Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1480 04.10.2012 (Ausgegeben am 04.10.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Nichterteilung von Beratungshilfescheinen an ausländische Studierende Kleine Anfrage - KA 6/7614 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am Amtsgericht Halle wurden mehreren ausländischen Studierenden Beratungshilfeschein mit der Begründung verweigert, dass sie in den Visa-Papieren mit ihrer Einreise ihren Verzicht auf die Nutzung von Sozialleistungen erklärt hätten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung: Die Landesregierung hat sich um Aufklärung des geschilderten Sachverhaltes bemüht . Es soll ein oder zwei ähnlich gelagerte Fälle bei dem Amtsgericht Halle gegeben haben. Belastbare Angaben sind dazu nicht möglich. Der Bedienstete, der diese Rechtsauffassung in Gesprächen mit Antragstellern geäußert haben soll, ist - allerdings aus anderen Gründen - derzeit vom Dienst suspendiert und konnte deshalb nicht befragt werden. Die Rechtssuchenden wurden jedoch offenbar nicht schriftlich beschieden. Entsprechende Beratungshilfeersuchen sind - soweit feststellbar - nicht registriert. Im Einzelnen kann zu dem angesprochenen Sachverhalt daher nichts gesagt werden. 1. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Halle? Bitte begründen. Die Rechtsauffassung der zuständigen Bediensteten des Amtsgerichts Halle entzieht sich einer Beurteilung durch die Landesregierung. Für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe ist nach § 24a Abs. 1 Rechtspflegergesetz (RPflG) der Rechtspfleger zuständig. Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und 2 nur an Recht und Gesetz gebunden (§ 9 RPflG). Die Landesregierung hat jeden Anschein einer Einflussnahme auf Entscheidungen von Rechtspflegern zu vermeiden. Von einer Bewertung dieser Rechtsauffassung wird daher abgesehen. Gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ist einzig der Rechtsbehelf der Erinnerung zulässig, über den letztendlich ein Richter entscheidet. 2. Welche anderen Möglichkeiten, im Bedarfsfall Beratungs- und/oder Pro- zesskostenhilfe zu erlangen, bestehen für ausländische Studierende? Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe kann im Bedarfsfall nur nach den gesetzlichen Vorschriften des Beratungshilfegesetzes (BerHG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) erlangt werden. Für das Beratungshilfeverfahren haben Rechtssuchende neben der Antragstellung bei dem zuständigen Amtsgericht alternativ auch die Möglichkeit, sich unmittelbar - also ohne vorherige Antragstellung beim Amtsgericht und Ausstellung eines Berechtigungsscheins - an einen Rechtsanwalt zu wenden. Ergänzend kommen als erste Anlaufstellen insbesondere für ausländische Studierende z. B. die Beratungsangebote der Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt in Betracht. Diese Angebote stellen aber keine Beratungshilfe nach dem BerHG dar. 3. Sieht die Landesregierung rechtlichen Änderungsbedarf? Wenn nein, wa- rum nicht? Die Landesregierung sieht aus dem gegebenen Anlass keinen rechtlichen Änderungsbedarf . Die mit dem BerHG und den Vorschriften zur Prozesskostenhilfe in der ZPO vorhandenen Regelungen werden als ausreichend angesehen. 4. a) Wie viele Studierende haben in den letzten fünf Jahren Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe beantragt? b) Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt und wie viele Anträge wurden abgelehnt? c) Was waren die Hauptgründe für die Ablehnungen? Bitte nach Jahren und auf die einzelnen Amtsgerichte aufschlüsseln. a) Es sind keine Angaben möglich. Statistische Angaben zu den persönlichen Ver- hältnissen der Antragsteller werden nicht erhoben. b) Es liegen keine statistischen Angaben darüber vor, in wie vielen Fällen von Stu- dierenden gestellte Anträge bewilligt oder abgelehnt wurden. c) Zu den Hauptgründen, aus denen Anträge von Studierenden jeweils abgelehnt wurden, gibt es keine statistische Erhebung.