichenfalls durch die Lehrenden in Abstimmung mit Studierenden und dem Studiendekan schriftlich vorgelegt. Bei einer Nichtteilnahme an der Lehrevaluation ist diese zu begründen. (2) Die Datenschutzregelungen, insbesondere die Anonymität der Befragten, sind zu gewährleisten. 3 §6 Befragungen zur Studiensituation (1) Befragungen zur Studiensituation werden in einem festgelegten Turnus fächergruppenbezogen in Verantwortung des Bereichs Qualitätssicherung der Lehre ggf. in Zusammenarbeit mit dem Diagnostik-, Interventions- und Evaluationszentrum e.V. (DIEZ), dem Institut für Soziologie oder anderen einschlägigen Instituten realisiert. (2) Ergebnisse der Befragungen zur Studiensituation, die zentral durchgeführt werden, sind der Hochschulöffentlichkeit in einem Bericht zur Kenntnis zu geben. Die Ergebnisse sollen studiengangs- und fachbezogen ausgewertet werden §7 Externe Evaluation; Umsetzung (1) Externe Evaluationen beziehen sich auf Fakultäten bzw. Fächer. Dabei steht die Lehre im Vordergrund. Die für das externe Verfahren vorgesehenen Einheiten werden vom Rektorat nominiert. (2) Die evaluierte Einheit soll einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Ergebnisse und Empfehlungen erarbeiten. (3) Die Umsetzung der Maßnahmen ist Gegenstand einer Zielvereinbarung zwischen Rektorat und der entsprechenden Einheit. Ein Jahr nach Abschluss der Zielvereinbarung führt das Rektorat Gespräche mit den Fakultäten/Fächern über die Realisierung der Maßnahmen durch. §8 Zuständigkeiten (1) Die Anleitung und organisatorische Begleitung und Koordinierung der Verfahren erfolgt durch den Bereich Qualitätssicherung der Lehre. Die Umsetzung und inhaltliche Ausgestaltung der externen Evaluation liegt in der Zuständigkeit der Fakultät bzw. des Faches. Im jeweiligen Bereich wird eine Arbeitsgruppe gebildet, welche das Verfahren realisiert. Die Studierenden sind in der Arbeitsgruppe angemessen zu beteiligen. (2) Über die Ergebnisse und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen verfasst der/die Studien- /Prodekan/-in einen Bericht, der vom Fakultätsrat zu bestätigen ist. (3) Das Rektorat unterstützt den Evaluationsprozess durch Angebote zur hochschuldidaktischen Fortbildung. III Akkreditierung §9 Akkreditierung - Bachelor- und Masterstudiengänge sind, soweit nicht Programm-, Cluster-, Prozess-, System- oder institutionsbezogene Akkreditierung in Betracht kommt, durch vom Akkreditierungsrat bestätigte Agenturen zu akkreditieren. 4 - Das Rektorat entscheidet über die Abfolge der Verfahren und sichert die Finanzierung. §10 Zuständigkeiten • Die Anleitung und organisatorische Begleitung des Verfahrens sowie der Reakkreditierung erfolgt in Abstimmung mit den Studiengangsverantwortlichen durch den Bereich Qualitätssicherung der Lehre. • Im Ergebnis des Verfahrens festgelegte Auflagen werden durch das Rektorat geprüft und Maßnahmen zur Umsetzung mit den Verantwortlichen des Studiengangs vereinbart. IV Schlussbestimmungen §11 Datenschutz • Die Regelungen des Datenschutzgesetzes (LSA) sind zu beachten. • Der Datenschutzbeauftragte der Hochschule prüft, ob die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegen unberechtigten Zugriff, unberechtigtes Kopieren, unbefugte Eingabe, Datenmanipulation, etc. eingehalten werden. • Personen, die an der Erhebung und Verarbeitung der Evaluationsdaten beteiligt sind, sind nicht befugt, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. §12 In-Kraft-Treten Die Evaluationsordnung tritt auf Beschluss des Senats vom 25.01.2006 am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft. Magdeburg, den 22.02.2006 Der Rektor der Otto-von-Guericke-Universität Hochschule Anhalt (FH) EVALUATIONSORDNUNG der Hochschule Anhalt (FH) vom 26.04.2006 Auf Grundlage des § 3 67 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts vom 05.05.2004 (GVBl .LSA S. 256 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl .LSA S. 250 ff.), erlässt die Hochschule Anhalt (FH) folgende Ordnung zur Evaluation von Studium , Lehre, Forschung und Verwaltung. Gliederung I. Festlegungen zur Evaluation § 1 Geltungsbereich § 2 Gegenstand und Ziele der Evaluation § 3 Verfahren der Evaluation § 4 Aufgaben des Präsidiums § 5 Aufgaben der Koordinierungsstelle für Qualitätssi- cherung der Lehre § 6 Aufgaben des Fachbereichsrates § 7 Konsequenzen der Evaluation II. Evaluation von Studium und Lehre § 8 Studentische Lehrveranstaltungsbewertung § 9 Interne Evaluation § 10 Externe Evaluation III. Evaluation der Forschung § 11 Evaluation der Forschungsaktivitäten § 12 Ziele der Forschungsevaluation § 13 Vorgehensweise bei der Forschungsevaluation § 14 Auswertung der Forschungsevaluation IV. Evaluation der Verwaltung und der Zentralen Einrichtungen § 15 Ziele, Bereiche und Methoden der Verwaltungsevaluation § 16 Durchführung und Ergebnis der Verwaltungsevaluation V. Schlussbestimmungen § 17 Datenschutz § 18 In-Kraft-Treten I. Festlegungen zur Evaluation § 1 Geltungsbereich Die Evaluationsordnung gilt für die gesamte Hochschule Anhalt (FH) und regelt das Verfahren zur Evaluation gemäß der §§ 3 Abs. 14 und § 7 Satz 2 sowie § 24 Abs. 2 des HSG-LSA. § 2 Gegenstand und Ziele der Evaluation (1) Die Evaluation dient der systematischen Analyse, der Qualitätsentwicklung in Lehre, Studium, Forschung und Verwaltung sowie der Profilbildung von Fachbereichen und der Hochschule. Sie dient der Rechenschaftslegung und ist eine wesentliche Grundlage der Akkreditierung von Studiengängen. (2) Gegenstand der Evaluation ist die regelmäßige und systematische Erhebung, Verarbeitung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten zur Bewertung von Studienangeboten , Studienbedingungen und der Lehre sowie von Forschungsleistungen und Forschungsbedingungen durch Mitglieder und Angehörige der Hochschule Anhalt (FH) sowie externe Sachverständige. Sie umfasst weiter den Vergleich von Zielstellungen der Hochschule und Fachbereiche mit den tatsächlichen Aktivitäten und dem erreichten Leistungsstand in Studium, Lehre, Forschung und Verwaltung. (3) Ergebnisse der Evaluation als Bestandsaufnahme der Qualität von Lehre und Forschung sind die Grundlage für inhaltliche und strukturelle Reformmaßnahmen des Studienangebotes, der Forschungsbedingungen und der Akkreditierung. (4) Mit der Evaluation verfolgt die Hochschule Anhalt (FH) folgende Ziele: ‚ Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung der Studienbedingungen und des Lehrangebots . ‚ Optimierung des Lehr- und Lernprozesses sowie Verbesserung des Dialogs zwischen Lehrenden und Studierenden.‚ Qualitätssicherung der Forschungsaktivitäten und Forschungsbedingungen sowie Entwicklung eines klar definierten Forschungsprofils an der Hochschule. ‚ Erhöhung der Effizienz der Verwaltung und der zentralen Einrichtungen im Sinne der Verbesserung der Lehr-, Studien- und Forschungsbedingungen. (5) Um die mit der Evaluation verfolgten Ziele zu erreichen , sind die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule verpflichtet, an der Durchführung der Evaluation und der Umsetzung daraus resultierender Aktivitäten mitzuwirken. § 3 Verfahren der Evaluation (1) An der Hochschule Anhalt (FH) werden folgende Verfahren der Evaluation eingesetzt: ‚ studentische Lehrveranstaltungsbewertung, ‚ interne Evaluation, ‚ externe Evaluation, ‚ Evaluation der Forschung, ‚ Evaluation der Verwaltung. (2) Die in Absatz 1 genannten Formen der Evaluation können bei Bedarf ergänzt werden. 7 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt (FH) Nr. 22/2006 vom 20.06.2006 7 § 4 Aufgaben des Präsidiums (1) Das Präsidium ist für die regelmäßige Durchführung der Evaluation an der gesamten Hochschule und ihren Einrichtungen verantwortlich und stellt hierfür die notwendigen Mittel bereit. (2) Das Präsidium formuliert Grundsätze und Ziele zur Qualitätssicherung und –verbesserung und sorgt für deren Anwendung und Umsetzung in den Fachbereichen, zentralen Einrichtungen und der Verwaltung. (3) Das Präsidium sorgt für die Umsetzung der Ergebnisse der internen und externen Evaluation und ist für deren anonymisierte Veröffentlichung verantwortlich. (4) Das Präsidium wird bei der Durchführung der Evaluationsverfahren im Bereich Studium und Lehre durch die Koordinierungsstelle für Evaluation und Qualitätssicherung der Lehre unterstützt. Die Koordinierungsstelle ist organisatorisch der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten für Studium und Lehre zugeordnet. § 5 Aufgaben der Koordinierungsstelle für Qualitätssicherung der Lehre (1) Die Koordinierungsstelle ist für die Beratung und Begleitung von Evaluationsaktivitäten im Bereich Studium und Lehre verantwortlich. Dies sind insbesondere: ‚ Entwicklung eines Leitfadens zur Methodik und zur organisatorischen Abstimmung der internen Evaluation innerhalb und zwischen den Fachbereichen, der dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen ist. ‚ Entwicklung von Befragungsbögen in Zusammenarbeit mit den Studiendekanen der Fachbereiche. ‚ Auswertung von Befragungsergebnissen über das System EvaSys. ‚ Unterstützung bei der Bewertung der Evaluationsergebnisse .‚ Beratung bei der Umsetzung der Ergebnisse in Maßnahmen der Qualitätssicherung. ‚ Bereitstellung von wissenschaftlichen Studien. ‚ Unterstützung und Koordinierung bei der Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse. (2) Die Koordinierungsstelle erstellt in Abstimmung mit den Studiendekanen einen Evaluationsplan, in dem die Zeiträume für die Evaluation in den einzelnen Fachbereichen festgelegt sind. (3) Die Koordinierungsstelle koordiniert des Weiteren die im Rahmen der Akkreditierung und Reakkreditierung erforderlichen Aktivitäten in den Fachbereichen. § 6 Aufgaben des Fachbereichsrates (1) Der Fachbereichsrat entscheidet über fachbereichsbezogene Ziele und Vorschläge zur Qualitätssicherung und legt diese dem Präsidium vor. (2) Die Durchführung der Evaluation und Umsetzung der qualitätssichernden und -erhöhenden Maßnahmen wird durch den Studiendekan geleitet. Die Studiendekane informieren regelmäßig den Fachbereichsrat und die Koordinierungsstelle über den Stand der Evaluationsaktivitäten im Fachbereich. (3) In den Fachbereichen können Arbeitsgruppen unter Leitung des Studiendekans gebildet werden, die die interne Evaluation realisieren und die externe Evaluation begleiten. Die Studierenden sind entsprechend zu beteiligen . (4) Der Selbstreport (§ 9 Absatz 4), die Stellungnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der externen Evaluation und der Akkreditierungsagenturen sowie die Maßnahmen der Umsetzungen sind vom Fachbereichsrat zu beschließen und dem Präsidium zu übergeben. § 7 Konsequenzen der Evaluation (1) Die aus der Evaluation gewonnenen Erkenntnisse zur Qualität der Lehre und Forschung sind in Form eines Maßnahmekataloges umzusetzen und gehen in die Hochschulentwicklungspläne ein. (2) Die Umsetzung der Maßnahmen ist Gegenstand der Zielvereinbarungen zwischen Präsidium und Fachbereich . (3) Ein Jahr nach Abschluss der Zielvereinbarungen ist deren Umsetzung durch das Präsidium zu kontrollieren. II. Evaluation von Studium und Lehre § 8 Studentische Lehrveranstaltungsbewertung (1) Die studentische Lehrveranstaltungsbewertung bezieht sich auf ein Modul oder Teilmodul und dient der Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse auf Veranstaltungsebene . Ihre Ergebnisse gehen in das Verfahren der internen Evaluation ein. (2) Die Koordinierungsstelle für Qualitätssicherung in der Lehre organisiert die Durchführung der Lehrveranstaltungsbewertungen nach dem, mit den Fachbereichsräten abgestimmten Zeitplan, stellt die notwendigen Instrumente bereit und übernimmt die Auswertung. Dabei ist zu gewährleisten , dass die Lehrenden und Studierenden noch im Veranstaltungsverlauf über die Ergebnisse diskutieren können (Feedbackgespräche). (3) Die Auswertungsergebnisse werden durch die Koordinierungsstelle den Lehrenden über den Studiendekan zur Verfügung gestellt. Der Studiendekan leitet gemeinsam mit den Lehrenden aus den Ergebnissen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre ab. (4) Die Studiendekane unterstützen die Koordinierungsstelle durch die Bereitstellung der für die Lehrevaluation notwendigen Informationen und durch die Verteilung der Fragebögen an die Studenten. (5) Jede bzw. jeder hauptamtlich Lehrende sowie alle Lehrbeauftragten nehmen an der mindestens einmal pro Jahr stattfindenden Lehrevaluation teil, mit der Maßgabe, dass jedes Modul bzw. Teilmodul mindestens einmal innerhalb des Regelstudienzyklusses zu evaluieren ist. (6) Ablauf und Auswertung der Befragungen werden so geregelt, dass die Anonymität der beteiligten Studierenden gewährleistet ist. Die Regelungen des Datenschutzes werden beachtet. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltungsbewertung ist für die Studierenden freiwillig. (7) Die studentische Lehrveranstaltungsbewertung soll von der Dekanin bzw. dem Dekan des jeweiligen Fachbereiches sowie dem Präsidium im Rahmen der „Ordnung der Hochschule Anhalt (FH) für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen“ genutzt werden. 8 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt (FH) Nr. 22/2006 vom 20.06.2006 8 § 9 Interne Evaluation (1) Die interne Evaluation bezieht sich auf die Studiengänge bzw. den gesamten Fachbereich. Sie ist eine systematische Bestandsaufnahme und Analyse der Lehre und des Studiums. (2) Die interne Evaluation wird in Regie und Verantwortung der Fachbereiche entsprechend dem Leitfaden der Koordinierungsstelle für Qualitätssicherung durchgeführt . Die Koordinierungsstelle unterstützt die Fachbereiche bei der Erstellung und Auswertung von Fragebögen. (3) Das Verfahren der internen Evaluation gliedert sich in die Bereiche: ‚ Formulierung von Qualitätszielen (wie Lehr-, Lern-, Forschungsziele, Absolventenprofile, Weiterentwicklung von Studienangeboten). ‚ Datenerhebung/Datensammlung (Befragungen von Studierenden und Absolventen, Personal-, Raumund Ausstattungskapazität, Lehr- und Prüfungsorganisation , Qualität der Beratung und Betreuung der Studierenden, Erfassung der Forschungsleistungen gemäß § 12). ‚ Auswertung der Daten (Stärken-/Schwächenanalyse) und Maßnahmebeschreibung zur Qualitätssicherung und –verbesserung. (4) Die Verfahrensschritte und Ergebnisse der Evaluation werden in einem schriftlichen Bericht (Selbstreport) ohne Angabe personenbezogener Daten zusammengefasst , dem Präsidium übergeben und im Rahmen der externen Evaluation genutzt. (5) Die Fachbereiche können für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation eine Arbeitsgruppe nach § 6 Abs. 3 unter Leitung des Studiendekans einsetzen. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen und fachpraktischen Mitarbeitern und Studierenden zusammen , wobei die Gruppe der hauptamtlich Lehrenden die Mehrheit bilden sollte. Im Ergebnis ist dem Fachbereichsrat ein Bericht zur Beschlussfassung vorzulegen. (6) Die interne Evaluation wird zwischen Akkreditierung und Reakkreditierung bzw. zwischen zwei Reakkreditierungen eines Studienganges mindestens einmal durchgeführt . Zeitpunkt und Ablauf werden mit der Koordinierungsstelle für Qualitätssicherung der Lehre abgestimmt. § 10 Externe Evaluation (1) Die externe Evaluation bezieht sich auf Studiengänge bzw. Fachbereiche und wird von externen Gutachtern (Peers) bzw. Evaluierungskommissionen im Anschluss an die interne Evaluation durchgeführt und ergänzt diese. (2) Die Peers werden vom Präsidium im Einvernehmen mit dem Fachbereich ausgewählt und benannt. Die Gutachtergruppe umfasst in der Regel 3-4 Gutachter. Darüber hinaus sollte mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter von außerhalb der Hochschule und aus dem Berufsfeld der zu evaluierenden Studiengänge kommen. (3) Der Fachbereichsrat stellt den Peers den aktuellen Selbstreport zur Verfügung und organisiert eine Vor-OrtBegehung . Während der Begehung sprechen sie in verschiedenen Gesprächsrunden u.a. mit den Lehrenden und Studierenden und besuchen wichtige Lehr- und Lernorte. (4) Am Ende der Begehung präsentieren die Peers ihre Empfehlungen. An dieser Abschlusssitzung können alle Lehrenden und Studierenden teilnehmen. Diese erhal- ten die Gelegenheit zur Einschätzung der Peers Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird mit einem schriftlichen Gutachten der Peers abgeschlossen, wobei dieses innerhalb von zwei Monaten nach der Begehung vorliegen muss. (5) Nach Erhalt des Abschlussberichtes erstellt der Fachbereichsrat eine Stellungnahme, die sie binnen 4 Wochen dem Präsidium übergibt. Dieser Bericht wird durch das Präsidium ausgewertet und veröffentlicht. (6) Der Fachbereich entwickelt aus den Ergebnissen der internen und externen Evaluation einen Maßnahmekatalog zur weiteren Verbesserung der Qualität in Lehre, der Gegenstand der Zielvereinbarungen mit der Hochschulleitung ist. (7) Die externe Evaluation soll das Verfahren der Reakkreditierung von Studiengängen vereinfachen. III. Evaluation der Forschung § 11 Evaluation der Forschungsaktivitäten Aufgrund von §24 Abs. 2 HSG LSA wird die Qualität von Forschungsaktivitäten an der Hochschule und in ihren AnInstituten durch regelmäßige Eigen- oder Fremdevaluationen gesichert. Regelungen zur praktischen Durchführung der Evaluation der Forschungsaktivitäten (Forschungsevaluation ) werden von der Forschungskommission der Hochschule erstellt. § 12 Ziele der Forschungsevaluation Mit der Forschungsevaluation werden folgende Ziele verfolgt:‚ Schaffung von Anreizen zur Leistungssteigerung auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung sowie zum Ausbau des Forschungspotentials der Hochschule .‚ Schärfung der Forschungsprofile der Fachbereiche, der Hochschule insgesamt und der einzelnen Mitglieder der Hochschule. ‚ Stärkung der Forschung im Auftrag Dritter und des Technologietransfers, Steigerung des Drittmittelaufkommens der Hochschule, insbesondere aus der Wirtschaft.‚ Vertiefung der Forschungskooperationen fachbereichsübergreifend ; Ausbau von Forschungskooperationen mit anderen Hochschulen und regionalen, überregionalen und internationalen Forschungseinrichtungen ; Förderung von Verbundprojekten. ‚ Verstärkung der Verbindung von Forschung und Lehre (z.B. in Master-Studiengängen). ‚ Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; Unterstützung kooperativer Promotionsverfahren. ‚ Verbesserung der Forschungsbedingungen. ‚ Erhöhung der Effizienz der die Forschung betreffenden Verwaltungsvorgänge. § 13 Vorgehensweise bei der Forschungsevaluation (1) Die Datenerhebung zur Forschungsevaluation erfolgt in regelmäßigen Abständen und bezieht sich auf Quantität, Qualität und Effektivität der Forschung sowie die Forschungsbedingungen. Die erhobenen quantitativen Daten sowie deren Auswertung finden Eingang in den Forschungsbericht der Hochschule. Alle Mitglieder und 9 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt (FH) Nr. 22/2006 vom 20.06.2006 9 Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an der Datenerhebung für den Forschungsbericht mitzuwirken. Der Forschungsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Personenbezogene Wertungen werden nicht veröffentlicht. (2) Als Maßstab für die Bewertung der Qualität gilt der Beitrag, den die Forschung zur Profilierung der Hochschule und/oder des Fachbereiches bis hin zum einzelnen Wissenschaftler leistet. Indikatoren zur Messung wissenschaftlicher bzw. künstlerisch-gestalterischer Produktivität und Wirkung, die in den Forschungsbericht eingehen, werden von Senatskommission für Forschung festgelegt und können unter anderem sein: ‚ Realisierte und in Bearbeitung befindliche For- schungsprojekte / Forschungskooperationen (Mitarbeiter , Drittmittelvolumen, Drittmittelgeber, Laufzeit, Forschungspartner). ‚ Weitere Forschungs- und Entwicklungsleistungen (Industrieaufträge, Forschungsaufenthalte etc.) ‚ Publikationen, Vorträge, Poster, Schutzrechte, Planungen , Werke aus dem Bereich Kunst, Kultur, Design und Architektur. ‚ Abgeschlossenen Lizenz- und Verwertungsverträge. ‚ Organisation / aktive Mitwirkung an wissenschaftlichen Weiterbildungsmaßnahmen (Tagungen, Messen etc.).‚ Auslandsbeziehungen (Hochschulkooperation, Dozentenmobilität , Studentenaustausch, Projektbetreuung etc.). ‚ Mitgliedschaften in Gremien außerhalb der Hochschule , Gutachtertätigkeiten. ‚ Promotionen, kooperative Promotionsverfahren. (3) Das Evaluationsverfahren soll die Frage nach der Effektivität, dem Verhältnis von Aufwand und Erfolg beantworten . Zentraler Gesichtspunkt ist hier, ob mit den eingesetzten Mitteln (Personalausstattung, Sachausstattung , Drittmitteln aus verschiedenen Quellen sowie Infrastruktur der Hochschule) die beabsichtigte Wirkung unter Wahrung des angestrebten Qualitätsstandards erreicht wird. (4) Die Verantwortung für die qualitäts- und termingerechte Datenerfassung liegt bei den Fachbereichen. Diese nutzen die Daten für eigene Auswertungen und stellen sie im erforderlichen Umfang der Forschungskommission und dem Präsidium zur Verfügung. § 14 Auswertung der Forschungsevaluation (1) Die Mitglieder der Hochschule berichten regelmäßig durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen über die Forschungstätigkeit und Forschungsergebnisse an der Hochschule. (2) Der Senat der Hochschule befasst sich regelmäßig mit den im Rahmen der Forschungsevaluation erfassten Daten und beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse Maßnahmen zur Verbesserung der Forschungsbedingungen sowie zu Erhöhung der Quantität und Qualität der Forschungsarbeit an der Hochschule. (3) Die Ergebnisse der Bewertung der Forschungstätigkeit werden in einem mindestens alle drei Jahre zu erstellenden Forschungsbericht dem Ministerium vorgelegt , der Teil der in den Zielvereinbarungen festzulegenden Berichterstattung ist. (4) Der Forschungsbericht stellt die Ergebnisse der internen Forschungsevaluation (Eigenevaluation) dar und geht in die Datenerhebung/-sammlung der internen Evaluation ein. Auf der Grundlage der Ergebnisse der internen Evaluation kann eine vom Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung eine weitere Begutachtung und Bewertung der Hochschule durchführen (externe Evaluation). (5) Die bei der Forschungsevaluation erhobenen Daten sollen von der Dekanin oder dem Dekan des jeweiligen Fachbereichs sowie der Leitung der Hochschule im Rahmen der „Ordnung der Hochschule Anhalt (FH) für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen“ genutzt werden. (6) Die interne bzw. externe Forschungsevaluation kann zu Empfehlungen an die Hochschule, die Fachbereiche oder deren einzelne Mitglieder führen. Die Hochschulleitung erarbeitet einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Empfehlungen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird Gegenstand der Zielvereinbarungen. IV. Evaluation der Verwaltung und der Zentralen Einrichtungen § 15 Ziele, Bereiche und Methoden der Verwaltungsevaluation (1) Die Evaluierung der Verwaltung und der Zentralen Einrichtungen ist Bestandteil des Qualitätsmanagements der Hochschule und verfolgt insbesondere folgende Ziele: ‚ Erhöhung Servicequalität und der Kundenorientierung gegenüber Dritten sowie Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule. ‚ Effizienter Einsatz und nachhaltige Bewirtschaftung der personellen, finanziellen und sachlichen Ressourcen .‚ Höhere Rechtssicherheit im administrativen Bereich. ‚ Durchsetzung der Forderungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes. (2) Die Evaluierung der Verwaltung und Zentralen Einrichtungen erfasst folgende Dienstleistungsbereiche: ‚ Studentenservice, ‚ Personalangelegenheiten, ‚ Haushalt und Beschaffung, ‚ Technik und Sicherheit, ‚ Information und Kommunikation, ‚ Bau und Instandhaltung. (3) Evaluationsschritte ‚ Erfassung der zu erbringenden Dienstleistungen (Katalog der Dienstleistungsarten, der Leistungsumfänge , Qualitätskriterien) für die jeweiligen Bereiche (Abs. 2). ‚ Erfassung des Dienstleistungsequipements – Personal , Organisation, Räume, Technik. ‚ Entwicklung von Erhebungsmethoden zur Kundenbefragung , zur Erfassung der tatsächlich erbrachten Leistungen und zur Zufriedenheit der Leistungsempfänger – Zugänglichkeit der Dienstleistungen, Korrektheit und Qualität der Leistungsausführung, Einhaltung angemessener Leistungsfristen, Beratungsund Betreuungskompetenz, Kontaktverhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. § 16 Durchführung und Ergebnis der Verwaltungsevaluation (1) Verantwortlich für die Durchführung und Auswertung ist der Leiter der Verwaltung in Zusammenarbeit mit den Leitern der Struktureinheiten und in Abstimmung mit dem Präsidium, beginnend mit dem Jahr 2006 soll jeder 10 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt (FH) Nr. 22/2006 vom 20.06.2006 10 der Arbeitsbereiche gemäß § 15 Absatz 2 innerhalb von vier Jahren einmal evaluiert werden (je ein Bereich p.a.). (2) Im Ergebnis ist ein Evaluierungsbericht zu erstellen , der mit den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auszuwerten ist (Anforderungen, Motivation, Fortbildung ). Schlussfolgerungen aus dem Bericht sind in der Maßnahmeplanung der jeweiligen Verwaltungs- /Struktureinheiten zu berücksichtigen. (3) Schlussfolgerungen aus der Evaluierung gehen in den Arbeitsbericht des Präsidiums ein und sind Gegenstand von Zielvereinbarungen zwischen dem Präsidium und den Struktureinheiten. V. Schlussbestimmungen § 17 Datenschutz (1) Die Regelungen des Datenschutzgesetzes (LSA) und der Datenschutzordnung der HSA sind zu beachten. (2) Der Datenschutzbeauftragte der Hochschule prüft, ob die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegen unberechtigten Zugriff, unberechtigtes Kopieren , unbefugte Eingabe, Datenmanipulation, etc. eingehalten werden. (3) Personen, die an der Erhebung und Verarbeitung der Evaluationsdaten beteiligt sind, wird untersagt, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren . Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. § 18 In-Kraft-Treten (1) Die Evaluationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt (FH) in Kraft. (2) Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senates der Hochschule Anhalt (FH) vom 26.04.2006. (3) Veröffentlicht in „Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt (FH)“ Nr. 22/2006 am 20.06.2006. Köthen, den 20.06.2006 Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Orzessek Präsident der Hochschule Anhalt (FH) 11 Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Anhalt (FH) Nr. 22/2006 vom 20.06.2006 11 83 Evaluationsordnung der Hochschule Harz Auf Grundlage des § 3 Abs.14 i.V.m. den §§ 7 und 24 des Hochschulgesetzes des Landes SachsenAnhalt in der Fassung vom 05.05.2004 erlässt die Hochschule folgende Ordnung zur Evaluation von Studium und Lehre sowie Forschung: § 1 Geltungsbereich Die Evaluationsordnung gilt für die gesamte Hochschule Harz und regelt das Verfahren zur Evaluation gemäß der §§ 3 Abs.14 und 7 Satz 2 sowie 24 Abs.2 des HSG-LSA. § 2 Ziele der Evaluation (1) Mit der Evaluation verfolgt die Hochschule Harz folgende Ziele: - Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung durch kontinuierliche Reflexion der Lehre und das Herausarbeiten der Stärken und Schwächen der betrachteten Lehrveranstaltung, - Schaffung einer Grundlage für einen konstruktiven Dialog in der Hochschule sowie für konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Lehrangebotes in den Studiengängen im Interesse der Profilbildung der Fachbereiche - Qualitätssicherung der Forschungsaktivitäten an der Hochschule (2) Um die mit der Evaluation verfolgten Ziele zu erreichen, sind alle Angehörigen der Hochschule verpflichtet, an der Durchführung der Evaluation und der Umsetzung daraus resultierender Aktivitäten mitzuwirken. § 3 Evaluationsverfahren (1) Das Evaluationsverfahren der Hochschule Harz besteht aus folgenden Elementen: - der studentischen Lehrevaluation - der internen und externen Evaluation - der Evaluation der Forschung (2) Diese Verfahrenselemente können bei Bedarf durch weitere Evaluationsaktivitäten ergänzt werden. Studentische Lehrevaluation §4 Ziel und Ablauf (1) Die studentische Lehrevaluation dient der Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse auf Veranstaltungsebene. (2) Für die Organisation und Durchführung der Lehrevaluation ist jeder Lehrende selbst verantwortlich. Er wählt ein geeignetes Verfahren rechtzeitig vor dem Befragungszeitraum aus, führt die Lehrevaluation eigenständig durch und wertet sie aus. (3) Alle hauptamtlich Lehrenden sowie alle Lehrbeauftragten nehmen mit den im Folgenden genannten Lehrveranstaltungen an der Lehrevaluation teil: - Lehrveranstaltungen, die in den letzten vier Semestern nicht evaluiert wurden - Neu konzipierte Lehrveranstaltungen - Lehrveranstaltungen für neue Teilnehmergruppe. Für von Lehrenden nicht zur Evaluation angebotene Lehrveranstaltungen, steht den Studierenden jederzeit ein zentraler Fragebogen zur Verfügung. 84 (4) Die Studierenden nehmen freiwillig an den regelmäßigen Befragungen zur Lehrveranstaltungsbewertung teil. (5) Die Fachbereiche sollen einheitliche Fragebögen benutzen. Diese können durch veranstaltungsbezogene Fragen modifiziert werden. (6) Der Befragungszeitraum wird ins letzte Drittel des Semesters gelegt, damit Lehrende und Studierende noch im Veranstaltungsverlauf über die Ergebnisse der Lehrevaluation diskutieren können (Feedbackgespräche). Ausgenommen davon sind Befragungen in Blockveranstaltungen. § 5 Auswertung und Ergebnisberichte (1) Die Auswertung erfolgt durch die Lehrenden selbst. Regelungen des Datenschutzes werden beachtet. Die Anonymität der Studierenden wird gewahrt. (2) Die Lehrenden schätzen in einem Kurzbericht ihre Evaluationsergebnisse ein und verpflichten sich zu konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre. Bei einer Nichtteilnahme an der Lehrevaluation ist dies im Kurzbericht zu begründen. Dieser Bericht wird an das Dekanat weitergeleitet (3) Auf Grundlage der Ergebnisse aus der Lehrevaluation ergreifen die Dekane in ihren Fachbereichen geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im Bereich von Studium und Lehre. (4) Anschließend wird dieser Kurzbericht dem Prorektorat für Studium und Lehre übergeben. Dort werden die Ergebnisse der Lehrevaluation aggregiert und anonymisiert veröffentlicht. Andere Formen der Veröffentlichung bedürfen jeweils der Zustimmung der Lehrenden. (5) Die studentische Lehrevaluation wird ausschließlich für den unter §4 Absatz 1 angegebenen Zwecke verwendet. Interne und externe Evaluation von Studium und Lehre § 6 Ziel und Verfahren (1) Ziel der internen und externen Evaluation ist es, die Qualität der Hochschulausbildung zu sichern und zu verbessern. Evaluiert werden Lehre und Studium eines Studienganges/ Fachbereiches. (2) Das Verfahren der internen und externen Evaluation besteht aus drei Teilen: der internen Evaluation, der externen Evaluation und der sich anschließenden Umsetzung. § 7 Interne Evaluation (1) Die interne Evaluation ist eine systematische Bestandsaufnahme und Analyse der Lehre und des Studiums. In Verantwortung des Studiengangs/ Fachbereiches werden die Stärken und Schwächen der Ausbildung ermittelt. Für diese Aufgabe wird ein Frageleitfaden entwickelt. Mit ihren thematisch geordneten Fragen stecken sie das Untersuchungsfeld ab. (2) In dem zu evaluierenden Studiengang/Fachbereich wird eine Arbeitsgruppe gebildet, welche für die Erstellung des Selbstreports sowie für die darauf aufbauende externe Evaluation verantwortlich ist. Die Gruppe benennt eine(n) Sprecher(in). (3) Am Ende der internen Evaluation steht ein Bericht (Selbstreport), der die Ergebnisse der Analyse dokumentiert und darüber hinaus erste konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung aufzeigt. 85 (4) Der Selbstreport wird nach den formalen und inhaltlichen Vorgaben einer externen Gutachtergruppe oder Evaluationsagentur erstellt und über die Hochschulleitung an die externe Gutachtergruppe weitergeleitet. § 8 Externe Evaluation (1) Die externe Evaluation ergänzt die interne Bestandsaufnahme durch die Rückmeldung von außenstehenden Fachkollegen oder einer Evaluationsagentur. Auf Grundlage des Selbstreports und eines Vor-Ort-Termins wird durch die externe Gutachtergruppe ein Bericht erstellt. (2) Die Peers erhalten vor Beginn der Begehung den Selbstreport, um sich auf den Besuch vorzubereiten. Während der zweitägigen Begehung sprechen sie in verschiedenen Gesprächsrunden u.a. mit Lehrenden und Studierenden. Außerdem besuchen die Peers die wichtigen Lehr- und Lernorte des zu evaluierenden Studienganges. Es werden auch Lehrveranstaltungen besucht, damit sich die Peers einen Eindruck von der Arbeitsatmosphäre vor Ort machen können. Am Ende der Begehung präsentieren die Peers ihre Empfehlungen. Alle Lehrenden und Studierenden können an dieser Abschlusssitzung teilnehmen. Anschließend erstellen die Peers das schriftliche Gutachten. § 9 Umsetzung der Ergebnisse (follow up) (1) Aus der internen und externen Evaluation sind Konsequenzen zu ziehen. Dazu ist es notwendig, dass der Studiengang/ Fachbereich einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Gutachterempfehlungen erarbeitet. (2) Die Umsetzung der Maßnahmen werden Gegenstand der Zielvereinbarungen zwischen Hochschulleitung und Fachbereich. Ein Jahr nach Abschluß der Zielvereinbarungen führt die Hochschulleitung Feedback-Gespräche mit den Fachbereichen über die Realisierung der Maßnahmen. § 10 Zuständigkeiten (1) Die Umsetzung und inhaltliche Ausgestaltung der internen und externen Evaluation liegt in der Zuständigkeit der Fachbereiche. Unter Beteiligung der Dekane werden in den Fachbereichen Arbeitsgruppen gebildet, welche die interne Evaluation realisieren und die externe Evaluation begleiten. Die Studierenden des Fachbereiches sind an diesen Arbeitsgruppen zu beteiligen. (2) Der Selbstreport (interne Evaluation), die Stellungnahme zu den Ergebnissen und Empfehlungen der externen Peergruppe sowie der Maßnahmenplan zur Umsetzung der Gutachterempfehlungen sind vom Fachbereichsrat zu beschließen. (3) Die Hochschule unterstützt den Evaluationsprozess durch Angebote zur Verbesserung der Qualität der Lehre. Forschung § 11 Evaluation der Forschungsaktivitäten Aufgrund von §24 Abs. 2 HSG LSA wird die Qualität von Forschungsaktivitäten an der Hochschule und in ihren An-Instituten durch regelmäßige Eigen- oder Fremdevaluationen gesichert. Regelungen zur praktischen Durchführung der Evaluation der Forschungsaktivitäten (Forschungsevaluation) werden von der Forschungskommission der Hochschule erstellt. § 12 Ziele der Forschungsevaluation (1) Die Forschungsevaluation soll dazu dienen, ein eigenes, klar definiertes Forschungsprofil zu entwickeln und die Leistungen der Hochschule für die an Fragen der Hochschulentwicklung interessierten Kreise der Öffentlichkeit transparenter zu machen. 86 (2) Folgende Ziele werden verfolgt: a) Schaffung von Anreizen zur Leistungssteigerung auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung sowie zum Ausbau des Forschungspotentials der Hochschule b) Schärfung der Forschungsprofile der Fachbereiche, der Hochschule insgesamt und der einzelnen Mitglieder der Hochschule c) Steigerung des Drittmittelaufkommens der Hochschule, insbesondere aus der Wirtschaft; Förderung der Industrieforschung d) Vertiefung der Forschungskooperationen fachbereichsübergreifend; Ausbau von Forschungskooperationen mit anderen Hochschulen und regionalen, überregionalen und internationalen Forschungseinrichtungen; Förderung von Verbundprojekten e) Verstärkung der Verbindung von Forschung und Lehre (z.B. in Master-Studiengängen) f) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; Unterstützung kooperativer Promotionsverfahren besonders begabter Absolventen der Hochschule § 13 Vorgehensweise bei der Forschungsevaluation (1) Die Datenerhebung zur Forschungsevaluation erfolgt jährlich und orientiert sich an zwei Schwerpunkten: der Qualität und der Effektivität. Die erhobenen quantitativen Daten sowie deren Auswertung finden Eingang in den jährlich erscheinenden Forschungsbericht der Hochschule. Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an der Datenerhebung für den Forschungsbericht mitzuwirken. Der Forschungsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Personenbezogene Wertungen werden nicht veröffentlicht. (2) Als Maßstab für die Bewertung der Qualität gilt der Beitrag, den die Forschung zur Profilierung der Hochschule und des Fachbereiches bis hin zum einzelnen Wissenschaftler leistet. Indikatoren zur Messung wissenschaftlicher Produktivität und Wirkung, die in den Forschungsbericht eingehen, werden von der Hochschule entwickelt und können unter anderem sein: Quantitative Informationen Qualitative Informationen Forschungshandeln Projekte (Mitarbeiter, Drittmittelvolumen) Laufzeit; Finanzierung; Beitrag zur Profilbildung Forschungsaufenthalte Regelmäßigkeit, Finanzierung (Stipendien, Kooperationsverträge) Kooperationen Institutionen (andere Forschungseinrichtung, Wirtschaft, Verwaltung, Politik) Drittmittelgeber (EU, Bund, Land, DFG, Stiftungen, Industrie, etc.); national und international; Auftragsforschung, Produktentwicklung , Dienstleistung Wissensprodukte Publikationen; Zitationen, Rezensionen, Repliken Monographien, Sammelbände, Proceedings; Zeitschriften- und Buchbeiträge; Tagungs- und Workshopbeiträge; Sonstiges Patente; Lizenzen national, international Wissenschaftliche Ausstrahlung Berufungen; Stipendien; Forschungspreise Reputation der betreffenden Einrichtung Ausrichtung von Tagungen; Mitgliedschaften in Komitees; Gutachtertätigkeiten; Teilnahme an Messen Reputation der betreffenden Veranstaltungen Ausbildung wissenschaftlichen Nachwuchses Promotionen, kooperative Promotionsverfahren; andere Abschlussarbeiten Benotung; Dauer (3) Das Evaluationsverfahren soll die Frage nach der Effektivität, dem Verhältnis von Aufwand und Erfolg beantworten. Zentraler Gesichtspunkt ist hier, ob mit den eingesetzten Mitteln (Personalausstattung, Sachausstattung, Drittmitteln aus verschiedenen Quellen sowie Infrastruktur der Hochschule) die beabsichtigte Wirkung unter Wahrung des angestrebten Qualitätsstandards erreicht wird. 87 § 14 Auswertung der Forschungsevaluation (1) Die Hochschule berichtet regelmäßig durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen über die Forschungstätigkeit und Forschungsergebnisse an der Hochschule. (2) Die Ergebnisse der Bewertung der Forschungstätigkeit werden in einem mindestens alle drei Jahre zu erstellenden Forschungsbericht dem Ministerium vorgelegt, der Teil der in den Zielvereinbarungen festzulegenden Berichterstattung ist. Hierbei geht der jährlich erscheinende Forschungsbericht der Hochschule ein. (3) Der Forschungsbericht stellt die Ergebnisse der internen Evaluation (Eigenevaluation) dar. Auf der Grundlage der Ergebnisse der internen Evaluation kann eine vom Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung eine weitere Begutachtung und Bewertung der Hochschule durchführen (externe Evaluation). (4) Die bei der Forschungsevaluation erhobenen Daten dürfen von dem Dekan oder der Dekanin des jeweiligen Fachbereichs sowie der Leitung der Hochschule, im Rahmen der an der Hochschule vorhandenen Regelungen, zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungszulagen oder anderen mit der Besoldung zusammenhängenden Fragen genutzt und übermittelt werden. (5) Die interne bzw. externe Forschungsevaluation kann in notwendigem Maße zu Empfehlungen an die Hochschule, die Fachbereiche oder deren einzelne Mitglieder führen. Die Hochschule erarbeitet einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Empfehlungen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird Gegenstand der Zielvereinbarungen. Schlussbemerkungen § 15 Datenschutz (1) Die Regelungen des Datenschutzgesetzes (LSA) sind zu beachten. (2) Der Datenschutzbeauftragte der Hochschule prüft, ob die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegen unberechtigten Zugriff, unberechtigtes Kopieren, unbefugte Eingabe, Datenmanipulation, etc. eingehalten werden. (3) Personen, die an der Erhebung und Verarbeitung der Evaluationsdaten beteiligt sind, wird untersagt, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. § 16 In-Kraft-Treten Die Evaluationsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Senatsbeschlusses der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) vom 14.07.2004. Wernigerode, 28.09.2004 Der Rektor der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) Wernigerode 6 Evaluationsordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) vom 09.11.2005 Auf der Grundlage des § 3 Abs. 14 und den §§ 7, 24 und 67 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der Hochschulzulassung vom 03.05.2005 (GVBl. LSA S. 250 ff.), hat die Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) folgende Ordnung zur Evaluation von Studium und Lehre sowie Forschung erlassen: Inhaltsverzeichnis: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziele der Evaluation § 3 Evaluationsverfahren § 4 Ziel und Ablauf der studentischen Evaluation § 5 Auswert ung der studentischen Lehrevaluation § 6 Ziel und Verfahren der internen und externen Evaluation von Studium und Lehre § 7 Interne Evaluation § 8 Externe Evaluation § 9 Umsetzung der Ergebnisse der internen und externen Evaluation § 10 Zuständigkeiten § 11 Evaluation der Forschungsaktivitäten § 12 Ziele der Forschungsevaluation § 13 Vorgehensweise bei der Forschungsevaluation § 14 Auswertung und Nutzung der Forschungsevaluation § 15 Allgemein öffentlich wirksames Berichtswesen § 16 Datenschutz § 17 Inkrafttreten § 1 Geltungsbereich Die Evaluationsordnung gilt für die gesamte Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) und regelt das Verfahren zur Evaluation gemäß der §§ 3 Abs. 14 und 7 Satz 2 sowie 24 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes SachsenAnhalt . § 2 Ziele der Evaluation (1) Mit der Evaluation verfolgt die Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) folgende Ziele: - Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung durch kontinuierliche Reflektion der Lehre und das Herausarbeiten der Stärken und Schwächen der betrachteten Lehrveranstaltungen, - Schaffung einer Grundlage für einen konstruktiven Dialog in der Hochschule sowie für konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Lehrangebotes in den Studiengängen im Interesse der Profilbildung der Fachbereiche, - Sicherung der Qualität und Effektivität der Forschungsaktivitäten an der Hochschule, - Strategische Konzeption und Umsetzung eines nachhaltigen Forschungsmanagements . (2) Um die mit der Evaluation verfolgten Ziele zu erreichen, sind alle Lehrenden der Hochschule verpflichtet, an der Durchführung der Evaluation und der Umsetzung daraus resultierender Aktivitäten mitzuwirken. § 3 Evaluationsverfahren (1) Das Evaluationsverfahren der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) besteht aus folgenden Elementen: - der studentischen Lehrevaluation - der internen und externen Evaluation - der Evaluation der Forschung (2) Diese Verfahrenselemente können bei Bedarf durch weitere Evaluationsaktivitäten ergänzt werden. 7 § 4 Ziel und Ablauf der studentischen Lehrevaluation (1) Die studentische Lehrevaluation dient der Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse auf Veranstaltungsebene. Die Organisation und Durchführung der Lehrevaluation wird zentral gesteuert. Die bzw. der Lehrende ist für die Durchführung mit verantwortlich. (2) Jede bzw. jeder hauptamtlich Lehrende sowie alle Lehrbeauftragten nehmen an der mindestens einmal pro Jahr stattfindenden studentischen Lehrevaluation teil, mit der Maßgabe, dass jedes Modul bzw. Teilmodul mindestens einmal innerhalb von 4 Semestern zu evaluieren ist. (3) Für von Lehrenden nicht zur Evaluation angebotene Lehrveranstaltungen steht den Studierenden jederzeit ein zentraler Fragebogen zur Verfügung. (4) Die Teilnahme an der regelmäßigen Befragung zur Lehrveranstaltungsbewertung ist für die Studierenden freiwillig. (5) Die Fachbereiche sollen einheitliche Fragebögen benutzen. Diese können durch veranstaltungsbezogene Fragen modifiziert werden. (6) Der Befragungszeitraum wird in das letzte Drittel des Semesters gelegt, damit Lehrende und Studierende noch im Veranstaltungsverlauf über die Ergebnisse der Lehrevaluation diskutieren können (FeedbackGespräche ). Ausgenommen davon sind Befragungen in Blockveranstaltungen. § 5 Auswertung der studentischen Lehrevaluation (1) Die statistische Auswertung erfolgt zentral über das System Evasys. Regelungen des Datenschutzes werden beachtet. Die Anonymität der Studierenden wird gewahrt. (2) Die Auswertung der Ergebnisse diskutiert die bzw. der Lehrende mit den Studierenden selbst. (3) Die Lehrenden schätzen in einem Kurzbericht ihre Evaluationsergebnisse ein und verpflichten sich zu konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre. Bei einer Nichtteilnahme an der Lehrevaluation ist dies im Kurzbericht zu begründen. Dieser Bericht wird an das Dekanat weitergeleitet. (4) Auf Grundlage der Ergebnisse aus der Lehrevaluation ergreifen die Dekaninnen bzw. Dekane in ihren Fachbereichen geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im Bereich von Studium und Lehre. (5) Anschließend wird dieser Kurzbericht dem Prorektorat für Studium und Lehre übergeben. Dort werden die Ergebnisse der Lehrevaluation aggregiert und anonymisiert veröffentlicht. Andere Formen der Veröffentlichung bedürfen jeweils der Zustimmung der Lehrenden. (6) Die studentische Lehrevaluation wird für den unter § 4 Abs. 1 angegebenen Zweck verwendet und darf von der Dekanin bzw. dem Dekan des jeweiligen Fachbereichs sowie der Leitung der Hochschule im Rahmen der an der Hochschule vorhandenen Regelung zur Entscheidung zur Gewährung von Leistungszulagen oder anderen mit der Besoldung zusammenhängenden Fragen genutzt und übermittelt werden. § 6 Ziel und Verfahren der internen und externen Evaluation von Studium und Lehre (1) Ziel der internen und externen Evaluation ist es, die Qualität der Hochschulausbildung zu sichern und zu verbessern. Evaluiert werden Studium und Lehre eines Studiengangs bzw. Fachbereiches. Das Verfahren der internen und externen Evaluation besteht aus 3 Teilen: - der internen Evaluation, - der externen Evaluation und - der sich anschließenden Umsetzung. (2) Die Verfahren sind so zu gestalten, dass die Ergebnisse für die Reakkreditierung der Studiengänge genutzt werden können. § 7 Interne Evaluation (1) Die interne Evaluation ist eine systematische Bestandsaufnahme und Analyse der Lehre und des Studiums. In Verantwortung des Studiengangs bzw. Fachbereiches werden die Stärken und Schwächen der Ausbildung ermittelt. Für diese Aufgabe wird ein Frageleitfaden entwickelt. Mit seinen thematisch geordneten Fragen steckt er das Untersuchungsfeld ab. 8 (2) In dem zu evaluierenden Studiengang bzw. Fachbereich wird eine Arbeitsgruppe gebildet, welche für die Erstellung des Selbstreports sowie für die darauf aufbauende externe Evaluation verantwortlich ist. Die Gruppe benennt eine Sprecherin bzw. einen Sprecher. (3) Am Ende der internen Evaluation steht ein Bericht (Selbstreport), der die Ergebnisse der Analyse dokumentiert und darüber hinaus erste konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung aufzeigt. (4) Der Selbstreport wird nach den formalen und inhaltlichen Vorgaben einer externen Gutachtergruppe oder Evaluationsagentur erstellt und über die Hochschulleitung an die externe Gutachtergruppe weitergeleitet. § 8 Externe Evaluation (1) Die externe Evaluation ergänzt die interne Bestandsaufnahme durch die Rückmeldung von außen stehenden Fachkolleginnen bzw. Fachkollegen oder einer Evaluationsagentur. Auf Grundlage des Selbstreports und eines Vor-Ort-Termins wird die externe Gutachtergruppe einen Bericht erstellen. (2) Die Peers erhalten vor Beginn der Begehung einen Selbstreport, um sich auf den Besuch vorzubereiten. Während der zweitätigen Begehung sprechen sie in verschieden Gesprächsrunden u. a. mit Lehrenden und Studierenden. Außerdem besuchen die Peers die wichtigen Lehr- und Lernorte des zu evaluierenden Studiengangs bzw. Fachbereiches. Es werden auch Lehrveranstaltungen besucht, damit sich die Peers einen Eindruck von der Arbeitsatmosphäre vor Ort machen können. Am Ende der Begehung präsentieren die Peers ihre Empfehlungen. Alle Lehrenden und Studierenden können an dieser Abschlusssitzung teilnehmen. Anschließend erstellen die Peers das Abschlussgutachten. § 9 Umsetzung der Ergebnisse der internen und externen Evaluation (1) Aus der internen und externen Evaluation sind Konsequenzen zu ziehen. Dazu ist es notwendig, dass der Studiengang bzw. Fachbereich einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Gutachterempfehlung erarbeitet. (2) Die Umsetzung der Maßnahmen wird Gegenstand der Zielvereinbarungen zwischen Hochschulleitung und Fachbereichen bzw. zwischen Hochschulleitung und Professorin oder Professor. Ein Jahr nach Abschluss der Zielvereinbarungen führt die Hochschulleitung Feedback-Gespräche mit den Fachbereichen über die Realisierung der Maßnahmen. § 10 Zuständigkeiten (1) Die Umsetzung und inhaltliche Ausgestaltung der internen und externen Evaluation liegt in der Zuständigkeit der Fachbereiche. Die Verantwortung der Realisierung der internen Evaluation und der Begleitung der externen Evaluation liegt bei den Dekanaten. Die Studierenden sind in beide Prozesse mit einzubeziehen. (2) Der Selbstreport (interne Evaluation), die Stellungnahme zu den Ergebnissen und Empfehlungen der externen Peergruppe sowie der Maßnahmenplan zur Umsetzung der Gutachterempfehlungen sind vom Fachbereichsrat zu beschließen. Die Hochschule unterstützt den Evaluierungsprozess durch Angebote zur Verbesserung der Qualität der Lehre. § 11 Evaluation der Forschungsaktivitäten Aufgrund von § 24 Abs. 2 HSG LSA wird die Qualität der Forschungsaktivitäten an der Hochschule und in ihren An-Instituten durch regelmäßige Evaluationen gesichert. Regelungen zur praktischen Durchführung der Evaluation der Forschungsaktivitäten werden von der Kommission für Forschung, Entwicklung und Technologietransfer erstellt. § 12 Ziele der Forschungsevaluation (1) Die Forschungsevaluation soll dazu dienen, ein eigenes, klar definiertes Forschungsprofil zu entwickeln und die Leistungen der Hochschule für die Anfragen der an Hochschulentwicklung interessierten Kreise der Öffentlichkeit transparenter zu machen. 9 (2) Folgende Ziele werden verfolgt: a. Schaffung von Anreizen zur Leistungssteigerung auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung sowie zum Ausbau des Forschungspotenzials der Hochschule, b. Schaffung der Forschungsprofile der Fachbereiche, der Hochschule gesamt und der einzelnen Mitglieder der Hochschule, c. Steigerung des Drittmittelaufkommens der Hochschule, d. Vertiefung der Forschungskooperationen fachbereichsübergreifend, e. Ausbau von Forschungskooperationen mit anderen Hochschulen und regionalen, überregionalen und internationalen Forschungseinrichtungen; Förderung von Verbundprojekten, f. Verstärkung der Verbindung von Forschung und Lehre, g. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, h. Unterstützung kooperativer Promotionsverfahren . § 13 Vorgehensweise bei der Forschungsevaluation (1) Die Datenerhebung zur Forschungsevaluation erfolgt jährlich und orientiert sich an zwei Schwerpunkten, der Qualität und der Effektivität. Die erhobenen Daten sowie deren Auswertung finden Eingang in dem jährlich erscheinenden Evaluationsbericht der Hochschule. Alle Mitglieder und Angehörige der Hochschule haben die Pflicht, an der Datenerhebung für den Evaluationsbericht mitzuwirken. Der Evaluationsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Personenbezogene Wertungen werden nicht veröffentlicht. (2) Als Maßstab für die Bewertung gilt der Beitrag, den die Forschung zur Profilierung der Hochschule und des Fachbereiches bis hin zur einzelnen Wissenschaftlerin bzw. zum einzelnen Wissenschaftler leistet. Indikatoren zur Messung wissenschaftlicher Qualität, Produktivität und Wirkung, die in den Evaluationsbericht eingehen, werden von der Hochschule entwickelt. Wesentliche Aspekte werden die Erfassung und Bewertung der Wirkung der angewandten, bedarfsorientierten Forschung auf Wirtschaft und Gesellschaft, unter Berücksichtigung des Regionalbezugs sein. (3) Das Evaluationsverfahren soll die Frage nach der Effektivität, dem Verhältnis von Aufwand und Erfolg beantworten. Zentraler Gesichtspunkt ist hier, ob mit den eingesetzten Mitteln (Personalausstattung, Sachausstattung , Drittmittel aus verschiedenen Quellen sowie Infrastruktur der Hochschule) die beabsichtigte Wirkung unter Wahrung des angestrebten Qualitätsstandards erreicht wird. (4) Der Evaluationsbericht stellt grundsätzlich die Ergebnisse der internen Evaluation dar. Auf der Grundlage der Ergebnisse der internen Evaluation kann eine vom Land und von der Hochschule unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung eine weitere Begutachtung und Bewertung der Hochschule durchführen (externe Evaluation). § 14 Auswertung und Nutzung der Forschungsevaluation (1) Die Ergebnisse der jährlichen Forschungsevaluation werden zur Planung der Hochschulentwicklung im Rahmen des strategischen Forschungsmanagements der Hochschule als wesentliche Einflussgröße genutzt. (2) Die bei der Forschungsevaluation erhobenen Daten dürfen von der Dekanin bzw. dem Dekan des jeweiligen Fachbereichs sowie der Leitung der Hochschule im Rahmen der an der Hochschule vorhandenen Regelungen zur Entscheidung zur Gewährung von Leistungszulagen oder anderen mit der Besoldung zusammenhängenden Fragen genutzt und übermittelt werden. (3) Die interne und externe Evaluation kann in notwendigem Maße zu Empfehlungen an die Hochschule, die Fachbereiche und jedem einzelnen Mitglied führen. Die Hochschule erarbeitet einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Empfehlungen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird Gegenstand der Zielvereinbarungen. 10 § 15 Allgemein öffentlich wirksames Berichtswesen (1) Die Hochschule berichtet regelmäßig durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen über die Forschungstätigkeit und Forschungsergebnisse an der Hochschule. (2) Alle wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Ergebnisse der Forschungstätigkeit werden in einem mindestens alle 3 Jahre zu erstellenden Forschungsbericht dem Ministerium vorgelegt. § 16 Datenschutz (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist nur in anonymisierter Form zulässig. (2) Die personenbezogenen Daten sind nach einer Frist von 3 Jahren oder einem Semester, nach dem die bzw. der Lehrende die Hochschule verlassen hat, zu löschen. (3) Die mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten der Evaluierung beschäftigten Personen sind dem Datengeheimnis verpflichtet. § 17 Inkrafttreten Die Evaluationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) vom 09.11.2005 Prof. Dr. A. Geiger Rektor Hochschule Merseburg (FH) University of Applied Sciences _________________________________________________________________ Amtliche Bekanntmachungen Nr. 02/2007 Herausgeber: Rektor Redaktion: Dezernat Akademische Merseburg, Angelegenheiten 06. Februar 2007 __________________________________________________________________ Inhaltsverzeichnis Ordnung zur Evaluation der Lehre an der Hochschule Merseburg (FH) Prof. Dr. rer. nat. habil. Heinz W. Zwanziger Rektor Ordnung zur Evaluation der Lehre an der Hochschule Merseburg (FH) § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Hochschule Merseburg und regelt das Verfahren zur Evaluation der Lehre gemäß §§ 3 Abs.14 und 7 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) § 2 Einordnung und Zweck der Evaluation Die Evaluation der Lehre ist Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule. Sie ist ein Instrument für die Profilbildung der Hochschule und der Fachbereiche in der Lehre und Grundlage für die Erarbeitung von internen und externen Zielvereinbarungen. §3 Kompetenzzuordnung (1)Das Rektorat ist für das umfassende Qualitätsmanagement sowie für die Durchführung von Evaluationsverfahren nach dieser Ordnung an der Hochschule zuständig. (2)Der Studiendekan/die Studiendekanin ist für die Durchführung der Evaluation der Lehre am Fachbereich zuständig. § 4 Evaluationsverfahren Das Evaluationsverfahren besteht aus einer internen Evaluation in Verbindung mit der studentischen Lehrevaluation und aus einer externen Evaluation in Verbindung mit der Akkreditierung oder Re-Akkreditierung von Studiengängen. § 5 Interne Evaluation (1) Aufgaben der internen Evaluation der Lehre in Verbindung mit der studentischen Lehrevaluation sind: - die umfassende Dokumentation sowie die regelmäßige Analyse der laufenden Lehrprozesse der Fachbereiche, - die Entwicklung von Maßstäben für die aufgabenbezogene Bewertung der Qualität der Lehre, - die Entwicklung von Verfahren zur Qualitätssicherung und –verbesserung der Lehre, 2 - die laufende Verbesserung von Lehr- und Lernprozessen in Lehrveranstaltungen. (2)Die Fachbereiche führen die interne Evaluation in eigener Verantwortung durch. Ergebnis ist eine laufende schriftliche Dokumentation, die zu regelmäßigen Selbstreporten führt. Der Selbstreport sollte nach den formalen und inhaltlichen Vorgaben einer durch den jeweiligen Fachbereich ausgewählten Akkreditierungsagentur erstellt werden. (3)Der Zeitpunkt für die Vorlage des Selbstreports ist durch den jeweiligen Fachbereich mit dem Verfahren der externen Evaluation/Akkreditierung/Re-Akkreditierung abzugleichen. (4)Die studentische Lehrevaluation ist ein Instrument in Verantwortung aller haupt- und nebenamtlich Lehrenden sowie aller Lehrbeauftragten zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Lehre. (5)Sie ist als anonyme schriftliche Befragung durchzuführen. Lehrende, die nicht evaluieren, haben dies schriftlich dem Dekan zu begründen. Die Teilnahme der Studierenden an den Befragungen ist freiwillig. (6) Die Planung, Durchführung und Auswertung erfolgt durch die Lehrenden selbst. Die Hochschulleitung unterstützt bei Bedarf die Lehrenden methodisch und technisch. Studierende sollen in allen Phasen beteiligt werden. (7) Die Lehrenden schätzen in einem Kurzbericht ihre Evaluationsergebnisse ein und verpflichten sich gegenüber dem Dekan zu konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre. § 6 Externe Evaluation (1)Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation. Sie ist eine hochschulübergreifende und fachbezogene Bewertung der Qualität von Studium und Lehre durch externe Gutachter nach einheitlichen Verfahrensstandards. (2)Die Fachbereiche führen im Rahmen von Evaluationsverbünden und/oder im Rahmen von Akkreditierungsverfahren die externe Evaluation durch. (3)Der Zeitpunkt für die Beauftragung der externen Evaluation/Akkreditierung/Re-Akkreditierung richtet sich nach den durch den Gesetzgeber oder durch die Akkreditierungsagentur vorgegebenen Zeitabläufen und ist vom Fachbereich festzulegen. § 7 Umsetzung der Empfehlungen Der Selbstreport (interne Evaluation), die Stellungnahme zu den Ergebnissen und Empfehlungen der externen Gutachter sowie der Maßnahmenplan zur Umsetzung der Gutachterempfehlungen sind vom Fachbereichsrat zu beschließen und sollen in die internen Zielvereinbarungen einfließen. 3 § 8 Datenschutz (1)Die Regelungen des Datenschutzgesetzes (LSA) sind zu beachten. (2)Der Datenschutzbeauftragte der Hochschule prüft, ob die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegen unberechtigten Zugriff, unberechtigtes Kopieren, unbefugte Eingabe , Datenmanipulation, etc. eingehalten werden. (3)Personen, die an der Erhebung und Verarbeitung der Evaluationsdaten beteiligt sind, wird untersagt, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. § 9 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Rektor am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Merseburg (FH) in Kraft.