Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1555 26.10.2012 (Ausgegeben am 29.10.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Gefahrenabwehr Kleine Anfrage - KA 6/7661 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 8. Oktober 2012 wurde durch den Minister für Inneres und Sport und den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes ein Leitfaden für die kommunale Praxis mit dem Titel „Sicherheitskonzepte für Großveranstaltungen“ der Öffentlichkeit vorgestellt . Darin ist mehrfach von einer „Anzeige“ von Großveranstaltungen die Rede. Dem Gesamtzusammenhang des Leitfadens ist zu entnehmen, dass es sich nicht um eine Anzeige nach Rechtsvorschriften des Bau-, Gewerbe- oder sonstigem speziellen Gefahrenabwehrrecht, sondern nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht handeln soll. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage soll durch die Sicherheitsbehörden eine solche Anzeige von dem Veranstalter verlangt werden? Das Landesrecht enthält keine Rechtsverpflichtung, die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung mittels des dem Leitfaden als Anlage 1 beigefügten Musters bei der allgemeinen Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Gleichwohl besteht für einen Veranstalter in Bezug auf eine von ihm geplante (genehmigungsfreie ) Veranstaltung, die insbesondere aufgrund der Anzahl der zeitgleich erwarteten Besucher die Annahme rechtfertigt, dass Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintreten können, grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber der allgemeinen Sicherheitsbehörde (vgl. 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-An- 2 halt). Diese kann notfalls durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes bewirkt werden. 2. Plant die Landesregierung die Aufnahme einer solchen Anzeigepflicht als gesetzliche Verpflichtung des Veranstalters in das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach dem Vorbild von Art. 19 des Bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) bzw. Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)? Nein. Zur Begründung des derzeitigen Verzichts der Planung einer solchen Anmeldepflicht wird auf die Stellungnahme der Landesregierung zur im Rahmen der öffentlichen Anhörung zur Novellierung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt geäußerten Anregung des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt e. V. verwiesen (vgl. LT-Drs. 6/1253, S. 29 vorletzter Absatz). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass zukünftige Änderungen des besonderen Gefahrenabwehrrechts eine solche Anzeigepflicht erforderlich machen.