Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1475 01.10.2012 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 04.10.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7603 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit dem Jahr 2011 startete das Bundesprogramm „Bürgerarbeit“. 14 gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger in Sachsen-Anhalt sind daran beteiligt . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Im April 2010 wurden die Träger der Grundsicherung aufgerufen, sich am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ zu beteiligen. Die Träger der Grundsicherung reichten ihre Konzepte beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein. Alle 14 teilnehmenden Träger der Grundsicherung in Sachsen-Anhalt erhielten die Zulassung. Das Land Sachsen-Anhalt erklärte seine Bereitschaft, die Aktivierungsphase sowie das begleitende Coaching während der Beschäftigungsphase durch den Einsatz Dritter (Dienstleister) mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) zu unterstützen . Voraussetzung für die Beauftragung der Dienstleister war eine Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL). 2 Frage Nr. 1: Wie viele Bürgerarbeiter und Bürgerarbeiterinnen gibt es zurzeit (Stichtag 30. Juni 2012) in Sachsen-Anhalt? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt und als Gesamtzahl. Antwort zu Frage Nr. 1: Per 30. Juni 2012 gab es in Sachsen-Anhalt 4.912 bewilligte Beschäftigungsplätze für die Beschäftigungsphase (Stufe 4) im Bundesprogramm Bürgerarbeit, die bis spätestens zum 1. Juli 2012 erstmalig zu besetzen waren. Die Zahl der tatsächlichen Eintritte in die Beschäftigungsphase beläuft sich auf ca. 5.400. Hierbei ist zu berücksichtigen , dass auch Ersatzzuweisungen oder der Wechsel zwischen verschiedenen Beschäftigungsplätzen als Eintritt erfasst werden. Eine Aufschlüsselung nach Jobcentern ist der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Frage Nr. 2: Wie viele gemeinnützige Arbeitsplätze wurden im Rahmen der Akquise insgesamt identifiziert? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen -Anhalt. Antwort zu Frage Nr. 2: Jedes am Bundesprogramm beteiligte Jobcenter hat im Rahmen seines Konzeptes die Zahl der zu aktivierenden Arbeitslosen sowie die Zahl der zu schaffenden Beschäftigungsplätze mit den jeweiligen Arbeitsmarktpartnern abgestimmt. Danach richtete sich auch die jeweilige Akquise von Plätzen vor Ort. Mit den Konzepten geplant waren ursprünglich 4.842 Plätze. Das für die Bewilligung der Förderung zuständige Bundesverwaltungsamt eröffnete im weiteren Prozess die Möglichkeit, über den ursprünglichen Rahmen hinaus weitere Anträge zu stellen, die auch teilweise bewilligt wurden. Die Zahlen pro Jobcenter sind ebenfalls der Anlage 1 zu entnehmen. Frage Nr. 2.1: Wie schätzt die Landesregierung das Verhältnis von potentiellen gemeinnützigen Arbeitsplätzen in Sachsen-Anhalt und der Anzahl der finanzierbaren Bürgerarbeitsplätze ein? Antwort zu Frage Nr. 2.1: Der finanzielle Rahmen für Bürgerarbeitsplätze wurde durch die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gesetzt. Dieses begrenzte ebenfalls die Akquisemöglichkeiten . Eine globale Aussage zum Verhältnis potenzieller gemeinnütziger Arbeitsplätze zum tatsächlichen Volumen lässt sich nicht treffen. An unterschiedlichen Orten mit jeweils spezifischen Rahmenbedingungen wirken verschiedene Faktoren auf die Akquisemöglichkeiten ein. Diese gestalten sich in großen Städten ganz anders als in ländlichen Regionen. Wichtig ist in jedem Falle der Konsens aller Arbeitsmarktpartner zu den akquirierten Beschäftigungsplätzen in Bezug auf die einschlägigen Fördervoraussetzungen der Zusätzlichkeit, Gemeinnützigkeit und Wettbewerbsneutralität. 3 Frage Nr. 2.2: Wurden die Freiwilligenagenturen im Prozess der Akquise von gemeinnützigen Arbeitsplätzen einbezogen? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Frage Nr. 2.3: Wie beurteilt die Landesregierung das Verhältnis von ehrenamtlichen Engagement und Bürgerarbeit? Frage Nr. 2.4: Sind der Landesregierung Fälle in Sachsen-Anhalt bekannt, bei denen vormalige ehrenamtliche Tätigkeiten im Zuge des Bundesprogramms als Bürgerarbeit geleistet werden? Antwort zu den Fragen Nr. 2.2. - 2.4. Es gibt keine statistischen Angaben zur Einbeziehung von Freiwilligenagenturen. In vielen Fällen sind Bürgerarbeiter/innen in örtlichen Vereinen tätig, die bislang vorrangig durch ehrenamtlich tätige Personen unterhalten wurden. Die Erfüllung originärer Vereinsaufgaben wie z. B. die Kassierung von Mitgliederbeiträgen oder die Organisation und Durchführung von Mitgliederversammlungen darf jedoch nicht durch Bürgerarbeiter /innen erfolgen, da hiermit das Förderkriterium der Zusätzlichkeit nicht erfüllt wäre. Die Bürgerarbeit unterstützt das Ehrenamt z. B. dadurch, dass ein breiteres Spektrum von Angeboten (etwa in Sportvereinen) vorgehalten werden kann. Nach den Erfahrungen aller am Umsetzungsprozess Beteiligten gab es nirgendwo Signale für eine möglicherweise befürchtete Verdrängung des Ehrenamtes. Frage Nr. 3: Konnten jedem und jeder arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der/die nach abgeschlossener Aktivierung keine Vermittlungschance am allgemeinen Arbeitsmarkt hatte, eine Bürgerarbeit zugewiesen werden? Wenn nein, in welchem Größenverhältnis steht die Anzahl der oben angeführten Personen und potenziellen Bürgerarbeitsplätzen? Antwort zu Frage Nr. 3: Hierzu gibt es keine statistischen Erhebungen; allerdings kann nicht von einem passgenauen Verhältnis ausgegangen werden, da die Anzahl der Bürgerarbeitsplätze durch den Bund begrenzt wurde. In der Praxis bleiben Aktivierte, die dem Grunde nach in die Beschäftigungsphase einmünden sollten, in einem Pool, aus dem Ersatzzuweisungen erfolgen. Frage Nr. 4: In welchen Tätigkeitsfeldern sind die Bürgerarbeiter und Bürgerarbeiterinnen in Sachsen-Anhalt tätig? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit “ teilnehmenden Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt. Antwort zu Frage Nr. 4: Eine Aufzählung sämtlicher Tätigkeitsfelder ist nicht leistbar. Wichtige Bereiche für den Einsatz von Bürgerarbeitern und -arbeiterinnen sind in allen beteiligten Jobcentern : 4 - Sozialer Bereich (zusätzliche Tätigkeiten z. B. in Seniorentreffs, Begegnungsstätten , Altenheimen, Kleiderkammern, bei Tafeln, ergänzende Angebote in Kindertageseinrichtungen und Schulen) - Unterstützung und Erweiterung der Vereinstätigkeit (Sportvereine, Heimatvereine, Tierschutzvereine etc.) - Arbeiten bei den Kirchen (z. B. sozialer Gemeindedienst, Projekt „Offene Kirche“) - Arbeiten im ökologischen Bereich (Gestaltungsarbeiten an Wander- und Natur- lehrpfaden) - Arbeiten im kommunalen Bereich (z. B. Tätigkeiten in Bibliotheken, Jugendklubs, Stadtarchiven, Aktion „Prävention durch Präsenz“) - Natur- und Umweltprojekte - Unterstützung touristischer Angebote. Frage Nr. 5: Beinhalten die Eingliederungsvereinbarungen von Bürgerarbeitern und Bürgerarbeiterinnen eine Mindestzahl an Bewerbungen? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt. Wenn ja, wie viele Bewerbungen sind im Durchschnitt von den Bürgerarbeitern und Bürgerarbeiterinnen gemäß ihrer Eingliederungsvereinbarungen pro Monat vorzuweisen? Antwort zu Frage Nr. 5: Das im Bundesprogramm geforderte Coaching der Bürgerarbeiter/innen ist darauf ausgerichtet, die Chancen für die Eingliederung am allgemeinen Arbeitsmarkt weiter zu stärken. In Sachsen-Anhalt wird dieses Coaching durch Dritte in enger Verzahnung mit den Jobcentern durchgeführt. Hierzu gehören auch regelmäßige Bewerbungsaktivitäten . Im Durchschnitt werden in allen beteiligten Jobcentern 2 - 3 Bewerbungen pro Monat, z. T. auch in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Die konkrete Zahl richtet sich nach der individuellen Situation der/des Betroffenen. Frage Nr. 6: Wie viele Bürgerarbeitsstellen können mit den Mitteln des Bundesprogramms zusätzlich zu den bestehenden Plätzen noch finanziert werden? Antwort zu Frage Nr. 6: Die Bewilligungsphase des Bundesprogramms ist abgeschlossen. Frage Nr. 7: In welchem Größenverhältnis stehen die eingesetzten Mittel in der Aktivierungsphase zu den Mitteln in der Beschäftigungsphase? Bitte angeben als Gesamtsumme der bisher verwandten Mittel pro Phase und als Durchschnittswert für den Fall, dass eine Person die komplette Aktivierungsphase durchläuft und anschließend eine Bürgerarbeitsstelle (30 Wochenstunden) annimmt. Antwort zu Frage Nr. 7: Eine derartige Erhebung ist nicht möglich, da keine besondere Kennzeichnung der für die Aktivierung eingesetzten Mittel erfolgte. Maßnahmen im Rahmen der Aktivierungsphase wurden aus dem regulären Eingliederungsbudget der Jobcenter finanziert (mit Ausnahme der zu 75 % über das Land Sachsen-Anhalt finanzierten Dritten ). 5 Das Land Sachsen-Anhalt setzt insgesamt für die Aktivierung von ca. 13.820 Teilnehmenden und für das begleitende Coaching von 4.912 Teilnehmenden in der Beschäftigungsphase 12,677 Millionen € ein. Die vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Mittel für die Beschäftigungsphase sind der Anlage 2 zu entnehmen. Frage Nr. 8: Gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Klärung der Frage, ob die bestehende Öffnungsklausel im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff SGB III verrichten, auch für Bürgerarbeitsplätze anwendbar ist? Wenn ja, können aufgrund dessen weitere Beschäftigungsplätze direkt bei den Kommunen akquiriert werden? In welchem Umfang geschah dies bereits? Antwort zu Frage Nr. 8: Diese Frage wurde nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht geklärt. Die Diskussion der Tarifvertragspartner endete ergebnislos. Nach Auslegung des Bundesministeriums des Innern gilt die Öffnungsklausel auch für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Bundesprogramms Bürgerarbeit. Die fachlichen Hinweise des BMAS stellen auf eine Entscheidung durch Arbeitsgerichte ab. Damit bleiben für Kommunen, die Bürgerarbeitsplätze geschaffen haben, Rechtsunsicherheiten bestehen . Frage Nr. 9: Kam es im Rahmen der Aktivierungsphase zu Sanktionen gemäß §§ 31f SGB II? Wenn ja, Frage Nr. 9.1: Wie oft wurden Sanktionen verhängt? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt. Frage Nr. 9.2: Wie viele der sanktionierten Leistungsberechtigten waren unter 25 Jahren? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter /Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt und als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der sanktionierten Leistungsberechtigten sowie zur Gesamtzahl der aktivierten Personen. Frage Nr. 9.3: Wie viele Widersprüche gab es gegen die Sanktionierungen? Wie vielen Widersprüchen wurde stattgegeben? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramms „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt. Frage Nr. 10: Kam es im Rahmen der Beschäftigungsphase zu Sanktionen gemäß §§ 31f SGB II? Wenn ja, Frage Nr. 10.1: Wie oft wurden Sanktionen verhängt? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt. 6 Frage Nr. 10.2: Wie viele der sanktionierten Leistungsberechtigten waren unter 25 Jahren? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter /Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt und als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der aktivierten Personen. Frage Nr. 10.3: Wie viele Widersprüche gab es gegen die Sanktionierungen? Wie vielen Widersprüchen wurde stattgegeben? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt und als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der Widersprüche . Antwort zu den Fragen Nr. 9, 9.1, 9.2, 9.3, 10, 10.1, 10.2 und 10.3: Sanktionen wurden bei der Aktivierung im Bundesprogramm Bürgerarbeit nach geltendem Recht gleichermaßen wie bei allen anderen einschlägigen Tatbeständen für Arbeitslose ausgesprochen. Entsprechende differenzierte Erfassungen liegen nicht vor. Allerdings spielen die Jugendlichen unter 25 Jahren hier nur eine untergeordnete Rolle, da Jugendliche in den meisten Jobcentern nicht in das Bundesprogramm Bürgerarbeit einbezogen wurden. Sofern Bürgerarbeiter/innen zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in der Beschäftigungsphase beitragen, werden auch hier Sanktionstatbestände geprüft - genau wie bei jeder anderen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch. Konkrete Fallzahlen hierzu gibt es nicht. Sanktionen werden jedoch im Regelfall dann nicht eingeleitet, wenn Bürgerarbeiter/innen den mit der Arbeit verbundenen Anforderungen nicht gerecht werden können, sie daher vorzeitig ausscheiden oder auf eine andere Beschäftigungsstelle wechseln. Frage Nr. 11: Kam es im Rahmen der Aktivierungsphase zu Kontaktabbrüchen von Seiten der zu aktivierenden Personen mit dem jeweiligen Jobcenter? Wenn ja, wie oft? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter /Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt und als VomHundert -Satz zur Gesamtzahl der zu Aktivierenden. Antwort zu Frage Nr. 11: Es gab derartige Abbrüche, allerdings ist eine gesonderte statistische Erfassung nicht erfolgt. Bei einer Untersuchung der Ergebnisse der Aktivierungsphase, nachvollziehbar auf der Website www.buergerarbeit-info.de (Stand 2011, vor dem Wechsel zweier weiterer gemeinsamer Einrichtungen in kommunale Trägerschaft), sind bei 500 untersuchten Personen in den gemeinsamen Einrichtungen 11 Abgänge zu verzeichnen , die auf mangelnder Verfügbarkeit/fehlender Mitwirkung beruhten; dies entspricht 2,2 %. Bei den zugelassenen kommunalen Trägern waren dies 13 von 200 Personen, also 6,5 %. Inwieweit diese Ergebnisse tatsächlich repräsentativ sind, kann jedoch nicht eingeschätzt werden. Frage Nr. 12: Wurden Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der Bürgerarbeit vorzeitig beendet? Wenn ja, 7 Frage Nr. 12.1: Wie viele Beschäftigungsverhältnisse wurden vorzeitig beendet? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt. Frage Nr. 12.2: Welche Gründe sind der Landesregierung für die Beendigung bekannt? Frage Nr. 12.3: Wurden aufgrund der Beendigung Sanktionen gemäß §§ 31f SGB II verhängt? Antwort zu den Fragen Nr. 12, 12.1, 12.2 und 12.3: Mit Stand 31. Juli 2012 wurden in Sachsen-Anhalt 882 Austritte aus der Beschäftigungsphase registriert. Hiervon haben 108 Personen eine andere Bürgerarbeitsstelle und 64 eine Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angetreten. Die Gründe der weiteren Austritte werden nicht separat statistisch erfasst. Nach Stichproben in den Bewerberangeboten lässt sich feststellen, dass es sich zumeist um Kündigungen durch den Arbeitgeber wegen in der Person der Betreffenden liegender Gründe bzw. wegen Verstößen gegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen handelt. Häufig sind auch gesundheitliche Probleme maßgeblich für die Beendigung des Arbeitsvertrages. Sanktionen werden, wie bei der Antwort zu den Fragen 9 und 10 beschrieben, im Einzelfall geprüft, jedoch nicht separat erfasst. Frage Nr. 13: Welche Qualifikationen waren nötig, um bei der Aktivierungsphase und der Beschäftigungsphase als Dritte den Zuschlag für die Begleitung und das Coaching der Teilnehmenden zu bekommen? Bitte die damalige Ausschreibung der Antwort anhängen . Antwort zu Frage Nr. 13: Die Anforderungen an die Qualifikation der Dritten wurden umfassend in der Leistungsbeschreibung ausgeführt. Insofern wird auf Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 verwiesen. Frage Nr. 14: Wurde die Tätigkeit der Dritten im Rahmen der Aktivierungsphase kontrolliert resp. evaluiert? Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Frage Nr. 15: Wurden die Coaching-Tätigkeiten der Dritten bei der Beschäftigungsphase kontrolliert bzw. evaluiert? Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu den Fragen Nr. 14 und 15 Die Kontrolle der Tätigkeit der Dritten während der Aktivierungsphase erfolgte einerseits im Rahmen der festgelegten wöchentlichen Gespräche zwischen dem Dritten und dem Jobcenter. Darüber hinaus hatte der Dritte für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer monatlich einen konkreten Teilnahmebericht zu verfassen. Bei Bedarf wurden außerdem gemeinsame Beratungsgespräche durchgeführt. Darüber hinaus 8 erfolgten auch unangemeldete Prüfungen durch das Jobcenter, teilweise auch anlassbezogen bei Beschwerden von Teilnehmenden. Gleiches trifft auch auf die Begleitung des Coachings durch die Jobcenter zu. Im Falle von Beanstandungen wurden Wiederholungsprüfungen durchgeführt. Das Landesverwaltungsamt führte im Rahmen der Aktivierungsphase in jedem Projekt mindestens eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Anlassbezogen bei Auffälligkeiten oder Beschwerden wurden Wiederholungsprüfungen durchgeführt. Auch für die Coachingphase ist dieses vorgesehen und bereits teilweise realisiert. Eine Evaluation wurde nicht spezifisch für die Tätigkeit der Dritten, wohl aber zu den Ergebnissen der Aktivierung insgesamt durchgeführt - siehe Antwort zu Frage Nr. 11. Vonseiten des BMAS wurde mitgeteilt, dass die Coaching-Tätigkeiten im Rahmen der Beschäftigungsphase bislang noch nicht evaluiert wurden, was allerdings im Rahmen einer umfassenden Evaluation des Bundesprojektes „Bürgerarbeit“ vorgesehen ist. Die Evaluation wird gemeinsam vom Institut für Arbeitswissenschaften (IAW) und dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) im Auftrag des BMAS durchgeführt. Frage Nr. 16: Warum wurden anstelle der Einbeziehung von Dritten für die Begleitung der Aktivierungsphase und das Coaching während der Beschäftigungsphase nicht entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten für das vorhandene Personal angeboten und neues reguläres Personal eingestellt? Antwort zu Frage Nr. 16: Die Aktivierungsphase verfolgte das Anliegen, neben dem ausführlichen Profiling und der Intensivierung der Vermittlungsbemühungen den zeitnahen Abbau von Vermittlungshemmnissen zu realisieren, verbunden mit einer stringenten Erhöhung der Kontaktdichte . Eine Fortbildung des Personals wäre, nur in Bezug auf das Bundesprogramm , hier nicht zielführend gewesen. Die Einstellung zusätzlichen Personals hätte zu einer Verdichtung der Kundenkontakte führen können, allerdings sind hier personalrechtliche Grundsätze zu beachten. Mit dem Einsatz der Dritten konnten neben der erhöhten Kontaktdichte auch zusätzliche Aktivierungsmöglichkeiten angeboten werden, die nicht im originären Tätigkeitsfeld der Vermittlungsfachkraft liegen (siehe auch Leistungsbeschreibungen in Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5). Frage Nr. 17: Wie viele Personen wechselten a) in der Aktivierungsphase und b) in der Beschäftigungsphase des Bundesprogramms in ein Beschäftigungsver- hältnis auf dem regulären Arbeitsmarkt? Bitte differenziert angeben für die am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Jobcenter/Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in Sachsen-Anhalt. Antwort zu Frage Nr. 17a): In den gemeinsamen Einrichtungen wurden per 31. Juli 2012 insgesamt 25.908 Personen in die Aktivierungsphase einbezogen. Hiervon haben 6.035 Personen eine Tä- 9 tigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt aufgenommen. In den Optionskommunen haben von 9.543 aktivierten Personen 1.252 eine Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt aufgenommen. Antwort zu Frage Nr. 17b): Während der Beschäftigungsphase haben bisher 50 Personen, die von den gemeinsamen Einrichtungen betreut werden, und 17 Personen, die von den Optionskommunen betreut werden, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgenommen. Die Zahlen für die jeweiligen Jobcenter sind der Anlage 1 zu entnehmen. Frage Nr. 17.1: Wie viele dieser regulären Beschäftigungsverhältnisse befinden sich beim vormaligen Arbeitgeber der Bürgerarbeit? Antwort zu Frage Nr. 17.1: Fünf Personen wurden fest beim vormaligen Arbeitgeber der Bürgerarbeit angestellt und zwei weitere Einstellungen ab dem 1. September 2012 sind in der Vorbereitung. Frage Nr. 18: Wurden die Hinweise aus dem Zwischenbericht der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen und des Ministeriums für Arbeit und Soziales Sachsen-Anhalt (Kapitel 2.2, S.15; Kapitel 3, S. 18) zur Neujustierung der Bürgerarbeit genutzt? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu Frage Nr. 18: Die im Zwischenbericht dargestellten Überlegungen sind Resultat der bisherigen Erfahrungen der Projektverantwortlichen aus der Umsetzung des Bundesprogramms „Bürgerarbeit“ bis November 2011 in Sachsen-Anhalt. Insofern können die Erfahrungen für die Neujustierung der „Bürgerarbeit“ nicht weiter genutzt werden, da davon auszugehen ist, dass das Bundesprogramm keine Fortsetzung erfahren wird. Die Erfahrungen werden jedoch bei der Konzipierung neuer Förderprogramme in SachsenAnhalt berücksichtigt werden. ursprünglich geplant (zu Frage 2) bewilligt (zu Frage 1) aus der Aktivierungsphase (zu Frage 17a) aus der Beschäftigungsphase (zu Frage 17 b) Dessau-Roßlau 200 237 59 7 Halle 1.000 1.036 3.825 20 Magdeburg 700 719 793 5 Jerichower Land 180 183 252 3 Börde 180 140 105 1 Mansfeld-Südharz 582 582 362 8 Stendal 180 185 160 1 Wittenberg 180 180 479 5 Anhalt-Bitterfeld 730 709 583 3 Salzlandkreis 120 120 243 3 Saalekreis 290 327 63 7 Harz 150 144 147 1 Altmarkkreis Salzwedel 200 200 79 3 Burgenlandkreis 150 150 137 0 Sachsen-Anhalt 4.842 4.912 7.287 67 Anlage 1 zu KA 6/7603 Beschäftigungsplätze Grundsicherungsstelle (Jobcenter) Auswertung zur Umsetzung des Bundesprogramms Bürgerarbeit Stand 01.07.2012 Abgänge in den regulären Arbeitsmarkt "Bürgerarbeit in Sachsen-Anhalt" 189.572.301,06 € 28.254.197,52 € 37.532.958,94 € 65.787.156,46 € 02.07.12 13.08.12 13.08.12 13.08.12 Bundesland Summe der Bewilligung über gesamte Laufzeit - ESF + Bund Mittelabfluss 2011 Mittelabfluss lfd. HH Jahr Summe Mittelabfluss Sachsen-Anhalt Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel 7.715.248,62 € 1.500.284,42 € 1.472.784,30 € 2.973.068,72 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Salzlandkreis 4.665.600,00 € 604.679,29 € 1.005.444,36 € 1.610.123,65 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Börde 5.263.574,49 € 949.016,68 € 1.029.912,21 € 1.978.928,89 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Burgenlandkreis 5.767.200,00 € 775.475,07 € 1.249.984,15 € 2.025.459,22 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Halle, Stadt 40.020.308,58 € 6.561.630,82 € 7.889.098,11 € 14.450.728,93 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Landeshauptstadt Magdeburg 27.398.131,89 € 3.242.509,24 € 5.379.825,18 € 8.622.334,42 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Mansfeld-Südharz 22.577.145,04 € 3.682.724,90 € 4.659.488,28 € 8.342.213,18 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Stendal 7.743.600,00 € 1.208.520,00 € 1.608.727,79 € 2.817.247,79 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Wittenberg 6.996.645,12 € 712.409,68 € 1.432.982,10 € 2.145.391,78 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Dessau-Roßlau 8.894.880,00 € 1.303.760,62 € 1.652.316,74 € 2.956.077,36 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Jerichower Land 6.409.269,04 € 1.168.264,46 € 1.127.693,42 € 2.295.957,88 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Anhalt-Bitterfeld 28.169.658,28 € 4.632.093,64 € 5.749.128,98 € 10.381.222,62 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Harz 5.338.800,00 € 340.861,23 € 706.847,97 € 1.047.709,20 € Sachsen-Anhalt Jobcenter Saalekreis 12.612.240,00 € 1.571.967,47 € 2.568.725,35 € 4.140.692,82 € Stand Anlage 2 zu KA 6/7603 Bewilligte und ausgezahlte Mittel an Projekte der Beschäftigungsphase Bezeichnung Grundsicherungsstelle Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 1 von 17 Anlage 3 zu KA 6/7603 Teil B Leistungsbeschreibung Die in den Teilen B.1 und B.2 genannten Anforderungen sind vom Bieter zu erfüllen. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich. B.1 Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.ausschreibungen.arbeitsagentur.de > Arbeitsmarktdienstleistungen > REZ BB/SAT > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen zur Aktivierung (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 S.1 SGB III ) zur Verfügung gestellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen. Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere, ggf. elektronische, Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter hierzu vorab und unwiderruflich seine Zustimmung. B.1.1 Beschreibung der Maßnahme Mit dem Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ wird ein neues, ganzheitliches Modell zur Aktivierung und Beschäftigung von arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in ausgewählten Modellregionen erprobt. Die Bedarfsträger haben im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens Konzepte erarbeitet, mit denen die konkrete Umsetzung des Programms „Bürgerarbeit“ im Zuständigkeitsbereich dargestellt wird. Der Modelltest läuft in vier Stufen ab: 1. Beratung und Standortbestimmung für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, ggf. für eine vom Be- darfsträger festgelegte Zielgruppe (siehe „Spezifizierung der Teilnehmer“ im Los- und Preisblatt E.1) 2. Einleitung von Vermittlungsaktivitäten und Beseitigung von individuellen Hemmnissen 3. Qualifizierung und Förderung bei entsprechend erkannten Defiziten 4. „Bürgerarbeit“ im engeren Sinne in Form einer gemeinnützigen, zusätzlichen, sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigung Die Stufen 1 bis 3 werden als Aktivierungsphase bezeichnet, deren Zeitraum sich - beginnend mit dem ersten Gespräch zur Standortbestimmung – auf mindestens sechs Monate zu erstrecken hat. Ziel ist es, möglichst jedem arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Angebot zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu unterbreiten und damit einen hohen Anteil der betreffenden Personen durch qualitativ gute und konsequente Aktivierung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sollen nur die arbeitslosen Hilfebedürftigen in die Stufe 4 der „Bürgerarbeit“ vermittelt werden, bei denen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt auch mittelfristig nicht möglich ist. Für diesen Personenkreis soll neben der gemeinnützigen und zusätzlichen Beschäftigung ein Coaching angeboten werden, um auch aus der geförderten Beschäftigung heraus Vermittlungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt realisieren zu können. Die ausgeschriebene Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGBII i. V. m. § 46 Abs.1 Satz 1 SGB III ist ausgerichtet auf a) die intensivierte Aktivierung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen des Bundespro- gramms „Bürgerarbeit“ nach dem beim Bedarfsträger absolvierten Erstgespräch (Stufen 1 bis 2 des Modelltests) b) das Coaching der „Bürgerarbeiter“ im engeren Sinne während der gemeinnützigen und zusätzlichen Beschäftigung in Stufe 4 des Modellversuchs. Dabei werden folgende Elemente kombiniert: • Heranführung der Teilnehmer an den Arbeitsmarkt (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III); • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 16 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 46 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB III); • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 16 Abs.1 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB III); Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 2 von 17 • Feststellung des Personenkreises, für den nach erfolgloser Aktivierung das Angebot einer gemeinnützigen , zusätzlichen Beschäftigung erfolgen kann (Bundesprogramm „Bürgerarbeit“) Mit den genannten Elementen werden alle Aktivitäten umfasst, die auf die dauerhafte berufliche Eingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 25 Abs.1 S.1 SGB III unter Verminderung und Vermeidung der Hilfebedürftigkeit i. S. des § 1 Abs. 1 S.1 SGB II gerichtet sind. Bei der Durchführung der Maßnahme hat der Auftragnehmer insbesondere die Grundsätze der §§ 35 und 36 SGB III zu beachten. Dabei können auch sozialintegrative Ansätze zur individuellen Hemmnisbeseitigung zum Einsatz kommen . Bei der Gestaltung der Gesamtkonzeption (Inhalt, Durchführung und Methodik) sind die Vorgaben des Bedarfsträgers im Los-und Preisblatt (E.1) zu berücksichtigen, alles Weitere liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen. Die Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse (Stufe 3 des Konzeptes „Bürgerarbeit“) in unmittelbarer Regie des Auftragnehmers ist nicht Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung. Die Maßnahme wird zum überwiegenden Teil aus ESF-Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt finanziert. B.1.2 Teilnehmer Teilnehmer sind erwerbsfähige Hilfebedürftige nach Zuweisung des Bedarfsträgers. Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmer enthält das Los- und Preisblatt. B.1.3 Zeitlicher Umfang Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und –ende) sowie das Ende des zeitlichen Korridors, in dem die Teilnehmer zugewiesen werden (Zuweisungskorridor), ergeben sich für die jeweilige Maßnahme aus dem Los- und Preisblatt (E.1). B.1.3.1 Aktivierung Die individuelle Zuweisungsdauer eines Teilnehmers in die Maßnahme (Stufen 1 bis 2) wird vom jeweiligen Bedarfsträger festgelegt. Sie beträgt im Regelfall 6 Monate und kann sich um den Zeitraum einer Unterbrechung verlängern. Die Präsenzzeiten der Teilnehmer ergeben sich aus dem individuellen Eingliederungsplan und den daraus folgenden Aktivitäten. Für die Teilnehmer besteht eine Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit) von mindestens zwei Tagen pro Woche. Der konkret geforderte Umfang geht aus dem Los-und Preisblatt hervor. Termine zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber gelten als Präsenzzeiten. Sie sind vom Auftragnehmer zu genehmigen, zu organisieren und zu dokumentieren. Bei den Präsenzzeiten sind die individuellen Einschränkungen der Teilnehmer auf Teilzeit zu berücksichtigen . Diese Einschränkungen sind dem Bewerberprofil in VerBIS zu entnehmen. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten. Die Präsenzzeit darf täglich neun Zeitstunden inkl. angemessener Pausenzeiten nicht überschreiten. Der für Vollzeit zugewiesene Teilnehmer hat die Präsenztage in der Stundenzahl zu erfüllen, die bei einer sogenannten Vollzeit-Beschäftigung üblich sind bzw. für die er sich im Bewerberprofil (VerBIS) zur Verfügung stellt. B.1.3.2 Coaching Die Dauer der Coachingphase beträgt je Bürgerarbeitsplatz 36 Monate. Der Auftragnehmer hat den Teilnehmer während der Zuweisungsdauer zu kontaktieren. Die geforderte Kontaktdichte ist dem Los- und Preisblatt (E.1) zu entnehmen. Die individuelle Zuweisungsdauer eines Teilnehmers sowohl während der Aktivierung als auch während der Coachingphase endet • mit der Eingliederung eines Teilnehmers in eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt, • mit einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 3 von 17 • oder dem Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder den Bedarfsträger. Sofern vom ersten Arbeitsmarkt die Rede ist, handelt es sich um Versicherungspflichtverhältnisse von Beschäftigten nach den §§ 24 und 25 des SGB III. Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind (§ 25 Abs. 1. S. 1 SGB III). Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III gleichgestellt. Die individuelle Zuweisungsdauer eines Teilnehmers darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen. Sie kann jedoch durch Zeiten einer in Abstimmung mit dem Bedarfsträger veranlassten zusätzlichen Aktivierungs- oder Fortbildungsmaßnahme unterbrochen werden. Im Falle eines krankheitsbedingten Abbruchs (länger als 6 Wochen) kann eine erneute Zuweisung erfolgen. B.1.4 Personal B.1.4.1 Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen . Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z.B. Motivationsfähigkeit , Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit etc.) geachtet werden. Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 (Erhebungsbogen „Personal“) nach Zuschlagserteilung , spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmebeginn, gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich . Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in Listenform zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. Austausch zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 4 von 17 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ausreichende Personalkapazitäten für einen kontinuierlichen Austausch mit dem Bedarfsträger im Hinblick auf die Aktivierungsfortschritte der einzelnen Teilnehmer unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen. Im Rahmen dieses Austausches erfolgt auch die Festlegung weiterer Schritte, z.B. die Aufnahme einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Vermittlung von beruflichen Kenntnissen. Die konkrete Veranlassung dieser Maßnahmen erfolgt über den Bedarfsträger. Ihr Inhalt und die hierfür zu erbringenden Aufwendungen gehen nicht in das Angebot ein. B.1.4.2 Besondere Regelungen Das Personal muss fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse und Erfahrungen in den Personalauswahlsystemen /-kriterien der Unternehmen und im Personalwesen bzw. im Bereich der Sozialpädagogik verfügt. Umfassende Kenntnisse in MS-Officeanwendungen (Word, Excel, Outlook) werden vorausgesetzt . Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit der JOBBÖRSE der BA sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungstraining und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, den Teilnehmer bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit dieser JOBBÖRSE zu unterstützen. Der vorgesehene Personaleinsatz ist vom Auftragnehmer im Konzept darzustellen und zusätzlich analog dem am Ende des Teils B.1 als Anlage zu B.1.4 bezeichnetem Muster in einer Gesamtübersicht „Personaleinsatz “ darzustellen und dem Konzept beizufügen. B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung B.1.5.1 Allgemeine Regelungen Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Los- und Preisblatt (E.1). Der angegebene Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten. Maßnahmeort ist der im Los- und Preisblatt (E.1) jeweils angegebene Ort oder Bezirk: • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maß- nahmeort ist. • Der Zusatz "Stadtteil" oder "Ortsteil" bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der Zusatz einer oder mehrerer Postleitzahlen grenzt das Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis "AA" vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis "DSt." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis "ARGE" oder „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs der Arbeitsgemeinschaft oder des Jobcenters in Frage kommt. Für Grundsicherungsstellen mit anderer Bezeichnung gilt dies entsprechend. • Der Hinweis "Lkr." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Städte/Orte angegeben, muss der Bieter einen oder mehrere als Maßnahmeort/-e auswählen . Sind mehrere Städte/Orte mit einem „oder“ verbunden, muss der Bieter einen Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Städte/Orte mit einem „und“ verbunden, sind all diese Städte/Orte als Maßnahmeorte vorzuhalten . Lage und Zugang Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für den Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Sie müssen am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind. Räumlichkeiten/Außengelände Wurden bei Angebotsabgabe keine Angaben zu den Räumlichkeiten gemacht (Buchstabe b auf dem Vordruck D.3.2), ist der Vordruck R.0 spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung beim Auftraggeber einzureichen. Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 8 und 9 der Vertragsbedingungen (Teil C) Anwendung. Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 5 von 17 Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten vor Maßnahmebeginn zu besichtigen. Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften/Empfehlungen: • Arbeitsstättenverordnung (2004) in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien • Bildschirmarbeitsverordnung (2006) • Vorschriften der zuständigen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) • Brandschutzbestimmungen • jeweilige Landesbauordnung PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker), welche für Teilnehmer eingesetzt werden, müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies ist dann gegeben, wenn der PC mindestens mit Windows XP und einer marktüblichen Officesoftware (z.B. MS-Office, OpenOffice.org) ausgestattet ist, mindestens die vom Hersteller für das eingesetzte Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware empfohlenen Hardwarevoraussetzungen erfüllt und der Bildschirm eine Mindestgröße von 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT 15 Zoll) hat. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang auszustatten . Es ist sicher zu stellen, dass jeder Teilnehmer die von ihm erarbeiteten Aufgaben, Texte u.ä. auf einem separaten Speichermedium festhalten kann (z.B. USB-Stick, CD), das ihm zur Verfügung zu stellen ist. Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops zulässig. Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahmen vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt , die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen, eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben. B.1.5.2 Besondere Regelungen Die räumliche und sächliche Ausstattung muss entsprechend dem Gesamtkonzept (Inhalt, Durchführung und Methodik) für die Dauer der Maßnahme vollständig zur Verfügung stehen. Zwingend erforderlich sind Räume, die für eine individuelle Beratung geeignet sind und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllen, sowie Gruppenräume. Darüber hinaus müssen die Räume in Anzahl und Ausstattung der im Konzept beschriebenen Methoden entsprechen. Der Auftragnehmer hat dem Bedarfsträger eine Räumlichkeit für Einzelgespräche und -beratungen nach Absprache zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer muss die für die Auftragserfüllung erforderliche sächliche/technische Ausstattung je Maßnahmeort zur Verfügung stellen (z.B. PC-Ausstattung, Internetzugang). Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmer nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. Dies gilt auch für die vorhandenen Einrichtungen der Bedarfsträger. B.1.6 Durchführung der Maßnahme Diversity Management Der Bieter verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit , das Erreichen einer produktiven Gesamtatmosphäre, das Verhindern der sozialen Diskriminierung von Minderheiten und die Verbesserung der Chancengleichheit von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit des für die Maßnahme verantwortlichen Ansprechpartners sicherzustellen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen . Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 6 von 17 Der Auftragnehmer muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der o.g. Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E-Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen „Festnetzanschluss“ handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (z.B. auf bestimmte Service-Nr., Handy, etc.) dürfen nicht zu Lasten des Teilnehmers gehen. Zuweisung der Teilnehmer Die Teilnehmer werden in jede Maßnahme ausschließlich vom Bedarfsträger zugewiesen. Bei der Auswahl der Teilnehmer steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung eines Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Der zuweisende Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlung-/ Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung. Der Teilnehmer ist im Vorfeld durch den Bedarfsträger über die Zuweisung und den Zugriff des Auftragnehmers auf seine selektiven Bewerberdaten in VerBIS beraten worden. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS gewährt. Die Information über die Zuweisung des Teilnehmers und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS. Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter www.ausschreibungen.arbeitsagentur.de > Arbeitsmarktdienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen nach § 46 Abs.1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB III zum Download zur Verfügung. Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung. Die Zuweisung in die Maßnahme entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten. Die teilnehmerbezogenen Berichte (Vordruck F.5.1) sind in elektronischer Form über das System VerBIS zu übermitteln. Der Auftragnehmer hat ab dem ersten Zuweisungstag teilnehmerbezogene Aktivitäten aufzunehmen. Die Zuweisung der Teilnehmer erfolgt grundsätzlich kontinuierlich. Es ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der spezifischen Rahmenbedingungen ein großer Teil der zu aktivierenden Teilnehmer bereits mit Maßnahmebeginn zugewiesen werden wird. Die individuellen Zuweisungsmodalitäten sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger abzustimmen. Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn die Zuweisung durch den Bedarfsträger erfolgt ist und der Teilnehmer in die Maßnahme eingetreten bzw. zum ersten Einzelgespräch erschienen ist. Wiederzuweisung Bricht ein Teilnehmer oder der Bedarfsträger für den Teilnehmer die Maßnahme ab, kann dieser erneut in die Maßnahme zugewiesen werden. Dies gilt auch bei einer Arbeitsaufnahme. Im Falle der Wiederzuweisung wird keine weitere Aufwandspauschale gezahlt. Die Wiederzuweisung ist mehrmals innerhalb der festgelegten individuellen Zuweisungsdauer möglich. Eingliederungsplan Der Eingliederungsplan ist Bestandteil des teilnehmerbezogenen Berichtes (vgl. B.1.6 - Mitteilungspflichten des Auftragnehmers). Darin sind alle Gesprächsinhalte, Aufgabenstellungen, Vereinbarungen und deren Nachhaltung zu dokumentieren . Er ist während der Maßnahme fortlaufend zu führen und Bestandteil der regelmäßigen Austausche mit dem Auftraggeber. Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 7 von 17 Nutzung der JOBBÖRSE der BA Der Auftragnehmer hat unter anderem die JOBBÖRSE der BA unter www.arbeitsagentur.de für seine Eingliederungsbemühungen zu nutzen. Dabei sind die Bewerberprofile „Arbeitsplatz“ bzw. „Ausbildungsplatz “ in der JOBBÖRSE zu optimieren. Der Teilnehmer muss damit einverstanden sein. Lehnt er dies ab, ist dies auf dem individuellen Berichtsbogen F.5.1 (siehe B.1.6 - Mitteilungspflichten des Auftragnehmers) zu vermerken. Das Einlösen eines Vermittlungsgutscheines durch den Auftragnehmer für einen im Rahmen der Maßnahme eingegliederten Teilnehmer ist nicht möglich. Präsenztage in der Aktivierungsphase Der Auftragnehmer hat seine Maßnahmekonzeption so auszurichten, dass mindestens zwei Präsenztage pro Woche für den Teilnehmer während seiner individuellen Zuweisungsdauer vorgesehen sind. Die inhaltliche Ausgestaltung der Präsenztage und deren Organisation liegen unter Berücksichtigung der unter B.2 benannten Inhalte in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers. Am ersten Präsenztag hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung ein individuelles Einzelgespräch mit dem Teilnehmer zu führen. Die Ergebnisse/Inhalte sind in dem Berichtsbogen F.5.1 zu dokumentieren. Kann ein Teilnehmer einen Termin nicht wahrnehmen, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass dieser Termin spätestens in den darauf folgenden fünf Werktagen nachgeholt wird. Bei einer länger andauernden durchgehenden Abwesenheit eines Teilnehmers von mehr als einer Woche (z.B. Arbeitsunfähigkeit) sind lediglich zwei Präsenztage für diesen Zeitraum nachzuholen. Teilnehmerkontakte in der Coachingphase Der Auftragnehmer hat mit den zugewiesenen Teilnehmern während der Zuweisungsdauer persönliche Gespräche zu führen (eine telefonische Kontaktaufnahme reicht nicht aus). Die Ergebnisse/Inhalte der Gespräche (Teilnehmerkontakte) sind in dem Berichtsbogen F.5.1 zu dokumentieren. Die mindestens durchführenden Teilnehmerkontakte sind dem Los- und Preisblatt (E.1) zu entnehmen. Diese Teilnehmerkontakte sind innerhalb der Zuweisungsdauer einzuhalten. Kann ein Teilnehmer einen Termin nicht wahrnehmen, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass dieser Termin unverzüglich nachgeholt wird. Dadurch ist gewährleistet, dass die vorgegebenen Kontakte eingehalten werden. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Neben den Formaten des regelmäßigen Austauschs zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger bestehen folgende weitere Mitteilungspflichten: Teilnehmerbezogene Berichte an den Bedarfsträger jeweils für Aktivierung und Coaching (Vordruck F.5.1): • Bei Nichtantritt, Abbruch oder unzureichender Mitwirkung (anhaltende Aktivierungsprobleme) des Teilnehmers informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und übersendet innerhalb einer Woche den teilnehmerbezogenen Bericht über VerBIS. • Nach Ende der Aktivierungsphase (spätestens am letzten Tag der individuellen Zuweisungsdauer, da VerBIS- Zugriff endet) ist ein teilnehmerbezogener Bericht für jeden nicht eingegliederten Teilnehmer vorzulegen. • Für die Coachingphase ist alle 12 Monate ein Bericht für nicht eingegliederte Teilnehmer vorzulegen. Spätestens am letzten Tag der individuellen Zuweisungsdauer (da VerBIS- Zugriff endet) ist ein teilnehmerbezogener Bericht für jeden nicht eingegliederten Teilnehmer vorzulegen. • Anwesenheitsliste mit Austrittsgründen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Bedarfsträger die Anwesenheitslisten und Austrittsmeldungen mit der Angabe des Austrittsgrundes monatlich rückwirkend nachzuweisen. Es ist durch den Auftragnehmer ein eigenes Postfach einzurichten. Dieses Postfach ist nur zum Datenaustausch mit dem zuweisenden Bedarfsträger zu benutzen. Der Auftragnehmer muss hierfür die technischen Voraussetzungen schaffen. Der Auftragnehmer stellt durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen (z.B. durch die Verwendung von Firewalls, Verschlüsselung, physische Sicherung der zentralen Punkte des Kommunikationsnetzes etc) sicher, dass unerlaubte Systemzugriffe von außen nicht erfolgen können. Der Auftragnehmer hat insoweit für einen Zugriffsschutz und Virenschutz seiner Anlage zu sorgen. Die Übermittlung der Daten hat auf einem gesicherten Übertragungsweg zu erfolgen. Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 8 von 17 Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung teilnehmerbezogener Informationen in Listenform per Fax oder E-Mail nicht zulässig. Zur Berichterstattung zur Umsetzung des Vertrages an das Landesverwaltungsamt und Bedarfsträger • jeweils vier Wochen nach Jahresende ist ein Durchführungsbericht für das vorangegangene Jahr vorzulegen, der Angaben über alle bis dahin betreuten Teilnehmer und ihren Verbleib enthält. • Die für den ESF programmierten Teilnehmerdatenblätter (siehe Anlage) sind in elektronischer Form zu führen. Verfahrensweisen sind mit dem Landesverwaltungsamt, Referat Beschäftigungs- und Arbeitsförderung , abzustimmen. Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Los- und Preisblatt (E.1) ist ein Abschlussbericht über die Durchführung der Maßnahmen und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagenvorzulegen B.1.7 Rahmenvereinbarung/Einzelauftrag entfällt B.1.8 Vergütung/Angebotspreis Die Vergütung für diese Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen: einmalige Aufwandspauschale für die Aktivierung (Stufen 1-2) = Angebotspreis (bezogen auf gesamten Zuweisungszeitraum eines Teilnehmers) monatliche Aufwandspauschale für das Coaching (Stufe 4) = siehe Los- und (Teilnehmermonate) Preisblatt (E.1) Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Diese Aufwendungen sind insbesondere: • Kosten für Maßnahmeinhalte • Aufwendungen des Auftragnehmers für Eingliederungsbemühungen • Aufwendungen für die Unfallversicherung der Teilnehmer • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die die Teil- nehmer während der Maßnahmedauer verursachen. Bewerbungskosten oder Reisekosten für Vorstellungsgespräche, werden den Teilnehmern vom Bedarfsträger separat erstattet. Die Fahrkosten sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch des Teilnehmers gegen den Bedarfsträger. Dieser entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit der Fahrkosten. Über die Höhe der auszuzahlenden Fahrkosten informiert der Bedarfsträger den Auftragnehmer . Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmer zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten. Die Erstattung der Fahrkosten hat am ersten Maßnahmetag zu erfolgen. Bei Maßnahmen mit einer Dauer von mehr als vier Wochen sind die Fahrkosten monatlich im Voraus für den Kalendermonat zu erstatten. Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer . Sie erfolgt i.d.R. anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden. Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 9 von 17 Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der o.g. Maßnahmekosten. Sie werden gesondert erstattet. Die Erstattung der durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die Teilnehmer. Nähere Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise sind in den Vertragsbedingungen enthalten. B.1.9 Umsatzsteuerregelung Die an den Auftragnehmer gezahlte Vergütung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Gemäß § 4 Nr. 21 Bst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Umsätze für Leistungen u.a. dann steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf vorbereiten. Die Entscheidung über die Umsatzsteuerbefreiung trifft die zuständige Landesbehörde. Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 10 von 17 Anlage zu B.1.4 (Bitte fügen Sie Ihrem Konzept eine Tabelle analog zu diesem Muster bei) Personaleinsatz Vorgesehene Funktion/en Kenntnisse und Erfahrungen Als Fachlich Personell Branche Einsatz des vorgesehenen Mitarbei- ters in der Maßnahme (Wochenstunden) Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 11 von 17 B.2 Inhalte der Maßnahme und deren Qualitätsstandards B.2.1 Aktivierung in Stufen 1-2 des Modellprojekts Die nachfolgenden Inhalte sind wesentliche Bestandteile der Aktivierung. Die detaillierte Ausgestaltung und Verteilung während der individuellen Zuweisungsdauer der Teilnehmer obliegt dem Auftragnehmer analog seiner Beschreibung im Konzept. Individuelle Vorstellungen des Bedarfsträgers zur vorgesehenen Intensität und weiteren möglichen Aktivierungsbestandteilen sind dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. B.2.1.1 Bewerbungstraining SGB II Zielsetzung: Eigenständige Erstellung von Bewerbungsunterlagen nach den aktuellen Standards Inhalt: Teil 1 Möglichkeiten der Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche (Online-Angebote, JOBBÖRSE der BA, Tagespresse etc.) Teil 2 Erstellen eines individuellen Bewerberprofils (Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, Stärken, Schwächen etc.) Erarbeiten realistischer beruflicher Perspektiven Vermittlung der aktuellen Standards für schriftliche Bewerbungsunterlagen. Mit jedem Teilnehmer sind aktuelle und vollständige Bewerbungsunterlagen zu erstellen. Teil 3 Entwicklung von Selbstvermarktungsstrategien (z.B. persönliches Netzwerk, Initiativbewerbung, Inserate , Bewerbungen per Internet/E-Mail, Treuhänderbewerbung, Zielgruppenkurzbewerbung) Trainieren von Vorstellungsgesprächen (insb. Verhaltensregeln, Körpersprache, Kommunikationstraining , angemessenes Erscheinungsbild) und telefonischen Bewerbungen Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 12 von 17 B.2.1.2 Orientierung & Aktivierung SGB II Zielsetzung: Erarbeitung von realistischen Erwartungen Inhalt: Teil 1 Überblick über den aktuellen Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt in der Region/bundesweit, ggf. europaweit sowie Ausblick auf künftige Entwicklungen Arbeitsbedingungen und Anforderungen in: • Industrie und Handwerk • Verwaltung • Dienstleistung (z.B. Pflege; Hotel- und Gaststättenbereich) und Handel sind im Überblick darzustellen Teil 2 Erhebung der persönlichen und berufsrelevanten Daten Prüfung der Aktualität/Anerkennung etwaiger Zertifizierungen und Qualifikationen Stärken- und Schwächenanalyse (inkl. Sozialkompetenz) ggf. Feststellung der vorhandenen Deutschkenntnisse (je nach Teilnehmerstruktur) Zusammenfassende Feststellung der Eignung/Neigung und realistische Einschätzung der Eingliederungschancen Teil 3 kritische Reflektion bisheriger Bewerbungsaktivitäten; Analyse von Fehlschlägen individuelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt Stärkung der Eigeninitiative und der Motivation; positives Denken Steigerung der beruflichen Mobilität und Flexibilität (Nutzung ÖPNV, Vereinbarkeit Familie und Beruf ), insbesondere auch durch Darstellung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten (u. a. Zeitarbeit, Selbständigkeit, Chancen Nebenverdienst und befristeter Beschäftigungsverhältnisse) Unterstützung bei der Gestaltung konstruktiver Eigenbemühungen beraterische Hilfestellung zur Beseitigung individueller Hemmnisse; praktisches Aufzeigen von Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich des Kommunikationsverhaltens, des Erscheinungsbildes und der Körpersprache B.2.1.3. Wirtschaftliches Verhalten Bei den Teilnehmern ist Sensibilität und Bereitschaft zu wecken, um eigene finanzielle Ressourcen sinnvoll und wirtschaftlich einzusetzen (z. B. Umgang mit knappen Ressourcen, Erhöhung der Einnahmen /Verringerung der Ausgaben). B.2.1.4. Teile von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (Feststellung berufsfachlicher Kenntnisse, betriebliche Erprobung): In Einzelfällen können die Feststellung der berufsfachlichen Kenntnisse sowie die fachpraktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse auch bei einem Arbeitgeber erfolgen. Werden Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber durchgeführt, dürfen diese jeweils die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Es ist grundsätzlich von einer Dauer von 20 Arbeitstagen auszugehen. Bei branchen- bzw. betriebsüblicher Besonderheit kann diese abweichen. Dabei darf die Dauer von 28 Kalendertagen unter Beachtung der arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften nicht überschritten werden. Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und Teilnehmer ist vor Beginn eine Vereinbarung abzuschließen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten: o Beginn/Ende und Dauer, o Verantwortlicher Mitarbeiter für die Durchführung, o Inhalte, o Bescheinigung/Zeugnis, o Persönliche Daten des Praktikanten; diese dürfen ohne dessen Einverständnis nicht Per- sonen oder Institutionen außerhalb der Grundsicherungsstelle oder des Auftragnehmers Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 13 von 17 bekannt gegeben werden. Hierfür haftet der Betrieb auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten (§ 78 SGB X). Die Ergebnisse sind in Form einer aussagefähigen Bescheinigung durch den Auftragnehmer vorzubereiten und durch den Betrieb gegenzuzeichnen. B.2.1.5 sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung in Krisensituationen Die sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung in Krisensituationen ist als regelmäßiges Angebot über die gesamte Laufzeit der Maßnahme vorzuhalten. Die Umsetzung liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. B.2.1.6 Akquise von Arbeits- und Praktikumsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Akquise versicherungspflichtiger Arbeitsstellen nach dem SGB III sowie von Praktikumsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfolgen. Die Umsetzung liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Über allen Themenfeldern steht die regelmäßige fallkonkrete Rückkopplung zum Bedarfsträger und die Abstimmung über ggf. zu veranlassende weitere Förderung aus dessen Mitteln. B.2.2 Coaching in Stufe 4 des Modellprojektes Beim Coaching werden im Wesentlichen die gleichen Handlungsansätze weiter verfolgt. Der Auftragnehmer kann hier auf den Erkenntnissen aus der Aktivierungsphase aufbauen, während derer er den Teilnehmer schon intensiv begleitet hat. Hauptziel bleibt die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt, Teilziele können in einer Erzielung deutlicher Integrationsfortschritte bestehen. Hinsichtlich der Intensität des Coachings bzw. spezifischer Ausgestaltungsvorstellungen gelten die Festlegungen des Bedarfsträgers im Los- und Preisblatt (E.1). Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 14 von 17 B.3 Wertungsbereiche und –kriterien Der Bieter hat für jedes Los ein Konzept zu erstellen (vergleiche A.6). In diesem hat er analog der Gliederung der folgenden Wertungsbereiche und –kriterien darzustellen , wie er anforderungsgerecht die Maßnahmen durchführen wird und wie er die Qualität der Durchführung sicherstellt. Dabei ist konkret auf die Maßnahmen des jeweiligen Loses einzugehen. Sofern Besonderheiten bei einzelnen Maßnahmen des Loses unterschiedliche Vorgehensweisen erfordern, sind diese deutlich herauszustellen. Verweise, z. B. auf andere Stellen des Angebotes, auf Anlagen, Firmenberichte etc. können nicht die an dieser Stelle geforderten Ausführungen im Konzept ersetzen und werden nicht gewertet. Eine Konzeptberatung durch den Bedarfsträger darf nicht erfolgen. Bewertungsmatrix Wertungsbereiche Wertungskriterien Punkte 0-3 Relevanzfaktor Erzielte Wertungspunkte (Sp.3 x Sp.4) gewichteter Mittelwert x 100 Gewichtung der Wertungsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 B.3.1 Auftragsbezogene Zusammenarbeit B.3.1.1 Auftragsbezogene Zusammenarbeit Erläutern Sie Ihr strategisches Vorgehen bei der auftragsbezogenen Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit Akteuren des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes, um die Maßnahme erfolgreich durchzuführen. Benennen Sie die maßgeblichen einzubindenden regionalen Akteure und beschreiben Sie Art und Umfang der Zusammenarbeit ab Maßnahmebeginn unter Berücksichtigung der jeweiligen Zielsetzung und Zielgruppe der konkreten Maßnahme(n) 3 10 B.3.2 Strategische Vorgehensweise B.3.2.1 Aktivierungsstrategie – Stufe 1-2 Zu beschreiben ist die strategische Vorgehensweise zur Aktivierung und Unterstützung der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Steigerung • von Engagement/Motivation, • der regionalen Mobilität und • der beruflichen Flexibilität und bei der Hilfestellung zur Beseitigung individueller Hemmnisse. 4* 40 Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 15 von 17 Hierbei ist gezielt auf die verschiedensten Hemmnisse der Teilnehmergruppe und die Strategie zum Abbau einzugehen. Dabei sind die einzelnen Strategieansätze zu beschreiben. B.3.2.2 Akquise von Arbeits- und Praktikumsplätzen Zu beschreiben ist die strategische Vorgehensweise bei der Akquise von Arbeits- und Praktikumsplätzen . 3* B.3.2.3 Alternative Lösungsansätze Darzustellen sind alternative Lösungsansätze und deren Umsetzung, falls eine Eingliederung während der Zuweisungsdauer nicht erwartet werden kann, um die Arbeitslosigkeit sowie ggf. die Hilfebedürftigkeit zu beenden. 1 B.3.2.4 Methodisches Vorgehen beim Coaching Zu beschreiben ist die Vorgehensweise innerhalb des Coachings für in Stufe 4 der „Bürgerarbeit“ beschäftigte Personen, auch hinsichtlich der Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. 4* B.3.3 Personal B.3.3.1 Personaleinsatz/ Zeitbudget Darzustellen ist die Schlüssigkeit des Personaleinsatzes (Anlage B.1.4 – „Personaleinsatz“) im Hinblick auf die Gesamtstrategie. Dabei ist auch das für die Maßnahme durchschnittlich geplante Zeitbudget pro Teilnehmer in Stunden je Monat zu beschreiben. Differenzieren Sie hierbei bitte nach Aktivierungsmaßnahme und Coaching. 4* 15 B.3.4 Durchführungsqualität B.3.4.1 Art, Umfang und Intensität der Arbeit mit der Teilnehmergruppe Zu beschreiben sind unter Berücksichtigung der im Los- und Preisblatt genannten Teilnehmergruppe die teilnehmerbezogenen Aktivitäten/Vorgehensweisen vom Zeitpunkt der Zuweisung bis zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt hinsichtlich ihrer Intensität und des geplanten Umfangs. Sofern eine Spezifizierung der Teilnehmer nicht erfolgt ist, ist die Beschreibung auf erwerbsfähige Hilfebedürftige auszurichten. 4* 35 Stand: 30.07.2010 901-10-50110 Seite 16 von 17 B.3.4.2 Schlüssigkeit des Gesamtkonzeptes Hier sind keine Ausführungen erforderlich. Es wird bewertet, in wie weit die Zusammenführung der Ausführungen zu den Wertungsbereichen B.3.2.1 bis B.3.4.1 zu einem Gesamtstrategiepapier den Eingliederungserfolg erwarten lässt. 3* * Wertungskriterien mit besondere Bedeutung für Schritt 3 der Wertung der Angebote nach UfAB V (siehe A.8) 1 Anlage 5 zu KA 6/7603 Ausschreibende Behörde: Landkreis Harz, Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur (KoBa) Ausschreibungsort: Wernigerode Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung Allgemeine Vorbemerkungen Die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Bedarfsträger und Auftraggeber i. S. der Vertragsausführung ist die Kommunale Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz (KoBa) als Grundsicherungsträger i. S. §§ 6 ff SGB II. Neben der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz als Grundsicherungsträger ist weiterer Kostenträger das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt. Bieter i. S. dieser Verdingungsunterlagen können sowohl Einzelbieter als auch Bietergemeinschaften sein. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung „Bietergemeinschaft“ verzichtet. Auftragnehmer der ausgeschriebenen Maßnahme der Aktivierung und des Coachings sind aufgrund von möglichen Interessenkonflikten von der Funktion eines Beschäftigungsträgers während der „Bürgerarbeit“ im engeren Sinn (Leistungsstufe 4) im Zuständigkeitsbereich der KoBa ausgeschlossen. 1. Allg. Beschreibung u. Gegenstand des Auftragsgegenstandes (Leistungsbeschreibung) Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Erbringung von Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB III als individuelle Aktivierungs- und Integrationsleistung für hilfebedürftige Arbeitslose i. S. des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Auftrag der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz. Der Leistungsgegenstand umfasst 2 Leistungsphasen. Das Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ verfolgt das Ziel über ein gestuftes, ganzheitliches System intensiver Aktivierung und der Gewährung spezieller individueller Förderhilfen einen verbesserten Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt von arbeitslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in bestimmten Modellregionen zu erproben. Hierzu hat die Kommunale Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz (KoBa) ein Projekt entsprechend der konkreten regionalen Bedarfslage entwickelt. Das Konzept beschreibt die Grundzüge der konkreten Umsetzung des Bundesprogramms „Bürgerarbeit“ im Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Modellerprobung. Aufgrund der allgemeinen Vorgaben zum Bundesprogramm wurden als regionale Modellregionen im Zuständigkeitsbereich der KoBa die Stadt Blankenburg (a. Harz) und die Stadt Oberharz am Brocken bestimmt. Der Einzugsbereich der beiden genannten Städte definiert den regionalen Bereich, aus dem die Teilnehmer durch die Kommunale Beschäftigungsagentur zugewiesen werden können bzw. in dem die im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse i. S. der „Bürgerarbeit“ im engeren Sinn eingerichtet werden. 2 Im Konzept „Bürgerarbeit“ des Bundes erfolgt eine Differenzierung des Integrationsprozesses in insgesamt 4 Stufen. Hierbei wird zwischen Aktivierungs- und allgemeinen Integrationsphasen (Stufen 1-3) sowie einer Coachingphase unterschieden. Sie beschreiben einen (Mindest-)Zeitraum von 6 Monaten zur intensiven Aktivierung eines Hilfebedürftigen. Durch ein qualitativ hochwertiges, beschäftigungsorientiertes CaseManagement soll einem hohen Anteil der betreffenden Personen der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden. Nur diejenigen arbeitslosen Hilfebedürftigen sollen in Bürgerarbeit im engeren Sinn (Abschnitt 4) vermittelt werden, denen eine Integration in Beschäftigung auch mittelfristig nicht möglich ist. Diesem Personenkreis soll neben der gemeinnützigen und zusätzlichen Beschäftigung ein begleitendes Integrationscoaching angeboten werden, um so auch aus der geförderten Beschäftigung heraus noch Übergänge in Beschäftigung im allgemeinen Arbeitsmarkt zu realisieren. Die grundsätzliche Aufgabe der Integrationsanstrengungen des Grundsicherungsträgers während der Teilnahme an Maßnahmen bleibt hiervon unberührt. Das Konzept der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz sieht folgende konkreten prozessoralen Schrittfolgen (Leistungsstufen) für die Umsetzung der integrationsorientierten „Bürgerarbeit“ in der o. g. Modellregion vor: 1. Mit allen Hilfebedürftigen der Modellregion (ca. 800-900) führt der Auftraggeber ab 01.09.2010 eine intensive Aktivierungsphase durch. Es erfolgt eine Aktualisierung aller integrationsrelevanten Parameter sowie ein stärken- und potenzialorientiertes Profiling. Es werden mit den Hilfebedürftigen gemeinsame Zielfestlegungen in Form einer Eingliederungsplanung getroffen. Es wird ein gemeinsamer Weg vereinbart, auf welche Weise und in welcher zeitlichen Perspektive das Ziel einer erwerbsbezogenen Integration erreicht werden kann und soll. Als verbindlichen Startpunkt für die Umsetzung der weiteren Vorgehensweise wird eine erste verbindliche Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Grundsätzliches Ziel soll dabei sein, möglichst jedem Arbeitslosen in der ausgewählten Teilregion ein Angebot zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit zu unterbreiten bzw. zum Abbau der individuellen Hilfebedürftigkeit oder deren Überwindung beizutragen. Dieser Aktivierungsabschnitt erfolgt in der Regie des Grundsicherungsträgers (Stufe 1 - A). Diese Aktivierung soll anschließend durch den zu beauftragten Dritten fortgesetzt und weiter vertieft werden (Stufe 1 - B). Diese Stufe 1 – B und Stufe 2 ist neben dem Coaching während der „Bürgerarbeit“ im engeren Sinn Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung. 2. Beseitigung von individuellen Defiziten und Hemmnissen und Einleitung von gezielten konkreten Vermittlungsaktivitäten (Stufe 2) 3. Individuelle Förderung und/oder Qualifizierung im Kontext der festgestellten Defizite (Stufe 3, i. d. Regel außerhalb der ausgeschriebenen Leistung) 4. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Form der Ausführung im öffentlichen Interesse liegender, zusätzlicher Arbeiten („Bürgerarbeit“ im engeren Sinn), (Stufe 4) Die ausgeschriebene Leistung verbindet, auch aufgrund der Heterogenität der Zielgruppe, folgende gesetzliche Eingliederungsleistungen des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 1 SGB III: 1. Heranführung der Teilnehmer an den Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen 3. Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 4. Feststellung des Personenkreises, für den nach erfolgloser Aktivierung das Angebot einer Beschäftigung im Rahmen der „Bürgerarbeit“ im engeren Sinn erfolgen soll. 3 In Bezug auf die Umsetzung der einzelnen Förderelemente sind alle Aktivitäten zu verstehen, die auf eine möglichst nachhaltige berufliche Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. den Abbau von Hilfebedürftigkeit zielen (auch sozialintegrative Leistungen). Den geförderten Hilfebedürftigen sind jedoch grundsätzlich schnellstmöglich passgenaue Vermittlungsvorschläge initiativ zu unterbreiten bzw. ein individueller Eingliederungsplan zur Beseitigung der Vermittlungshemmnisse zu erstellen bzw. fortzuschreiben, d. h. die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Durchführung der Maßnahme impliziert die Beauftragung zur Vermittlung der Teilnehmer bzw. die Unterstützung des Grundsicherungsträgers bei dieser Aufgabe. Die Vermittlung notwendiger berufsfachlicher Kenntnisse in unmittelbarer Regie des Auftragnehmers ist grundsätzlich nicht Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung, sondern gehört grundsätzlich zur Stufe 3. Sofern solche für die Integration des zugewiesenen Hilfebedürftigen erforderlich sind, kann die Zuweisung der Aktivierung im Rahmen des Projekts „Bürgerarbeit“ unterbrochen und dem Hilfebedürftigen die Förderung einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens (Bildungsgutschein) ermöglicht werden. Die Entscheidung über entsprechende weitere Eingliederungsleistungen trifft der Bedarfsträger im individuellen Bedarfsfall. Die ausgeschriebene Gesamtleistung gliedert sich in zwei Leistungsphasen: 1. Fortsetzung und Vertiefung einer intensiven Aktivierung der arbeitslosen Hilfebedürftigen nach erfolgter Aktivierungsphase beim Grundsicherungsträger (Stufen 1 – B bis 2), Leistungsphase 1 2. Coaching während der „Bürgerarbeit“ im engeren Sinn (tätigkeitsbegleitend während der gemeinnützigen und zusätzlichen Beschäftigung in Stufe 4 des Modellversuchs), Leistungsphase 2 Eine Aufteilung in Lose erfolgt aus fachlichen Gründen (ganzheitlicher Ansatz) nicht. Leistungsphase Nr. 1 (vertiefende Aktivierung) Gegenstand der Leistungsphase 1 ist die Fortsetzung der intensiven Aktivierung der Hilfebedürftigen in Regie des Bedarfsträgers vom 01.09.2010 - 30.11.2010 (für am Flow 1 teilnehmende Hilfebedürftige) bzw. 01.12.2010 - 31.03.2011 (für Teilnehmer am Flow 2) durch den Bieter. Entsprechend der Bedarfsanalyse des Operativen Bereichs des Bedarfsträgers sollen 600 Hilfebedürftige in die Leistungsphase 1 B, einer vertieften Aktivierung durch Dritte, einmünden. Je Flow sind 300 arbeitslose Hilfebedürftige in Form einer vertiefenden Aktivierung durch den Bieter zu betreuen. Die Zuweisung der Teilnehmer erfolgt zum 01.12.2010 (1. Stichtag) für den Flow 1 bzw. zum 01.04.2011 (2. Stichtag) für Flow 2. Aufgrund der Anzahl an Teilnehmern besteht jedoch ein Zuweisungskorridor. Der Zuweisungskorridor (Zeitraum in dem alle Teilnehmer eines Flows zugewiesen werden) läuft vom 01.12.2010 - 31.12.2010 für den 1. Durchgang (Flow 1) bzw. 01.04.2011 - 30.04.2011 für den 2. Durchgang (Flow 2). Die individuelle Regelverweildauer eines Teilnehmers beträgt 4 Monate. Letzter Tag der Teilnahme für den Flow 1 ist der 31.03.2011. Für den 2. Flow der 31.07.2011. (Aktivierung und Integration 1. AM) 4 Flow 1: 01.12.2010 – 31.03.2011 Gesamtvolumen: 300 Teilnehmer i. Teilzeit (jeweils mind. 16 Stunden1 Präsenzzeit pro Woche) bei 20 Klassen/Gruppen insges. (pro Gruppe 15 TN) Beispiel: Mo. und Mi. je 150 Teilnehmer (individuelle Präsenzzeiten je 8 U-Stunden/Tag) in 10 Klassen/Gruppen Di. und Do. für weitere 150 Teilnehmer (Präsenzzeiten 8 U-Stunden/Tag) in 10 Klassen/Gruppen Fr. z. B. für Konsultationen mit dem Grundsicherungsträger /integrations-unterstützende Arbeiten zu den zugewiesenen Teilnehmern, aufsuchende Sozialarbeit, usw. Flow 2: 01.04.2011 – 31.07.2011 Maßnahmestruktur wie Flow 1 Leistungsphase 2 (tätigkeitsbegleitendes Integrationscoaching) Während der Durchführung der Bürgerarbeit im engeren Sinn soll der Hilfebedürftige ein begleitendes Integrationscoaching (Leistungsphase 2) durch den beauftragten Dritten erhalten. Die gesetzliche Verantwortung des Grundsicherungsträgers im Bezug auf die Fortsetzung der Vermittlungsbemühungen während der Zuweisung in „Bürgerarbeit i. e. S.“ bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer hat den Hilfebedürftigen während seiner Zuweisung in „Bürgerarbeit“ im engeren Sinn bei seinen Eingliederungsbemühungen weiter zu unterstützen, regelmäßig zu kontaktieren und fortlaufend zu betreuen. Der Bedarfsträger erwartet dabei mindestens 1x monatlich einen qualifizierten persönlichen Teilnehmerkontakt in Form eines individuellen, persönlichen Gesprächs. Telefonische Kontakte sind insofern unzureichend. Ergebnisse/Inhalte der Gespräche sind in einem individuellen Berichtsbogen zu dokumentieren. Die Form des Berichtsbogens ist nicht vorgegeben. Kann ein Teilnehmer einen persönlichen Gesprächstermin aus wichtigem Grund nicht einhalten, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass dieser Termin zeitnah nachgeholt wird. Die maximale Dauer des tätigkeitsbegleitenden Coachings während der Bürgerarbeit beträgt pro Teilnehmer individuell maximal 36 Monate, wobei jedoch eine möglichst zeitnahe Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit die Ablösung aus dem Beschäftigungsverhältnis in der „Bürgerarbeit“ im engeren Sinn im Vordergrund der Förderung steht. Während der Leistungsphase 2 sind 150 Hilfebedürftige zu betreuen. Die Zuweisungen und damit der zu betreuende Teilnehmerbestand baut sich im Zeitraum vom 01.04.2011 (erste Termin Beginn möglicher „Bürgerarbeitsverhältnisse“) bis zum 30.09.2010 auf. Die zu betreuende „Bürgerarbeit“ i. e. S. endet am 30.09.2014 (letzter Beschäftigungstag i. Rahmen von „Bürgerarbeit“ nach diesem Konzept). Der zu betreuende Teilnehmerbestand baut sich entsprechend dem in der Grafik (siehe Anlage zu den Verdingungsunterlagen) skizzierten Verlauf auf: Der Bieter hat hinsichtlich der Konkretisierung einzelner inhaltlicher Elemente, Methodik des Integrationscoachings Gestaltungsfreiheit, sofern die weiteren Vorgaben der Leistungsbeschreibung beachtet werden. Sie drückt sich im Maßnahmekonzept aus. Eine Beratung durch den Bedarfsträger im Zusammenhang mit der Konzepterstellung ist unzulässig. 1 1 U-Stunde = 45 Minuten 5 Die beschriebene Leistung wird zum überwiegenden Teil (75%) aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds des Landes Sachsen-Anhalt finanziert. Umsatzsteuerrechtlicher Hinweis Die an den Auftragnehmer gezahlte Vergütung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Über das Vorliegen der Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung entscheidet die zuständige Landesbehörde. 2. Allgemeine Rahmenbestimmungen 2.1 Maßnahmeort/Erreichbarkeit Der gewählte Maßnahmeort muss für die Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können. Zur Gewährleistung kurzfristiger Konsultationen zwischen Teilnehmern, dem vom Bieter eingesetzten Personal und Mitarbeitern der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz kommen als Maßnahmeorte der konkreten Leistungserbringung (Leistungsphase 1) ausschließlich die Orte Blankenburg oder Wernigerode, bzw. andere Orte im Gebiet der Stadt Blankenburg (a. Harz) bzw. der „Stadt Oberharz am Brocken“ (Modellregion) in Betracht. Eine Leistungserbringung an einem anderen Maßnahmeort außerhalb der Modellregion führt zum Ausschluss des Angebots aufgrund des Entstehens zusätzlicher Kosten und Aufwendungen des Bedarfsträgers (z. B. erhöhte Fahrkosten der Teilnehmer/-innen). Unmittelbar nach der Zuschlagserteilung ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit des für die Maßnahme verantwortlichen Ansprechpartners sicherzustellen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich ohne Aufforderung anzuzeigen. 2.2 Geförderte Teilnehmer Geförderte Teilnehmer an der Maßnahme sind arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Wohnsitz innerhalb der Modellregion des Projekts „Bürgerarbeit“ der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz. Für die zugewiesenen Teilnehmer in eine vertiefende Aktivierung besteht eine wöchentliche Präsenzpflicht von 16 Stunden je Woche. Die Präsenzzeiten sollen auf (mind.) 2 Wochentage verteilt werden. Andere Verteilungsschemata sind möglich und liegen in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Mögliche Maßnahmetage sind alle Werktage von Montag bis Freitag. Die methodisch-didaktische und inhaltliche Ausgestaltung der Präsenztage, sowie die formale Organisation (Lage- und Verteilung, Beginn und Ende der Präsenzzeiten) liegen unter Beachtung der unter Pkt. 2.6 genannten Inhalte in der Gestaltungsfreiheit des Bieters. Es sollten die Präsenzzeiten jedoch grundsätzlich so organisiert werden, dass den Teilnehmern ein flexibler Beginn bzw. Ende in bestimmten Grenzen eröffnet werden kann. Der Bieter hat seine Überlegungen diesbezüglich im Konzept zu begründen. Eine Teilnehmerstunde umfasst 45 Minuten. Der Bieter hat angemessene Pausenregelungen zu treffen. 8 Teilnehmerstunden entsprechen somit 360 Minuten oder 6 Zeitstunden. Bei arbeitslosen Hilfebedürftigen, welche aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nur eine verminderte Stundenzahl erwerbsfähig sein können/wollen oder die auf eine bestimmte Lage und Verteilung der Arbeitszeit zwingend angewiesen sind, kann von den vorgenannten Rahmenbedingungen entsprechend den individuellen Einschränkungen im Einvernehmen mit dem Bedarfsträger abgewichen werden. Die entsprechenden Präsenzzeiten sind im Eingliederungsplan festzulegen. 6 Die zeitliche Inanspruchnahme eines Teilnehmers im Zusammenhang mit der Vorstellung bei Arbeitgebern gilt als Präsenzzeit. Anderweitige integrationsbezogene Aktivitäten während der individuellen Präsenzzeiten sind mit dem Bedarfsträger einvernehmlich abzustimmen. Fallen Präsenztage auf gesetzliche Feiertage, gilt die Leistung auch an diesen Tagen durch den Auftragnehmer als erbracht, ohne das es einer Verteilung der Ausfallstunden auf andere Maßnahmetage bedarf. 2.3 Zuweisung 2.3.1 Erstzuweisung Die im Rahmen des Projekts „Bürgerarbeit“ teilnehmenden Hilfebedürftigen werden ausschließlich durch die Kommunale Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz (Stand: 01.08.2010) zugewiesen. Der Auftragnehmer hat dabei grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte. Ein Ausschluss eines Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Dies gilt u. U. nicht bei wiederholter Zuweisung, sofern der Auftragnehmer einen wichtigen Grund zur Ablehnung der erneuten Aufnahme eines Teilnehmers hat (z. B. vorheriger Maßnahmeabbruch wegen grob unangemessenen Teilnehmerverhaltens in der Maßnahme). Die individuelle Regelverweildauer eines Hilfebedürftigen beträgt während der vertiefenden Aktivierung (Leistungsphase 1 B) 4 Monate. Der Aktivierungsphase ist bereits eine durch den Grundsicherungsträger durchgeführte intensive Aktivierung von mindestens 3 Monaten vorausgegangen. Die Regelverweildauer während der „Bürgerarbeit“ im engeren Sinn beträgt 36 Monate. Ein Hilfebedürftiger gilt als „Teilnehmer“ in der Leistungsphase 1, wenn die Zuweisung durch den Bedarfsträger durchgeführt wurde, der Teilnehmer in die Maßnahme eingetreten ist bzw. zum ersten Teilnahmetag (Präsenztag) erschienen ist und das erste Einzelgespräch erfolgt ist. Die Teilnehmer werden zu Stichtagen zugewiesen. Zu den Stichtagen (01.12.2010, 01.04.2011) sollen jeweils 300 Teilnehmer zugewiesen werden; In der Leistungsphase 2 ab Aufnahme der „Bürgerarbeit“ i. e. S. Der Teilnehmer ist gesetzlich verpflichtet mitzuarbeiten, da die Ziele der Maßnahme auf eine Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit bzw. deren Reduzierung zielen. Fehlende Mitarbeit ist den verantwortlichen Mitarbeitern der KoBa unverzüglich mitzuteilen. Teilnehmer, welche den Maßnahmeverlauf wiederholt und nachhaltig stören, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Erkrankt ein Teilnehmer, hat er die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der KoBa zeitnah zu übermitteln. Der Teilnehmer wird durch die zuständigen Fallmanager über die Zuweisung und die Übermittlung bestimmter personen- und integrationsrelevanter Daten an den beauftragten Dritten informiert und beraten. Die Beratung und Zustimmung des Hilfebedürftigen auf die Übermittlung der Daten an den beauftragten Dritten ist in ProSoz zu dokumentieren. Der Auftragnehmer fertigt teilnehmerbezogene Berichte, welche in geeigneter Form dem Bedarfsträger zu übermitteln sind. Auf der Grundlage dieser Berichte dokumentiert der Auftragnehmer seine Aktivierungs- und Integrationsbemühungen. Er hat mit den individuellen Integrationsaktivitäten zeitnah zum 1. Teilnahmetag zu beginnen. In Bezug auf Form und Art des Austausches von Ergebnissen/Erkenntnissen aus der vertieften Aktivierung trifft der Bedarfsträger mit dem Auftragnehmer gesonderte Absprachen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Interessen des Hilfebedürftigen. Technische Lösungen zur Vereinfachung des administrativen Aufwandes für das Berichtswesen, welchen einen elektronischen Datenaustausch unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Relevanz (Schutz der Daten durch Einrichtung eines eigenen Postfachs, einer Firewall, einer Verschlüsselung, eines Zugriffsschutzes usw.) ermöglichen, werden im Rahmen der Konzeptbewertung besonders beurteilt und bewertet. 7 2.3.2 Erneute Zuweisung Eine erneute Zuweisung eines Teilnehmers ist grundsätzlich möglich. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Teilnehmer oder der Auftraggeber (z. B. zum Zweck der Teilnahme an einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme) die Maßnahmeteilnahme ab- oder unterbrochen hat. Entsprechendes gilt auch in Fällen in denen der Teilnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der notwendigen Aktivierung nicht teilnehmen konnte. Die individuelle Zuweisungsdauer kann bei krankheitsbedingten oder anderen Fehlzeiten auch innerhalb der Gesamtförderdauer der Maßnahme verlängert werden. Eine Verlängerung über das Maßnahmeende vom 31.07.2011 ist jedoch nicht möglich (bezogen auf die Aktivierungsphase) bzw. 30.09.2014 (Coaching). Eine erneute Zuweisung ist auch mehrmals bis zum Erreichen der individuell festgelegten Aktivierungsdauer denkbar. 2.3.3 Ende der Zuweisung Die individuelle Zuweisungsdauer des Hilfebedürftigen endet bei Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale: • Integration des Hilfebedürftigen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. Ausbildung • Eintritt einer längeren Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit (länger als 6 Wochen) • Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder den Bedarfsträger • Aufnahme einer mindestens 15 Zeitstunden/Woche umfassenden selbständigen Tätigkeit Für einige zugewiesene Hilfebedürftige kann auch zunächst die Vermittlung in sog. Mini- und Midijobs die Heranführung an den allg. Arbeitsmarkt unterstützen bzw. auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorbereiten. Ein genereller Abbruch der Aktivierung ist in entsprechenden Konstellationen jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen. In Absprache mit dem Bedarfsträger sind in diesen Fällen individuelle Lösungen zu vereinbaren. 2.3.4 Eingliederungsplan/teilnehmerbezogene Berichte Der im Rahmen der Leistungsphase 1 A durch den Grundsicherungsträger erstellte Eingliederungsplan wird dem Auftragnehmer mit der Zuweisung übermittelt. Er ist durch den Auftragnehmer fortzuschreiben und ist Teil der Teilnehmerberichte. Im teilnehmerbezogenen Bericht sind alle Aktivitäten, Gesprächsinhalte und Vereinbarungen zu dokumentieren. Er ist fortlaufenden zu führen und ist Grundlage gegenseitiger fallbezogener Konsultationen zwischen dem Auftragnehmer und den Fallmanagern der Kommunalen Beschäftigungsagentur. 2.3.5 Besondere Berichts- und Mitteilungspflichten des Auftragnehmers gegenüber dem Bedarfsträger Zu Beginn der jeweiligen Flows hat der Auftragnehmer der KoBa per Fax oder Email eine Anwesenheitsliste aller zum Stichtag teilnehmenden/zugewiesenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Unterschrift der Teilnehmer zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen führt der Auftragnehmer ein Klassenbuch bzw. eine Anwesenheitsliste. Eine Kopie der Anwesenheitsliste ist wöchentlich an den Bedarfsträger zu übermitteln. Monatlich nachträglich ist eine Liste bzgl. Austrittsmeldungen unter Angabe des Austrittsgrundes zu erstellen und der KoBa weiterzuleiten. 8 In folgenden Fällen sind gesonderte Meldungen (teilnehmerbezogener Bericht), spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach dem Ereignis, erforderlich: 1. Nach Ende der individuellen Aktivierungsphase Fertigung eines teilnehmerbezogenen Abschlussberichts, 2. Bei Nichtantritt nach Zuweisung bzw. bei Abbruch der Teilnahme aufgrund fehlender Mitwirkung, unangemessenen Maßnahmeverhaltens, 3. für alle Teilnehmer in der Leistungsstufe 4 (Bürgerarbeit im engeren Sinn) zu den Stichtagen 30.09. und 31.03. des Jahres bzw. zum Abschluss des Coachings (Abschlussbericht). 2.3.6 Zusätzliche Berichterstattung gegenüber dem Landesverwaltungsamt Aufgrund der besonderen Finanzierungsform (75%-ige ESF-Förderung) sind gegenüber dem Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt als weiteren Kostenträger zusätzlich folgende Berichte erforderlich: • Innerhalb von 4 Wochen nach Jahresende ist ein ausführlicher Durchführungsbericht für das Vorjahr zu erstellen. In diesem Bericht werden insbesondere detaillierte Angaben zu den betreuten Teilnehmern bzw. ihrem Verbleib erwartet. • Die für die Umsetzung des operationellen Programms in Sachsen-Anhalt entwickelten Teilnehmerdatenblätter (siehe Anlage zu den Verdingungsunterlagen) sind in elektronischer Form zu führen. Verfahrensweisen sind mit dem Landesverwaltungsamt, Referat Beschäftigungs- und Arbeitsförderung, abzustimmen. • Vier 4 Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme ist ein Abschlussbericht über die Durchführung der Maßnahme, deren Ergebnisse sowie gewonnene Erfahrungen und Problemlagen zu fertigen. 2.4 Allgemeine sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten müssen von der Art und Weise und dem Umfeld für die Durchführung der Leistung geeignet sein. Deren Ausstattung mit Lernmitteln und sonstigen technischen Hilfsmitteln (PC-Ausstattung, Internetzugang, usw.) haben zu Maßnahmebeginn dem Stand der Technik (analog der Anforderungen bei Maßnahmen der Beruflichen Weiterbildung) bzw. den einschlägigen allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Die Räumlichkeiten sind ausreichend zu beschreiben (Anlage 2). Sofern bei der Angebotsabgabe noch keine konkreten Angaben gemacht werden (können), sind entsprechende Angaben bis spätestens 5 Tage nach Zuschlagserteilung mittels des in den Anlagen dafür vorgesehenen Vordrucks beim Bedarfsträger einzureichen. Für eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistung (Aktivierung) sind eine ausreichende Zahl an Sozial- und Gruppenräumen erforderlich. Räume für individuelle Einzelgespräche sind zwingend vorzuhalten. Diese müssen auch datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen, und die Durchführung individueller Beratungen ermöglichen. Anzahl und Ausstattung müssen den im Konzept genannten Methoden entsprechen. Dem Auftraggeber ist die Möglichkeit einzuräumen, die Räumlichkeiten spätestens 1 Woche vor Maßnahmebeginn im Hinblick auf die Einhaltung der räumlichen Anforderungen zu besichtigen. Der Auftraggeber behält sich vor, ungeeignete Räumlichkeiten abzulehnen. Entsprechendes gilt beim Wechsel von Räumlichkeiten während der Vertragsdurchführung. Bei Leistungsstörungen sind die durch den Auftraggeber festgestellten Mängel unter Einräumung einer angemessenen Frist durch den Auftragnehmer zu beseitigen. 9 Für alle räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften/Richtlinien: • Arbeitsstättenverordnung in der aktuellen Fassung in Verbindung mit den Arbeitsplatzrichtlinien • gültigen Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) • Brandschutzstimmungen • Landesbauordnung Der Bieter verpflichtet sich mit der Angebotsabgabe die beschriebenen Anforderungen hinsichtlich im benötigten Umfang und der geforderten Ausstattung über die gesamte Vertragslaufzeit (entsprechend der Leistungsabschnitte) vorzuhalten. Sofern der Auftragnehmer die Leistung an mehreren Orten erbringen will, muss die für die Auftragserfüllung notwendige sächliche/technische Ausstattung je Maßnahmeort zur Verfügung stehen. Er kann zur Erledigung seines Auftrages die Teilnehmer nicht auf die Nutzung anderer Einrichtungen verweisen. 2.5 Anforderungen an das eingesetzte Personal/Lehrkräfte Die berufliche Qualifikation und die erworbene Berufserfahrung des eingesetzten Personals sind von besonderer Bedeutung für den Umsetzungserfolg des Modellprojekts. Das eingesetzte Personal muss einen erfolgreichen Maßnahmeverlauf i. S. der inhaltlichen Ziele erwarten lassen. Diese Bestimmung gilt gleichgültig, ob die tatsächliche Durchführung der Maßnahmeinhalte durch den Bieter selbst, ein Mitglied der Bietergemeinschaft oder ein sonstiges beteiligtes Subunternehmen erfolgt. Vor dem Hintergrund der heterogenen Zielgruppe sind insbesondere auf die personellen und sozialen Kompetenzen des eingesetzten Personals besonders zu achten. Die eingesetzten Arbeitskräfte sind insbesondere dann fachlich geeignet, wenn sie über einen einschlägigen Berufs- oder Studienabschluss und mindestens 2-jährige Berufserfahrung, sowie Kenntnisse und Erfahrungen in Personalauswahlsystemen der Wirtschaft bzw. im Bereich der Sozialpädagogik verfügen. Darüber hinaus müssen fundierte, aktuelle Kenntnisse in Bezug auf das Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein, da eine Vielzahl der geförderten Hilfebedürftigen individuelle Hilfen in Form von Bewerbungstraining benötigen. Die Qualifikationen sowie einschlägige Berufserfahrungen sind auf dem den Verdingungsunterlagen beigefügten Erhebungsbogen (Anlage 1) für die vorgesehenen Kräfte individuell auszuweisen. Änderungen gegenüber dem im Vergabeverfahren angezeigten Personalkörper, auch während der Maßnahmedurchführung, sind dem Auftraggeber unmittelbar anzuzeigen. Die eingesetzten Kräfte bedürfen der Zustimmung durch die Kommunale Beschäftigungsagentur (KoBa) des Landkreises Harz. Die KoBa behält sich ausdrücklich vor, bei Bedenken in Bezug auf die Eignung einzusetzender Lehrkräfte, diese abzulehnen. Entsprechendes gilt bei Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. In Bezug auf urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfall von Kräften sind durch den Auftragnehmer entsprechende Vertretungslösungen vorzusehen. Der Bedarfsträger behält sich vor, Einsicht in Arbeitsverträge, Zeugnisse und Qualifikationsnachweise zu nehmen. Der Bedarfsträger fordert für die Leistungsphase der „Vertieften Aktivierung/Integrationscoaching“ einen Personalschlüssel, der sich von der zu betreuenden Teilnehmer- bzw. Platzanzahl ableitet. 10 Als verbindlicher Personalschlüssel für die zu vergebende Leistung (durch den Bieter einzusetzende Personalkapazitäten für die Aktivierung) wird folgender Mindestpersonalansatz für die Leistungsphase 1 B „Vertiefende Aktivierung/Integrationscoaching vom 01.12.2010 - 31.07.2011 vorgegeben: • Leistungsphase 1 „Vertiefende Aktivierung und Vermittlung“ (01.12.2010 - 31.07.2011) Der aktive Betreuungs-Personalschlüssel beträgt 1:15 (1:15 je Präsenz-Gruppe/Klasse). Auf einen Aktivierungs-/Integrationscoach können aufgrund der Beschränkung der Präsenzzeit auf 16h/wöchentlich maximal 30 Teilnehmer je Flow entfallen. Bei einer Gesamtanzahl von 300 sind somit der Einsatz von mindestens 10 Aktivierungs- und Integrationscoaches durch den Auftragnehmer vorzusehen. • Leistungsphase 2 „Tätigkeitsbegleitendes Coaching“ Für die Leistungsphase 2 (01.04.2011 - 30.09.2014) wird aufgrund der Eigenart der Leistung (keine maßnahmeartige Organisation der Leistung) für die Anzahl von max. 150 Teilnehmern monatlich kein konkreter Personalschlüssel vorgegeben. Anmerkung für die Kalkulation: Der im Personalschlüssel genannte Wert „1“ entspricht einem Beschäftigungsvolumen von wöchentlich 39 Stunden je Arbeitskraft. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die angegebenen Personalkapazitäten gemäß dem Angebot während der Leistungsphase 1 ausschließlich für die Leistungserbringung innerhalb dieser Maßnahme einzusetzen. Das entsprechend des Personalschlüssels vorgesehene Personalvolumen darf durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für eine bewerberorientierte Stellenakquise und maßnahmebezogene Overhead-Kosten vorzuhalten (z. B. für Fahrkostenerstattung an die Teilnehmer2, Teilnehmerverwaltung, Abrechnung der ESF-Mittel bzw. ESF-bezogene Teilnehmeradministration) und im Angebotspreis zu kalkulieren. Gleichzeitig hat der Bieter sicherzustellen, dass ein kontinuierlicher fachlicher Austausch zwischen den für das Projekt seitens des Bedarfsträger verantwortlichen Mitarbeitern und den eingesetzten Coaches im Hinblick auf einzelne Aktivierungsfortschritte bzw. die Einleitung weiterführender Integrationsschritte erfolgen kann. In diesen Konsultationen erfolgt auch die Abstimmung und Festlegung weiterer Schritte (z. B. die Förderung von weiterführenden Maßnahmen der Beruflichen Weiterbildung, Betriebspraktika, usw.). Die abschließende Festlegung entsprechender konkreter Maßnahmen erfolgt durch den Bedarfsträger. Ihr Inhalt und die hierfür zu erbringenden Aufwendungen sind nicht im Rahmen des Angebots zu kalkulieren. Entsprechende Leistungen werden im Rahmen der Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens im individuellen Einzelfall im notwendigen Umfang erbracht (z. B. Leistungen über das Vermittlungsbudget, Bildungsgutscheine). Die für den Einsatz vorgesehenen Kräfte werden im Rahmen der Bewertung des Angebots hinsichtlich ihrer Eignung für die Zielerreichung bewertet. 2 gilt nur für die Leistungsphase 1 11 2.6 Inhalte und Qualitätsanforderungen Der Bieter hat als Bestandteil des Angebots ein schriftlich ausgearbeitetes Maßnahme- und Integrationskonzept vorzulegen. In dem Konzept ist schlüssig zu erklären, wie die Aktivierungsziele erreicht werden sollen. Aufgrund des berufsbiografisch heterogenen Personenkreises, muss der Auftragnehmer in seinem Konzept insbesondere schlüssig darlegen können, in welcher Form er die notwendige Intensivierung der Aktivierung betreiben will, bzw. welche Maßnahmen er zur Gewinnung von Stellenangeboten für die bewerberorientierte Vermittlungs- und Integrationsarbeit vorsieht. Der Einzelbieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben im Rahmen der Angebotseinreichung den arbeitsmarktbezogenen Hintergrund der Inhalte im Kontext zum Arbeitsmarkt darzustellen. Er hat die entsprechenden Aussagen in geeigneter Form zu belegen. Das Maßnahmekonzept soll 15 Seiten nicht überschreiten3. Das Maßnahmekonzept wird im Rahmen einer fachlichen Beurteilung bewertet [näheres hierzu siehe Pkt. 2.9 bzw. 3 (Bewertungsmatrix) der Verdingungsunterlagen]. In der Maßnahmekonzeption müssen folgende Inhalte und Qualitätsstandards zwingend berücksichtigt werden: A. Vertiefte Aktivierung und Integrationscoaching Leistungsphase 1 B und 2 Die Maßnahmegestaltung und Konzeption der Aktivierungshilfen muss sich an den Bedürfnissen des Teilnehmerkreises bzw. den arbeitsmarktlichen Rahmenbedingungen orientieren. Die angewendeten Methoden (Coaching, Einzelgespräche, Gruppenarbeit, usw.) und Medien sollen die Zielsetzungen des Projekts einerseits, die Lernfähigkeit der Teilnehmer andererseits angemessen berücksichtigen. Durch eine intensive Sozialarbeit und ein gezieltes Integrationscoaching sollen die zugewiesenen Hilfebedürftigen an das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem herangeführt werden. Förderung von Schlüsselqualifikationen • Personale Fähigkeiten Motivationstraining (z. B. Stärkung der Eigeninitiative), Erarbeitung eines realistischen Selbstbildes, Verbesserung des Selbstwertgefühls • Soziale Kompetenzen Kommunikationstraining, Team- und Konfliktfähigkeit, Pünktlichkeit, Hilfestellung bei der Beseitigung individueller Hemmnisse • Methodische Fähigkeiten Wissenserwerb, Umgang mit Behörden, Tagesstrukturen, Erscheinungsbild, Vereinbarkeit von Familie und Beruf 3 Schriftgrad Arial 10 12 Ausbildungs- und berufsbezogene Orientierung • Erarbeitung realistischer beruflicher Perspektiven unter Beachtung der persönlichen Voraussetzungen des Teilnehmers (Eignung, Neigung und Interessen sowie der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Teilnehmers) einerseits, den Bedingungen des erreichbaren Ausbildungs- und Arbeitsmarktes andererseits. • Erarbeitung von beruflichen Entwicklungsperspektiven (unter Beachtung der regionalen Förderangebote) auf der Grundlage der individuellen Eingliederungsplanung Bewerbungstraining • Befähigung zur selbständigen Erstellung von Bewerbungsunterlagen nach den aktuellen Qualitätsstandards • Analyse der bisherigen Bewerbungsaktivitäten • Informationen zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, einschl. Stellensuche • Praktische Übungen zum Bereich Vorstellungsgespräche (Kommunikationstraining, Verhaltensregeln, usw.) • Entwicklung von Selbstvermarktungsstrategien Betriebliche Erfahrungen (optional) Längere Zeit beschäftigungslose Hilfebedürftige benötigen eine besondere Vorbereitung auf den Berufsalltag und dessen spezifische Anforderungen. Einzelne Teilnehmer sollen daher die Möglichkeit erhalten, in bestimmten Praxisfeldern (entsprechend ihrer individuellen Stärken, beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten, usw.) betriebliche Arbeitsbedingungen (wieder) kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen. Dies setzt jedoch eine allgemeine Praktikumsfähigkeit des Teilnehmers voraus. Entsprechende Praktika sollten den Zeitraum von 1 Woche nicht übersteigen. In diesen Zeitraum fallende Präsenztage beim Auftragnehmer sind als Anwesenheit zu werten. Zwischen dem Auftragnehmer, Betrieb und Teilnehmer ist vor Beginn eine Vereinbarung zu schließen. In dieser Vereinbarung sind die wesentlichen Rahmenbedingungen zu fixieren. Hinweis: bei länger andauernden betrieblichen Praktika (> 1 Woche, längstens jedoch 20 Arbeitstage bzw. 28 Kalendertage) ist die Aktivierungsphase im Rahmen des Projekts „Bürgerarbeit“ zu unterbrechen und gegebenenfalls anschließend fortzusetzen. Sozialpädagogische Betreuung Gesamtziel der Förderung ist die Heranführung und Eingliederung der zugewiesenen Hilfebedürftigen in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem. Hierfür ist es erforderlich, dass bestehende Integrationshemmnisse erkannt und bewältigt werden, sowie ein allgemein positives Lern- und Arbeitsverhalten der Hilfebedürftigen zu erzeugen. Die Gesamtorganisation liegt in der Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers. Die Aufgaben der sozialpädagogischen Betreuung umfassen: 13 • Hilfestellungen bei allg. Problemlagen, Krisenintervention • Unterstützung in Fragen des täglichen Lebens • Entwicklungsfördernde Beratung und Hilfe • Regelmäßige Sprechstundenangebote • Punktuelle Familienarbeit und aufsuchende Sozialarbeit • Verhaltenstraining • Begleitung und Sicherstellung möglicher Übergänge von Teilnehmern in andere Bildungsangebote/Integrationshilfen, einschl. u. U. Vorstellungsgespräche bei Arbeitgebern • Fortschreibung des individuellen Eingliederungsplans mit dem Teilnehmer und den übrigen in der Aktivierung eingesetzten Arbeitskräften, Dokumentation der Gesprächsergebnisse • Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Teilnehmer einschl. Nachhaltung bzw. Dokumentation • Akquise geeigneter Praktikumsstellen Stellenakquise/Unterstützung der Integration in Beschäftigung Der Auftragnehmer hat ab dem ersten Zuweisungstag Integrationsaktivitäten aufzunehmen. Er hat hierzu eine bewerberorientierte Stellenakquise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während der Gesamtlaufzeit des Projekts zu betreiben. Die Stellenakquise umfasst dabei sowohl die Gewinnung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, als auch Mini-/Midijobs, da diese in Einzelfällen eine notwendige „Brückenfunktion“ zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung darstellen können. B. Tätigkeitsbegleitendes Coaching während der „Bürgerarbeit“ i. e. S. (Stufe 4) Die allgemeine Zielrichtung des tätigkeitsbegleitenden Coachings ist, den in der Bürgerarbeit i. e. S. beschäftigten Hilfebedürftigen weiter sozial und beruflich zu stabilisieren und zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt einen Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. Damit sind unter „Coaching“ i. S. der erwartenden Leistung grundsätzlich alle Aktivitäten zu verstehen, die auf eine möglichst nachhaltige berufliche Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. den Abbau von Hilfebedürftigkeit zielen (auch sozialintegrative Leistungen). Sie bauen auf den Inhalten und Methoden der Aktivierungsphase auf. Der Bedarfsträger erwartet mindestens 1x monatlich einen qualifizierten persönlichen Teilnehmerkontakt in Form eines persönlichen Gesprächs (Mindestintensität). Darüber hinaus sollte fallangemessen mit dem Kunden telefonisch Kontakt gehalten werden. Die Ergebnisse/Inhalte des Gesprächs sind im individuellen Berichtsbogen zu dokumentieren. 2.7 Vergütung der Leistung 14 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seiner gesetzlichen Aufgabe, Hilfebedürftige in den Arbeitsmarkt/Ausbildungsmarkt zu integrieren. Die hierfür durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen werden vergütet. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der vereinbarten Festpreise je zugewiesenen Teilnehmer. Die Maßnahmekosten umfassen alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden notwendigen Kosten. Die Vergütung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: 1. monatliche Aufwandsentschädigung während der „Vertieften Aktivierung / Integrationscoaching“ (Laufzeit: 01.12.2010 – 31.07.2011) Vergütung erfolgt in 8 gleichgroßen Teilbeträgen entsprechend des Angebotspreises monatlich nachträglich unter Vorlage der Teilnehmerliste. 2. monatliche Aufwandspauschale für das Coaching je aktiven Teilnehmer in Bürgerarbeit. Innerhalb des Zeitraums vom 01.04.2011 – 30.09.2014 wird ein begleitendes Coaching für insgesamt 150 Teilnehmer á 36 Monate (= 5400 Teilnehmermonate) vergütet. Da die letzten Eintritte in Bürgerarbeit im engeren Sinn bis zum 30.09.2011 erfolgen können, ist für die Leistungserbringung des Coachings ein Zeitrahmen vom 01.04.2011 (erster Eintritt) – 30.09.2014 vorgesehen. Die Vergütung erfolgt monatlich nachträglich auf Nachweis in Höhe der tatsächlich betreuten aktiven Teilnehmeranzahl multipilziert mit dem fiktiven Angebotspreis für das Coaching je Monat. Bei Teilmonaten erfolgt eine Vergütung entsprechend der Formel Beschäftigungstage des TN im Monat x 1/30 des Angebotspreises für das begleitende Coaching je Monat. Der Angebotspreis umfasst alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden notwendigen Kosten. Eine gesonderte Vergütung für eine erfolgreiche Integration eines Teilnehmers erfolgt nicht. Insbesondere sind in den Angebotspreis einzukalkulieren: • Kosten für die im Leistungsverzeichnis bzw. im Trägerkonzept beschriebenen Maßnahmeinhalte (z. B. Personal- und Sachaufwendungen) • Aufwendungen des Auftragnehmers für konkrete Integrationsbemühungen (z. B. Initiierung und Betreuung betrieblicher Arbeitsplätze zum Erwerb betriebl. Erfahrungen, Stellenakquise, zusätzliche Fahrkosten anlässl. betriebl. Hospitation) • Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung • Kosten für Haftpflichtversicherung für Schäden, welche die Teilnehmer während der Maßnahme (Leistungsphase 1) verursachen Fahrkosten der Teilnehmer sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren, da es sich hierbei um einen individualrechtlichen Förderanspruch des Hilfebedürftigen nach § 16 Abs. 1 SBG II i. V. m. § 46 SGB III handelt. Die Erstattung der notwendigen Fahrkosten von der Wohnung zum Maßnahmeort an den Präsenztagen der Leistungsstufe 1 erfolgt zusätzlich zum Angebotspreis. Der Auftragnehmer wird hinsichtlich der Höhe der auszuzahlenden Fahrkosten durch den Bedarfsträger informiert und zahlt diese an den Teilnehmer aus. Der Träger erhält die an die Teilnehmer verauslagten Fahrkosten von dem zuständigen Bedarfsträger separat erstattet und ist zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Kostenerstattung gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet. Der Auftragnehmer führt 15 entsprechende Nachweise gegenüber dem Bedarfsträger. Das konkrete Verfahren (z. B. Gewährung eines Abschlags durch den Bedarfsträger) wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und Bedarfsträger abgestimmt. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Kinderbetreuungskosten sind ebenfalls nicht Bestandteil der zu kalkulierenden Maßnahmekosten. Sie werden in Form eines individuellen Einzelverfahrens direkt durch den Bedarfsträger an den Teilnehmer erstattet. Nähere Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise können auch den Vertragsbedingungen entnommen werden. 2.8 Gender Mainstreaming / Diversity Management Der Bieter verpflichtet sich, die Strategie des Gender Mainstreaming, die Beachtung der unterschiedlichen Lebenssituation und Interessen von Frauen und Männern, von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung des Auftrags zu berücksichtigen. Gleichzeitig sollen seine Anstrengungen der Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der zugewiesenen Teilnehmer an sich verändernde Marktbedingungen einerseits, der Schaffung einer produktiven Gesamtatmosphäre unter Verhinderung der Diskriminierung von Minderheiten (z. B. aufgrund ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Bildungsabschluss) andererseits dienen. 2.9 Prüfung und Wertung der Angebote durch die KoBa Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots werden die Angebote durch eine von der Vergabestelle unabhängigen Bedarfsstelle fachlich bewertet. Es werden nur die Angebote in die Prüfung und Wertung einbezogen, die alle Anforderungen nach diesen Verdingungsunterlagen erfüllen. Auszuwählen ist das Angebot, das unter Berücksichtigung aller Umstände am wirtschaftlichsten ist. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wird das Leistungsangebot und Preisangebot miteinander verbunden. Im Fall einer notwendigen Prüfung des Angebotspreises verpflichtet sich der Bieter, die Kalkulation auf Anfrage umgehend offen zu legen. Geforderte Konzepte werden durch fachkundige Mitarbeiter der KoBa hinsichtlich „Unterstützung der allg. Integrationsprozesse“ und „Qualitätsmanagement bei der Maßnahmedurchführung“ bewertet. Die Bewertung erfolgt anhand der unter Punkt 3 aufgeführter Wertungsmerkmale (Bewertungsmatrix). Für die Bewertung der Unterlagen gelten folgende Bewertungsstufen: 0 Punkte = Das Konzept des Bieters entspricht nicht den Anforderungen 1 Punkt = Das Konzept erfüllt in wesentlichen Punkten den Anforderungen der zu vergebenden Leistung 2 Punkte = Das Konzept entspricht den Anforderungen 3 Punkte = Das Konzept übertrifft die Anforderungen in besonderer Weise Die einzelnen Wertungskriterien und Wertungsbereiche sind mit Relevanzfaktoren versehen. Die Faktoren spiegeln die jeweilige Bedeutung des Wertungsbereichs wieder bzw. ihre Gewichtung untereinander. Die Leistungspunkte eines Angebots ergeben sich aus der Multiplikation der Wertungspunkte mit dem jeweiligen Relevanzfaktoren innerhalb der Wertungsbereiche bzw. der Gewichtung der Wertungsbereiche untereinander. Die Gesamtsumme der erzielten Leistungspunkte eines Angebotes ergibt sich aus der Addition der Leistungspunkte aller Wertungsbereiche. 16 Die Gesamtsumme der Leistungspunkte wird wie folgt ermittelt: 1. Die erzielten Wertungspunkte eines Wertungskriteriums werden mit dem jeweiligen Relevanzfaktor multipliziert. Aus der Summe der Produkte aller Wertungskriterien eines Wertungsbereiches, dividiert durch die Summe der Relevanzfaktoren wird der gewichtete Mittelwert gebildet und mit 100 multipliziert. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. Der ermittelte Wert kann maximal 300 Punkte betragen. 2. Die Leistungspunkte eines Wertungsbereiches ergeben sich aus der Multiplikation des gewichteten Mittelwerts mit dem 2. Relevanzfaktor. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. Im Anschluss an die Beurteilung der Leistungs-Qualität wird die Auswahl des Angebotes getroffen, welches mit der Erbringung der Leistung beauftragt werden soll (wirtschaftlichstes Angebot). Die Gesamtbewertung erfolgt unter analoger Anwendung der Unterlage für Ausschreibungen und Bewertungen von IT-Leistungen, Stand August 2009 (UfAB V), nach der erweiterten Richtwertmethode. Hierzu wird im Schritt 1 das Preis-Leistungs-Verhältnis ermittelt (Quotient aus Leistungspunkte insgesamt x 100 / fiktiver Los-Gesamtpreis). Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. In einem zweiten Schritt wird ein Wertungskorridor gebildet. In die weitere Auswahl werden alle Angebote einbezogen, welche sich innerhalb eines Korridors mit dem führenden Angebots minus 10 Prozent (einschließlich Randwerte) ergibt (kaufmännische Rundung auf 2 Dezimalstellen). Diese Angebote werden als grundsätzlich qualitativ gleichwertig betrachtet. Da jedoch der Durchführungsqualität und der damit verbundenen Integrationserfolg besondere Beutung zukommt, ist Entscheidungskriterium für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots die Frage der erzielten Wertungspunkte in den Bereichen III a), b), d) und IV. (Spalte 5 der Bewertungsmatrix). Der Bieter mit der höchsten Punktzahl erhält als wirtschaftlichstes Angebot den Zuschlag. Bei identischen Leistungspunktzahlen wird der Bieter mit dem niedrigeren Gesamtpreis mit der Durchführung beauftragt. Bei gleichen Ergebnissen entscheidet eine Auslosung. anlage1475.pdf KA 6-7603-Bürgerarbeit-Anlage 1 KA 6-7603-Bürgerarbeit-Anlage 2 KA 6-7603-Bürgerarbeit-Anlage 3-LeistBeschrbg1 KA 6-7603-Bürgerarbeit-Anlage 4-LeistBeschrbg2 KA 6-7603-Bürgerarbeit-Anlage 5-LeistBeschrbg3