Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1553 26.10.2012 (Ausgegeben am 29.10.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Flächen des Nationalen Naturerbes Kleine Anfrage - KA 6/7631 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Stiftung Umwelt-, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt (SUNK) die Pachten für Flächen des Nationalen Naturerbes erhöht hat? Wenn ja, um wie viel? Die mit der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) unterzeichnete Rahmenvereinbarung zur Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes auf das Land bzw. auf die SUNK führte nicht zur Erhöhung der Pachten für die Flächen. Die BVVG hatte bereits Pachten vereinbart, die denen des Landes SachsenAnhalt entsprachen. Nach VV Nr. 7.2 zu § 64 LHO ist bei der Verpachtung der übernommenen Flächen als voller Wert die ortsübliche, angemessene Jahrespacht zugrunde zu legen. Eine Anpassung der Pachtzinsen erfolgte lediglich für Flächen des Grünen Bandes, die ehemals von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verwaltet und ebenfalls auf das Land bzw. die SUNK übertragen worden sind. Beim Auslaufen der Pachtverträge werden diese Pachten an das Niveau, das die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt GmbH (LGSA) für ihre eigenen und die Landesflächen vereinbart, wie folgt angepasst: Pachtsätze - für Acker pro Bodenpunkt 3,60 Euro je ha - für Grünland pro Bodenpunkt 2,15 Euro je ha - für minderwertige Flächen, wie Unland, etc. kann der Pachtzins pro ha auf 12,75 Euro reduziert werden Die Neufestlegung der Pacht wurde am 15. März 2012 vom Vorstand der SUNK beschlossen. Die Grundlage der Festlegungen im Bezug auf die Bodenpunkte 2 der einzelnen Flurstücke bildet der Flächenverschnitt mit den vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation erworbenen Daten des Allgemeinen Liegenschaftskatasters (ALK). 2. Wie bewertet die Landesregierung die Erhöhung der Pacht für Flächen des Nationalen Naturerbes vor dem Hintergrund der besonderen Anforderungen an die Bewirtschaftung? Besondere Bewirtschaftungsauflagen werden in den Pachtverträgen, die die SUNK mit den Pächtern der Flächen schließt, derzeit nicht vereinbart. Die besonderen Anforderungen an die Bewirtschaftung können erst bestimmt und die Pachtverträge entsprechend angepasst werden, wenn Flächenbegehungen und Flächenkartierungen im Detail durchgeführt worden sind. Zu diesem Zweck wurden von der Stiftung zwei Anträge auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekten gestellt. Im Übrigen können besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung durch die Teilnahme der Pächter an Förderprogrammen und durch Ausgleichszahlungen kompensiert werden. 3. Die Befristung der Pachtverträge von einem Jahr verhindert die Beantra- gung von Agrarumweltmaßnahmen. Wie bewertet die Landesregierung diesen Sachverhalt? Die neuen Pachtverträge für die Flächen des Nationalen Naturerbes sind für fünf Jahre geschlossen worden. Altverträge laufen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 aus. Diese werden erst dann aktualisiert und sollen grundsätzlich ebenfalls über fünf Jahre abgeschlossen werden. Auf ein Jahr begrenzt wurden zunächst lediglich die Pachten für die Jagd auf den Flächen. Im Übrigen ist es bereits jetzt gängige Praxis, dass Landwirte Agrarumweltmaßnahmen beantragen, obwohl sie nur über einjährige Pachtverträge verfügen . Der Landwirt trägt dann das Risiko, die eingegangene fünfjährige Verpflichtung einzuhalten. 4. Zu welchem Zweck werden die Einnahmen aus der Pacht der Flächen des Nationalen Naturerbes eingesetzt? Die Pachteinnahmen werden für die naturschutzfachliche Aufwertung der Flächen genutzt. In der Rahmenvereinbarung mit der BVVG zur Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes ist festgeschrieben, dass die Einnahmen aus der Verpachtung bzw. dem Management der übertragenen Flächen ausschließlich für den Erhalt und die Entwicklung des Nationalen Naturerbes zu verwenden sind.