Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1446 19.09.2012 (Ausgegeben am 19.09.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Kostenübernahme von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung Kleine Anfrage - KA 6/7609 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sollen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Frage Nr. 1: Für welche Zielgruppen übernehmen die Jugendämter die Elternbeiträge? Zielgruppe für die Übernahme bzw. den Erlass von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind Kinder und Eltern mit niedrigen Einkommen und ohne Vermögen. So ist bei einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch grundsätzlich auch ein Anspruch auf Übernahme bzw. Erlass der Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gegeben. Die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen auf Antrag ganz oder teilweise die Kostenbeiträge für die Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Frage der zumutbaren Belastung ist das Einkommen des Kindes und der Elternteile maßgeblich; es gelten gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch entsprechend . Im Fall der kreisfreien Städte kann an die Stelle der Übernahme auch der Erlass von Kostenbeiträgen treten. 2 Frage Nr. 2: Wie gestaltete sich die Kostenübernahme durch die Jugendämter seit Inkrafttreten des KiföG 2003? Die Fallzahlen und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte bitte nach Jahresscheiben geordnet darstellen . Der Landesregierung liegen zur Gestaltung der Kostenübernahme durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Daten vor. Die Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98 ff. SGB VIII) sieht eine Erhebung von Angaben zur teilweisen oder vollständigen Übernahme bzw. dem teilweisen oder vollständigen Erlass von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht vor.